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Die Strafbarkeit der beleidigenden Äußerung

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Zensur in der Weimarer Republik
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Zusammenfassung

Wie der Münchener Rechtsanwalt Wilhelm Levinger 1928 in der Justiz vermerkte, veranlaßten oft »nur Streitsucht, Rachgier, Gehässigkeit und andere unschöne Antriebe die Beleidigungsklage.«1 Beleidigungsverfahren werden in der Zensurforschung selten berücksichtigt, denn sie sind in ihrer Zahl nicht nur kaum je zu übersehen, sie entziehen sich vor allem auch bis zu einem gewissen Grade der gängigen Fixierung auf die Obrigkeit als der einzigen Quelle von Unterdrückung. Im Ansatz haben wir es hier jedenfalls trotz aller staatlichen Regulativbefugnisse weniger mit obrigkeitlicher Machtausübung zu tun als mit einem typischen Beispiel für die in ihrer Vielzahl und Unterschiedlichkeit schwer kategorisierbaren Kommunikationshemmungen, die einen Teil der gesellschaftlichen Interessenkonflikte ausmachen, an denen der einzelne wie die verschiedensten Gruppen als Beweger und Bewegte mit sehr ungleichen Absichten beteiligt sind. Die Beleidigung resultierte unter anderem aus Pressefehden der verschiedenen ideologischen Bewegungen und politischen Gruppen untereinander, dem verbalen Angriff auf Minderheiten, der gegenseitigen Diffamierung von Politikern in den Parlamenten, der Kunst- und Literaturkritik und persönlichen Invektiven jeglicher Art. Wo einzelne oder Gruppen die Gerichte bemühten, um eine ihnen lästige Äußerung zu unterdrücken oder sich gegen Diffamierung zu schützen, hatte man es, wenn es bei einem Zivilverfahren blieb, tatsächlich mit einer sehr verbreiteten Form der Nachzensur zu tun, die nicht von der Obrigkeit ausging.

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Quellen und Anmerkungen

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Peterson, K. (1995). Die Strafbarkeit der beleidigenden Äußerung. In: Zensur in der Weimarer Republik. J.B. Metzler, Stuttgart. https://doi.org/10.1007/978-3-476-03587-5_10

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  • DOI: https://doi.org/10.1007/978-3-476-03587-5_10

  • Publisher Name: J.B. Metzler, Stuttgart

  • Print ISBN: 978-3-476-01293-7

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