Zusammenfassung
Um abschätzen zu können, ob das Instrument der Umwelthaftung die Effizienz der Umweltnutzung in Europa erhöhen und damit die Umweltpolitik der Europäischen Union verbessern kann, muß in einem ersten Schritt das Umweltproblem und seine Ursachen ökonomisch beschrieben werden. Umweltbeeinträchtigungen können ökonomisch als externe Effekte beschrieben werden. Externe Effekte liegen dann vor, wenn die Nutzensituation eines Individuums unmittelbar, d.h. ohne Vermittlung über den Marktmechanismus von einer Aktivität negativ beeinflußt wird, die von einem anderen Individuum kontrolliert wird.331
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Literatur
Vgl. Endres 1992, S. 15, Baumol/Oates 1990, S. 15. Genaugenommen beschreibt die obige Definition nur eine Untermenge der externen Effekte, die negativen, technologischen externen Effekte. Neben technologischen externen Effekten unterscheidet man noch pekunäre und psychologische externen Effekte, die jeweils in positiver und negativer Form auftreten können. In der umweltökonomischen Literatur ist es allerdings üblich, als externe Effekten die Effekte zu bezeichnen, die sich durch einen direkten physischen Zusammenhang, der nicht durch den Marktmechanismus erfaßt wird, die auf die Nutzensituation Dritten auswirken, ohne daß dieser Einflug ausüben kann. Für eine umfassende Erörterung von externen Effekten und ihren Auswirkungen auf das Marktgeschehen siehe Frisch/Wein/Ewers 1993, S.54ff.
Vgl. Sieben 1992, S. 10ff. Als grundlegende Literatur siehe auch Wicke 1991, Weimann 1991, Baumol/Oates 1990, Pearce/Turner 1990 und Tietenberg 1992.
Nicht betrachtet wird im folgenden die Möglichkeit, von seiten des Staates bestehende Umweltbeeinträchtigungen zu bekämpfen. Vgl. Wicke, S. 303ff.
Vgl. für Verbote und umweltplanerische Instrumente Siebert 1992 und Cansier 1994.
Für Steuern, Subventionen und Abgaben siehe Siebert 1992 und Baumol/Oates 1992, für das Konzept der Umweltlizenzen Tietenberg 1992.
Vgl. Cropper/Oates 1992, S. 692, allgemein zu den Allokationswirkungen der Haftung Adams 1985, Schäfer/Ott 1995, S. 95ff., Shavell 1987 und Endres 1991 und speziell zur Umwelthaftung Panther 1992, Fees-Dörr/Prätorius/Steger 1992 und Holzheu 1994.
Dies gilt nur unter der Voraussetzung, daß die Umweltschäden ausschließlich über Vermeidungsmaßnahmen beeinflußt werden können, vgl. Shavell 1987.
Als Wirkungsbrüche werden Beeinträchtigungen Anreize bezeichnet, die den Emittenten zu einem effizienten Verhalten veranlassen sollen, vgl. Endres 1992.
Vgl. für diese Unterscheidung Endres 1991 und weiterführend für die Umwelthaftung Schwarze 1995. Suboptimale bzw. unvollständige gerichtliche Vorsorgestandards beziehen sich lediglich auf die Verschuldenshaftung. Vgl. für die juristische Literatur Hager 1986, Deutsch 1991, Rehbinder 1992 und Nicklisch 1992. Ansonsten Adams 1986, Schäfer/Ott 1995, Shavell 1987, Dewees 1992, Kirchgässner 1992, Wacker-Theodorakopoulos/Kreikebaum 1992, Schäfer 1993, Schwarze 1993.
Vgl. Für eine Überblick über die Schwierigkeiten, die mit dem haftungsrechtlichen Umweltschutz verbunden sind und Lösungsansätze, vgl. Ott/Schäfer 1993. Siehe auch Calfee/Craswell 1984, Endres 1991, Kapitel C oder Endres 1992, Endres/Schwarze 1992, Jaeger 1993 und Cansier 1994. Für eine empirische Untersuchung der Schadensregulierungspraxis am Beispiel des deutschen Umwelthaftungsrechts und den dabei zutage tretenden Einflußfaktoren auf die erwarteten Haftungskosten, siehe Fees-Dörr/Prätorius/Steger 1992.
Zur Kausalitätsproblematik aus juristischer Sicht vgl. Hager 1986, Kloepfer 1988, Deutsch 1991 und sehr umfassend Loser 1994. Speziell zu multikausalen Schäden rechtsvergleichend die Beiträge in Fenyves/Weyers 1987 und unter ökonomischen Gesichtspunkten Tietenberg 1989.
Vgl. für das Haftungsrecht allgemein Shavell 1985, der unterschiedliche Konzepte des Kausalitätsnachweises formal untersucht und für die Umwelthaftung Tietenberg 1992, S. 532, Kirchgässner 1992, S. 28f, Schäfer 1993, S. 175f.
Vgl. Adams 1986, S. 145ff und Schäfer 1994.
Vgl. für die Auswirkungen der deutschen Sozialversicherung auf die Inanspruchnahme der Verursacher bei Umweltschäden Wagner 1991b, S. 179ff.
Vgl. Menell 1991, S. 101. Als Ausweg für das Problem der Kleinschäden wird eine Bündelung der Klagen nach dem Vorbild der amerikanischen ‘blass action“ oder auch die Verbandsklage vorgeschlagen. Vgl. Schäfer 1993, S. 172 und zu Regelungen und Erfahrungen in den Mitgliedstaaten der EU, vgl. Winkelmann 1994.
Vgl. Schulz 1989.
Vgl. Braden/Kostad 1991 für einen ausführlichen Überblick über die verfügbaren Bewertungsmethoden. Speziell zur Bewertung von Schäden durch Gerichte vgl. für die Vereinigten Staaten Viscusi 1990 und speziell für Schmerzensgelder für Körperverletzungen in Deutschland Ott/Schäfer 1990.
Noch krasser sind diese Abweichungen, wenn bestimmte Schadensarten wie beispielsweise immaterielle Schäden oder reine Vermögensschäden aus der Kompensation ausgeschlossen werden, vgl. Endres 1991, S. 55 und auch Schäfer/Ott 1995 und Schäfer 1993, S. 172f, 176.
Verfügt ein Unternehmen über eine geringere Kapitalausstattung als zur Deckung aller erwarteter Umweltschäden notwendig ist, so kann es den Schadenersatzleistungen durch Konkurs entgehen. Vgl. Cooter 1991, S. 25, MeneIl 1991, S. 101 und jüngst Boyd/Ingberman 1994, speziell für die Umwelthaftung Hemmelskamp/Neuser 1993, S. 52. Ringleb/Wiggins 1990 habe in einer empirische Studie für die USA genau diese Ausweichreaktion der schadensintensiven Industrien bei Verschärfungen der Haftungsregeln nachweisen können. Für eine ökonomische Analyse der Auswirkungen eines potentiellen Konkurses auf die Anreizstruktur des Haftungsrechts siehe beispielsweise Kornhauser/Revesz 1989. Die Allokationswirkung der Gefährdungshaftung ist nur dann von der Definition gerichtlicher Sorgfaltsstandards abhängig, wenn es sich um bilaterale Schäden handelt und eine Gefährdungshaftung mit Mitverschuldensklausel besteht. Vgl. eingehend Endres 1991, S.117ff.
Vgl. Kahan 1989, S. 437, Sieben 1991b, S. 187.
“Durch Verbesserung des Haftungsrechts lassen sich zwar die Präventionsanreize verstärken. Das darf aber nicht darüber hinwegtäuschen, daß Haftungsregeln nur eine das konventionelle umweltpolitische Instrumentarium unterstützende Funktion wahrzunehmen vermögen”, vgl. Cansier 1993, S. 269, Adams 1990, Siebert 1988 als weitere Stimmen aus der juristischen Literatur siehe Diederichsen 1986, S. L49, 96f, Kloepfer 1988, S. 243, 245 und ders. 1990, S. 41, 68 und Medicus 1991.
Vgl. Cansier 1993, S. 269 und Jaeger 1993, S. 326.
Vgl. Hahn/Stavins 1992, S. 465, die darauf hinweisen, daß erzielbare Effizienzeffekte maßgeblich durch die bestehenden Regulierungen beeinflußt werden.
Eine Policy-Mix-Analyse untersucht die gezielte Kombination von umweltpolitischen Instrumenten, die jeweils die Entscheidung ein und desselben Akteurs über ein und dieselbe Umweltbeeinträchtigung beeinflussen sollen. Für eine formale Abgrenzung siehe Gawel 1991. Vgl. für die Verwendung des Begriffs in der Geld-und Fiskalpolitik beispielsweise Burda/Wyplosz 1994, S. 380
Für eine Analyse der Unterschiede beispielsweise von preis-und mengensteuernden Instrumenten bezüglich ihrer Sensitivität in bezug auf den Verlauf der marginalen Nutzen-und Kostenfunktionen, siehe beispielsweise Weitzman 1974.
Zu nennen sind in diesem Zusammenhang neben BaumollOates 1971, beispielsweise die Arbeiten von Roberts/Spence 1976 oder Bohm/Russel 1985 und für den deutschen Raum Gawel 1991, 1994.
Vgl. allgemein Shavell 1984b, Kolstad/Ulen/Johnson 1989, Rose-Ackerman 1991, 1992a,b. Für den Bereich der Produkthaftung Viscusi 1988, 1989 und für die Umwelthaftung Schwarze 1992, 1993, 1994a,b. Aus der umweltökonomischen Literatur vgl. Wacker-Theodorakopoulos/Kreienbaum 1992, Gawel 1994a.
Zum Begriff der Auflagen vgl. stellvertretend für viele Frey 1991, S. 84ff, Jaeger 1993, S. 275ff, Siebert 1976, S.65ff, Siebert 1988, 131f.
Zur Erläuterung sei angenommen, daß in Abbildung 25 q’,,’ Grenzschäden bzw. Grenzvermeidungskosten eines Emittenten sind, während Dó v,’ die Grenzschäden bzw. Grenzvermeidungskosten eines anderen Emittenten seien. Aufgrund der zur Verfügung stehenden Informationen wird die Auflage in e, definiert. Für beide Emittenten weicht die Auflage vom jeweils effizienten Emissionsniveau e, und e, ab. Vgl. auch Siebert 1976, Baumol/Oates 1992, Cansier 1993.
Vgl. zu der generellen Effizienzsteigerung durch flankierende Gefährdungshaftung Schwarze 1992, S. 146, der allerdings weder zu strikten Auflagen noch ein endogenes Aktivitätsniveau berücksichtigt.
Vgl. zu den Effizienzeigenschaften der Verschuldenshaftung eingehend Shavell 1987, Endres 1991, S. 158ff. Cooter 1991, S. 22 und speziell für die Umwelthaftung Schwarze 1995.
Vgl. Pearcerrurner 1990, S. 102, nach denen die Möglichkeit besteht, daß die Adressaten von Umweltnormen sich aus gesellschaftlichem Pflichtbewußtsein konform verhalten. Siehe auch weiterführend Gawel 1993b, S. 614
Vgl. hierzu Rose-Ackerman 1992a, S. 232ff und weiter ausführend Gawel 1994a, Schwarze 1994a,b, 1995.
Vgl. Landsberg/Lülling 1991, §4 Rn 3. Ähnlich schwierig sind solche Risiken durch Auflagen erfaßbar, die im Zeitpunkt und der Höhe der Emissionen liegen (Störfallrisiken), vgl. hierzu Siebert 1988, S. 131. Erwähnt werden muß in diesem Zusammenhang, daß die EU mit der sogenannten Seveso-Richtlinie genau das Entstehungsrisiko im Rahmen der industriellen Produktion zu regulieren versucht, allerdings ist dies mit einer sehr weitgehenden Einschränkung des Emittenten verbunden, was gleichzeitig zu starker Inflexibilität führt.
Da die Emittenten bei isoliert eingesetzten Auflagen die Umwelt unentgeltlich nutzen können, weiten sie die Produktion langfristig zu stark aus. Vgl. Bohm/Russel 1985, S. 450.
Vgl. Köck 1992, S. 416, der allerdings daraus die Möglichkeit einer Ergänzung der Auflagen durch Abgaben ableitet.
Vgl. Tietenberg 1989, S. 317.
Vgl. für eine Untersuchung unterschiedlicher umweltpolitischer Instrumente unter Berücksichtigung von Schwellenwerten Morgan 1983.
In der Literatur wird zuweilen argumentiert, daß die Haftung auch bei einem Verstoß gegen Auflagen nicht ausgeschlossen werden sollte, da diejenigen Emittenten, für die die Auflage zu strikt ist, aufgrund der Haftungsanreize ein zwar auflageninkonformes aber effizientes Maß an Vermeidung betreiben würden, vgl. Shavell 1984a, S. 365. Dieser Argumentation liegt die Annahme zugrunde, daß die Auflagenpolitik selber keine eigenen Anreize gibt, auflagenkonform zu emittieren und damit einen Verstoß auch nicht oder nur unzureichend sanktioniert. Nur dann kann ein Emittent durch die Haftung zu einem Auflagenverstoß angereizt werden. Unter diesen Umständen werden allerdings auch diejenigen Emittenten die Auflage nicht einhalten, für die die Haftungsanreize zu schwach sind, so daß die Auflagen keine Grundsicherung bieten können.
Vgl. Briiggemeier 1989, S. 230 und speziell zur Überprüfung von Produktstandards durch das Haftungsrecht Burrows 1994.
Vgl. Bohm/Russel 1985, S. 435, Brüggemann 1989, Gawel 1994a. Köck 1992, S. 416 fordert daher, “dem Umwelthaftungsrecht sollte insbesondere die Aufgabe zukommen, die öffentlich-rechtliche Standardsetzung nachsorgend zu begleiten.”
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Becker, P. (1999). Die Effizienzeffekte von Umwelthaftung und Umweltauflagen. In: Umwelthaftungsrecht als Instrument der europäischen Umweltpolitik. Ökonomische Analyse des Rechts. Deutscher Universitätsverlag, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-322-99880-4_6
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