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Literatur
Dies wird ihm gegebenenfalls auch eine spezialisierte Anwaltskanzlei nach vorheriger Prüfung mitteilen, um weitere Kosten und Belastungen für die Durchführung eines Widerspruchs-oder Klageverfahrens zu vermeiden, vgl. etwa www.beatebahner.de.
Vgl. hierzu das nachfolgende Kap. 11.3.3, S. 257. Eine anschließende Klage hat demgegenüber keine aufschiebende Wirkung mehr, vgl. hierzu Kap. 11.4.3, S. 262.
Rechtsmittel sind auf die Überprüfung einer behördlichen oder gerichtlichen Entscheidung durch eine höhere Instanz gerichtet. Als Rechtsbehelf wird typischerweise der Widerspruch gegen eine Verwaltungsentscheidung bezeichnet, als Rechtsmittel die Klage, Berufung oder Revision.
Im ersten Entwurf zur Gesundheitsreform 2004 (GMG) war übrigens noch vorgesehen, das Widerspruchsverfahren gänzlich entfallen zu lassen, vgl. Orlowski/ Wasem, S. 112.
§ 78 SGG, vgl. aber auch Kap. 11.4.5, Fn. 1186.
Vgl. hierzu auch Kap. 4.2.1, S. 76 ff.
Dahm, S. 67, Rn. 177 mit weiteren Hinweisen zur insoweit sehr uneinheitlichen Literatur und Rechtsprechung.
Dahm, S. 79, Rn. 210.
Zur Klagebefugnis der medizinischen Versorgungszentren vgl. Dahm, S. 66, Rn. 176.
Vgl. zu den Rechten und Pflichten der Beteiligten Kap. 4.7.1, S. 101; vgl. zur damit verbundenen Verschlechterungsmöglichkeit zu Lasten des Arztes Kap. 11.3.5, S. 259 ff.
Vgl. zur Rechtsbeschwer auch Kap. 11.4.4, S. 263 ff. sowie zur Honorarkürzungspflicht Kap. 10.4.2, S. 232 ff.
§ 106 Abs. 5 S. 5 SGB V i.V.m. § 84 Abs. 1 SGG. Eine Verlängerung der Widerspruchsfrist ist nicht möglich.
Vgl. zur Rechtsbehelfsbelehrung Kap. 11.4.2, S. 261 ff.
§ 36 SGB X, vgl. ausführlich Engelmann, in von Wulffen, § 36 SGB X, Rn. 1 ff.; vgl. dort sowie Kap. 11.4.2, S. 261 ff. zur fehlenden oder fehlerhaften Rechtsbelehrung.
§ 84 Abs. 1 SGG; vgl. auch Dahm, S. 66, Rn. 177 m.w.N.
Die Rechtskraft des Prüfbescheides kann aber für jeden der am Prüfverfahren Beteiligten zu einem unterschiedlichen Zeitpunkt eintreten. Denn es kommt für jeden einzelnen Beteiligten darauf an, warm diesem der Prüfbescheid zugestellt wurde — dies kann aufgrund des Postlaufes unter Umständen an verschiedenen Tagen der Fall sein. Vgl. zu den Folgen der Rechtskraft Kap. 10.7.1, S. 247.
Vgl. § 67 SGG.
Meyer-Ladewig, § 86 a SGG, Rn. 4.
Vgl. zur Bedeutung der aufschiebenden Wirkung und ihre unterschiedliche Auslegung durch die Gerichte auch Frehse, S. 722, Rn. 96 ff.
§ 106 Abs. 5 S. 4 SGB V. Die aufschiebende Wirkung ist Ausprägung des Grundsatzes der Garantie des effizienten Rechtsschutzes und damit ein fundamentaler Grundsatz des öffentlichrechtlichen Prozesses. Wesentliches Ziel des Grundsatzes der aufschiebenden Wirkung ist es, zu verhindern, dass vollendete Tatsachen geschaffen werden. Der in Art. 19 Abs. 4 GG verfassungsrechtlich garantierte Rechtsschutz würde illusorisch, wenn die Verwaltung irreparable Maßnahmen durchführen könnte, bevor die Gerichte deren Rechtmäßigkeit überprüft haben, vgl. Meyer-Ladewig, § 86 a SGG, Rn. 4. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gilt nach Ansicht von Steinhilper (MedR 2004, S. 253) allerdings nur für so genannte quartalsversetete Wirtschaftlichkeitsprüfungen. Wird die statistische Vergleichsprüfung quartalsglezch durchgeführt, hat der Widerspruch keine aufschiebende Wirkung, da die auf der Wirtschaftlichkeitsprüfung beruhende Kürzung dann Teil der Honorarfestsetzung ist und § 85 Abs. 4 S. 9 SGB V zur Anwendung kommt.
§ 106 Abs. 5 S. 7 SGB V, in Abweichung zur Regelung des § 86 a Abs. 1 SGG.
Vgl. hierzu auch Kap. 11.4.9, S. 270 ff.
Vgl. hierzu auch Kap. 7.9.4, S. 185 ff.
Vgl. hierzu auch das nachfolgende Kapitel.
Vgl. dazu Kap. 4.7.4, S. 103 ff.
Vgl. zum Anspruch auf rechtliches Gehör Kap. 4.8.1, S. 106 ff.
Vgl. zum Recht auf Akteneinsicht Kap. 4.8.2, S. 107 ff.
Vgl. zur Begründungspflicht Kap. 10.7.3, S. 249 ff.
Diese muss zum Ausdruck bringen, dass die Klage gegen den Bescheid des Beschwerdeausschusses zulässig ist, welche Frist hierfür gilt und wie die Anschrift des zuständigen Sozialgerichts lautet, vgl. hierzu auch Kap. 11.4.2, S. 261 ff.
§ 106 Abs. 5 S. 5 SGB V i.V.m. § 85 Abs. 3 SGG.
Vgl. hierzu bereits Kap. 11.1, S. 253 ff.
So genannte „reformatio in peius“, vgl. BSG, Urt. v. 08.06.1982 — 6 RKa 12/80 —.
Ebenso kann er die Vergleichsprüfung auf eine breitere Grundlage stellen, indem er bei seinem Wirtschaftlichkeitsvergleich statt der vom Prüfungsausschuss allein einbezogenen Familienversicherten nunmehr alle Versichertengruppen berücksichtigt, vgl. BSG, Urt. v. 28.06.2000 — B 6 KA 36/98 R—.
Vgl. zur Beteiligtenfähigkeit und der damit verbundenen Rechtsposition Kap. 4.7.1, S. 101.
§ 106 Abs. 5 S. 3 SGB V; vgl. hierzu bereits Kap. 11.3, S. 255 ff.
Vgl. zur Beratungspflicht Kap. 10.2, S. 218 ff.
Vgl. hierzu die beiden Beispiele in Kap. 10.4.2, S. 232 ff.
§ 51 Abs. 1 Nr. 2 SGG. Abzustellen ist grundsätzlich nur auf den Bescheid des Beschwerdeausschusses, nicht auf den Bescheid des Prüfungsausschusses, st. Rspr., vgl. etwa BSG, Urt. v. 28.06.2000 — B 6 KA 36/98 R — m.w.N.; BSG, Urt. v. 09.03.1994 — 6 RKa 5/92 —.
§ 1 SGG. Vgl. zum sozialgerichtlichen Verfahren auch Frehse, S. 689 ff.
§§ 2, 7, 28, 38 SGG.
§ 57 a S. 1 Alt. 2 SGG.
Vgl. hierzu Kap. 11.3, S. 255 ff.
§ 87 Abs. 1 SGG. Die Monatsfrist ist nach § 64 SGG zu berechnen; eine Verlängerung der Klagefrist ist nicht möglich.
§ 85 Abs. 3 S. 1 SGG. Nur wenn das gesetzlich vorgesehene Verfahren eingehalten ist, also eine Zustellung mit Postzustellungsurkunde oder mittels eingeschriebenem Brief erfolgt ist, kann der Fristbeginn zu Lasten des Arztes ausgelöst werden. Eine formlose Bekanntmachung setzt die Klagefrist demgegenüber nicht in Gang, selbst wenn die Behörde den Zugang des Bescheids nachweisen kann, vgl. hierzu auch Reinhold, in: Wirtschaftlichkeitsprüfung, S. 150, Rn. 504.
§ 66 Abs. 1 SGG.
§§ 136 Abs. 1 Nr. 7, 142 Abs. 1, 85 Abs. 3 S. 4 SGG. Vgl. zu den weiteren Voraussetzungen einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung Roller, in Hk-SGG, § 66 SGG, Rn. 4.
§ 66 Abs. 2 SGG. War die Einlegung selbst innerhalb der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich oder war eine schriftliche Belehrung dahingehend erfolgt, dass ein Rechtsbehelf überhaupt nicht gegeben sei, so verlängert sich auch die Jahresfrist, § 66 Abs. 2 SGG.
§ 106 Abs. 5 S. 7 SGB V für Honorarkürzungen; § 106 Abs. 5 a S. 6 SGB V für Richtgrößenregresse. Dies gilt auch für die Berufung und Revision. Vgl. zur Bedeutung der aufschiebenden Wirkung und ihre unterschiedliche Auslegung durch die Gerichte auch Frehse, S. 722, Rn. 96 ff. Dahm (S. 79, Rn. 209 m.w.N. zum Streit in Literatur und Rechtsprechung) vertritt hingegen die Ansicht, dass Klagen gegen Arzneimittelregresse — entgegen der zuvor genannten Vorschriften — dann aufschiebende Wirkung hätten, wenn eine statistische Vergleichsprüfung nach Durchschnittswerten erfolgt ist. Dieser Ansicht ist nicht zu folgen: Denn es ergibt sich aus der Zusammenschau der o.g. Vorschriften des § 106 SGB V, dass der Gesetzgeber nach Abschluss des Verwaltungsverfahrens das Risiko einer abändernden Entscheidung nunmehr grundsätzlich auf die Vertragsärzte übertragen wollte, indem er den Grundsatz der aufschiebenden Wirkung einer Klage bei Wirtschaftlichkeitsprüfungen explizit aufgehoben hat. Sofern die Worte „... oder eines Regresses“ nicht in § 106 Abs. 5 S. 7 SGB V genannt sind, dürfte es sich lediglich um ein redaktionelles Versehen handeln, welches durch die Gerichte anhand einer Auslegung der Vorschriften nach Systematik und Zweck zu korrigieren ist.
Vgl. hierzu Kap. 11.3.3, S. 257.
§ 106 Abs. 5 c S. 4 SGB V.
§§ 86 a, 86 b SGG, vgl. hierzu auch Kap. 11.4.9, S. 270 ff., sowie Frehse, S. 728, Rn. 111 ff. Vgl. auch die Kommentierung von Binder, in Hk-SGG und Jansen. Mehr Aussicht hat in einem solchen Fall aber möglicherweise der Versuch einer außergerichtlichen gütlichen Vereinbarung mit der KV über eine ratenweise Kürzung des Betrages.
Auch wenn das im SGG und in anderen Verfahrensgesetzen nur vereinzelt zum Ausdruck gebracht worden ist, vgl. Meyer-Ladewig, vor § 51 SGG, Rn. 16 a.
Vgl. hierzu Kap. 10.7.1, S. 247.
§ 54 Abs. 1 S. 2 SGG, vgl. Meyer-Ladewig, vor § 51 SGG, Rn. 16 a.
Vgl. hierzu Kap. 10.2, S. 218 ff.
Vgl. hierzu ausführlich Reinhold, in: Wirtschaftlichkeitsprüfung, S. 147, Rn. 497 ff.
Vgl. hierzu bereits Kap. 11.3.5, S. 259 ff. Denn die Vergütung der Ärzte erfolgt durch die Krankenkassen, die an die KV eine Gesamtvergütung bezahlen. Die KV leitet diese nach bestimmten Kriterien der Honorarverteilung an die Ärzte auf Grundlage der jeweiligen Quartalsabrechnung weiter, vgl. hierzu auch ausführlich Quaas/ Zuck, S. 399 ff., 639 ff.
Vgl. hierzu auch die beiden Entscheidungen des BSG in Kap. 10.4.2, S. 232 ff. Daher sind die Krankenkassen bzw. ihre Verbände und die Kassenärztlichen Vereinigungen zu einem gerichtlichen Verfahren, das sich gegen die Entscheidung eines Beschwerdeausschusses richtet, typischerweise notwendig beizuladen, vgl. § 75 Abs. 2 SGG; vgl. auch BSG, Urt. v. 28.04.2004 — B 6 KA 8/03 R —.
§ 92 SGG. Für die Niederschrift genügt, dass der Kläger seine telefonische Mitteilung der Geschäftsstelle des Gerichts durchgibt. Dies ist jedoch nicht unbestritten, weshalb die Klage zumindest per Telefax übermittelt werden sollte, vgl. Reinhold, in: Wirtschaftlichkeitsprüfung, S. 149, Rn. 503.
Demgegenüber genügt es freilich nicht, nur auf das Gesetz, die Verwaltung oder ihre Entscheidung zu schimpfen bzw. eine andere Lösung vorzuschlagen; vgl. hierzu Reinhold, in: Wirtschaftlichkeitsprüfung, S. 149, Rn. 502, der als Richter am Sozialgericht Köln offensichtlich auch solche Eingaben erlebt hat.
Im Bereich der vertragsärztlichen Wirtschaftlichkeitsprüfung ist Gegenstand der gerichtlichen Prüfung allein der Bescheid des Beschwerdeausschusses, da das Beschwerdeverfahren kein Widerspruchsverfahren im Sinne des § 78 SGG ist, vgl. BSG, Urt. v. 09.09.1998 — B 6 KA 85/97 R — und BSG, Urt. v. 09.03.1994 — 6 RKa 5/92 —. Insoweit ergeben sich hier im Hinblick auf § 95 SGG prozessuale Unterschiede zu den sonstigen Klagegegenständen.
§ 54 Abs. 2 S. 2 i.V.m. § 131 Abs. 3 SGG.
Vgl. hierzu das nachfolgende Kap. 11.4.7, S. 268 ff.
§ 12 Abs. 3 SGG. Das Vertragsarztrecht wird nach der Legaldefinition des § 10 Abs. 2 SGG bestimmt durch die „Beziehung zwischen Krankenkassen und Vertragsärzten“, vgl. auch Frehse, S. 692, Rn. 8.
§§ 3, 12, 33, 40, 41 SGG. Vgl. zur Rolle und Zukunft ehrenamtlicher Richter in der Sozialgerichtsbarkeit Eichenhofer, SGb 2005, S. 313 ff; vgl. auch Frehse, S. 695, Rn. 18 ff.
§ 6 Nr. 2 SGG.
BSG, Urt. v. 25.11.1998 — B 6 KA 84/97 R—.
BSG, Urt. v. 25.11.1998 — B 6 KA 84/97 R — mit ausführlicher Begründung.
BSG, Urt. v. 01.10.1990 — 6 RKa 30/89 —; vgl. auch Reinhold, in: Wirtschaftlichkeitsprüfung, S. 141, Rn. 475 ff.1195 § 106 Abs. 4 SGB V; BSG, Urt. v. 05.08.1992 — 14a/6 RKa 17/90 —; vgl. hierzu auch Kap. 4.2.1, S. 76 ff.
§ 106 Abs. 4 SGB V; BSG, Urt. v. 05.08.1992 — 14a/6 RKa 17/90 —; vgl. hierzu auch Kap. 4.2.1, S. 76 ff.
Ist zweifelhaft und umstritten, ob ein allein aus Kassenärzten oder ein paritätisch zusammengesetztes Entscheidungsgremium zuständig ist, muss in so genannter „gemischter Besetzung“ der Richterbank entschieden werden, vgl. BSG, Urt. v. 09.09.1998 — B 6 KA 80/97 — zur Frage, ob die KV oder der Beschwerdeausschuss für die Kostenfestsetzung zuständig ist; sowie BSG, Urt. v. 09.09.1998 — B 6 KA 85/97 R — zur paritätischen Besetzung des Gerichts bei Klage gegen einen Sprechstundenbedarfsregress.
BSG, Urt. v. 09.09.1998 — B 6 KA 85/97 R — für die Festsetzung eines Sprechstundenbedarfsregresses.
§ 6 Nr. 1 SGG. Bei den Geschäftsstellen der Kammern und Senate lassen sich die Unterlagen einsehen, aus denen sich die Ladung der Beisitzer ergibt.
Zu den Konsequenzen einer fehlerhaften Besetzung vgl. BSG, Urt. v. 13.12.2000 — B 6 KA 42/00 R —; zu den verschiedenen Fehlermöglichkeiten bei der richterlichen Besetzung vgl. ausführlich Reinhold, in: Wirtschaftlichkeitsprüfung, S. 142, Rn. 478 ff. m.w.N.
Verstoß gegen § 101 Abs. 1 S. 2 SGG.
BSG, Urt. v. 19.06.1996 — 6 RKa 40/95 —; BSG, Urt. v. 09.03.1994 — 6 RKa 18/92 —; vgl. umfassend zum Verfahren Reinhold, in: Wirtschaftlichkeitsprüfung, S. 139 ff., Rn. 468 ff.
Vgl. hierzu bereits Kap. 11.3.4, S. 258 ff.
BSG, Urt. v. 23.05.1984 — 6 RKa 17/82 —.
§ 54 Abs. 2 S. 2 SGG; BSG, Urt. v. 23.05.1984 — 6 RKa 17/82 —.
Vgl. hierzu Kap. 4.7.5, S. 104 ff.
BSG, Urt. v. 30.11.1994 — 6 RKa 16/93 —.
Vgl. hierzu Kap. 7.9.4, S. 185 ff.
Zum Beispiel den Begriff der „Wirtschaftlichkeit“.
St. Rspr., vgl. BSG, Urt. v. 15.04.1986 — 6 RKA 27/84 —; BSG, Urt. v. 23.05.1984 — 6 RKa 17/82 —; vgl. zur Begründungspflicht auch Kap. 10.7.3, S. 249 ff.
Vgl. vorherige Fußnote. Ob dies zugleich bedeutet, dass die Gerichte jede Entscheidung der Prüfgremien akzeptieren, wenn diese nicht schlichtweg unvertretbar erscheint (so Hesral, S. 17, Rn. 53), scheint allerdings zweifelhaft.
Vgl. hierzu Kap. 10.4.1, S. 231 ff.
Es kommt insoweit darauf an, welcher Beteiligte gegen den Bescheid Klage eingelegt hat, vgl. hierzu auch Kap. 11.3.5, S. 259 ff.
St. Rspr., vgl. BSG, Urt. v. 28.04.2004 — B 6 KA 24/03 R —.
Vgl. hierzu bereits Kap. 4.8.1, S. 106 ff.
Gesetz über die Rechtsbehelfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vom 09.12.2004 (BGB1 2004 I Nr. 66, S. 3220), in Kraft seit 01.10.2005.
§ 178 a SGG. Die Rüge ist innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Nach Ablauf eines Jahres seit Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung kann die Rüge allerdings nicht mehr erhoben werden, § 178 a Abs. 2 SGG.
BT-Drs. 15/3706, S. 1, 13, 21.
§ 178 a Abs. 5 SGG. Vgl. ausführlich zur Anhörungsrüge Berchtold, NZS 2006, S. 9 ff.
§ 177 SGG, vgl. hierzu LSG Bayern, Beschl. v. 07.12.2005 — L 4 B 599/05 KR ER —.
§ 106 Abs. 5 S. 7 SGB V für Honorarkürzungen; § 106 Abs. 5 a S. 6 SGB V für Richtgrößenregresse. Dies gilt auch für die Berufung und Revision.
Vgl. hierzu Kap. 11.4.3, S. 262 ff.
BVerfG, Beschl. v. 19.10.1977 — 2 BvR 42/76 —; § 86 a und 86 b SGG; vgl. zu den Einzelheiten und weiteren Voraussetzungen auch die jeweiligen Kommentierungen in Meyer-Ladewig, Jansen und Binder/Bolay; vgl. auch ausführlich LSG Niedersachsen-Bremen, Beschl. v. 19.09.2001 — L 3 KA 63/01 —.
So kann ein Vertragsarzt nicht im Wege der einstweiligen Anordnung die Einräumung eines höheren Budgets erreichen, selbst wenn er behauptet, die Praxis sei anderenfalls wirtschaftlich gefährdet, vgl. LSG Hamburg, Beschl. v. 14.12.2005 — L 2 B 350/05 ER KA —.
BVerfG, Beschl. v. 19.10.1977 — 2 BvR 42/76 —; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschl. v. 19.09.2001 — L 3 KA 63/01 —.
„Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen.“ Art. 19 Abs. 4 GG beinhaltet nicht nur das formelle Recht und die theoretische Möglichkeit, die Gerichte anzurufen, sondern garantiert auch die Effektivität des Rechtsschutzes, BVerfG, Beschl. v. 19.10.1977 — 2 BvR 42/76 —.
Vgl. etwa BVerfG, Beschl. v. 22.11.2002 — 1 BvR 1586/02 —, mit welchem die Krankenkasse im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes verpflichtet wurde, einem schwer erkrankten Patienten den Off-Label-Use (vgl. hierzu Kap. 3.1.4.5, S. 45 ff) eines bestimmten Medikaments zu gestatten und die entsprechenden Kosten zu tragen.
BVerfG, Beschl. v. 19.10.1977-2 BvR 42/76 —. Überwiegende öffentliche Belange können es allerdings rechtfertigen, den Rechtsschutzanspruch des Einzelnen einstweilen zurückzustellen, um unaufschiebbare Maßnahmen im Interesse des allgemeinen Wohls rechtzeitig in die Wege zu leiten. Dies muss jedoch die Ausnahme bleiben, vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Beschl. v. 19.09.2001 — L 3 KA 63/01 —.
LSG Niedersachsen-Bremen, Beschl. v. 19.09.2001 — L 3 KA 63/01 —. Im Übrigen hatte das LSG erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Regressforderung, da das Gericht nicht abschließend beurteilen konnte, ob die beanstandeten Arzneimittelverordnungen tatsächlich rechtswidrig erfolgt sind und der von den Prüfgremien festgesetzte Arzneimittelregress daher rechtmäßig war.
§§ 143, 144 SGG. Die Berufung ist allerdings unzulässig, falls hiermit lediglich eine andere Kostenentscheidung erreicht werden soll, § 144 Abs. 4 SGG.
§ 144 Abs. 2 Nr. 1-3 SGG. Das LSG ist an die Zulassungsentscheidung des SG gebunden.
§ 145 SGG; vgl. hierzu auch Frehse, S. 719, Rn. 83 ff.
§ 157 SGG; vgl. auch BSG, Urt. v. 11.12.2002 — B 6 KA 1/02 R —.
§ 103 SGG.
Im entschiedenen Fall verneint von BSG, Urt. v. 11.12.2002 — B 6 KA 1/02 R —.
§ 159 Abs. 1 Nr. 2 SGG. Diese Entscheidung kann im Revisionsverfahren vor dem BSG nur daraufhin überprüft werden, ob ein Ermessensfehlgebrauch des Landessozialgerichts vorliegt, vgl. BSG, Urt. v. 11.12.2002 — B 6 KA 1/02 R —.
Hierbei kommt auch prozessökonomischen Gesichtspunkten eine erhebliche Bedeutung zu. Im Zweifel ist die Entscheidung des Berufungsgerichts, den Rechtsstreit selbst zu entscheiden, im Interesse einer zügigen Erledigung des Verfahrens vorzugswürdig, vgl. BSG, Urt. v. 11.12.2002 — B 6 KA 1/02 R —.
§ 160 Abs. 1 SGG.
§ 160 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 SGG.
§ 39 SGG. Das BSG (mit Sitz in Kassel, § 38 SGG) hat übrigens eine sehr gut gestaltete Homepage, vgl. www.bundessozialgericht.de.
§§ 40 S. 1, 165, 33 S. 1 SGG. Beim BSG werden ebenfalls Fachsenate gebildet, § 40 SGG. Für Angelegenheiten des Vertragsarztrechts entscheidet der 6. Senat, vgl. auch www.bundessozialgericht.de.
§ 163 SGG. Im Verfahren vor dem BSG ist es deshalb grundsätzlich unerheblich, ob zum Beispiel dem angefochtenen Urteil ein medizinisches Gutachten zugrunde liegt, das zu falschen Ergebnissen kommt, ob ein Zeuge unrichtig ausgesagt hat oder ob das LSG den Behördenakten Angaben entnommen hat, die in dieser Form nicht darin enthalten sind. Denn das BSG ist an die im angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen rechtlich gebunden. Etwas anderes gilt lediglich dann, wenn dem LSG bei den tatsächlichen Feststellungen Verfahrensfehler unterlaufen sind. Diese müssen dann aber auch im Verfahren vor dem BSG rügbar sein und in der richtigen Form gerügt werden.
Vgl. hierzu Kap. 11.5.3, S. 279 ff.
Vgl. hierzu Kap. 11.5.2.1, S. 275 ff.
§ 160 Abs. 2 Nr. 3 SGG. Dieser Zulassungsgrund kommt nur bei der Nichtzulassungsbeschwerde in Betracht. Die Nichtzulassungsbeschwerde muss den geltend gemachten Zulassungsgrund genau, ausführlich und nach bestimmten Regeln darlegen, um überhaupt zulässig zu sein. Begründet ist die Nichtzulassungsbeschwerde nur dann, wenn der Zulassungsgrund auch tatsächlich vorliegt. Hat zum Beispiel der Prozessbevollmächtigte des Beschwerdeführers den geltend gemachten Verfahrensfehler nicht deutlich genug vorgetragen, wird die Nichtzulassungsbeschwerde vom BSG bereits als unzulässig verworfen, vgl. hierzu auch das nachfolgende Kapitel.
Im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde sind folgende Verfahrensfehler unerheblich: eine Verletzung des § 109 SGG (Anhörung eines bestimmten Arztes bei der Aufklärung eines medizinischen Sachverhaltes) oder des § 128 Abs. 1 S. 1 SGG (Überschreiten der Grenzen der freien Beweiswürdigung). Auf eine Verletzung des § 103 SGG (Pflicht zur Erforschung des Sachverhaltes von Amts wegen) kann der geltend gemachte Verfahrensfehler nur dann gesützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist, vgl. § 160 Abs. 2 Nr. 3 SGG.
Zulassungsgrund gemäß § 160 Abs. 2 Nr. SGG.
BSG, Beschl. v. 11.10.2005 — B 6 KA 5/05 B —.
BSG, Beschl. v. 11.10.2005 — B 6 KA 5/05 B —; vgl. auch BVerfG, Beschl. v. 14.06.1994 — 1 BvR 1022/88 — mit Hinweisen auf die weitere Rechtsprechung des BVerfG und des BSG.
§ 166 SGG. Zugelassen sind nur Rechtsanwälte und die weiteren in § 166 Abs. 2 SGG genannten Personen.
§ 164 Abs. 2 S. 1 SGG.
Die ordnungsgemäße Revisionsbegründung soll — z.B. durch klare Angaben, welche Teile des Urteils der Vorinstanz angegriffen werden und mit welchen Gründen — die Vorarbeiten des Berichterstatters erleichtern; außerdem soll erreicht werden, dass der Prozessbevollmächtigte die Rechtslage genau durchdenkt, bevor er durch seine Unterschrift die Verantwortung für die Revision übernimmt und so gegebenenfalls von der Durchführung aussichtsloser Revisionen absieht, vgl. BSG, Urt. v. 20.01.2005 — B 33 KR 22/03 R —.
BSG, Urt. v. 05.08.1992 — 14a/6 RKa 17/90 —. Revisionsbegründungen sind daher trotz Unterzeichnung durch Prozessbevollmächtigte nicht als ordnungsgemäß im Sinne des § 164 Abs. 2 SGG angesehen worden, wenn der Rechtsanwalt die Durchsicht, Sichtung und Gliederung des Streitstoffs unterlassen hat. Tritt ein Prozessbevollmächtigter lediglich pro forma als Verfasser einer vorgefertigten Revisionsschrift für den Kläger oder dessen Ehegatten auf, ohne das zur ordnungsgemäßen Revisionsbegründung Erforderliche herauszufiltern, fehlt es an der gesetzlichen Form der Revisionsbegründung, vgl. BSG, Urt. v. 20.01.2005 — B 33 KR 22/03 R —.
§ 164 Abs. 2 S. 1 SGG.
§ 169 SGG.
BSG, Beschl. v. 28.12.1999 — B 6 KA 18/99 R — m.w.N.
Vgl. hierzu auch Kap. 11.5.2, S. 275 ff.
§ 161 Abs. 2 i.V.m. § 160 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 SGG.
§ 161 Abs. 4 SGG.
Vgl. hierzu Kap. 11.6.3, S. 281 ff.
Dies ist schon deshalb dringend zu empfehlen, weil der geprüfte Arzt andernfalls riskiert, wesentliche Mängel im Prüfbescheid zu übersehen, die im späteren Klageverfahren im Zweifel nicht mehr gerügt werden können, vgl. hierzu auch Kap. 7.9.3, S. 184 ff. Es sollte allerdings nur eine in der Wirtschaftlichkeitsprüfung spezialisierte Anwaltskanzlei beauftragt werden.
§ 63 Abs. 1 S. 1 SGB X. Die Pflicht zur Kostenerstattung kann in einer Prüfvereitibarung nicht abbedungen werden, vgl. BSG, Urt. v. 09.09.1998 — B 6 KA 80/97 —. Zur unmittelbaren Anwendung der Vorschrift des § 63 SGB X im Rahmen der Wirtschaftlichkeitsprüfung vgl. BSG, Urt. v. 09.09.1998 — B6KA 80/97 —; vgl. auch Harneit, ZMGR 2005, S. 123.
§ 63 Abs. 3 S. 2 SGB X. Die Notwendigkeit der Zuziehung eines Rechtsanwalts wird wegen der besonderen Schwierigkeiten des Verfahrens der Wirtschaftlichkeitsprüfung grundsätzlich bejaht, da es dem Arzt nicht zuzumuten ist, das Verfahren vor dem Beschwerdeausschuss alleine zu führen, vgl. BSG, Beschl. v. 29.09.1999 — B 6 KA 30/99 B —. Derzeit ist beim BSG eine Sprungrevision anhängig mit den Rechtsfragen, ob die anwaltliche Vertretung im Verfahren auch schon vor dem Prüfungsausschuss notwendig ist und ob eine Kostenerstattung der Anwaltskosten hierfür wirksam durch die Prüfvereinbarung ausgeschlossen werden kann (vgl. BSG — B 6 KA 78/04 R —; Vorinstanz: SG Saarbrücken — S 2 KA 15/04 —).
Nach § 63 Abs. 3 S. 1 SGB X; vgl. zu dieser stufenweisen Kostenentscheidung auch BSG, Urt. v. 09.09.1998 — B 6 KA 80/97 —.
Vgl. hierzu auch Wenner/ Bernard, NZS 2006, S. 1 ff.
BSG, Urt. v. 09.09.1998 — B 6 KA 80/97 —.
Nach § 183 SGG, vgl. auch § 197 a SGG.
Die Beschwerdeausschüsse können sich auch nach der Neuorganisation der Prüfungsausschüsse durch die Gesundheitsreform 2004 vor Gericht anwaltlich vertreten lassen. Zwar wird der Ausschuss gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden vertreten (§ 2 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 WiPrüfVO); dies schließt eine Vertretung jedenfalls dann nicht aus, wenn der Vorsitzende nicht die Befähigung zum Richteramt besitzt, so Dahm, S. 80, Rn. 213. Dies gilt jedoch nicht für das Vorverfahren — also das Widerspruchsverfahren vor dem Beschwerdeausschuss, vgl. Steinhilper, in: Wirtschaftlich-keitsprüfung, S. 138. Zum Kostenrisiko für die klagenden Vertragsärzte vgl. Engelhard, NZS 2004, S. 299 ff.
Groß, in Hk-SGG, § 193, Rn. 6.
Vgl. hierzu Wenner/ Bernard, NZS 2006, S. 1 ff. sowie Dahm, S. 80, Rn. 214 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung der Landessozialgerichte. Anwendbar sind insoweit das Gerichtskostengesetz (GKG) und das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), sofern nicht eine hiervon abweichende Honorarvereinbarung zwischen der beauftragten Anwaltskanzlei und dem Arzt getroffen wird. Die Höhe des Prozessrisikos eines Widerspruchs und/oder einer Klage/Berufung/Revision wird das beauftragte Anwaltsbüro den ärztlichen Mandanten ohne weiteres mitteilen.
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(2006). Reaktionsmöglichkeiten des Arztes. In: Honorarkürzungen Arzneimittelregresse Heilmittelregresse. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-540-31321-2_11
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