Zusammenfassung
Im vorangegangenen Abschnitt haben wir uns mit dem demokratischen Verfassungselement der Gewaltenteilung, also der Aufteilung der Staatsgewalt auf die drei Organe Parlament, Regierung und Verfassungsgericht beschäftigt. Wir haben vor allem die Zusammensetzung, Bildung und Arbeitsweise der politischen Institutionen der Länder näher betrachtet. Von ihren Aufgaben wurden dagegen nur diejenigen behandelt, die sie jeweils ohne Mitwirkung anderer Staatsorgane ausführen können. Die meisten Staatsaufgaben, und das ist bei aller Gewaltenteilung auch so gewollt, können aber nur im Zusammenspiel der drei Gewalten erledigt werden, wobei sie oder Teile von ihnen nicht nur miteinander kooperieren (wie zum Beispiel bei der Gesetzgebung), sondern einander auch kontrollieren sollen. Man spricht hier von der Gewaltenverflechtung, wobei im Rahmen der Gesetzgebung auf Länderebene auch direktdemokratische Komponenten berücksichtigt werden müssen. Zunächst einmal wird es aber um die Kreation eines Organs durch ein anderes gehen: die Wahl des Regierungschefs durch das Parlament, die die Voraussetzung für die Bildung der Regierung ist.
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Leunig, S. (2012). Die Verflechtung von Parlament, Regierung und Verfassungsgericht. In: Die Regierungssysteme der deutschen Länder. VS Verlag für Sozialwissenschaften. https://doi.org/10.1007/978-3-531-93304-7_4
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