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Auszug

Einige Demokratien, insbesondere die postkommunistischen Verfassungsstaaten, sind vergleichsweise wehrlos gegen gefühlsmanipulative Politik, die verfassungsrechtliche Freiräume ausnutzt. Die verfassungsrechtlichen Grundlagen dieser Staaten sind nicht nur durch emotional-radikale populistische Politik gefährdet, sondern auch durch Rassismus und Korruption. Obwohl es eher unwahrscheinlich ist, dass das demokratische System durch einen Missbrauch der demokratischen politischen Institutionen zerstört wird, besteht kein Zweifel, dass die Selbstschutzmechanismen der Demokratie vergleichsweise schwach sind.

Übersetzt aus dem Englischen von Knut Traisbach.

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Literatur

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    Article  Google Scholar 

  2. Diese Unterscheidung folgt in gewisser Weise R. Cooter, „Constitutional Consequentialism: Bargain Democracy versus Median Democracy“, 3 Theoretical Inquiries in Law 2002, Heft 1, 3. Cooter argumentiert, dass im Falle eines gemeinsamen Wertes, die Debatte über eine damit verbundene Politik im allgemeinen nicht den Wert als solchen betrifft, sondern die Bedeutung und Auslegung dieses Wertes. Das Problem der Akzeptanz wehrhafter Demokratie ist letztlich dieses: an welchem Punkt ist die Gemeinschaft (bzw. die Koexistenz in dieser Gemeinschaft) ohne den Ausschluss bestimmter Mitglieder bedroht.

    Article  Google Scholar 

  3. J. Locke, A Letter Concerning Toleration: Latin and English Texts (J. Horton/ S. Mendus, Hrsg.), London 1991, 47.

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    Article  Google Scholar 

  9. In dem bekanntesten (oder berüchtigtsten) deutschen Fall wurde die Äußerung von „Sympathien“ für den Kommunismus durch einen Beamten als Verletzung der Loyalitätspflicht angesehen, obwohl dies außerhalb seiner beruflichen Tätigkeit geschah. (In dem vorliegenden Fall befürwortete ein Lehrer während seiner Probezeit den Plan einer regionalen, rechtmäßig tätigen Kommunistischen Partei, dem lokalen Kindergarten finanzielle Unterstützung zu gewähren.) Eine solche Einschränkung der Meinungsfreiheit wurde durch den EGMR bestätigt, demzufolge ein Staat in Anbetracht der Gefahren für die Demokratie seinen Bediensteten besondere Pflichten auferlegen darf, die grundrechtseinschränkend wirken, siehe Glasenapp/BRD, Entscheidung vom 28.8.1986, ECHR (Series A) 1986, 104. In jüngerer Zeit, wahrscheinlich in Anbetracht der veränderten Umstände nach dem Kalten Krieg, wurde Deutschland aber wegen einer Entlassung eines prokommunistischen Lehrers eine Verletzung der Konventionsrechte angelastet, vgl. Vogt/ Germany, Entscheidung vom 26.9.1995, ECHR (Series A) 1995, 323. Eigentlich handelte es sich um einen anders gelagerten Fall, da der entlassene Lehrer bereits verbeamtet war und seinen Äußerungen vom Standpunkt der Loyalität daher kein prognostischer Wert zukam.

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  10. Rekvényi/ Hungary, Entscheidung vom 20.5.1999, ECHR (Series A) 1999, 34.

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  11. Zeit macht dabei einen Unterschied für den EGMR: In Lehideux und Isorni/Frankreich entschied der Gerichtshof, dass eine Einschränkung der Redefreiheit, die angeblich durch die soziale Unruhen stiftenden Aktivitäten des Marechal Petain gerechtfertigt gewesen wäre, vierzig Jahre nach den Ereignissen nicht zwingend sei, vgl. Lehideux und Isomi/ Frankreich, Entscheidung vom 23.9.1998, 30 EHRR 1998, 53; s. auch Kommissionsbericht, Castells/Spanien, Antragsnr. 11798/85 (8.1.1991), Sondervotum von J.A. Frowein und Sir Basil Hall, Abs. 2.

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  12. Castells/ Spanien, Entscheidung vom 23.4.1992, ECHR (Series A) 1992, 43.

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  13. Refah Partisi u.a./ Türkei, Entscheidung vom 31.7.2001.

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  14. Die Anwendung der Mittel der wehrhaften Demokratie ist sachverhaltsabhängig. Es bestand eine erhebliche Unklarheit über die Fakten des Falles, d.h. darüber, was sich tatsächlich in der Türkei ereignet hatte und warum (beispielsweise warum keine rechtlichen Maßnahmen gegen die Partei vor ihrer Auflösung ergriffen worden waren). Die notwenige Mehrheit für die Auflösungsentscheidung wurde nur mittels der Stimme der türkischen Justiz erreicht. Am 13.2.2003 bestätigte die Große Kammer die Entscheidung, vgl. Refah Partisi u.a./Türkei, Entscheidung vom 13.2.2003, ECHR (Series A) 2003, 92.

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  15. Gemäß dem Strafprozessrecht mancher Länder kann aus dem Besitz kleiner Mengen Drogen abgeleitet werden, dass die Person vorhatte, damit zu handeln. Gemäß dem kanadischen Obersten Gerichtshof ist dies jedoch verfassungswidrig, da es der Unschuldsvermutung widerspreche. In den USA wird jedoch eine solche Vermutung als verfassungsgemäß angesehen. Auch der EGMR akzeptiert dies als eine widerlegbare Vermutung des Strafrechts, vgl. beispielsweise, Salabiaku/ Frankreich, Entscheidung vom 7.10.1998, 13 EHRR 1988, 379.

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  16. BayVGH DÖV 1979, 569; für die USA, siehe Edwards v. South Carolina, 372 U.S. 229 (1963).

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  17. Entscheidung vom 13.4.1994, BVerfGE 90, 241–255 („Ausschwitzlüge“).

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  18. Entscheidung vom 26.5.1992, ABH 30/1992. Die Entscheidung stellte fest, dass eine Kriminalisierung von Verleumdungen durch rassistische Gruppen verfassungswidrig sei, da solche Rede nur entfernt Grundrechte und die Würde anderer gefährde.

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  19. 13/2000. (V. 12.) AB hat.; 14/2000. (V. 12.) AB hat.

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  20. Rekvényi/ Ungarn, Entscheidung vom 20.5.1999, Nr. 25390/94.

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  21. Ebenda §§ 44–46.

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  22. Vgl. A. Sajó, „Abuse of Fundamental Rights or the Difficulties of Purposiveness“, in: ders. (Hrsg.), Abuse: The Dark Side of Fundamental Rights, Utrecht 2006, 29.

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Christian Joerges Matthias Mahlmann Ulrich K. Preuß

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© 2008 VS Verlag für Sozialwissenschaften | GWV Fachverlage GmbH, Wiesbaden

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Sajó, A. (2008). Verhinderung der Vergangenheit: wehrhafte Demokratie in postkommunistischen Demokratien. In: Joerges, C., Mahlmann, M., Preuß, U.K. (eds) „Schmerzliche Erfahrungen der Vergangenheit“ und der Prozess der Konstitutionalisierung Europas. VS Verlag für Sozialwissenschaften. https://doi.org/10.1007/978-3-531-90989-9_19

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