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Unbedingtes Sollen und die Begründung des Moralprinzips

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Zusammenfassung

Technische und pragmatische Normen sind Kant zufolge hypothetische Imperative (im strengen oder weiteren Sinne): zumindest tendenziell besagen sie die praktische Notwendigkeit von etwas, insofern oder weil man etwas anderes will.1 Die Frage ist nun, ob alles Sollen in dieser Weise durch ein Wollen bedingt ist und es entsprechend nur bedingte praktische Notwendigkeit und somit nur relativ Gutes gibt. Im Falle einer positiven Antwort gäbe es keine eigenständige Sphäre moralischen Sollens, sondern die Moral ließe sich auf Klugheit reduzieren. Wie lässt sich aber die Frage beantworten, ob alle praktische Notwendigkeit nur bedingte praktische Notwendigkeit ist bzw. ob alles Sollen in bedingtem Sollen aufgeht oder nicht? Man könnte versuchen, in direkter Weise auf bestimmte Inhalte von Normen zu verweisen, die dem Anschein nach nicht Vorschriften der Klugheit darstellen, sagen wir, anderen zu helfen oder nicht zu lügen oder zu betrügen. Es ist aber leicht zu sehen, dass alle solche Normen durchaus Klugheitsvorschriften darstellen können. Denn wir können uns von ihrer Befolgung positive Folgen für uns erwarten, die bestimmte Einschränkungen aufzuwiegen vermögen. Die Normen können sich sozialen Regelungen verdanken, die mit formellen oder informellen Sanktionen verbunden sind, die einen motivieren, den Normen nicht zuwiderzuhandeln. Man mag sie als Gebote einer Gottheit verstehen, vor der man sich fürchtet oder auf deren Belohnung man im Falle von Wohlverhalten hofft, oder man mag im Wege der Erziehung eine innere Zensur ausgebildet haben, die es einem zumindest erschwert, die Normen zu übertreten.

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Notizen

  1. Dass Kant nicht dafür argumentiert, dass wir frei sind, sondern uns für frei halten müssen, hat Jürg Freudiger in seiner Interpretation von Grundlegung III klar erkannt. Siehe Jürg Freudiger, Kants Begründung der praktischen Philosophie. Systematische Stellung, Methode und Argumentationsstruktur der » Grundlegung zur Metaphysik der Sitten« = Berner Reihe philosophischer Schriften, Bd. 14, Bern: Verlag Paul Haupt 1993, 92–117. Trotz mancher Unterschiede besteht in wichtigen Punkten zwischen seiner und meiner Interpretation Übereinstimmung. Zu den Unterschieden gehört, dass Freudiger davon ausgeht, dass Kant bereits im 2. Paragraphen zeigt, dass wir uns für vernünftige, mit einem Willen begabte Wesen halten müssen, während ich der Auffassung bin, dass der Kern der im 3. Paragraphen einsetzenden eigentlichen Argumentation gerade darin besteht, dies (erst) zu zeigen. Entsprechend ergeben sich aus dieser Differenz Unterschiede im Verständnis der Gesamtstruktur der Argumentation von Grundlegung III. Ein weiterer Differenzpunkt ist wohl, dass Freudiger den Ausgangspunkt der Argumentation in einer Annahme, aber nicht in einer notwendigen Annahme zu erblicken scheint. So hält Freudiger als Ergebnis seiner Argumentation fest: »Das Argument hat nun nicht gezeigt, dass wir erkennen können, dass der kategorische Imperativ für uns gilt; aber immerhin wurde nachgewiesen, dass wir uns als durch ihn verpflichtet denken müssen, wobei ›müssen‹ hier lediglich die denkerische Konsequenz anspricht: Da sich das vernünftige Wesen einen Willen zuspricht, wäre es irrational, wenn es sich nicht als verpflichtet denken würde.« (p. 107) Ich werde herausstellen, dass Kant einen wichtigen Schritt weitergeht: Wir »müssen« uns auch schon als vernünftige, mit einem Willen begabte Wesen ansehen. Dieses »Müssen« ist selbst nicht wieder die »Konsequenz« einer letztlich kontingenten Annahme, sondern beruht auf einem notwendigen »reflexiven Urteil«. — Siehe aber auch p. 99. Die dort vorgestellte grundsätzliche Analyse Freudigers weist möglicherweise schon in diese Richtung und ginge somit über das hinaus, was Freudiger später als Ergebnis festhält.

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  2. Alan Gewirth unterscheidet zwischen assertorischen und dialektischen Urteilen, wobei er letztere noch einmal in dialektisch kontinente und dialektisch notwendige Urteile einteilt. Ein assertorisches Urteil hat die Form »p«, ein dialektisches Urteil die Form »X ist der Meinung (glaubt, anerkennt), dass und ein dialektisch notwendiges Urteil die Form »X ist logisch genötigt zu meinen (glauben, anzuerkennen), dass . Siehe Alan Gewirth, Reason and Morality, Chicago: University of Chicago Press 1978, 42–47 u. 152.

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  3. Siehe auch Klaus Steigleder, Grundlegung der normativen Ethik. Der Ansatz von Alan Gewirth, Freiburg/München: Alber Verlag 1999, 31–34.

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  4. Meine These ist, dass Kant diese Unterscheidungen in Grundlegung III der Sache nach, wenn auch nicht terminologisch, trifft und für seine Argumentation nutzt. Eine erste Anregung in diese Richtung erhielt ich 1997 von Deryck Beyleveld im Rahmen einer privaten Diskussion über das Verhältnis von Grundlegung III und der Kritik der praktischen Vernunft am Rande einer Tagung. Für Beylevelds eigene Interpretation von Grundlegung III siehe jetzt: Deryck Beyleveld, Gewirth and Kant on Justifying the Supreme Principle of Morality, in: Michael Boylan (ed.), Gewirth. Critical Essays on Action, Rationality, and Community, Lanham: Rowman & Littlefield 1999, 97–117.

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  5. Dieter Henrich, Die Deduktion des Sittengesetzes. Über die Gründe der Dunkelheit des letzten Abschnittes von Kants ›Grundlegung zur Metaphysik der Sitten‹, in: Alexander Schwann (Hg.), Denken im Schatten des Nihilismus. Festschrift für Wilhelm Weischedel, Darmstadt: Wissenschaftliche Buchgesellschaft 1975, 55–112, 100.

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  6. Henry E. Allison, Kant’s theory of freedom, Cambridge: Cambridge University Press 1990, 214.

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  7. Siehe Herbert J. Paton, The Categorical Imperative. A Study in Kant’s Moral Philosophy, London: Hutchinson 5th ed. 1965, 244:

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  8. »Even in Kant’s sense of a ›justification‹, we cannot justify morality by anything other than itself: there can be no higher principle in the functioning of a rational agent than the principle of morality.« Karl-Heinz Ilting, Der naturalistische Fehlschluß bei Kant, in: Manfred Riedel (Hg.) Rehabilitierung der praktischen Philosophie. Bd. 1: Geschichte, Probleme, Aufgaben, Freiburg: Rombach, 1972, 113–130:

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  9. »Was Kant zurückweist, ist demnach eine Begründung der Ethik auf empirische Seinssätze zugunsten einer Begründung auf Seinssätze der rationalistischen Metaphysik. Und darin besteht sein naturalistischer Fehlschluß. Kants metaethische Bemühungen gehen in die Irre und enden in einer Metaphysik der Sitten, die deutlich ihren Ursprung aus einem säkularisierten christlichen Piatonismus erkennen läßt.«(p. 124) Für eine gute Charakterisierung des Begründungsproblems siehe Lewis White Beck, The Fact of Reason: An Essay on Justification in Ethics, in: ders., Studies in the Philosophy of Kant, Indianapolis: Bobbs-Merrill 1965, 200–214. Siehe auch Gewirth, Reason and Morality, a. a. O. 12–16, bes. 15 f. Gewirth macht auch darauf aufmerksam, dass der Versuch einer induktiven Begründung eines Moralprinzips notwendig zirkulär ausfallen muss, da die Entscheidung, welche der Fakten oder Gesichtspunkte als relevant für die Begründung heranzuziehen sind, das Moralprinzip implizit schon voraussetzt.

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  10. Überraschenderweise berücksichtigt Karl Ameriks (» Kant’s Deduction of Freedom and Morality«, in: Journal of the History of Philosophy 19 (1981), 53–79) in seiner Interpretation von Grundlegung III nicht, dass Kant gleich zu Beginn den Zusammenhang zwischen Freiheit und Autonomie und somit zum moralischen Gesetz herausgestellt hat. Dies führt Ameriks nicht nur dazu, Kants Ausgehen von einem solchen Zusammenhang (ohne Diskussion des Arguments) als » insufficiently justified« anzusprechen (p. 54), sondern auch eine von vornherein unplausible Struktur der Argumentation in Grundlegung III anzunehmen. Kant wolle zunächst zeigen, dass wir transzendental frei sind («argument to freedom«) und dann in einem zweiten Schritt zeigen, dass der Kategorische Imperativ für uns Gültigkeit besitzt (»argument from freedom«) (p. 61, siehe auch 67). Nun wäre für Kant unter Voraussetzung des ersten Schrittes der zweite überflüssig. Kants Argumentation in Grundlegung III hat aber auch nicht den ersten Schritt zum Ziel.

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  11. Es ist deshalb überraschend, wenn Brandt fragt: »Was aber folgt, wenn der praktische Philosoph erfährt, daß ein theoretischer Determinismusbeweis gelungen ist?« Siehe Reinhard Brandt, Der Zirkel im dritten Abschnitt von Kants Grundlegung zur Metaphysik der Sitten, in: Hariolf Oberer/Gerhard Seel (Hg.), Kant. Analysen — Probleme — Kritik, Würzburg: Königshausen & Neumann 1988, 169–191, 185. Denn der Philosoph könnte sich Kant zufolge von vornherein sicher sein, dass ein solcher Anspruch zu Unrecht besteht. Auch trifft es nicht zu, dass, wie Brandt sagt, »die praktische Vernunft« im 5. Paragraphen von Grundlegung III »die Widerlegung des Determinismus« fordert, (ebd.) Der Nachweis, dass Freiheit nicht von vornherein (logisch) unmöglich sein muss, ist nach Kant keine Widerlegung des Determinismus.

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  12. Pothast sieht in einer solchen Argumentation Kants die Argumentationsfigur einer »Selbstwiderlegung« des Determinismus grundgelegt, siehe Ulrich Pothast, Die Unzulänglichkeit der Freiheitsbeweise. Zu einigen Lehrstücken aus der neueren Geschichte von Philosophie und Recht, Frankfurt/M.: Suhrkamp 1980, 1987, 251 f.

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  13. Dass Kant in der Schulz-Rezension und im 2. Paragraphen eine parallele Argumentation entfalte ist eines der Dogmen der Interpretation von Grundlegung III, zu dessen Verfestigung Henrich nicht unwesentlich beigetragen haben dürfte. Siehe schon Lewis White Beck, A Commentary on Kant’s Critique of Practical Reason, Chicago: University of Chicago Press 1960, 1963, 59 n38 u. 190;

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  14. Dieter Henrich, Der Begriff der sittlichen Einsicht und Kants Lehre vom Faktum der Vernunft (1960), in: Gerold Prauss (Hg.), Kant. Zur Deutung seiner Theorie von Erkennen und Handeln, Köln: Kiepenheuer & Witsch 1973, 223–254, 245;

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  15. Karl Ameriks, Kant’s Deduction of Freedom and Morality, a. a. O. 59 f. u. 61 f.; siehe auch Ameriks, Kant’s Theory of Mind. An Analysis of the Paralogism of Pure Reason, Oxford: Clarendon Press 1982, 201; Henry Allison, Kant’s theory of freedom, a. a. O. 217.

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  16. Diese Argumentation werde ich anschließend in Auseinandersetzung mit der Kritik von Henry Allison in einer Reihe von Punkten vertiefen und in Schritt (7.) in einer Hinsicht (der Begründung des »Vorrangs« des Gesetzes) auch verbessern. Es scheint mir aber sinnvoll, die Argumentation zunächst möglichst einfach und übersichtlich zu halten. — Für einen interessanten und in einer Reihe von Aspekten instruktiven Versuch, Kants Argumentation im Lichte der Kritik der reinen Vernunft zu lesen, siehe Onora O’Neill, Reason and autonomy in Grundlegung III, in: dies., Constructions of Reason. Explorations of Kant’s Practical Philosophy, Cambridge: Cambridge University Press 1989, 51–65. Wenn allerdings O’Neill zu dem Ergebnis kommt, dass nach Kant gilt: »freedom is presupposed by theoretical understanding« (p. 63), dann scheint mir das den eminent praktischen Charakter der Freiheit reiner praktischer Vernunft im Sinne notwendiger Zwecksetzung zu unterschätzen.

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  17. Henry Allison, Kant’s Theory of Freedom, Cambridge: Cambridge University Press 1990, 214–229 (»The deduction in Groundwork III«). Zu Allisons eigener Darstellung des Arguments siehe vor allem p. 221–227, seine Kritik findet sich p. 227 f. u. 225 f.

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  18. »Wenn wir also die Kategorien auf Gegenstände, die nicht als Erscheinungen betrachtet werden, anwenden wollten, so müßten wir eine andere Anschauung, als die sinnliche, zum Grunde legen, und alsdenn wäre der Gegenstand ein Noumenon in positiver Bedeutung. Da nun eine solche, nämlich die intellektuelle Anschauung, schlechterdings außer unserem Erkenntnisvermögen liegt, so kann auch der Gebrauch der Kategorien keineswegs über die Grenze der Gegenstände der Erfahrung hinausreichen, und den Sinnenwesen korrespondieren zwar freilich Verstandeswesen, auch mag es Verstandeswesen geben, auf welche unser sinnliches Anschauungsvermögen gar keine Beziehung hat, aber unsere Verstandesbegriffe, als bloße Gedankenformen für unsere sinnliche Anschauung, reichen nicht im mindesten auf diese hinaus; was also von uns Noumenon genannt wird, muß als ein solches nur in negativer Bedeutung verstanden werden.« (KrV B308 f.) Allison selbst zitiert aus KrV B307. Für Allisons Argumentation siehe a. a. O. 227 f. Allison verweist auch auf seine Behandlung der Unterscheidung der Kritik der reinen Vernunft zwischen Noumenon in negativer und positver Bedeutung in Allison, Kant’s Transcendental Idealism. An Interpretation and Defense, New Haven: Yale University Press 1983, 242–46.

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  19. Prauss beispielsweise spricht von »einem Schritt, der letztlich nur noch als Verzweiflungstat von Kant zu werten ist« bzw. von einer »Art Notlösung […], von welcher zudem noch zweifelhaft bleibt, ob sie überhaupt als Lösung anzusehen ist und nicht vielmehr als Ausdruck bloßer Not«, Gerold Prauss, Kant über Freiheit als Autonomie, Frankfurt/M.:Klostermann 1983, 67 bzw. 68.

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  20. Auf die Doppeldeutigkeit von »factum« bzw. »Faktum« als »Tatsache« und »Tat« hat Marcus Willaschek über Ansätze früherer Interpreten hinaus in aller Ausführlichkeit aufmerksam gemacht; siehe Marcus Willaschek, Die Tat der Vernunft. Zur Bedeutung der Kantischen These vom »Factum der Vernunft«, in: Gerhard Funke (Hg.), Akten des VII. Internationalen Kant-Kongresses Mainz 1990, Bd. II.1, Bonn/Berlin: Bouvier 1991, 455–466;

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  21. ders., Praktische Vernunft. Handlungstheorie und Moralbegründung bei Kant, Stuttgart/Weimar: J.B. Metzler 1992, 174–193.

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  22. Allerdings verfolgt Willaschek in seiner Interpretation die Tendenz, das »Faktum der Vernunft« auf die »Tat der Vernunft« zu reduzieren und diese in einer bestimmten Weise zu verstehen. Darauf gehe ich weiter unten noch ausführlicher ein. — Auf die Doppeldeutigkeit von »Factum« im Sinne von »Tatsache« und »Getanem« bzw. »Tat« hat jüngst auch Bettina Stangneth in ihrem instruktiven Beitrag hingewiesen: »Das ›Faktum der Vernunft‹. Versuch einer Ortsbestimmung«, in: Akten des IX. Internationalen Kant-Kongresses, Bd. 3, Berlin: de Gruyter 2001, 104–112. Ich danke Frau Stangneth, dass sie mir das Manuskript ihres Beitrages zur Verfügung gestellt hat.

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  23. Es findet sich in dieser Form nicht bei Kant, sondern, wohl polemisch gemeint, in Schillers Gedicht »Die Philosophen«. Siehe dazu D. Baumgardt, Legendary Quotations and the Lack of References, in: Journal of the History of Ideas 7 (1946), 99–102. Den Hinweis auf diesen Aufsatz habe ich entnommen: Lewis White Beck, A Commentary on Kant’s Critique of Practical Reason, Chicago: University of Chicago Press 1960, p. 200 n74. Das Diktum könnte aber von Kant stammen, und es finden sich bei Kant, worauf auch Beck hinweist, einige ähnlich lautende Formulierungen.

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  24. Diese Doppeldeutigkeit ist nicht gleichzusetzen mit der von Lewis White Beck vorgeschlagenen Unterscheidung zwischen einem »fact for pure reason « und einem »fact of pure reason«, auch wenn meines Erachtens die Rede von einem »fact of pure reason« in die richtige Richtung weist, siehe Lewis White Beck, A Commentary on Kant’s Critique of Practical Reason, Chicago: University of Chicago Press 1960, 1963, 168.

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  25. Auf die Notwendigkeit solcher Unterscheidungen hat unter dem Leitgesichtspunkt einer Verhältnisbestimmung von ›Autonomie‹ und ›Spontaneität‹ bereits Reiner Wimmer aufmerksam gemacht; siehe Reiner Wimmer, Universalisierung in der Ethik. Analyse, Kritik und Rekonstruktion ethischer Rationalitätsansprüche, Frankfurt/M: Suhrkamp 1980, 124–144.

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  26. Vgl. ebd. 83–100; vgl. dazu auch Heiner F. Klemme, Die Freiheit der Willkür und die Herrschaft des Bösen. Kants Lehre vom radikalen Bösen zwischen Moral, Religion und Recht, in: Heiner F. Klemme, Bernd Ludwig, Michael Pauen, Werner Stark (Hg.), Aufklärung und Interpretation. Studien zu Kants Philosophie und ihrem Umkreis, Würzburg: Königshausen & Neumann 1999, 124–151, 126 f.

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  27. Rüdiger Bittner, Moralisches Gebot oder Autonomie, Freiburg/München: Alber 1983, 122–128.

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  28. Diesen Gesichtspunkt hat Onora Nell (heute: O’Neill) ins Zentrum ihrer Studie gestellt: Onora Nell, Acting on Principle. An Essay on Kantian Ethics, New York: Columbia University Press 1975: »I do not doubt the importance of justification, but I believe a principle which cannot help us act is not worth ›justifying‹. The first requirement for a refurbished Kantian ethics is to show the Categorical Imperative can help us solve some of the moral problems we all confront.« (p. viii)

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  29. Wolfgang Kersting, »Das starke Gesetz der Schuldigkeit und das schwächere der Gütigkeit« (1982), in: ders., Recht, Gerechtigkeit und demokratische Tugend. Abhandlungen zur praktischen Philosophie der Gegenwart, Frankfurt/M.: Suhrkamp 1997, 74–120, 78.

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  30. Vgl. die Einteilung und Bezeichnungen von H.J.Paton, The Categorical Imperative. A Study in Kant’s Moral Philosophy, London: Hutchinson 5th ed. 1965, 129, die eine große Wirksamkeit entfaltet haben. Paton spricht von 5 Formeln, wobei er die grundlegende Formulierung, die Paton als » Formula of Universal Law« bezeichnet und die »Formula of the Law of Nature« als »Formula I« und »Formula Ia« anspricht. Paton unterscheidet dann noch einmal zwischen »Formula III« und »Formula IIIa«.

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  31. Mit dieser Auffassung weiche ich etwa von den Interpretationen von Bittner, Bubner, Höffe und Albrecht ab, siehe: Rüdiger Bittner, Maximen, in: Gerhard Funke (Hg.), Akten des 4. Internationalen Kant-Kongresses Mainz 1974, II. 1, Berlin: de Gruyter 1974, 485–498

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  32. Rüdiger Bubner, Handlung, Sprache und Vernunft. Grundbegriffe praktischer Philosophie, Frankfurt/M.: Suhrkamp 1976, 1982, 185–200

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  33. ders., Noch einmal Maximen, in: Deutsche Zeitschrift für Philosophie 46 (1998), 551–561

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  34. Otfried Höffe, Kants kategorischer Imperativ als Kriterium des Sittlichen, in: ders., Ethik und Politik. Grundmodelle und Probleme der praktischen Philosophie, Frankfurt/M.: Suhrkamp 1979, 84–119, 86–102.

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  35. Siehe aber jetzt auch O. Höffe, Kategorische Rechtsprinzipien. Ein Kontrapunkt der Moderne, Frankfurt/M.: Suhrkamp 1990, 122 f.

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  36. Michael Albrecht, Kants Maximenethik und ihre Begründung, in: Kant-Studien 85 (1994), 129–146.

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Steigleder, K. (2002). Unbedingtes Sollen und die Begründung des Moralprinzips. In: Kants Moralphilosophie. J.B. Metzler, Stuttgart. https://doi.org/10.1007/978-3-476-02850-1_3

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  • Publisher Name: J.B. Metzler, Stuttgart

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