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Verdinglichte Rechte

  • Chapter
Sachenrecht

Part of the book series: Springer-Lehrbuch ((SLB))

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Auszug

a) Im römischen und gemeinen Recht gab es an Mobilien neben dem Eigentum nur zwei dingliche Rechte: Pfandrecht und Nießbrauch. Anderen Fremdbesitzern wie Mietern oder Pächtern wurde kein dingliches Recht zuerkannt. Völlig verschieden davon war das germanisch-deutsche Rechtssystem: Es verdinglichte die Position eines jeden Besitzers einer beweglichen Sache, der ein Recht zum Besitz hat. Das preußische ALR übernahm weitgehend diese germanischen Prinzipien1: Jeder, der ein persönliches Recht zum Besitz hatte und aufgrund dessen den Besitz erlangte, erwarb ein dingliches Recht an der Sache2. Wer eine Sache gekauft hatte und den Besitz vom Verkäufer erwarb, wurde Eigentümer; wer eine Sache mietete und den Besitz vom Vermieter erhielt, wurde Inhaber eines dinglichen Mietrechts. Ein solcher Fremdbesitzer war gegenüber jedermann zum Besitz berechtigt und hatte daher den gleichen Rechtsschutz wie ein Eigentümer, ALR I 7 § 161. Man verstand die Klage als eine Erweiterung der actio Publiciana3, aber auf dem deutschen Recht beruhend.

Vgl. Förster-Eccius I § 23.

Vgl. ALR I 2 § 135: „Wenn demjenigen, der ein persönliches Recht zu einer Sache hat, der Besitz derselben auf den Grund dieses Rechtes eingeräumt wird, so entsteht dadurch ein dingliches Recht auf die Sache“.

Vgl. oben § 12 IX 1.

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Literatur

  1. Vgl. ALR I 7 §§ 162 ff., 177, 178; Förster-Eccius III § 163; Dernburg PrR I § 249.

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  2. Vgl. P. Koch 47 ff.

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  3. Vgl. Johow, Begründung 972.

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  4. Protokolle 4052 f. (Mugdan 3, 698 f.): „Für einen lediglich auf den Eigenbesitzer beschränkten publizianischen Anspruch... bestehe neben der im Vorstehenden behandelten Eigenthumsvermutung kein Bedürfnis mehr.... Der Anspruch solle auch dem Miether, Finder usw. zustehen. Er schließt sich im wesentlichen an das preuß. Recht an. Dieser verallgemeinerte Anspruch entspreche einem vorhandenen Bedürfnisse“. Vgl. auch P. Koch 51 ff.

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  5. So jetzt wohl auch Wilhelm Rn. 350.

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  6. Vgl. P. Koch 92 ff.; Canaris, FS Flume I (1978), 401.

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  7. Vgl. P. Koch 127 ff.

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  8. Vgl. mein Handbuch des Sachenrechts I § 13 II 6 Fn. 53.

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(2007). Verdinglichte Rechte. In: Sachenrecht. Springer-Lehrbuch. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-540-37404-6_13

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