Zusammenfassung
Die Gemeinde ist die unterste selbstständige Gebietseinheit im Rahmen des Staatsaufbaus in Deutschland, mit abgegrenztem Gebiet (Gemeindegebiet), eindeutigen personellen Zugehörigkeiten (Gemeindebürger, mit bestimmten politischen Teilhaberechten ausgestattet), eigenen Organen (Gemeindevertretung – Gemeinderat, Gemeindevorstand – Bürgermeister) und eigenen Kompetenzen (Selbstverwaltungsaufgaben). Grundlage für das politische Leben in einer Gemeinde ist das föderale System der Bundesrepublik Deutschland. Die Regelung kommunaler Strukturen, Aufgaben und Befugnisse ist grundsätzlich Sache der Bundesländer. Sie sind dabei an Artikel 28 des Grundgesetzes gebunden, dem zufolge in den Kreisen und Gemeinden eine aus allgemeinen, unmittelbaren, freien und geheimen Wahlen hervorgegangene Volksvertretung bestehen muss und die Gemeinden ihre Angelegenheiten im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung regeln sollen. Somit kann die Stellung der Gemeinden an Traditionslinien kommunaler Selbstverwaltung, an ihrer Einbettung in das föderalistische System, an der räumlichen und funktionalen Organisation (siehe Gebiets- und Funktionalreformen), an den Besonderheiten der jeweiligen Gemeindeordnung und am kommunalen Entscheidungsprozess festgemacht werden.
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Notes
- 1.
z.B. Schulverwaltung, Volkshochschule, Bauleitplanung, Abfallbeseitigung, Wohngeld, Kindergarten
- 2.
z.B. Wirtschaftsförderung, Einrichtung und Unterhalt von Spielplätzen, Museen, Theater, Städtepartnerschaften, Förderung von Vereinen
- 3.
Ein ausführliches Tableau über solche Beteiligungsformen findet sich beispielsweise in der von Astrid Ley und Ludwig Weitz herausgegebenen Publikation „Praxis Bürgerbeteiligung. Ein Methodenhanfbuch“ (Bonn 2003).
- 4.
Quoren sind in diesem Sinne die zur Wahl eines Sachverhaltes erforderliche Zahl von Wahlberechtigten.
- 5.
1990 Schleswig-Holstein, 1990 Sachsen-Anhalt, 1993 Mecklenburg-Vorpommern, 1993 Brandenburg, 1993 Sachsen, 1993 Thüringen, 1993 Hessen, 1994 Rheinland-Pfalz, 1994 Nordrhein-Westfalen, 1994 Bremen, 1995 Bayern, 1996 Niedersachsen, 1997 Saarland, 1998 Hamburg (Bezirke), 2005 Berlin (Bezirke).
- 6.
1995 setzten die bayerischen Bürgerinnen und Bürger, initiiert und tatkräftig unterstützt durch die Bürgerinitiative „Mehr Demokratie e.V.“, per Volksgesetzgebung über die Landesverfassung mit 57,8% Zustimmung gegen den alternativen CSULandtagsentwurf selbst den kommunalen Bürgerentscheid durch.
- 7.
Praktische Informationen zu Anwendungsfragen finden sich in dem Themenheft von Andreas Paust, Arbeitshilfe Bürgerbegehren und Bürgerentscheid. Ein Praxisleitfaden, Bonn 2005.
- 8.
Vgl. Mittendorf, Volker: Bürgerbegehren und Bürgerentscheide in Deutschland. Regelungen – Nutzungen – Analysen, in: Hermann K. Heußner/Otmar Jung (Hrsg.), Mehr direkte Demokratie wagen, München 2009, S. 327-342.
- 9.
Föderalismus bezeichnet ganz allgemein ein Prinzip, einen Staat zu organisieren. Ein föderativer Staat ist unterteilt in kleinere Einheiten, die ihrerseits eigene staatliche Aufgaben erfüllen können und selbst auch Staatsqualität besitzen.
- 10.
Ausnahme Artikel 29 im Zusammenhang mit Maßnahmen zur Neugliederung des Bundesgebietes.
- 11.
Ausnahmen sind Bayern, Hessen und Sachsen, wo bei einfachen Gesetzen kein Zustimmungsquorum existiert.
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Kost, A. (2013). Direkte Demokratie in Deutschland. In: Direkte Demokratie. Elemente der Politik. Springer VS, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-531-19247-5_4
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