Zusammenfassung
Von der nur zweijährigen Regierung des Herzogs Eberhard II. (1496–1498) ist nur wenig und keinesfalls Erfreuliches zu berichten; denn es zeigte sich, daß die Befürchtungen Eberhards im Bart nur zu berechtigt waren. Der neue Landesherr sah sich bei seinem Regierungsantritt in einer bedrückenden Lage. Er war von seinem Vorgänger durch den Eßlinger Vertrag vom Jahre 1492, einem der Hausverträge Eberhards im Bart, unter die »Vormundschaft des Regiments«, bestehend aus dem Landhofmeister und zwölf noch von dem ersten Herzog ernannten Räten, gestellt. Aber das Regiment blieb nach Eberhards Tod untätig und erfüllte die ihm gestellte Aufgabe nicht. Der bisherige Landhofmeister war infolge hohen Alters amtsmüde, und die Räte konnten sich aus verschiedenen Gründen über ihr Verhalten zu dem neuen Herrn nicht einigen. Sie hatten sich bisher willig dem Herrscher gefügt, jetzt sollten sie selbst Herr sein; wie das zu machen sei, konnte ihnen niemand sagen. So erreichte Eberhard II. von König Maximilian für seine Person die Belehnung mit dem Herzogtum, der Grafschaft Mömpelgard, der Reichssturmfahne und den anderen Regalien sowie die Bestellung als Vormund des geisteskranken Grafen Heinrich. Es dauerte nicht lange, bis Eberhard sein wahres Wesen zeigte.
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Marquardt, E. (1962). Sturm Über Württemberg. In: Geschichte Württembergs. J.B. Metzler, Stuttgart. https://doi.org/10.1007/978-3-476-99504-9_5
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DOI: https://doi.org/10.1007/978-3-476-99504-9_5
Publisher Name: J.B. Metzler, Stuttgart
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Online ISBN: 978-3-476-99504-9
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