Zusammenfassung
»Die Ehre ist das Gesetz des Adels«:1 So proklamierte es die im Jahr 1792 erschienene Schrift ›Vom Adel‹ des Dramatikers August von Kotzebue. Obwohl dem Untertitel zufolge nur das »Bruchstück eines größeren historisch-philosophischen Werks«, skizzierte Kotzebue darin nichts weniger als eine »Geschichte des Adels unter allen Völkern des Erdbodens«: Adel finde sich nämlich überall, »unter der südlichen Zone und am Nordpol«,2 bei den Nomadenvölkern wie in China, bei den alten Griechen und natürlich im ganzen neueren Europa. Ubiquitär gäbe es
ohne Verabredung, ohne Zwang, dieselbe Verfassung, dieselbe Einrichtung; überall findest du Adel. Ist das nur Würkung des Zufalls oder Gesetz der Natur? ja, sie wollte nicht, daß in ihrem weiten Reiche irgend ein Ding dem andern gleichen sollte; […] sie sprach: kein Abgrund, sondern eine Stufenleiter scheide die Grasmücke vom Adler, und den Bauer vom Fürsten!3
Vor dem Gesetze gilt kein Unterschied der Stände. Der Adel als Stand ist aufgehoben. Alle Standesvorrechte sind abgeschafft.
Verfassung des Deutschen Reichs vom 28. März 1849, § 137
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Anmerkungen
August von Kotzebue, Vom Adel. Bruchstück eines grösseren historisch-philosophischen Werkes über Ehre und Schande, Ruhm und Nachruhm, aller Völker, aller Jahrhunderte, vom Präsidenten von Kotzebue, Leipzig 1792, S. 230.
Hans-Ulrich Wehler, Deutsche Gesellschaftsgeschichte. Erster Band: Vom Feudalismus des Alten Reiches bis zur Defensiven Modernisierung der Reformära, 1700–1815, München 1987, S. 241.
Vgl. zum ALR die grundlegende Arbeit von Reinhart Koselleck, Preußen zwischen Reform und Revolution. Allgemeines Landrecht, Verwaltung und soziale Bewegung von 1791 bis 1848, Stuttgart 31981.
Vgl. Ute Frevert, Ehrenmänner. Das Duell in der bürgerlichen Gesellschaft, München 1995, S. 38ff.
Siehe allgemein zur ›Ehre‹: Dagmar Burkhart, Eine Geschichte der Ehre, Darmstadt 2006.
Vgl. vor allem H[einz] Mohnhaupt, Privileg, neuzeitlich [Art.]. In: Handwörterbuch zur deutschen Rechtsgeschichte (HRG), hg. von Adalbert Erler und Ekkehard Kaufmann, Bd. III, Berlin 1984, Sp. 2005–2011.
Sie verschärften damit eine schon im Lauf des 18. Jahrhunderts erkennbare Entwicklung, den Adel zugleich politisch zu entmachten und zu disziplinieren. Vgl. Rudolf Vierhaus, Vom aufgeklärten Absolutismus zum monarchischen Konstitutionalismus. Der deutsche Adel im Spannungsfeld von Revolution, Reform und Restauration (1789–1848). In: Legitimationskrisen des deutschen Adels, hg. von Peter Uwe Hohendahl und Paul Michael Lützeler, Stuttgart 1979, S. 119–135, hier S. 123: »Wenn dieses Ziel auch in keinem anderen Staate mit vergleichbarer Konsequenz verfolgt wurde, so läßt sich doch am preußischen Beispiel paradigmatisch die Tendenz aufgeklärter Regierungen erkennen, die ständische Privilegiengesellschaft staatsfunktionalistisch umzustellen, so daß die Sonderrechte jedes Standes als vom Staate zuerkannt und zweckrational legitimiert erschienen. Daß dies nicht eine bloße Uminterpretation von unverändert bleibenden sozialen und rechtlichen Zuständen bedeutete, sondern auch eine Disziplinierung der gesamten Staatsbevölkerung anzeigt, das läßt sich an den Intentionen der Männer um das ›Allgemeine Landrecht der Preußischen Staaten‹ erkennen«.
Vgl. Heinz Mohnhaupt, Die Unendlichkeit des Privilegienbegriffs. Zur Einführung in das Tagungsthema. In: Das Privileg im europäischen Vergleich, Bd. I, hg. von Barbara Dölemeyer und Heinz Mohnhaupt, Frankfurt a.M. 1997, S. 1–12.
Zum Begriff des (politischen) Imaginären am Beispiel der Körper-Metapher in literaturwissenschaftlicher Hinsicht vgl. Albrecht Koschorke u.a., Der fiktive Staat. Konstruktionen des politischen Körpers in der Geschichte Europas, Frankfurt a.M. 2007, S. 11: »Es hat in Europa Tradition, dass Kollektive sich als Körper imaginieren. Die daraus hervorgehende Metaphorik dient nicht allein der Veranschaulichung, sondern verfügt über institutionsbildende Kraft. Aus der imaginären Selbstvergegenwärtigung von Kollektiven als Körperschaften erwachsen politische und rechtliche Regulative, die für die europäische Staatsentwicklung grundlegend sind«.
Vgl. aus der sozial- und kulturgeschichtlichen Forschung Hans-Ulrich Wehler (Hg.), Europäischer Adel 1750–1950, Göttingen 1990;
Eckhart Conze und Monika Wienfort (Hg.), Adel und Moderne. Deutschland im europäischen Vergleich im 19. und 20. Jahrhundert, Köln, Weimar und Wien 1994;
Heinz Reif, Adel im 19. und 20. Jahrhundert, München 1999;
Günter Schulz und Markus A. Denzel (Hg.), Deutscher Adel im 19. und 20. Jahrhundert, St. Katarinen 2004.
Literaturwissenschaftlich vgl. vor allem Jochen Strobel, Eine Kulturpoetik des Adels in der Romantik. Verhandlungen zwischen ›Adeligkeit‹ und Literatur um 1800, Berlin 2010
und zu Kleist Günter Blamberger, Adel und Adelskultur [Art.]. In: Kleist-Handbuch. Leben – Werk – Wirkung, hg. von Ingo Breuer, Stuttgart und Weimar 2009, S. 241–243.
Dass Kleist das Problem adliger Selbstverhältnisse im Zeitalter der Französischen Revolution sowohl biographisch kennt als auch literarisch reflektiert, zeigen die anregenden Aufsätze von Jochen Strobel, Adel auf dem Prüfstand. Kleists ›Prinz Friedrich von Homburg‹. In: KJb 2005, S. 216–232
und von Michael Neumann, Adel der Tat. Genealogie und Evidenz. In: KJb 2008/2009, S. 324–348.
Dass es um eine Grenze geht, wird im ›Phöbus‹-Druck des ersten Teils der Erzählung deutlicher, da dort statt der »Elbe« ein »Grenzfluß« steht: »Er ritt einst, […] als er an den Grenzfluß kam, und bei einer stattlichen Ritterburg, die ihn bewachte, einen Schlagbaum traf« (DKV III, 12); vgl. den Kommentar, DKV III, 731. Die grundlegende Differenz der Texte von 1808 und 1810 betont Roland Reuß, ›Michael Kohlhaas‹ und ›Michael Kohlhaas‹. Zwei deutsche Texte, eine Konjektur und das Stigma der Kunst. In: Berliner Kleist-Blätter 3 (1990), S. 3–43.
So wurde es, etwas pauschalisierend, oft gelesen; zuletzt z.B. auch von Sascha Karcher in seiner sonst aufschlussreichen Lektüre: Sascha Karcher, (Un-)berechenbare Räume. Topographien in Kleists Novelle ›Michael Kohlhaas‹. In: KJb 2005, S. 111–127, hier S. 115: »Zum ›Privilegium‹ des Adels gehört es somit, Territorien wachsen oder schrumpfen zu lassen«.
Dass Kohlhaas hier »noch kaum unter den Schlagbaum gekommen« ist, lässt sich einerseits mit der semantischen Verdichtung anderer ›Schläge‹ in der Erzählung assoziieren (»Schlagfluß«, die Klage des Kohlhaas wird »niedergeschlagen« usw.). Vgl. hierzu Klaus Müller-Salget, Gewalt und Gegengewalt im ›Michael Kohlhaas‹. Rechtfertigung der Selbsthilfe? In: Kleist zur Gewalt. Transdisziplinäre Perspektiven, hg. von Gianluca Crepaldi, Andreas Kriwak und Thomas Pröll, Innsbruck 2011, S. 125–134, hier S. 126. Andererseits korrespondiert es mit der eigentümlichen Häufung von Figurenstellungen »unter« Türen oder Toren in der Erzählung; so heißt es unmittelbar nach der ersten Forderung eines »Pfand[s]«: »Der Junker blieb wieder unter dem Schloßtor stehen« (DKV III, 19). Kohlhaas setzt sich nach der Zerstörung »unter das Tor der Burg, und erharrte […] schweigend den Tag« (DKV III, 65). Er ruht »unter dem Burgtor« (DKV III, 66). Äbtissin und Stiftsvogt von Erlabrunn treten »unter das Portal des Klosters« (DKV III, 66). Selbst Luthers Diener stellt sich »unter die halboffene Tür des Zimmers« (DKV III, 81). Es sind Betonungen von Schwellensituationen bis zum Ende, »wo sein [Kohlhaas’; M.O.] Haupt unter dem Beil des Scharfrichters fiel« (DKV III, 141).
Ich bezeichne die Textpassage nach dem berühmten Eingangsabsatz der Erzählung so, weil sie ausgeprägte Züge des ›szenischen Erzählens‹ zeigt, die für Kleists Prosa charakteristisch sind. Vgl. dazu den Kommentar, DKV III, 685 und ferner Michael Ott, »Einige große Naturscenen«. Über Kleists Erzähltheater. In: Inszenierte Welt. Theatralität als Argument literarischer Texte, hg. von Ethel Matala de Mazza und Clemens Pornschlegel, Freiburg i.Br. 2003, S. 27–52.
Die Kleist potentiell zugänglichen Quellen sind abgedruckt in Bernd Hamacher, Heinrich von Kleist: Michael Kohlhaas. Erläuterungen und Dokumente, Stuttgart 2003, S. 58–77, hier S. 59 (Märkische Chronik von Hafftitz) und S. 68 (Mentz). Zu weiteren Quellen, vor allem der Fehdeerklärung Kohlhases und Zaschwitz’ Entgegnung, und dem Vergleich mit Kleists Erzählung
vgl. Malte Diesselhorst, Hans Kohlhase/Michael Kohlhaas. In: KJb 1988/89, S. 334–356.
Auch diese Reflexion des Protagonisten wird in der Buch- gegenüber der ›Phöbus‹- Fassung eingefügt, ebenso wie die anschließende Stelle über den »Witz des dürren Junkers« (vgl. DKV III, 20f.). Zusammen mit der Veränderung der »Paßschein«-Passage zuvor (vgl. Anm. 27) ergibt sich das Bild, dass Kleist hier die Anmaßung des Junkers (bzw. seines Vogts) präziser fassen wollte. Das mag teils dem »Bemühen des Autors« geschuldet sein, »das Vorgehen des Kohlhaas als verständlich und grundsätzlich gerechtfertigt erscheinen zu lassen« (Klaus Müller-Salget, Heinrich von Kleist, Stuttgart 2002, S. 200) wie in anderen Erweiterungen der Buchfassung gegenüber dem ›Phöbus‹.
Auf die weitere Vergleichung dieser Ebene (der historischen Rechtsverhältnisse im 16. Jahrhundert) kann hier nicht eingegangen werden. Vgl. neben Diesselhorst, Hans Kohlhase/ Michael Kohlhaas (wie Anm. 25) vor allem Hartmut Boockmann, Mittelalterliches Recht bei Kleist. Ein Beitrag zum Verständnis des ›Michael Kohlhaas‹. In: KJb 1985, S. 84–108
und ferner Christoph Müller-Tragin, Hans Kolhase und Michael Kohlhaas – Unwahrscheinliche Wahrhaftigkeiten. In: Heilbronner Kleist-Blätter 7 (1999), S. 9–40.
Insofern ist hier Joachim Rückerts »positivrechtliches Exerzitium« etwas ungenau, in dem er die Dimensionen des »Rechtsfalls« nach Maßstäben des ALR repetiert: Aus Kohlhaas’ Sicht kann man wohl von einer »unrechtmäßigen Paßscheinforderung« bzw. einer »unrechtmäßigen Pfandnahme« sprechen, aus der Sicht des ALR selbst, das ja Gewalt- und Justizmonopol gerade durchsetzen wollte, ist die Anmaßung der Rechtssetzung aber nicht lediglich ein einfacher Rechtsbruch (Joachim Rückert, »… der Welt in der Pflicht verfallen …«. Kleists ›Kohlhaas‹ als moral- und rechtsphilosophische Stellungnahme. In: KJb 1988/89, S. 375–403, hier S. 376f.).
Vgl. neben Diesselhorst, Hans Kohlhase/Michael Kohlhaas (wie Anm. 25), Boockmann, Mittelalterliches Recht bei Kleist (wie Anm. 32) und Rückert, »… der Welt in der Pflicht verfallen …« (wie Anm. 33) vor allem die weiteren Beiträge im KJb 1988/89 sowie die konzise Darstellung bei Bernd Hamacher, Schrift, Recht und Moral. Kontroversen um Kleists Erzählen anhand der neueren Forschung zu ›Michael Kohlhaas‹. In: Heinrich von Kleist. Neue Wege der Forschung, hg. von Anton Philipp Knittel und Inka Kording, Darmstadt 2003, S. 254–278, hier S. 257ff.
Etwas unklar sind an diesem Punkt die Überlegungen von Wolfgang Pircher, Geld, Pfand und Rache. Versuch über ein Motiv bei Kleists ›Kohlhaas‹. In: KJb 2000, S. 104–117. Seine Beschreibung des »Privilegiums« als »[e]in Papier, das auf ein Sonderrecht verweist, das zu nichts anderem dient, als die Umwandlung von Recht in Geld zu bewerkstelligen« (S. 106) ist irritierend. Schon von der Papierform des Privilegs (z.B. einer Urkunde?) ist im Text nirgendwo die Rede (im Gegensatz zu den mehreren Dutzend anderer Schriftstücke, die im Text ja auffällig sind). Noch viel weniger aber geht es um »Papiergeld« (ebd.) – der Text spricht eindeutig von »Groschen« (DKV III, 15).
Die vielleicht bis heute luzideste Beschreibung dieser Eigentümlichkeit adligen Lebensstils findet sich im ›Exkurs über den Adel‹ in Georg Simmels ›Soziologie‹: Den »Vorrechte[ n]« des Adels entsprechen nämlich auch »Beschränkungen und Nachteile«, die einschränkenden Verpflichtungen des »Noblesse oblige«. »Erst darin, daß den unteren Massen vieles gestattet ist, was dem Adligen verboten ist, liegt die tiefste Verachtung und Vergleichgültigung jener: sie werden der strengen Normierung nicht für wert gehalten. Der Nicht- Adlige mag, wenn er will, dieselben Verzichte leisten, aber das gehört nicht zu seiner sozialen Position, es ist eine irrelevante Privatsache – für den Adel aber ist es soziale Pflicht, oder richtiger: es ist sein Standesvorrecht, vieles nicht zu dürfen – wovon der Typus vielleicht das Verbot des Handeltreibens ist, das von den alten Ägyptern her die ganze Geschichte des Adels durchzieht«. So werde »diese Unterschiedlichkeit gegen alles Nicht- Adlige erst durch die beiden Bestimmungen ganz umschrieben: daß der Adel darf, was andre nicht dürfen, und daß er nicht darf, was andre dürfen« (Georg Simmel, Soziologie. Untersuchungen über die Formen der Vergesellschaftung, hg. von Otthein Rammstedt, Frankfurt a.M. 1992, S. 818ff.).
So die treffende Formulierung, mit der Jan-Dirk Müller Kleists anachronistisch anmutende Symbolwelt in der Erzählung ›Der Zweikampf‹ beschreibt. Vgl. Jan-Dirk Müller, Kleists Mittelalter-Phantasma. Zur Erzählung ›Der Zweikampf‹. In: KJb 1998, S. 3–20. Was im Mittelalter-Phantasma des Junkers Wenzel jedoch merkwürdigerweise fehlt, sind Frauen; die einzigen, von denen in Bezug auf ihn die Rede ist, sind seine Tante Antonia, die »Äbtissin « des »Fräuleinstift[s], Namens Erlabrunn« (DKV III, 65) ist, und »die alte, von Gicht geplagte Haushälterin, die dem Junker die Wirtschaft führte« (DKV III, 64). Auch hierin, bzw. im Gegensatz dieser unfruchtbaren Junkerschaft zur bürgerlichen Familie des Kohlhaas, mag man einen Reflex der Adelsdiagnostik der Erzählung lesen.
Die Pferde und ihre Differenzen sind auch im ›Prinz Friedrich von Homburg‹ wichtig, so auch der »Goldfuchs« des Prinzen (DKV II, Vs. 744) und der Fuchs, mit dem Stallmeister Froben den Schimmel des Kurfürsten in der Schlacht ersetzt (vgl. DKV II, Vs. 664, 671). Vgl. dazu Hans Jürgen Scheuer, Pferdewechsel – Farbenwechsel. Zur Transformation des adligen Selbstbilds in Kleists ›Prinz Friedrich von Homburg‹. In: KJb 2003, S. 23–45.
Vgl. Susanne Lüdemann, Literarische Fallgeschichten. Schillers ›Verbrecher aus verlorener Ehre‹ und Kleists ›Michael Kohlhaas‹. In: Das Beispiel. Epistemologie des Exemplarischen, hg. von Jens Ruchatz, Stefan Willer und Nicolas Pethes, Berlin 2007, S. 208–223, hier S. 218: »Statt eines von vorne herein sozial Ausgegrenzten wird uns in Kohlhaas das ›Muster eines guten Staatsbürgers‹ vorgeführt, den nicht seine verlorene Ehre, sondern sein im Übermaß vorhandenes und infolgedessen ›ausschweifendes‹ Rechtsgefühl zum Räuber und Mörder macht«.
Vgl. zur korporalen Codierung von Ehre – hier: der »Kränkung« – neben der ökonomischen des ›Ehrenhandels‹ Michael Ott, Das ungeschriebene Gesetz. Ehre und Geschlechterdifferenz in der deutschen Literatur um 1800, Freiburg i.Br. 2001, bes. S. 101ff.
Auch Bernd Hamacher hat in Kleists Text eher eine Kontrafaktur von Schillers Erzählung sehen wollen. Vgl. Bernd Hamacher, Geschichte und Psychologie der Moderne um 1800 (Schiller, Goethe, Kleist). ›Gegensätzische‹ Überlegungen zum ›Verbrecher aus Infamie‹ und zu ›Michael Kohlhaas‹. In: KJb 2006, S. 60–74, bes. S. 68ff.; die Differenz betont ebenso Lüdemann, Literarische Fallgeschichten (wie Anm. 48).
Vgl. Jutta Nowosadtko, Scharfrichter und Abdecker. Der Alltag zweier »unehrlicher Berufe« in der frühen Neuzeit, Paderborn u.a. 1994.
Vgl. zu dieser ›Szene‹ Clifford A. Bernd, The »Abdeckerszene« in Kleist’s ›Michael Kohlhaas‹. In: Studia Neophilologica 39 (1967), S. 270–280;
Klaus-Michael Bogdal, Heinrich von Kleist: Michael Kohlhaas, München 1981, S. 58ff.;
Seán Allan, »Der Herr aber, dessen Leib du begehrst, vergab seinem Feind«. The Problem of Revenge in Kleist’s ›Michael Kohlhaas‹. In: Modern Language Review 92 (1997), S. 630–642; Müller-Salget, Heinrich von Kleist (wie Anm. 31), S. 204f.; Ott, Das ungeschriebene Gesetz (wie Anm. 50), S. 245ff.
Vgl. zu diesen Codierungen Richard van Dülmen, Theater des Schreckens. Gerichtspraxis und Strafrituale in der Frühen Neuzeit, München 1985.
Vgl. zur Logik dieser Ausstoßung und einer entsprechenden Lektüre schon des Eingangs-Absatzes der Erzählung Davide Giuriato, »Wolf der Wüste«. ›Michael Kohlhaas‹ und die Rettung des Lebens. In: Ausnahmezustand der Literatur. Neue Lektüren zu Heinrich von Kleist, hg. von Nicolas Pethes, Göttingen 2011, S. 290–306, bes. S. 294ff.
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Ott, M. (2012). Privilegien. In: Blamberger, G., Breuer, I., de Bruyn, W., Müller-Salget, K. (eds) Kleist-Jahrbuch 2012. J.B. Metzler, Stuttgart. https://doi.org/10.1007/978-3-476-00814-5_11
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