Zum Kernprinzip der deutschen Pflegeversicherung gehört, wie in allen anderen europäischen Ländern auch, die unbedingte Vorrangstellung der häuslichen Pflege (vgl. Skuban 2004). Dagegen gibt es nichts einzuwenden, denn es ist in der Tat davon auszugehen, dass es dem Wunsch der meisten Menschen entspricht, im Falle von Pflegebedürftigkeit ein Leben zu Hause und in der vertrauten Umgebung führen zu können. Und dies gilt sicherlich nicht nur für diejenigen, die gegenwärtig hilfe- und pflegebedürftig sind, sondern wohl auch für diejenigen, die es in der Zukunft sein werden. Anders als beispielsweise in der Gesetzlichen Krankenversicherung, die dem Prinzip nach immer noch dem Bedarfsdeckungsprinzip folgt, und anders als in manchen anderen europäischen Ländern, hat der deutsche Gesetzgeber bei der „Absicherung“ des allgemeinen Lebensrisikos Pflegebedürftigkeit von vornherein jedoch keine bedarfsdeckenden oder auch nur annähernd bedarfsdeckenden Leistungen vorgesehen. Die Leistungen der Pflegeversicherung sollen, einem engen stabilitätsorientierten und „gerichtsfesten“ Pflegebedürftigkeitsbegriff folgend, im Sinne einer „Sozialpolitik aus der Nähe“ (Norbert Blüm) nach dem Leitbild einer „neuen Kultur des Helfens“ (§ 8 SGBXI) lediglich die „familiären, nachbarschaftlichen und sonstige ehrenamtliche Pflege und Betreuung (ergänzen)“ (§ 4 SGBXI). In diesem Sinne verknüpft das deutsche Pflege(ver-) sicherungssystem den „Vorrang der häuslichen Pflege“ (§ 3 SGBXI) eng mit dem Subsidiaritätsgedanken, dem gleichsam Vorrang vor dem Solidaritätsgedanken eingeräumt wird.
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© 2009 VS Verlag für Sozialwissenschaften | GWV Fachverlage GmbH
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Dammert, M. (2009). Schlussbemerkung. In: Angehörige im Visier der Pflegepolitik. VS Verlag für Sozialwissenschaften. https://doi.org/10.1007/978-3-531-91535-7_7
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