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Der strafrechtliche Zugriff auf unternehmerische Devianz

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Das Verhältnis von Kriminalität und Ökonomie
  • 1193 Accesses

Zusammenfassung

Im vorangegangen Unterpunkt wurde die Funktionalität der Wirtschaftskriminalität betrachtet und in diesem Zusammenhang auch, wie sich ihre ökonomische Rationalität vor dem Hintergrund eines auch durch das Strafrecht begrenzten Handlungsrahmen entwickelt. Zweierlei wurde dabei deutlich: Zum einen ist profitorientiertes Handeln prinzipiell konfliktträchtig. Zum anderen kann angenommen werden, dass strafrechtliche Konflikte zwar vermieden werden sollen, sich jedoch aufgrund der ökonomischen Dynamik nicht immer vermeiden lassen.

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Notes

  1. 1.

    Für Bussmann, Lüdemann (1995: 146) diente das klassische Strafrecht der Disziplinierung der Unterschichten. Bis heute ist es die Unterschicht, die die meisten Kontakte mit dem Strafrecht hat, Schünemann 2000: 20.

  2. 2.

    Theile (2008: 417) schreibt von einer „Hypertrophie des Gesetzgebers im Bereich des Wirtschaftsstrafrechts.

  3. 3.

    Ich muss Herrn Dr. Herbert Reinke dafür danken, dass er mir wertvolle Hinweise auf die einschlägige kriminal-historische Forschung gegeben hat. Selbstverständlich sind etwaige Fehler und Irrtümer ausschließlich von mir zu verantworten.

  4. 4.

    Foucault 1994 [1975]: 151, 237.

  5. 5.

    Foucault 1994 [1975]: 379.

  6. 6.

    Deleuze 1993: 254.

  7. 7.

    Breuer 1986: 45.

  8. 8.

    LaVopa 2000: 120; ähnlich Duindam 1998: 383. Die Diffussion beschreibt Pratt 2005: 258.

  9. 9.

    Elias 1992. Wieland 2007: 332; Franz 2000: 72.

  10. 10.

    Scheutz 2001: 24; Schilling 1999: 8; Schnabel-Schüle 1999: 53; Schulze 1987: 296; Oestreich 1969: 187, 194.

  11. 11.

    Oestreich 1969: 187 f.; Schulze 1987: 292.

  12. 12.

    Oestreich 1969: 188; Schulze 1987: 275.

  13. 13.

    So fußt Elias auf der Geschichtsschreibung des frühen 20. Jahrhunderts, die inzwischen durch die jüngere Forschung in vielen Punkten korrigiert wurde, vgl. Duindam 1998: 373. Wrede 2007: 351; Jütte 1991: 93. Wacquant dagegen betont die anhaltende Bedeutung von Elias’ analytischer Perspektive auch für aktuelle Fragestellungen, vgl. Wacquant 2006: 63 f.

  14. 14.

    Vg. Treiber, Steinert 1980: 82 ff. Dort finden sich weitere kritische Anmerkungen, beispielsweise zu dem Vermischen verschiedener zeitgenössischer Diskurse sowie der Beschreibung der Disziplinierung vorwiegend aus der Perspektive der damaligen Bürokraten. Ähnlich Evans (1984: 194), der einwendet, dass Foucault „eher die Geschichte der Idee als die Geschichte der Praxis des Strafvollzugs“ beschreibt. Ähnlich: Brown 2005: 273 f. und Dinges 1991: 10. Rebekka Habermas (2003: 146 f.) bemerkt, Foucault ignoriere, dass Angeklagte früh begannen, beispielsweise psychologische Gutachten zu nutzen, um strafmildernde Umstände zu reklamieren. Dies machte sie, so Habermas weiter, zu Akteuren der Strafverfahren, deren Perspektive auch für die Forschung bedeutsam sei. Gleiches gilt für die richterliche Praxis, wenn diese bewusst versuchte, juristische Normen nicht anzuwenden. Formella (1985: 111 ff.) nennt hier das Beispiel holsteinischer Richter, die das Gesetz von der Bestrafung des dritten Diebstahls von 1823, das eine lebenslange Inhaftierung nach dem dritten Eigentumsdelikt verlangte, oft nicht anwandten, obwohl sie de jure dazu verpflichtet waren. Für die Schweiz zu Beginn des 19. Jahrhunderts nennt Ludi (1999: 493, 499 ff.) Beispiele von milden Urteilen bei Eigentumsdelikten. Gegen Ende der 1840er Jahre ist diese Milde einer neuen Härte gewichen, die Armut und Not nicht mehr als strafmildernd berücksichtigt.

  15. 15.

    Foucault 1973: 71.

  16. 16.

    Vgl. Treiber, Steinert 1980: 83; vgl. auch Rehmann (2004: 83 f.) zu den theoretischen Diskontinuitäten und Differenzen Foucaults.

  17. 17.

    Evans 2001: 1049 f.; Schwerhoff 1999: 71.

  18. 18.

    Evans 2001: 40 f. Schon Peukert (1988: 23 f., 67) wies darauf hin, dass die Ergebnisse historischempirischer Arbeiten, die Ergebnisse Foucaults stark relativieren.

  19. 19.

    Schwerhoff 1999: 71.

  20. 20.

    Tatsächlich haben Rusche und Kirchheimer nicht zusammengearbeitet, sondern Kirchheimer hat die Studie von Rusche für die Veröffentlichung überarbeitet. Kirchheimer teilte die hier referierte Position Rusches nicht, vgl. Schale 2002: 281; Schumann 1981: 66.

  21. 21.

    Schale 2002: 279.

  22. 22.

    Steinert, Treiber 1978: 91.

  23. 23.

    Wächter 1984: 168.

  24. 24.

    Wächter 1984: 167. Ebenso 2009: 17. Allerdings betont Wächter, dass die Strafjustiz keine ökonomische Funktion habe. Rehmann (2004: 149) sieht die dort vorgenommene Periodisierung geschichtlicher Epochen von der Forschung weitgehend bestätigt.

  25. 25.

    Evans 2001: 36; allerdings sieht auch Wächter (1984: 182), dass das Strafrecht die ihm von Rusche zugeschriebene ökonomische Funktion nicht hat.

  26. 26.

    Oestreich 1969: 180 f.

  27. 27.

    Foucault 2001: 44; Foucault 1991: 113 f.; Saar 2007: 31 f.; Biebricher 2006: 149 f; Evans 2001: 41; Maset 2000: 236.

  28. 28.

    Auf die Armenhäuser wird noch eingegangen.

  29. 29.

    Foucault 1994 [1975]: 110 f.

  30. 30.

    Tatsächlich gab es ein erhebliches Widerstandspotenzial, vgl. Brettschneider 2007: 165; Rublack 1997: 351; Schulze 1980: 76. Peukert (1988: 23 f.) weist am Beispiel der Jugendfürsorge darauf hin, dass zeitgleich mit den neuen Institutionen und Methoden moderner Jugendarbeit auch die ersten Formen moderner Subkulturen entstehen.

  31. 31.

    Evans 2001: 41.

  32. 32.

    Schwerhoff 2000: 31; Rublack 1997: 349; Schlumbohm 1997: 649; Foucault 1994 [1975]: 104 f.

  33. 33.

    Scheutz 2001: 34; Schnabel-Schüle 1999: 54; Schmidt 1997: 644, 664.

  34. 34.

    Schmidt 1997: 666, 680.

  35. 35.

    Schmidt 1997: 651 ff., 661 f.; Ebenso hebt Schnabel-Schüle (1999) die historische Bedeutung der Kirchenzucht für Verbrechensprävention hervor.

  36. 36.

    Schilling 1999: 14. Nach Scheutz (2001: 26) gibt es kein Gegenmodell zur Sozialdisziplinierung. Am Beispiel des Bordeaux der frühen Neuzeit entwickelt Dinges (1991: 96) eine fundamentale Kritik, die jedoch von Jütte (1991: 99) relativiert wird. Unter anderem, weil Bordeaux aufgrund der schlechten Quellenlage sich nicht als Testfall der Disziplinierungskonzepte eigne. Allerdings spricht auch Jütte von einem teleologischen Kern des Oestreichschen Konzeptes der Sozialdisziplinierung.

  37. 37.

    Schmidt (1997: 679) macht die Zustimmung an der damals vorhandenen Anzeigebereitschaft fest.

  38. 38.

    Schulze 1987: 270; Johann 2001: 18; auch Oestreich (1969: 190) hatte diesen Zusammenhang bereits postuliert.

  39. 39.

    Schulze 1987: 268.

  40. 40.

    Oestreich 1969: 186 f.

  41. 41.

    Johann 2001: 17.

  42. 42.

    Die historische Disziplinierungs-Forschung bezieht sich überwiegend auf das 16. und 17. Jahrhundert, vgl. Rublack 1997: 348; Dinges 1991: 6; Geremek 1988: 154. Foucault auf das 17. bis 19. Jahrhundert, vgl. Gehring 2007: 157, 162, 167.

  43. 43.

    So beispielsweise das preußische Strafgesetzbuch von 1851 (Evans 1984: 236). In einigen deutschen Staaten erfolgte eine Reform des Strafgesetzbuches bereits vor dem März 1848: Sachsen (1838), Württemberg (1839), Herzogtum Braunschweig (1840), Königreich Hannover (1840) und im Großherzogtum Hessen (1842), vgl. Becker 2001: 90. Die Länder Ostmitteleuropas sind unter diesem Aspekt noch weitgehend unerforscht, vgl. Schilling 1999: 20.

  44. 44.

    Für Sombart (1988: 109) ist Franklin das Fleisch gewordene Bürgerprinzip; Weber 1993: 12 ff. nennt Franklin den Prototypen des Berufsmenschen. Für Gramsci (1992: 653) repräsentiert Alberti den Bürger an sich. All dies findet sich bereits im Zisterzienser Orden, der sich im 12 Jahrhundert ausbreitete und so modern und effizient wirtschaftete, dass die Zisterzienser später als „kasernierte Vorboten des Kapitalismus“ gelten, vgl. Nagel 2006: 22 ff., 95. Für Weber (1980: 819) waren allgemein die Klöster die Träger der rationalsten Wirtschaftsführung ihrer Zeit.

  45. 45.

    Sombart 1988: 109, 125 f.

  46. 46.

    Vgl. Treiber, Steiner 1980: 13 ff. mit weiteren Ausführungen und Nachweisen zu der Bedeutung einer methodischen Lebensführung.

  47. 47.

    Sombart 1988: 122 ff.

  48. 48.

    Weber 1993: 28.

  49. 49.

    Sombart 1988: 109.

  50. 50.

    Sombart (1988: 112) konstatiert bei Alberti eine „verhaltene Wut gegen alles seigneuriale Wesen: solche Gefolgschaften sind schlimmer als wilde Bestien!“.

  51. 51.

    Das schloss auch eine spezifische Sexualmoral ein: „Keuschheit — Übe geschlechtlichen Umgang selten, nur um der Gesundheit oder der Nachkommenschaft willen (…)“, vgl. Sombart 1988: 122.

  52. 52.

    Sombart 1987a: 799.

  53. 53.

    Wolf 1978: 95.

  54. 54.

    Vgl. Sombart (1987: 802 ff.), der eine Fülle von Beispielen zitiert; ebenso Tigar, Levy 2000: 214; weitere zeitgenössische Zitate bei Ludi 1999: 202 ff. Für das 19. Jahrhundert, vgl. Ewald 1993: 146 f. Teilweise konfligierte das staatliche Interesse an einer starken Nationalökonomie mit dem des Unternehmers am Profit. So verboten die europäischen Länder die Ausreise von Facharbeitern (nicht aber deren Einreise) und es wurden noch bis Ende des 18. Jahrhunderts Kaufleute verhaftet, die Facharbeiter für das Ausland angeworben hatten oder sie außer Landes schmuggeln wollten, vgl. Sombart 1987a: 830 ff., Thompson 1968: 392.

  55. 55.

    Treiber, Steiner 1980: 96.

  56. 56.

    Bis dahin galt das Militär als „Inbegriff der Zuchtlosigkeit“, so Schulze 1987: 286. Für Weber (1980: 686) waren sowohl das Militär wie der ökonomische Großbetrieb die großen Erzieher zur Disziplin,.

  57. 57.

    Zwar gilt die Schule in der Literatur als eine der diszipliniernden Einrichtungen, vgl. Levinson 2007: 214; Jütte 1991: 96; Wächter 1989: 169; Treiber, Steinert 1980: 40, 97; Oestreich 1969: 192, doch wurde beispielsweise im 17. und 18. Jahrhundert die in Preußen bestehende Schulpflicht „nicht annähernd durchgesetzt“, vgl. Schlumbohm 1997: 651.

  58. 58.

    Foucault 1994 [1975]: 181 f.; Breuer 1987: 328; Treiber, Steiner 1980: 24.

  59. 59.

    Treiber, Steinert 1980: 110; dieselben 1978: 96.

  60. 60.

    So ein Priester im Jahre 1534 zitiert nach Rusche, Kirchheimer 1981 [1939]: 58.

  61. 61.

    Ebenda.

  62. 62.

    Brettschneider 2007: 168; Jütte 2000: 191; Spierenburg 1990: 39, 52.

  63. 63.

    Rusche, Kirchheimer 1981 [1939]: 57. Ayass 1993. Internet-Dokument ohne Seitenzahl.

  64. 64.

    Geremek 1988: 187; Rusche, Kirchheimer 1981 [1939]: 59.

  65. 65.

    Foucault 1973: 77. Vgl. auch Spierenburg am Beispiel der Städte Amsterdam, Delft und Hamburg, derselbe 1990: 36.

  66. 66.

    Nach Geremek (1988: 269 f.) war Bridewell „bahnbrechend“ für die kommende Entwicklung. Jütte 2000: 225.

  67. 67.

    Rusche, Kirchheimer 1981 [1939]: 61; Ayass 1993: Internet-Dokument ohne Seitenzahl. Kaiser, Schöch 2002: 11.

  68. 68.

    Zitiert nach Foucault 1973: 77. Kaiser, Schöch (2002: 11) zitieren eine Quelle, die einen Erlass aus dem Jahre 1609 von König James I, der jede Grafschaft zur Schaffung eines „House of Correction“ verpflichtete.

  69. 69.

    Zeitgenössische Quelle zitiert nach Thompson 1968: 295.

  70. 70.

    Rusche, Kirchheimer 1981 [1939]: 62; Kaiser, Schöch 2002: 12; Wesel 1997: 389.

  71. 71.

    Rusche, Kirchheimer 1981 [1939]: 62 f. Für die Entwicklung in den deutschen Ländern und Österreich vgl. Kaiser, Schöch 2002: 13.

  72. 72.

    Rusche, Kirchheimer 1981 [1939]: 63.

  73. 73.

    Das Gefängnis als Möglichkeit, Angeklagte bis zur Verurteilung festzuhalten, ist älter, so sieht Wehner (2006: 5 f.) bereits Vorläufer der Untersuchungshaft in germanischen Zeiten. Vgl. auch Höfer 2004: 1999; Wacquant 2006: 147; Wesel 1997: 388; Wolf 1978: 93. Kaiser, Schöch (2002: 10) nennen vereinzelte Haftstrafen bereits für das Jahr 813 unter Karl dem Großen, da sich dieser gescheut hätte, Straftäter von gehobenem Stand hinrichten zu lassen. Auch für das 13. und 15. Jahrhundert lassen sich Beispiele früher Formen der Haftstrafe finden, die aufgrund der Haftbedingungen oft jedoch als eine abgewandelte Form der Leibstrafe gelten müssen.

  74. 74.

    Spierenburg 1990: 52.

  75. 75.

    Treiber, Steiner 1980: 110.

  76. 76.

    Für Sombart (1987a: 821) waren die Arbeitshäuser „Pflanzschulen für ein ‚industriöses‘ Geschlecht“, vgl. auch Brettschneider 2007: 169; Jütte 2000: 191, 225; Geremek 1988: 233 f., 268.

  77. 77.

    Schünemann (2000: 20) betont die andauernde Bedeutung des Schutzes des Privateigentums im Strafrecht.

  78. 78.

    Foucault 1994 [1975]: 110. Nach Friedrichs (2007: 109) gibt es eine fortgesetzte Einteilung von Gegenständen am Arbeitsplatz, die von der Belegschaft zum Firmeneigentum gerechnet werden und solchen mit unklaren Eigentumsverhältnisse („property of uncertain ownership“), wie Metallreste, die man zum persönlichen Gebrauch an sich nehmen kann.

  79. 79.

    Marx 1956 [1842]: 109 ff. Das preußische Holzdiebstahlsgesetz ist von 1852, Mooser 1984: 44.

  80. 80.

    So ein Deputierter des Landtags nach Marx (1956 [1842]: 110). Marx’ Anliegen geht jedoch weiter, da er zeigen will, wie durch die Gesetzgebung der eigentliche Rechtsgedanke verletzt wird, ebenda: 146. Die politisch-ideologische Dimension auch knapp bei Wächter 1984: 180. Zur Umdefinition von Gewohnheitsrecht in Verbrechen zu Beginn des 19. Jahrhunderts in der Schweiz, vgl. Ludi 1999: 441 ff.

  81. 81.

    Ludi 1999: 441.

  82. 82.

    Ludi 1999: 439. „Das liberale Strafrecht war das Pendant zum liberalen Eigentumsbegriff“, Schünemann 2000: 21.

  83. 83.

    Die Ablösung der ‚traditonellen‘ Formen politischer Ordnung durch Gesetze ist nach Schlumbohm ein Kennzeichen moderner Gesellschaften, vgl. derselbe: 1997: 647. Schwerhoff 2000: 31; Rublack 1997: 351,

  84. 84.

    Foucault 1973: 79; Brettschneider 2007: 171; Geremek 1988: 269.

  85. 85.

    Grüttner 1984: 153.

  86. 86.

    Grüttner 1984: 161 f. Ein ähnliches Beispiel aus der Textilverarbeitung im Jahre 1811 findet sich bei Ludi (1999: 443): Arbeiter und Arbeiterinnen betrachteten die Mitnahme von Produktionsabfällen und -resten sowie von Teilen des Endproduktes als legitime Lohnaufbesserung. Eine Auffassung, die noch fortbesteht, Friedrichs 2007: 105.

  87. 87.

    Grüttner 1984: 170 f., 175. Sombart (1987b: 688) ist sogar der Überzeugung, dass es die Gewerkschaften waren, die den Arbeiter „zu systematischer Arbeit erzogen haben.“ Dobb (1929: 134) stellt für Großbritannien nach dem 1. Weltkrieg fest, dass die Gewerkschaftsfunktionäre eher der Mittelklasse als der Arbeiterklasse zuzurechnen sind. Heute fungiert der Betriebsrat auch als ein betriebsinternes Kontrollorgan, Metzger-Pregizer 1976: 75.

  88. 88.

    Foucault 1994 [1975]: 295; Treiber, Steinert 1980: 53.

  89. 89.

    Bereits Breuer (1987: 329) wies darauf hin, dass es Foucaults Fokus auf das Gefängnis verhindert, anders gelagerte Forschungen zu integrieren.

  90. 90.

    Schumann 1981: 70.

  91. 91.

    Der Topos des Gefängnisses als „Pflanzschule des Verbrechens“ existierte bereits im 18. Jahrhundert, vgl. Ammerer 2006: 29. Wird als Maßstab einer erfolgreichen Disziplinierung die Rückfallquote gewählt, so ist zumindest heute für die Spezialprävention „bestenfalls eine Nichtwirkung, schlechtestenfalls ein kontraproduktiver Effekt zu unterstellen“, so Albrecht 2005: 49. In Deutschland wurden in dem dreijährigen Zeitraum von 2003 bis 2007 48% aller zu einer Freiheitsstrafe ohne Bewährung Verurteilten in irgendeiner Weise erneut sanktioniert, eigene Berechnung nach Jehle et al. 2010: 160. Allerdings sei eine hohe Rückfallquote noch kein Ausdruck für einen Misserfolg des Strafvollzuges oder ein Beleg dafür, dass kriminelle Karrieren fortgesetzt würden, so Kaiser, Schöch 2002: 123; vgl. auch Wacquant 2009: 281, 284f.; Meier 2006: 81 sowie Spelman 2000: 108. Ohnehin postuliert Foucault keine unmittelbar disziplinierende Wirkung des Gefängnisses. In einem Interview erklärte er, man wisse seit 1920, dass das Gefängnis Kriminelle produziere, „anstatt die Kriminellen in rechtschaffene Leute zu verwandeln“ (Foucault 1976: 33).

  92. 92.

    Wächter 1984: 169.

  93. 93.

    Schumann 1981: 74. Am Beispiel solcher US-amerikanischer Nachbarschaften, in denen eine Große Zahl von Angehörigen von Inhaftierten und ehemals Inhaftierte leben, und in denen somit das Gefängnis teil der Alltagserfahrung ist, unterminiert nach Fagan (2005: 45) „the moral communication of punishment, while simultanously eroding its contingent value“.

  94. 94.

    Wächter 1984: 175.

  95. 95.

    Hassemer 1989: 556.

  96. 96.

    Hassemer 1989: 554 f.

  97. 97.

    Frehsee 1991: 26 ff.

  98. 98.

    Wächter 1984: 181; Ludi 1999: 17, dort findet sich auch eine Darstellung des „spätaufklärerischen Strafdiskurses“, vgl. 68 ff.

  99. 99.

    Habermas, R. 2003: 138 f., 148.

  100. 100.

    Eibach 2000: 678. Abweichend von dieser (kriminal-)historischen Definition des „second code“ als ein Set tradierter Regeln, die neben dem formal fixierten Gesetzen bestehen, bezeichnet Mac-Naughton-Smith (1975: 197, 210) den „second code“ als die empirisch feststellbaren Handlungen und Zuschreibungen, die Menschen offiziell zu „Kriminellen“ machen.

  101. 101.

    Treiber, Steinert 1980: 82. Vgl. auch Härter 2002: 179 f.

  102. 102.

    Wächter 1984: 178 f; Schulze 1980: 76, 79.

  103. 103.

    Tigar, Levy 2000: 226 f. Simmel (1989: 380) beschreibt diese Auflösung persönlicher Beziehungen zugunsten sachlicher Verhältnisse mit der Ausweitung der Geldwirtschaft.

  104. 104.

    Schulze 1980: 76, 141 f.

  105. 105.

    Foucault (1994 [1975]: 111) beschreibt die Gewohnheitsrechte als ‚Untermacht’ der erkämpften und erduldeten Gesetzwidrigkeiten. Vergleichbare rechtstheoretische Überlegungen finden sich bereits bei Marx (1956 [1842]: 115), der am Beispiel der Debatten über das Holzdiebstahlgesetz von einem Gewohnheitsrecht der Armen im Gegensatz zu den „Gewohnheiten wider das Recht“ der Privilegierten spricht.

  106. 106.

    Wächter 1984: 177, dort finden sich weitere Überlegungen und Nachweise zu der symbolischen und ideologischen Funktion des Strafrechts.

  107. 107.

    Schumann 1981: 76.

  108. 108.

    Zitiert nach Foucault 2003: 93. So hätten angesehene Stadtbürger nicht einsehen können, dass auch für sie die Gesetze gegen Trunkenheit gelten sollten, so R. Habermas (2003): 136, vgl. auch Ludi (1999: 9).

  109. 109.

    Ludi 1999: 435. Nach Lawrence sah man im 19. Jahrhundert die Ursache von Kriminalität in einer fehlenden geistigen und physischen Anpassung der Armen an eine sich verändernde Gesellschaft, derselbe 2000: 67. Nach Frehsee hat sich dies inzwischen in so weit geändert, als “das offizielle Verbrechensbild“ (Hervorhebung im Original) zwar immer noch die Mittelschicht ausspart, jedoch die Oberschicht einschließt, derselbe 1991: 28.

  110. 110.

    Stanziani 2006: 78 f.

  111. 111.

    Muldrew 1998: 188.

  112. 112.

    Oestreich 1969: 188.

  113. 113.

    Muldrew 1998: 194. Besonders deutlich ist dies im angelsächsischen Sprachraum, in dem die etymologische Nähe von Kredit (credit) und Glaubwürdigkeit (credibility) offensichtlich ist. Auch im Deutschen wird der ökonomische Begriff Kredit im übertragenen Sinne verwendet, vgl. Duden 1989: 385.

  114. 114.

    Muldrew 1998: 196.

  115. 115.

    Tigar, Levy 2000: 232.

  116. 116.

    Ewald 1993: 16.

  117. 117.

    In Ewalds (1993: 19) Worten: „Es ist nicht möglich, den Fortschritt auf die Industrie zu gründen und diese gleichzeitig zu einer schuldhaften Tätigkeit zu machen,“ siehe auch ebenda: 109 f. Einem Verzicht auf die strafrechtliche Verantwortung des Unternehmers ist ein ganzer Abschnitt in Lüderssen (2007: 137 ff.) gewidmet: „Behinderung wirtschaftlicher Entwicklungen durch das Strafrecht?“; in anderer Perspektive und am Beispiel der USA, vgl. Reiman 2007. 72 ff.

  118. 118.

    Ludi 1999: 435.

  119. 119.

    Vgl. 7.5.2.

  120. 120.

    Frehsee 1996: 224.

  121. 121.

    Heine 1998: 98; siehe auch Schünemann 2000: 23; Frehsee 1996: 224; Stratenwerth 1993: 679.

  122. 122.

    Krauß 1999: 3.

  123. 123.

    Stein 1998: 76.

  124. 124.

    Ziebura 1984: 15 ff.; Blaich 1994: 19 f.

  125. 125.

    Stein 1998: 76.

  126. 126.

    Stein 1998: 76 f.

  127. 127.

    Sutherland 1983 [1949]: 9; Geis, Goff 1983: ix.

  128. 128.

    Bussmann, Lüdemann 1995: 47; Frehsee 1991: 27; Savelsberg, Brühl 1988: 24. Weitere Beispiele für eine zumindest scheinbare strafrechtliche Orientierung auf die Mittel- und Oberschicht in Schünemann 2000: 16 ff. Dies betrifft jedoch lediglich das materielle Recht. Denn nach Schünemann werden im Strafverfahren rechtstaatliche Kriterien gegenüber unterschiedlichen gesellschaftlichen Gruppen verschieden ausgelegt: Penibel, wenn die Angeklagten der Mitteloder Oberschicht entstammen und eher lax, wenn sie zur Unterschicht gehören (ebenda: 24). Für Frehsee (1996: 227) ist dieser Wandel des Täterbildes jedoch keineswegs vollständig: So liegt dem Gesetz zur Bekämpfung des illegalen Rauschgifthandels und anderer Erscheinungsformen der Organisierten Kriminalität (OrgKG) das Bild eines kriminellen Außenseiters zugrunde und umfasst keine verbotenen Exportgeschäfte, Preiskartelle oder organisierte Steuerhinterziehung. Für die Entwicklung der Wahrnehmung von Straßen- und Wirtschaftskriminalität in den USA, vgl. Simpson 2002: 2f. mit weiteren Nachweisen.

  129. 129.

    Dies ist auch in der Literatur bekannt, vgl. Alwart 1998: 79; für die Schweiz, vgl. Heine 2001: 22 f. Aus dem Strafmaß schließt Hellmich, dass im Bereich der Umweltdelikten im Jahre 2006 überwiegend Bagatelldelikte verurteilt wurden, vgl. Hellmich 2008: 26 f.

  130. 130.

    Ein Artikel über Schwerpunktstaatsanwaltschaften für Wirtschaftskriminalität legt zumindest durch den Titel, „Underdogs mit Biss“, auch eher soziale als juristische Motive der Staatsanwaltschaft nah, vgl. Die Zeit, Nr. 16 vom April 2004.

  131. 131.

    Hanack 1987: 500. Es geht hier um einen juristischen Wahrheitsbegriff und nicht um einen sozialwissenschaftlichen, der die Möglichkeiten des Erkennens von Wirklichkeit kritischer sieht, vgl. Reichertz 2000a: Absatz 13 f.

  132. 132.

    Klug 1999: 288 f., 291. Nach Kelker (2006: 402 ff.) erodiert der Anspruch an die Staatsanwaltschaft, ein objektives nur der Wahrheit verpflichtetes Organ der Rechtspflege zu sein, auch weil der § 153a StPO eine Durchbrechung des Legalitätsprinzips bedeute. Weichbrodt (2006: 78) bezeichnet als prozessuale Wahrheit eine Übereinstimmung der zugrunde gelegten Tatsachen mit der Überzeugung des Gerichts. Pointierter argumentiert Volk (1995: 412), für den die materielle Wahrheit die Wahrheit des materiellen Rechts ist.

  133. 133.

    Theile 2009: 267, Theile 2005a: 145 mit weiteren Nachweisen.

  134. 134.

    Frehsee betont, dass es der Lebensstil sei, der sanktioniert würde, da das Gesetz persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse und das Vorleben des Täters sowie in seiner Persönlichkeit liegende Umstände „zur Zumessungsgrundlage für Art und Umfang der Rechtsfolge macht“ (§§ 46, 47, 56, 57 StGB), derselbe 1991: 26.

  135. 135.

    Tigar, Levy 2000: 55 f. Vgl. Auch Dobb (1929: 193): „The fiercest struggle (der Bürger, IT) was, therefore, to be waged over the matter of seperate jurisdication — over the issue of the town court versus feudal court and the town law in place of feudal law”. Im 15. Jahrhundert ist es der deutschen Hanse in England gelungen, von Heinrich VI. eine juristische Sonderbehandlung zu erwirken: Die deutschen Kaufleute erhielten auf ihren Wunsch für juristische Konflikte eine besondere Gerichtsbarkeit, ebenda: 255.

  136. 136.

    Vgl. Schiffer, von Schubert 2004: 738 ff. für eine knappe Darstellung von üblichen Schiedsgerichts- und Mediationsverfahren mit weiteren Nachweisen.

  137. 137.

    70 Vgl. 7.4.1.

  138. 138.

    Legnaro, Birenheide, Fischer 2005: 58.

  139. 139.

    Schünemann 2000: 30.

  140. 140.

    Dies wäre ein Erklärungsansatz für das von Saliger konstatierte „zunehmende Unvermögen der Wirtschaftsbereiche, von sich aus für eine stabile normative Orientierung zu sorgen,“ derselbe 2006: 15.

  141. 141.

    Heine 1998: 93, 96.

  142. 142.

    Vgl. die von Heine (2001: 22 f.) bereits zitierten Schweizer Beispiele; Triffterer (2005: 298) weist daraufhin, dass die überwiegende Zahl der wegen Gewässerverunreinigung Verurteilten nicht etwa Repräsentanten produzierender Unternehmen sind, sondern (Nebenerwerbs-) Bauern. Nach Hellmich (2008: 26 f.) wurden im Bereich des Umweltstrafrechts 2006 überwiegend Bagatelldelikte abgeurteilt.

  143. 143.

    Feuerstein 207: 13, 43.

  144. 144.

    Heine 1998: 91 f. Kritisch Alwart (1998: 86), der sich dagegen wendet, Missmanagement als Straftatbestand zu fassen.

  145. 145.

    Feuerstein 2007: 15; Heine 1998: 97.

  146. 146.

    Der angloamerikanische Rechtskreis dagegen hat eine lange Tradition der Verbandsstrafen, vgl. Heine 1998: 94 f. Auch Volk (1993: 429) geht von einem internationalen Trend hin zu einer strafrechtlichen Verantwortung von Unternehmen aus. Implizit Kölbel: „So kennt das […] Wirtschaftsstrafrecht hierzulande bis heute noch keine Strafbarkeit von Unternehmen [Hervorhebung: IT],“ Kölbel 2008: 27.

  147. 147.

    Marx 1956 [1842]: 465.

  148. 148.

    Bock 2011: 30; Saliger 2006: 15; Schünemann 2000: 23; Heine 1998: 93; Straenwerth 1993: 679. Kölbel (2006: 28) betont die Probleme einer zunehmenden Internationalisierung auch der illegalen Ökonomie.

  149. 149.

    Heine 1998: 93; Heine spricht von Investition statt Innovation. Dieser Investitionsbegriff deckt sich nicht mit dem der Ökonomik. Dort gilt eine nicht-konsumtive Verwendung von Einkommen als Investition, so dass der Staat beispielsweise in die Infrastruktur investiert. Aus diesem Grund wurde Heines Investition hier durch Innovation ersetzt. Es kann zwar argumentiert werden, dass der Staat auch innovativ tätig wird, beispielsweise wenn in öffentlichen Einrichtungen innovative Abwehrkonzepte gegen korruptive Handlungen entwickelt werden, doch ist es zutreffender — wenn auch nicht lupenrein — von einer Arbeitsteilung zu sprechen, in der die private Wirtschaft innovativ ist, während der Staat in die Infrastruktur investiert.

  150. 150.

    Heine 1998: 105.

  151. 151.

    Dass jedwede materielle Produktion mit irreversiblen physischen Veränderungen verbunden ist, wird in der Ökonomik mit dem aus der Physik entliehenem Begriff der Entropie beschrieben, vgl. Georgescu-Roegen (1994) mit weiteren Nachweisen.

  152. 152.

    Tigar, Levy 2000: 20.

  153. 153.

    Für die Begriffe Shareholder und Stakeholder vgl. 7.5.2.1.

  154. 154.

    Der Umfang der im Wege einer Absprache eingestellten Wirtschaftsstrafsachen ist allerdings unbekannt, vgl. 2.2.

  155. 155.

    Feuerstein 2007: 38; Lüderssen 2007: 131, 134; BMI 2001: 132; Bussmann, Lüdemann 1995: 120.

  156. 156.

    Saliger 2006: 18; Kubiciel 2005: 356; Ransiek 2004: 642.

  157. 157.

    Bussmann, Lüdemann (1995: 144) sprechen von „unbestimmten Rechtsbegriffen“.

  158. 158.

    Vgl. den von Leif, Speth (2006) herausgegebenen Sammelband, insbesondere den Aufsatz von Haacke: 175 ff. Dederer 2004: 40 f.; Savelsberg, Brühl 1988: 25, 38.

  159. 159.

    Strafverteidiger 9-3-2 (558/586). Vgl. Theile 2009: 17, 160.

  160. 160.

    Verschiedene Interviewpartner sprachen von der Schwierigkeit, Bewertungsfragen justiziabel zu handhaben: Beispielsweise die Strafverteidiger 9-3-2 (529/586) und 9-9-1 (2429/2454) die Vertreter der Staatsanwaltschaft 1-1-1A und 1-1-1B (4719/4741) sowie der Treuhandmitarbeiter 11-1-4 (1057/1131).

  161. 161.

    Schünemann 1998: 4.

  162. 162.

    Otto 1980: 310.

  163. 163.

    Otto 1980: 310.

  164. 164.

    Gemeint sind die Missbrauchstheorie (Missbrauch einer rechtlichen Vertretungsmacht) und die Treubruchstheorie (Verletzung einer Vermögenspflicht), die sich in der Missbrauchs- oder Treubruchsalternative wieder finden, vgl. Otto 1980: 310. Mit seinem Urteil vom 23. Juni 2010 hat das Bundesverfassungsgericht jedoch inzwischen die Verfassungsmäßigkeit des Untreuetatbestandes (§ 266 StGB) bejaht, vgl. Beckemper 2011: 88 ff.

  165. 165.

    Otto 1980: 311. Dierlamm spricht in Hinblick auf das verfassungsrechtliche Bestimmtheitsgebot nach Art. 103 Abs. 2 GG von einem Unbehagen, das der § 266 StGB zumindest in der Rechtspraxis schaffe, derselbe 2005: 402. Vgl. auch Kubiciel 2005: 355.

  166. 166.

    Bundesverfassungsgericht 2010: 3209 ff. Ein Urteil, das „höchste Relevanz für Theorie und Praxis“ hat, so Saliger 2010: 3198, ähnlich Beckemper 2011: 92.

  167. 167.

    Zur juristischen Bewertung des unternehmerischen Risikos, vgl. Saliger 2006: 18; Kubiciel 2005: 360; Matt 2005: 390; Schünemann 2005: 473 f.; Ransiek 2004: 638; Thomas 2002: 800 f.; Kohlmann 1980: 231 f.; Nack 1980: 1599.

  168. 168.

    Das Strafrecht kann nur solche Handlungen sanktionieren, die durch das Zivilrecht als „eindeutig und vorhersehbar als unbefugt und pflichtwidrig bestimmt“ sind, Dierlamm 2005: 400. Die Straftatbestände des § 266 StGB sind ein Suchprogramm, um die verletzten Normen in außerstrafrechtlichen Normen zu finden, daher ist die Untreue akzessorisch an andere Normen gebunden, so Ransiek 2004: 644 f. und Kubiciel 2005: 357, 439.

  169. 169.

    Vgl. 7.2.2.1.

  170. 170.

    Williamson 1990: 79 f.

  171. 171.

    Schiffer, von Schubert 2004: 738 ff.

  172. 172.

    Luhmann 1999: 99.

  173. 173.

    Williamson 1990: 33.

  174. 174.

    Bundesgerichtshof 2004a, 2004b: 2248 ff.

  175. 175.

    Bundesgerichtshof 2004a, 2004b: 2251.

  176. 176.

    Vgl. 6.3.2.4.

  177. 177.

    Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 29. Januar 2010; Süddeutsche Zeitung vom 29. Januar 2010.

  178. 178.

    Für den Soziologen Simmel (2000: 95) erlaubt nur eine konsequent relative Perspektive einen adäquaten Blick auf soziale Phänomene.

  179. 179.

    Schünemann 1998: 16. Allerdings bezieht sich Schünemann weniger auf das Gesetz als auf den „Zickzackkurs“ der Dogmatik, derselbe 2005: 474. Andere gesetzliche Regelungen wie das Kriegs- waffenkontrollgesetz werden als so „weich“ interpretiert, dass ein Staatsanwalt an dem Willen des Gesetzgebers zweifelt, hier wirklich eine eindeutige Norm zu wollen (1-3-2A 5643/5722). Albrecht (2005: 302 f.) führt mit den Verfahren gegen den ehemaligen Bundeskanzler Kohl und den ehemaligen Bundesinnenminister Kanther zwei Fälle an, die bei vergleichbarer Sachverhaltkonstellation völlig unterschiedliche rechtliche Konsequenzen hatten: Einstellung nach § 153 a StPO (Kohl) und einer erstinstanzlichen Freiheitsstrafe von einem Jahr auf Bewährung (Kanther).

  180. 180.

    Bussmann, Lüdemann 1995: 144.

  181. 181.

    Weichbrodt 2006: 142.

  182. 182.

    Auch Frehsee (1996: 222) beschreibt, dass das Ermittlungsverfahren als Strafe empfunden wird.

  183. 183.

    Generell ist eine informelle Verteidigung auf Vertrauen angewiesen, so Weichbrodt (2006: 142)

  184. 184.

    Es ist eine gängige Praxis durch die Zahlung von Geldauflagen nach § 153a StPO eine öffentliche Hauptver-handlung zu vermeiden, Thomas 2002: 804 f.

  185. 185.

    Die „Wahrheit“ in Wirtschaftsstrafverfahren ist keine materielle, „sondern eine solche, auf die sich Parteien verständigen“, Theile 2005a: 145. Weichbrodt 2006: 78.

  186. 186.

    Korrektur des Transkripts von Nebelkräften zu Nebelkerzen.

  187. 187.

    Weichbrodt 2006: 141.

  188. 188.

    Theile 2009: 225.

  189. 189.

    Nelles 1991: 572. Nach Dierlamm wird der „uferlos weit gefasste“ (derselbe 2005: 401) Tatbestand der § 266 StGB (Untreue) auch nicht ausreichend durch akzessorische Normen präzisiert, so sei der im Mannesmann-Verfahren relevante § 87 des Aktiengesetzes ebenfalls „generalklauselartig weit gefasst“; a.a.O. Ebenso Hamm 2005: 1995. Zum Begriff der Pflichtwidrigkeit, vgl. Dierlamm 2005: 397 f.; Kubiciel 2005: 355, 358; Matt 2005: 390; Ransiek 2004: 638, 643; Saliger 2000: 569, 2006: 12, 19; Schünemann 2005: 476.

  190. 190.

    Nelles 1991: 563 ff. Auch in den Interviews wurde das Problem der Risikogeschäfte angesprochen, beispielsweise von einem Staatsanwalt 1-7-1 (1296/1333) und einem Richter 10-3-1 (1228/1383).

  191. 191.

    Nelles (1991: 576) nennt als Beispiel die Gewährung eines offensichtlich risikobehafteten Kredites durch einen Bankangestellten, mit dem der Kreditnehmer jedoch möglicherweise in die Lage kommt, die bereits gewährten und noch ausstehenden Kredite überhaupt zurückzahlen zu können. Ebenso Saliger 2006: 14, 18.

  192. 192.

    Weitere Beispiele in Kubiciel 2005: 355, anderer Auffassung: Schünemann 2005: 474 f.

  193. 193.

    Kölbel 2008: 27; Feuerstein 2007: 14; Alwart 1998: 79; für die Schweiz: Heine 2001: 22 f.; kritisch: Hefendehl 2003: 42. Nach Theile (2010b: 439) wäre der strafrechtliche Zugriff auf ein Unternehmen damit verbunden, dass die Unternehmen noch mehr Ressourcen als bisher (für die Strafverteidigung beschuldigter und angeklagter Repräsentanten) aufwenden würden. Die konsensualen Verfahrenserledigungen würden zunehmen.

  194. 194.

    Vgl. 7.3.2.3.

  195. 195.

    „[D]ie Öffentlichkeit geht nicht von der Unschuldsvermutung aus“, so ein Treuhandmitarbeiter (11-1-1 2061/2136). Ein Strafverteidiger im Thyssen-Verfahren sprach von der Vorverurteilung seines Mandanten durch die Medien (4-1-1(1) 5828/5944).

  196. 196.

    Nach Ranft (1995: 577) können diese persönlichen Beeinträchtigungen durchaus einen Freispruch überdauern. Ähnlich Fischer 2001: 58.

  197. 197.

    Ähnlich Fischer 2001: 41.

  198. 198.

    Vgl. 8.2.1.2.

  199. 199.

    Gestützt wird diese Interpretation des erhobenen Materials durch empirische Befunde, der Verzicht auf Hinweise an die Strafverfolgungsbehörden überwiegend mit der Sorge um zukünftige Geschäftsabschlüsse begründet wird, vgl. Søreide 2008: 409 und dieselbe: 2006: 399 f.

  200. 200.

    Luhmann 1999: 99 ff.

  201. 201.

    Allerdings wird im Unterpunkt 8.3.2 auf die Möglichkeit einer Drohung mit dem Strafrecht gegenüber Angestellten, die sich auf Kosten des sie beschäftigenden Unternehmens bereicherten, genannt.

  202. 202.

    Esser 2003: 59

  203. 203.

    Hanak, Stehr, Steinert 1989: 85; Dux 1978: 87; Schumann 1968: 61.

  204. 204.

    Es handelt sich hier um die 1841 vom Kaufmann Lewis Tappan in New York gegründete Mercantile Agency, vgl. Berghoff 2005: 146.

  205. 205.

    Berghoff 2005: 149.

  206. 206.

    Berghoff 2005: 151.

  207. 207.

    Berghoff (2005: 161 f.) spricht von der „Entstehung von Regelvertrauen“.

  208. 208.

    Friedrichs 2007: 42, 108. Feuerstein 2007: 39, 49.

  209. 209.

    Bacher 2003: 143. Die deutsche Situation vor Augen beschreibt auch Jentsch (2005: 231) das Strafrecht als ein mögliches Druckmittel.

  210. 210.

    Bacher 2003: 142 ff. Angesichts der fehlenden Akzeptanz einer strafrechtlichen Konfliktregulierung werden die weiteren dort genannten Vorteile für das geschädigte Unternehmen keine entscheidende Bedeutung haben: Der mutmaßliche Täter würde ohne die mit einem Strafverfahren verbundenen Aufwendungen für einen Strafverteidiger eher in der finanziellen Situation belassen, entstandene Schäden zu kompensieren. Gleichzeitig wäre das Risiko gebannt, dass ein Strafverteidiger den treulosen Angestellten berät, wie dieser sein Vermögen beispielsweise durch eine Übertragung auf Dritte vor einem Zugriff schützen kann. Kirsch (2002: 246) weist in seiner Untersuchung über die Betriebskriminalität darauf hin, dass der betriebseigene Werkschutz freier vorgehen könne als die Polizei, derselbe 2002: 246.

  211. 211.

    Dies ist auch in der Literatur bekannt, vgl. Feuerstein 2007: 50; Niemayer 2006: 197.

  212. 212.

    Vgl. 7.3.2.3.

  213. 213.

    Hassemer 1992: 383.

  214. 214.

    BMI/BMJ 2006: 244; KPMG 2006: 6; BMI/BMJ 2001: 160; Hanak 1989: 3.

  215. 215.

    Vgl. 7.3.1.

  216. 216.

    Vgl. die empirischen fundierten Ausführungen unter 7.2.2.2.1. sowie zur angenommen Sogwirkung der Korruption in der Literatur, vgl. Schwind 2007: 437; Dannecker 2004: 21; Bannenberg, Schaupensteiner 2004: 41 und Bannenberg 2002: 370.

  217. 217.

    Vgl. 7.2.2.2.1 sowie (7-2-1 1441/1460).

  218. 218.

    Nach Altenhain et al. (2007: 63) sind Staatsanwälte unter anderem auch zu einer Verfahrenserledigung im Wege einer Absprache bereit, wenn sie dabei Informationen über — in der Untersuchung leider nicht näher spezifizierte — Dritte erlangen.

  219. 219.

    Auch Unternehmen, die Geschäfte an korrupte Konkurrenten verlieren, verzichten auf eine Strafanzeige, vgl. S⊘reide 2008: 408 und 2006: 399 f.

  220. 220.

    Vgl. 7.3.1.

  221. 221.

    Sereide 2006: 400.

  222. 222.

    Hefendehl 2005: 451 f.

  223. 223.

    Der hier gewählte Zugang über zunächst gleichrangige Beschränkungen führt ohnehin zu einer anderen Lösung, als der Fokus auf dominante strafrechtlichen Normen, die überhaupt erst eine Neutralisation seitens des Delinquenten erfordern.

  224. 224.

    7.2.2.2.2.

  225. 225.

    Der Satz wurde bereits unter 7.2.2.2.2. innerhalb einer längeren Passage zitiert.

  226. 226.

    Vgl. 7.2.2.2.2.

  227. 227.

    Auch Sessar weist darauf hin, dass die nationale Wirtschaftskriminalität im europäischen Rahmen dem nationalen Interesse dienen kann, vgl. Sessar 1997: 18.

  228. 228.

    S⊘reide 2006: 400.

  229. 229.

    Die Neutralisierungsthese von Sykes und Matza setzt Wissen um die Strafbarkeit und Einsicht in die Strafwürdigkeit eines Verhaltens voraus, da sie gerade das Phänomen erklären soll, dass auch von Angehörigen einer Subkultur Schuldgefühle entwickelt werden können, wenn sie Normen der herrschenden sozialen Ordnung verletzen, vgl. Sykes, Matza 1968: 364 und Lamnek 1996: 213.

  230. 230.

    Vgl. 8.3.1.

  231. 231.

    Dass Theorien mit ihren imanenten Voraussetzungen Messungen beeinflussen können, hat für die Soziologie bereits Cicourel (1974: 19) beschrieben.

  232. 232.

    Becker 1993: 53; Homann 2002: 107, 150; kritisch Fetchenhauer 1999: 285 und Weimann 1994: 87.

  233. 233.

    Hanak, Stehr, Steinert 1989: 83.

  234. 234.

    Sereide 2008: 408.

  235. 235.

    Bereits Popitz ging davon aus, dass die „gute Gesellschaft“ einem Delinquenten aus ihrem Kreise weniger den Normbruch als dessen Entdeckung anlastet, derselbe 1968: 14.

  236. 236.

    Bussmann, Lüdemann 1995: 109.

  237. 237.

    Nach Schumann (1981: 76) sind es gerade staatliche Behörden, die durch die „Perfektionierung der Informationsverbreitung“ über Vorstrafen die Vorbestraften diskriminieren.

  238. 238.

    Vgl. 7.2.2.2.

  239. 239.

    Hamburger Abendblatt vom 20. Mai 2006.

  240. 240.

    Jung spricht von einer Prangerwirkung, die nicht nur Wirtschaftsstrafverfahren, sondern jedem Strafverfahren innewohnt, dieselbe 1986: 892.

  241. 241.

    Zur Haftpraxis in Wirtschaftsstrafverfahren, vgl. Theile 2005b.

  242. 242.

    Simon (2006: 72) zitiert eine ältere US-amerikanische Studie von 1961, nach der Führungskräfte ihre eigenen inkriminierten Handlungen nicht als einen gravierenden Normbruch einstufen.

  243. 243.

    Vgl. 3.1.1.; BMI/BMJ 2006: 221; KPMG 2006: 6; BMI/BMJ 2001: 160; Hanak 1989: 3.

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Techmeier, I. (2012). Der strafrechtliche Zugriff auf unternehmerische Devianz. In: Das Verhältnis von Kriminalität und Ökonomie. VS Verlag für Sozialwissenschaften, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-531-19255-0_8

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