Auszug
Auch wenn die Frage, warum es einer europäischen Identität bedarf, selten explizit gestellt und beantwortet wird, dürfte deren verstärkte Thematisierung in der rechtswissenschaftlichen Diskussion mit der Entwicklung der Europäischen Union von einem ökonomischen Zweckverband hin zu einer politischen Union, mit dem fortschreitenden Konstitutionalisierungsprozess und nicht zuletzt mit der zunehmenden Ausweitung derjenigen Bereiche, in denen als Entscheidungsmodus das Mehrheitsprinzip angewandt wird, zusammenhängen.1 Das verzweifelte Bemühen europäischer Eliten, sich zur Legitimation ihres Handelns einer Grundlage zu versichern, findet sein Korrelat in den kaum mehr zu übersehenden Publikationen, die sich unter Rückgriff auf unterschiedliche und vielfältige Quellen auf die Suche nach einer europäischen Identität machen.2 Um spezifisch europäische Charakteristika, die eine kollektive Identität der EuropäerInnern ausmachen sollen, zu benennen, bemüht man die Geschichte, die Kultur oder die Religion, das Recht oder politische Werte. Gleichwohl bleibt beim Beobachter der Diskussion der Eindruck hängen, Erkenntnisfortschritte seien bisher kaum zu verzeichnen. Die gegenteilige Annahme drängt sich eher auf: je intensiver der Begriff der kollektiven Identität in der juristischen Diskussion bearbeitet wird und je mehr Vorschläge und Kriterien genannt werden, desto unklarer scheint die Terminologie zu werden und desto undeutlicher wird der Inhalt jener europäischen Identität. Begriffliche Schwierigkeiten, unzählige Bestimmungsversuche und deren Subjektivität und Widersprüchlichkeit sind nicht neu. All das wurde bezogen auf Europa in wunderbarer Weise schon von Joseph Roth dargestellt. In seinem Buch „Die Flucht ohne Ende“ findet der Leser eine abendliche Konversation, die um die verzweifelte Suche nach den Gemeinsamkeiten der europäischen Kultur kreist.
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Literatur
Auf den Zusammenhang zwischen der Suche nach einer europäischen Identität einerseits und der Anwendung des Mehrheitsprinzips andererseits weist ausdrücklich hin: J. Habermas, „Der 15. Februar oder: Was die Europäer verbindet“, 43, 46; ders., „Ist die Herausbildung einer europäischen Identität nötig, und ist sie möglich?“, 68, 70, beide in: ders., Der gespaltene Westen, Frankfurt a.M. 2004; siehe auch A. v. Bogdandy, „Europäische Verfassungspolitik als Identitätspolitik“, Kritische Justiz 2005, 110, 115 f., der als „erfahrungsgesättigte Binsenwahrheit“ festhält, „dass ein liberaldemokratisches Gemeinwesen nur funktionieren kann, wenn es nicht in unversöhnliche religiöse, ethnische oder soziale Gruppierungen zerfällt.“ Hierfür, so Bogdandy a.a.O. weiter, bedürfe es „jedoch weniger als einer kollektiven Identität oder gar gemeinsamen Konzeption des ‘guten Lebens’. Weitergehende Annahmen sind in der Regel axiomatischer Natur und integraler Teil normativer Konzeptionen, die Gemeinsinn hohe Bedeutung zuweisen.“ Zur Überschätzung der Bedeutung einer ‘kollektiven Identität’ auch: F. Neidhardt, „Formen und Funktionen des gesellschaftlichen Grundkonsenses“, in: G.F. Schuppert/Chr. Bumke, (Hrsg.), Bundesverfassungsgericht und gesellschaftlicher Grundkonsens, Baden-Baden 2000, 15, 27 f.
Aus der unüberschaubar gewordenen Literatur: R. Viehoff/ R. T. Segers (Hrsg.), Kultur, Identität, Europa, Frankfurt a.M. 1999; U. Haltern, Europäischer Kulturkampf, 37 Der Staat 1998, 591–623; ders., „Europäische Verfassung und europäische Identität“, in: R. Elm (Hrsg.), Europäische Identität, Baden-Baden 2002, 239–290; ders., „Gestalt und Finalität“, in: A. v. Bogdandy (Hrsg.), Europäisches Verfassungsrecht, Heidelberg/Berlin 2003, 801–845; ders., Europarecht und das Politische, Tübingen 2005; W. Graf Vitzthum, „Die Identität Europa“, EuR 2002, 1–16; v. Bogdandy (Fn. 1); ders., „Europäische Verfassung und europäische Identität“, JZ 2004, 53–61; ders., „Europäische und nationale Identität“, 62 VVDStRL 2003, 156–219; M. Kotzur, „Die Ziele der Union: Verfassungsidentität und Gemeinschaftsidee“, DÖV 2005, 313–322; E. Pache, „Europäische und nationale Identität“, DVBl. 2002, 1154–1167; J. Habermas, „Ist die Herausbildung einer europäischen Identität nötig, und ist sie möglich?“ (Fn. 1), 68–82.
J. Roth, Die Flucht ohne Ende, 4. Aufl., Köln 2001, 116 f.
Ebenda, 90 f.
Zur Anwendung und Bedeutung des Begriffs der ‘Ich-Identität’ in der Individualpsychologie, sowie zu den verschiedenen Theorietraditionen: J. Habermas, „Moralentwicklung und Ich-Identität“, in: ders., Zur Rekonstruktion des Historischen Materialismus, 6. Aufl., Frankfurt a.M. 1995, 63–91.
L. Niethammer, „Diesseits des ‘Floating Gap’“, in: K. Platt/ M. Dabag (Hrsg.), Generation und Gedächtnis, Opladen 1995, 25, 40 ff.; A. Assmann/H. Friese, „Einleitung“, in: dies. (Hrsg.), Identitäten, 2. Aufl., Frankfurt a.M. 1999, 11, 12.
Grundlegend für die Verwendung des Begriff des ‘Identität’ in der Psychologie waren die Arbeiten von: E.H. Erikson, Identität und Lebenszyklus, Frankfurt a.M. 1973; ders., Lebensgeschichte und historischer Augenblick, Frankfurt a.M. 1977.
L. Krappmann, Soziologische Dimensionen der Identität, Stuttgart 1969; Habermas (Fn. 5), 63–91; ders., „Können komplexe Gesellschaften eine vernünftige Identität ausbilden?“, in: ders., Zur Rekonstruktion des Historischen Materialismus, 6. Aufl., Frankfurt a.M. 1995, 92–126.
J. Assmann, Das kulturelle Gedächtnis, 4. Aufl., München 2002.
Siehe etwa: K. E. Müller, Das magische Universum der Identität, Frankfurt a.M. 1987.
P. Wagner, „Fest-Stellungen“, in: Assmann/Friese H. Friese, „Einleitung“, in: dies. (Hrsg.), Identitäten, 2. Aufl., Frankfurt a.M. 1999 (Fn. 6), 44, 44.
V. Bogdandy Europäische Verfassungspolitik als Identitätspolitik“, Kritische Justiz 2005 (Fn. 1), 111. Deutliche Zweifel an der juristischen Brauchbarkeit des Begriffs der Identität werden auch geäußert von: K. Doehring, „Staat und Verfassung in einem zusammenwachsenden Europa“, ZRP 1993, 98–103; ders., „Die nationale Identität der Mitgliedstaaten der Europäischen Union“, in: O. Due/M. Lutter/J. Schwarze (Hrsg.), Festschrift für Ulrich Everling, Band 1, Baden-Baden 1995, 263 ff.
Pache Europäische und nationale Identität“, DVBl. 2002 (Fn. 2), 1155 und 1156; siehe auch A. Bleckmann, „Die Wahrung der ‘nationalen Identität’ im Unions-Vertrag“, JZ 1997, 265, 265 f.: „Ideengehalte, mit denen das Individuum (oder eine Nation) sich identifiziert, um so die für seine Selbstbestimmung und innere Sicherheit notwendige ‘Identität’ zu finden“.
E. Denninger, Recht in globaler Unordnung, Berlin 2005, 345. Ganz ähnlich: J. Habermas, „Der 15. Februar oder: Was die Europäer verbindet“ (Fn. 1), 46.
V. Bogdandy Europäische Verfassungspolitik als Identitätspolitik“, Kritische Justiz 2005 (Fn. 1), 110, 111 f. und 114.
N. Luhmann, Die Gesellschaft der Gesellschaft, Frankfurt a.M. 1997, 343.
I. Kertész, Ich — ein anderer, Hamburg 1999, 56 und 96. Weniger prosaisch, dem Inhalt nach aber ganz ähnlich, sieht auch v. Bogdandy (Fn. 1), 112, dass „die Identität eines Menschen weder von außen unmittelbar beobachtet werden kann noch dem Subjekt selbst in einer unmittelbaren Schau zugänglich ist“.
L. Wittgenstein, Tractatus logicus-philosophicus. Werkausgabe, Bd. I, Frankfurt a.M. 1984, 62, 5.503.
H. Heit, „Europäische Identitätspolitik in der EU-Verfassungspräambel“, 90 ARSP 2004, 461, 462.
Zweifel finden sich auch bei J. Habermas, der fragt, „ob wir angesichts der Komplexität heutiger Gesellschaften mit dem Wort Identität einen in sich stimmigen Gedanken zum Ausdruck bringen können“ bzw. „ob ein und gegebenenfalls welches Teilsystem an die Stelle des Religionssystems treten kann, so dass in ihm das Ganze einer komplexen Gesellschaft repräsentiert und zum einheitlich normativen Bewusstsein aller Gesellschaftsmitglieder integriert werden kann.“ Weder die „institutionelle Philosophie, einzelne Wissenschaften oder das Wissenschaftssystem insgesamt“, so Habermas, „können diese Rolle (...) übernehmen: sie produzieren wechselnde und spezialisierte Lehrmeinungen mit bloß hypothetischem Anspruch. Und andere Kandidaten sehe ich nicht“, siehe Habermas, „Können komplexe Gesellschaften eine vernünftige Identität ausbilden?“ Moralentwicklung und Ich-Identität“, in: J. Habermasders., Zur Rekonstruktion des Historischen Materialismus, 6. Aufl., Frankfurt a.M. 1995 Fn. 8), 92, 97 und 107.
P. Fuchs, Die Erreichbarkeit der Gesellschaft, Frankfurt a.M. 1992, 96.
H. Willke, Helmut, „Soziologische Aufklärung der Demokratietheorie“, in: H. Brunkhorst (Hrsg.), Demokratischer Experimentalismus, Frankfurt a.M. 1998, 13–32.
Ebenda, 21 f.; deutlich auch N. Luhmann, „Die Unterscheidung von Staat und Gesellschaft“, in: ders., Soziologische Aufklärung 4, Opladen 2. Aufl. 1994, 67, 67 f.: „Die Gesellschaft kann immer noch als Einheit aufgefasst werden — aber von unterschiedlichen Systemperspektiven aus in unterschiedlicher Weise“.
Ebenda, 67 f.
J. Habermas, a.a.O., 112 ff. Der von Habermas gegen Luhmann formulierte „Generaleinwand“ ist jedoch wenig überzeugend. Er geht dahin, dass „die Erhaltung eines Gesellschaftssystems nicht möglich ist, wenn nicht die Erhaltungsbedingungen der Systemmitglieder erfüllt werden.“ Würde man bei gleichzeitiger Steigerung der Steuerungskapazitäten der Weltgesellschaft den „Preis der humanen Substanz“ zahlen, „müsste jeder weitere evolutionäre Schub die Selbstzerstörung der vergesellschafteten Individuen und ihrer Lebenswelt zerstören.“ Obgleich aber der „Versuch, durch systemtheoretische Zusammenhänge auf Intersubjektivitätsstrukturen hindurchzugreifen, kaum noch aussichtsreich“ sei, „müssen die Strukturen der Lebenswelt als Konstituentien von Gesellschaftssystem berücksichtigt werden und in die Systemanalyse von Steuerungsproblemen als Beschränkungen eingehen.“ Abgesehen von den darin enthaltenen, aber nicht explizit begründeten normativen Forderungen, bleibt die Hoffnung auf jene „allgemeinen und unvermeidlichen Präsuppositionen (...), die, wie immer kontrafaktisch, der Rede und damit der soziokulturellen Lebensform so innewohnen, dass sie die Prozesse der Vergesellschaftung an den Imperativ einer Ausbildung von Ich-und Gruppenidentitäten binden“.
J. Habermas, a.a.O., 107.
Ein Überblick hinsichtlich der zahlreichen Initiativen und Erklärungen findet sich bei H. Walkenhorst, Europäischer Integrationsprozess und europäische Identität, Baden-Baden 1999, 212 ff; kritisch gegenüber der offiziellen Identitätspolitik: v. Bodandy 2004 (Fn. 2), 53; U. Haltern, Europarecht und das Politische, Tübingen 2005, 209 f.; ders., „Europäische Verfassungsästhetik. Grundrechtscharta und Verfassung der EU im Zeichen von Konsumkultur“, 85 KritV 2002, 261 ff.; ders. 2002 (Fn. 2), 239 ff.
Hierzu deutlich: H. Brunkhorst, Zwischen transnationaler Klassenherrschaft und egalitärer Konstitutionalisierung, in diesem Band; siehe auch ders., Taking democracy seriously, in: E. O. Eriksen/ Chr. Joerges/ F. Rödl (eds.) Law and Democracy in the Post-National Union, ARENA Report 1/2006, 433–454, insbesondere 436: „The old treaties and the new draft are a constitution meant for the organs of both the Member States and the Union, for judges and lawyers, for professional politicians, for boards of directors, for union leaders, for television presenters and bureaucrats, for Sabine Christiansen, Olaf Henkel and Jacques Chirac. To put it bluntly, the European treaties are a constitution for a political class, which has allied itself with economic power and the mass media in order to become a new, highly flexible, transnational class, only referring to the citizens ‘as the people out there’. They are a part of a cosmopolitan project, but unfortunately their cosmopolitism is a ‘cosmopolitism of the few’“.
Siehe beispielsweise: E.-W. Böckenförde, „Nein zum Beitritt der Türkei“, in: FAZ, 10.12.2004, 35 und 37; J. Isensee, „Nachwort“, in: ders. (Hrsg.), Europa als politische Idee und als rechtliche Form, Berlin 1993, 103, 104, passim; ders., „Europäische Union — Mitgliedstaaten“, in: Konferenz der deutschen Akademien der Wissenschaften (Hrsg.), Europa — Idee, Geschichte, Realität, Mainz 1996, 71, 97; ders., „Integrationsziel Europastaat“, in: O. Due/M. Lutter/J. Schwarze (Hrsg.), Festschrift für Ulrich Everling, Bd. 1, Baden-Baden 1995, 567, 585 und 591; P. Kirchhof, „Europäische Einigung und der Verfassungsstaat der Bundesrepublik Deutschland“, in: J. Isensee (Hrsg.), Europa als politische Idee und als rechtliche Form, Berlin 1993, 63, 66; D. Blumenwitz/G. Gornig/D. Murswiek, „Vorwort“, in: dies. (Hrsg.), Die Europäische Union als Wertegemeinschaft, 5, 6.
C. Dorau, „Die Öffnung der Europäischen Union für europäische Staaten“, EuR 1999, 736, 751; ebenso W. Meng, „Art. 49 EUV“, in: H. v. d. Groeben/J. Schwarze (Hrsg.), Kommentar EU/EG, Bd. 1, 6. Aufl., Baden-Baden 2003, Rn. 55, demzufolge die Annahme, ein Beitrittskandidat sei ein ‘europäischer Staat’ im Sinne des Art. 49 EU gleichbedeutend ist mit der „Bejahung der kulturellen Gemeinsamkeit“; nach: H-H. Herrnfeld, „Art. 49“, in: J. Schwarze (Hrsg.), EU-Kommentar, Baden-Baden 2000, Rn. 3, kommt es zwar einerseits auf die „Kultur-und geistesgeschichtlich bedingte Zugehörigkeit zur europäischen Wertegemeinschaft“ an, andererseits wird aber betont, dass die „Beurteilung der Erfüllung des Beitrittskriteriums ‘europäisch’ (...) letztlich der politischen — und auch politisch zu verantwortenden — Entscheidung der Mitgliedstaaten“ obliegt.
J. Isensee, „Nachwort“, in: ders. (Hrsg.), Europa als politische Idee und als rechtliche Form, Berlin 1993, 103, 121.
D. Murswiek, „Der Europa-Begriff des Grundgesetzes“, in: J. Böhmer u.a. (Hrsg.) Internationale Gemeinschaft und Menschenrechte (FS Ress), Köln u.a. 2005, 657, 683.
H. Münkler, „Die politische Idee Europa“, in: M. Delgado/ M. Lutz-Bachmann (Hrsg.), Herausforderung Europa, München 1995, 9, 10.
Zur Nichtberücksichtigung der „bitter experiences“: C. Joerges, „On the Disregard for History in the Convention Process“, 12 European Law Journal 2006, 2, 5, der festhält: „The historical indifference of the convention meant that the strongest legitimating basis for the drive towards European unity remained unexploited.“ Hierzu auch die Beiträge in: ders./N. S. Ghaleigh (Hrsg.), Darker Legacies of Law in Europe, Hart 2003. Ohne die Sklaverei, das sei hier nur kurz angemerkt, hätte es schließlich nach Friedrich Engels’ Anti-Dühring gar kein modernes Europa gegeben: „Ohne Sklaverei kein griechischer Staat, keine griechische Kunst und Wissenschaft; ohne Sklaverei kein Römerreich. Ohne die Grundlage des Griechentums und des Römerreichs aber auch kein modernes Europa“, siehe K. Marx/F. Engels, Werke, Bd. 20, Berlin 1962, 168.
W. Wallace, „From the Atlantic to the Bug, from the Arctic to the Tigris?“, 76 International Affairs 2000, 475, 483 ff. Bezogen auf die problematische Annahme einer „deutschen Kulturgemeinschaft“ schließlich: E. Denninger, „Integration und Identität“, Kritische Justiz 2001, 442, 447.
T. Bruha/ O. Vogt, „Rechtliche Grundfragen der EU-Erweiterung, Verfassung und Recht in Übersee“, VRÜ 1997, 477, 481.
Überaus differenziert hierzu: J. Bleicken, Die athenische Demokratie, 4. Aufl., Paderborn u.a. 1995, 338–370 und 627–638 (zu den athenischen Begriffen der Gleichheit und der Freiheit), 679–683 (zu unterschiedlichen Bildern der Antike, produziert aus den jeweiligen Vorverständnissen in der Moderne); weitere Ent-Idealisierungen des griechischen Vorbildes bei: W. Schuller, Griechische Geschichte, 5. Aufl., München 2002; zur Sklaverei in der Antike: M. I. Finley, Die Sklaverei in der Antike, München 1981.
P. Caroni, „Der Schiffbruch der Geschichtlichkeit“, 16 Zeitschrift für Neuere Rechtsgeschichte 1994, 85–100; hierzu auch D. Simon, „Wie weit reicht Europa?“, in: M.-T. Tinnefeld/L. Philipps/S. Heil (Hrsg.), Informationsgesellschaft und Rechtskultur in Europa, Baden-Baden 1995, 23, 25 f.
D. Simon „Wie weit reicht Europa?“, in: M.-T. Tinnefeld/ L. Philipps/ S. Heil (Hrsg.), Informationsgesellschaft und Rechtskultur in Europa, Baden-Baden 1995 (Fn. 38), 27 f.
Ebenda, 26; A. Andersch, Der Vater eines Mörders, Zürich 2006.
Hierzu: J. Weiler, Ein christliches Europa, Salzburg/München 2004, 20 ff.; N.K. Riedel, „Gott in der Europäischen Verfassung?“, EuR 2005, 676–683; H.-G. Franzke, „Frankreich, seine Laizität und Europa“, ZRP 2003, 357–359. Der Vertrag über eine Verfassung für Europa verzichtete auf einen direkten Gottesbezug und erwähnt nur das „kulturelle, religiöse und humanistische Erbe Europas, aus dem sich die unverletzlichen und unveräußerlichen Rechte des Menschen sowie Freiheit, Demokratie, Gleichheit und Rechtsstaatlichkeit als universelle Werte entwickelt haben“.
R. Forst, „Die Würde des Menschen und das Recht auf Rechtfertigung“, 53 DZPhil 2005, 589, 591 f.: „Die Auffassung, das Christentum sei historisch (und auch normativ) gesehen die Grundlage der Würdekonzeption, die den Menschenrechten zu Grunde liegt, ist somit zu korrigieren.“ Hierzu auch: ders., Toleranz im Konflikt, Frankfurt a.M. 2003, 522 ff.
Hierzu vor allem unter Bezug auf das Völkerrecht: M. Koskenniemi, The Gentle Civilizer of Nations, Cambridge 2005; A. Anghie, Imperialism, Sovereignty and the Making of International Law, Cambridge 2004; lesenswert hierzu immer noch E. Said, Orientalism, New York 1979.
Hierzu aus geographischer Sicht: H.-D. Schultz, „Die Türkei: (k)ein Teil des geographischen Europas?“, in: C. Leggewie (Hrsg.), Die Türkei und Europa, Frankfurt a.M. 1994, 39–53; ders., „Räume sind nicht, Räume werden gemacht“, 5 Europa Regional 1997, 2–14; ders., „Erdteilindividuum oder Konstrukt?“, in: I. Wetter (Hrsg.), Die Europäische Union und die Türkei, Hamburg 2006, 39–96; beeindruckend aus historischer Sicht immer noch F. Braudel, Das Mittelmeer und die mediterrane Welt in der Epoche Philipps II., Frankfurt a.M. 1994.
J.-F. Lyotard, Das postmoderne Wissen. Ein Bericht, 5. Aufl., Wien 2005; ders., Postmoderne für Kinder, 2. Aufl., Wien 1987.
Heit Europäische Identitätspolitik in der EU-Verfassungspräambel“, 90 ARSP 2004 (Fn. 19), 473 ff.
Kotzur Die Ziele der Union: Verfassungsidentität und Gemeinschaftsidee“, DÖV 2005 (Fn. 2), 317.
Pache Europäische und nationale Identität“, DVBl. 2002 (Fn. 2), 1157.
Aus jüngster Zeit siehe nur Kotzur Die Ziele der Union: Verfassungsidentität und Gemeinschaftsidee“, DÖV 2005 (Fn. 2), 313–322, der maßgeblich auf die Werte und Ziele des Unionsrechts abstellt; hierzu auch F. Reimer, „Ziele und Zuständigkeiten“, 38 EuR 2003, 992–1012.
Hierzu Pache Europäische und nationale Identität“, DVBl. 2002 (Fn. 2), 1162 ff.; v. Bogdandy (Fn. 1), 112 ff.
Stellenweise räumt denn auch Kotzur Die Ziele der Union: Verfassungsidentität und Gemeinschaftsidee“, DÖV 2005 (Fn. 2), 314, Zweifel an dem kollektive Identitäten generierenden Potential von Zielen und Werten des europäischen Primärrechts ein: „Bündel heterogener Zielbestimmungen“; Reimer (Fn. 46), 997, spricht von einem „überquellenden Bauchladen von Zielen“; zur Ausweitung der Ziele der Union im europäischen Primärrecht schließlich auch A. Hatje, Wirtschaftsverfassung, in: A. v. Bogdandy (Hrsg.), Europäisches Verfassungsrecht, Heidelberg/Berlin 2003, 683, 706.
O. Depenheuer, „Integration durch Verfassung?“, DÖV 1995, 854–860; J. Isensee, „Die Verfassung als Vaterland“, in: A. Mohler (Hrsg.), Wirklichkeit als Tabu, München 1986, 11–35; vermittelnd J. Gebhardt, „Verfassungspatriotismus als Identitätskonzept“, Aus Politik und Zeitgeschichte B 14/1993, 29–37; speziell zum Konzept des Verfassungspatriotismus in Beziehung zu ethnisch-nationalen Differenzierungen: A. Nassehi, „Zum Funktionswandel von Ethnizität im Prozess gesellschaftlicher Modernisierung“, 41 Soziale Welt 1990, 261, 277 ff.
Heit Europäische Identitätspolitik in der EU-Verfassungspräambel“, 90 ARSP 2004 (Fn. 19), 474 f.
Skeptisch gegenüber dem „integrativen und moralischen Potential von Rechten“ im Hinblick auf die Entstehung einer europäischen Identität: U. Haltern, Europarecht und das Politische, Tübingen 2005, 352 ff. Für den Historiker J. Kocka ist der Universalismus der Rechtsprinzipien und Menschenrechte der Grund, warum im Hinblick auf die Entstehung eines europäischen Zusammengehörigkeitsgefühls die gemeinsame Verpflichtung auf Werte durch Selbstpaktierung nicht ausreicht, siehe J. Kocka, „Die Grenzen Europas“, in: G.F. Schuppert/I. Pernice/U. Haltern (Hrsg.), Europawissenschaft, Baden-Baden 2005, 275, 283 f.
E.-W. Böckenförde, „Die Entstehung des Staates als Vorgang der Säkularisation“, in: ders., Recht, Staat, Freiheit, Frankfurt a.M. 1991, 92, 112. „Das“, so Böckenförde weiter, „ist das große Wagnis, das er, um der Freiheit willen, eingegangen ist. Als freiheitlicher Staat kann er einerseits nur bestehen, wenn sich die Freiheit, die er seinen Bürgern gewährt, von innen her, aus der moralischen Substanz des einzelnen und der Homogenität der Gesellschaft, reguliert. Andererseits kann er diese inneren Regulierungskräfte nicht von sich aus, dass heißt mit den Mitteln des Rechtszwanges und autoritativen Gebots, zu garantieren suchen, ohne seine Freiheitlichkeit aufzugeben“.
H. Brunkhorst, „Verfallsgeschichten“, 52 DZPhil 2004, 295, 301; in der dazugehörigen Fußnote weist Brunkhorst deutlich auf den „demokratietheoretischen Haken“ dieser Formel hin, die darin besteht, dass sie „dem Staat und der konkreten Ordnung des Politischen eine von demokratischer Selbstgesetzgebung unabhängige, zweite und (vorgeblich) tiefer liegende Legitimationsbasis“ verschafft.
Assmann/Friese H. Friese, „Einleitung“, in: A. Assmann/ H. Friese (Hrsg.), Identitäten, 2. Aufl., Frankfurt a.M. 1999 (Fn. 6), 12, sprechen von „Prozessen eines unabschließbaren Aushandelns“.
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Hanschmann, F. (2008). „Europäische Identität“: Eine Flucht ohne Ende. In: Joerges, C., Mahlmann, M., Preuß, U.K. (eds) „Schmerzliche Erfahrungen der Vergangenheit“ und der Prozess der Konstitutionalisierung Europas. VS Verlag für Sozialwissenschaften. https://doi.org/10.1007/978-3-531-90989-9_6
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