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Analyse des Leasing im öffentlichen Bereich

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Kommunalleasing

Part of the book series: Leasing-Studien ((LESFL))

  • 44 Accesses

Zusammenfassung

Im folgenden soll untersucht werden, inwieweit sich die erörterten Leasingmodelle für den kommunalen Bereich tatsächlich realisieren lassen oder aber ob sie insgesamt oder bei der Übernahme bestimmter Funktionen gegen wesentliche Rechtsvorschriften verstoßen. Die Analyse wird für die einzelnen Objektkategorien separat vorgenommen.

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Literatur

  1. Zum folgenden vgl. Büschgen/Ergenzinger, (1993), S. 98 f.

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  2. Vgl. Bundesministerium der Finanzen (Hrsg.), (1991), S. 91.

    Google Scholar 

  3. Einbeziehung soll hier im Sinne einer Anhörung und Beratung verstanden werden.

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  4. Vgl. Bundesministerium der Finanzen (Hrsg.), (1991), S. 91.

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  5. Das „Gesetz über den Bau und die Finanzierung von Bundesfernstraßen durch Private“ von 1994 kann noch nicht als ausreichend erachtet werden, da es sich lediglich auf neu zu errichtende Brücken und Tunnel im Zuge von Bundesautobahnen und Bundesfernstraßen bezieht (§ 3 Abs. 1 FStrPrivFinG). Die Beschränkung auf Brücken und so weiter liegt im Europarecht begründet. Vgl. Wlasak, (1995), S. 223, und Hassbach, (1995), O.S.

    Google Scholar 

  6. Vgl. Friauf, (1992), S. 174.

    Google Scholar 

  7. Vgl. Friauf, (1992), und Arnim, (1992).

    Google Scholar 

  8. Vgl. Bundesministerium der Finanzen (Hrsg.), (1991), S. 94 f.

    Google Scholar 

  9. Vgl. zum folgenden Büschgen/Ergenzinger, (1993), S. 108.

    Google Scholar 

  10. Vgl. Friauf, (1992), S. 174 f. Um eine absolute Rechtssicherheit zu erlangen, sollte eventuell der § 19 Abs. 1 BFStrG ausdrücklich eine Enteignung zugunsten privater Träger zulassen.

    Google Scholar 

  11. Vgl. Bundesministerium der Finanzen (Hrsg.), (1991), S. 39.

    Google Scholar 

  12. Vgl. Bauer, (1991), S. 207.

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  13. Die Qualifikation als hoheitliche Aufgabe ergibt sich aus § 18a Abs. 2 WHG, der grundsätzlich bestimmt, daß Körperschaften des öffentlichen Rechts abwasserbeseitigungs-pflichtig sind. Dieses bestätigen auch alle hierzu ergangenen landesgesetzlichen Regelungen.

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  14. Vgl. auch Schoch, (1994), S. 69 und S. 80 f.

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  15. Vgl. Dedy, (1993), S. 250, und Dresdner Bank (Hrsg.), (1991), S. 60. Zu den rechtlichen Problemen vgl. vertiefend Arnim, (1992), S. 17 ff.

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  16. Vgl. Czempiel, (1992), S. 285. Einen Überblick über die Aufgaben, die von Privaten in der Abwasserbeseitigung wahrgenommen werden dürfen, gibt Kaufhold. Vgl. Kaufhold, (1994), S. 156 f.

    Google Scholar 

  17. Vgl. Lobpreis, (1994), S. 74. So wurde beispielsweise die Trinkwasserversorgung noch zu Beginn dieses Jahrhunderts als hoheitliche Tätigkeit angesehen; mittlerweile wird dieser Bereich jedoch als wirtschaftliche Tätigkeit erachtet. Vgl. Czempiel, (1992), S. 289.

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  18. Zum Beispiel wird die Gefahrenabwehr als Pflichtaufgabe der Gemeinden angesehen, hier belegt durch § 12 Abs. 1 Bundesseuchengesetz.

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  19. Vgl. Lobpreis, (1994), S. 74, und Bundesministerium der Finanzen (Hrsg.), (1991), S. 62 f.

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  20. Vgl. Kapitel C III 3.

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  21. Um die Qualifikation als hoheitliche Tätigkeit zu vermeiden, wird teilweise auch versucht, die Abwasserbeseitigung als Trinkwasseraufbereitung zu definieren.

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  22. So stellte auch der BFH in seinem Urteil vom 12. Dezember 1968 bereits fest, daß die Einstufung der Abwasserbeseitigung als hoheitliche Aufgabe bei dem Vorhandensein privater Wettbewerber anders hätte ausfallen können; seitdem ist dies die ständige Rechtsprechung. Vgl. BFH-Urteil vom 12. Dezember 1968 V 213/65, in: BStBl. II, (1969), S. 280 ff., und BFH-Urteil vom 30. Juni 1988 V R 79/84, in: BStBl. II, (1988), S. 910 ff.

    Google Scholar 

  23. Vgl. Bundesminister der Finanzen (Hrsg.), (1993), S. 4 ff.

    Google Scholar 

  24. Vgl. Kapitel C III 2.3.3.

    Google Scholar 

  25. Vgl. Kaufhold et al., (1991), S. 16 f.

    Google Scholar 

  26. Vgl. auch Kapitel B IV 2.

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  27. Vgl. Sächsisches Staatsministerium des Innern (Hrsg.), (1992), S. 786, und Karrenberg/Schäfer, (1982), S. 5.

    Google Scholar 

  28. Vgl. Bundesumweltministerium (Hrsg.), (1994), S. 15.

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  29. Musterverträge hätten den weiteren Vorteil, daß die Transaktionskosten (insbesondere Vertragsanbahnungskosten) gesenkt würden.

    Google Scholar 

  30. Bayerisches Staatsministerium des Innern (Hrsg.), (1993), S. 292.

    Google Scholar 

  31. Vgl. o.V., (1993), S. 41.

    Google Scholar 

  32. Vgl. Preuße, (1977), S. 75.

    Google Scholar 

  33. Vgl. Bayerisches Staatsministerium des Innern (Hrsg.), (1993), S. 292.

    Google Scholar 

  34. Vgl. Grasshoff, (1990), S. 1.

    Google Scholar 

  35. Gerade die Errichtung eines Finanzamts im Leasingverfahren — zum Beispiel des Finanzamts Neuwied im Land Rheinland-Pfalz — ist bezeichnend für die Inkonsequenz der Finanzverwaltung.

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  36. Vgl. Schmidt, (o.J.), S. 4.

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  37. Bei der steuerrechtlichen Genehmigung wird die Frage des wirtschaftlichen Eigentümers erörtert, wobei der Spezialleasingproblematik besondere Bedeutung zukommt.

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  38. Vgl. Stinner, (1993), S. 22.

    Google Scholar 

  39. Vgl. Sächsisches Staatsministerium der Finanzen (Hrsg.), (1993), S. 361, und Bayerisches Staatsministerium des Innern (Hrsg.), (1993), S. 292.

    Google Scholar 

  40. Vgl. Innenminister-Mecklenburg-Vorpommern, (1993), S. 1281, Sächsisches Staatsministerium der Finanzen (Hrsg.), (1993), S. 361, und Bayerisches Staatsministerium des Innern (Hrsg.), (1993), S. 292.

    Google Scholar 

  41. Vgl. Sächsisches Staatsministerium der Finanzen (Hrsg.), (1993), S. 361, und Bayerisches Staatsministerium des Innern (Hrsg.), (1993), S. 292. — Gemäß einer kürzlich ergangenen Anweisung der Finanzverwaltung müssen künftig alle Leasingverträge zur Klärung der steuerrechtlichen Frage der Zurechnung des wirtschaftlichen Eigentums einer von Bund und Ländern eingesetzten Prüfkommission der Einkommensteuerreferenten vorgelegt werden. Vgl. Christen/Bemigau, (1995), S. 201.

    Google Scholar 

  42. Vgl. Innenminister — Mecklenburg-Vorpommern, (1993), S. 1281.

    Google Scholar 

  43. Vgl. Karrenberg/Schäfer, (1982), S. 6, und Kaligin, (1985), S. 240.

    Google Scholar 

  44. Vgl. zum folgenden insbesondere Büschgen/Ergenzinger, (1993), S. 104 ff.

    Google Scholar 

  45. Vgl. Arnim, (1992), S. 196 f.

    Google Scholar 

  46. Vgl. Kapitel E I 1.

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  47. Diese Problematik betrifft nicht nur die deutsche Rechtslage, sondern insbesondere auch das EU-Recht. Verwiesen sei auf die Problematik bei der Einführung einer Straßenbenutzungsgebühr für Lastkraftwagen.

    Google Scholar 

  48. Gebühren sind „öffentlich-rechtliche Geldleistungen, die aus Anlaß individuell zurechenbarer, öffentlicher Leistungen dem Gebührenschuldner durch eine öffentlich-rechtliche Norm oder sonstige hoheitliche Maßnahme auferlegt werden und dazu bestimmt sind, in Anknüpfung an diese Leistung deren Kosten ganz oder teilweise zu decken.“ Vgl. BVerfGE, zitiert nach Arnim, (1992), S. 161.

    Google Scholar 

  49. Vgl. Arnim, (1992), S. 161 ff. Insbesondere der Gemeingebrauch an Straßen widerspricht der Gebührenerhebung nicht von vornherein. Der Bund besitzt konkurrierende Gesetzgebungskompetenz für die Erhebung von Straßenbenutzungsgebühren und ist bei der Gebührenfestsetzung an die Grundrechte (insbesondere den Gleichheitssatz) und das Diskriminierungsverbot gegenüber Ausländern gebunden. Weiterhin erlaubt das Grundgesetz in Artikel 74 Nr. 22 ausdrücklich, daß für die Benutzung öffentlicher Straßen mit Fahrzeugen Gebühren erhoben werden können.

    Google Scholar 

  50. Vgl. Arnim, (1992), S. 175 ff.

    Google Scholar 

  51. Vgl. Arnim, (1992), S. 176 f.

    Google Scholar 

  52. Vgl. Friauf, (1992), S. 174. Das erforderliche Gesetzgebungsverfahren — soweit es bei Vertragsabschluß beendet sein muß — kann langwierig sein und den Leasingeinsatz verzögern. Vgl. Bundesminister für Verkehr (Hrsg.), (1992), S. 5.

    Google Scholar 

  53. Vgl. § 3 Abs. 1 FStrPrivFinG.

    Google Scholar 

  54. Vgl. Bundesministerium der Finanzen (Hrsg.), (1991), S. 36. Hierbei stellt sich die Frage, was unter diesen Umständen als Markt zu definieren ist. Es kann bei der Definition von Markt nur darum gehen, daß potentielle Nachfrager existieren. Da es sich um einen neu zu etablierenden Markt handelt, erscheint es wenig hilfreich, auf bereits abgeschlossene Transaktionen abzustellen.

    Google Scholar 

  55. Vgl. Bundesministerium der Finanzen (Hrsg.), (1991), S. 39.

    Google Scholar 

  56. Das Ausschreiben gesamter Verkehrsprojekte würde Verzögerungen beim Baubeginn zur Folge haben, da auch das Planfeststellungsverfahren des letzten Teilabschnitts abzuwarten wäre. Vgl. Bundesministerium der Finanzen (Hrsg.), (1991), S. 39.

    Google Scholar 

  57. Verwiesen sei hier nochmals auf die Klubkollektivguteigenschaften von Autobahnen, die einen Ausschluß von Nutzern bei geringen Transaktionskosten — beispielsweise durch elektronisches road pricing — ermöglichen.

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  58. Verwiesen sei beispielhaft auf die zwei Brücken über den Liffy-Fluß in Dublin. Vgl. Deterne et al., (1992), S. 25.

    Google Scholar 

  59. Auf die Problematik der Umgehung beispielsweise abschnittsweise gebührenpflichtiger Autobahnen durch die Verkehrsteilnehmer soll an dieser Stelle nur hingewiesen werden.

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  60. Praktiziert wird das Konzessionsmodell beispielsweise für das A 8-Teilstück Perl/Borg-Merzig/Wellingen.

    Google Scholar 

  61. Vgl. Bundesministerium der Finanzen (Hrsg.), (1991), S. 80. — Die Spezialleasingannahme verwundert nicht zuletzt deshalb, weil beispielsweise Kläranlagen im Bereich der gewerblichen chemischen Industrie nicht als Spezialleasing erachtet werden.

    Google Scholar 

  62. Vgl. Rudolph, (1993), S. 28 ff., Schrödter, (1987), S. 33 ff., und Pfüller, (1988).

    Google Scholar 

  63. Vgl. Schweisfurth, (1994), S. 6.

    Google Scholar 

  64. Vgl. Karrenberg/Schäfer, (1982), S. 6.

    Google Scholar 

  65. So haben sich bei Ausschreibungen zum Betreibermodell bis zu 48 Unternehmen beteiligt. Vgl. Rudolph, (1993), S. 32.

    Google Scholar 

  66. Vgl. Schneider, (1994), S. 100.

    Google Scholar 

  67. Gerade bei Kläranlagen und Kanalnetzen will (angeblich) die Finanzverwaltung von der Annahme des Spezialleasing abrücken. Vgl. Jacobi, (o.J.), S. 8. Es bleibt jedoch abzuwarten, wie die künftigen Entscheidungen tatsächlich ausfallen werden.

    Google Scholar 

  68. Nicht zuzustimmen ist der Abwassertechnischen Vereinigung, die herausstellt, daß bisher keine kommunalen Fondsmodelle in der Abwasserbeseitigung bekannt geworden sind, die steuerlich anerkannt wurden. Vgl. Abwassertechnische Vereinigung (Hrsg.), (1994), S. 5. Der in Kapitel D II dargelegte Beteiligungsfonds wurde steuerrechtlich genehmigt.

    Google Scholar 

  69. Vgl. Meister, (1993), S. 5 f., Schwarz/Christen/Bernigau, (1993), S. 37, und Rehm, (1994a), S. 46.

    Google Scholar 

  70. An dieser Stelle der Untersuchung geht es ausschließlich um die Vereinbarkeit der kommunalen Leasingmodelle mit dem geltenden Haushaltsrecht. Inwieweit durch die Nutzung der Leasingmodelle ökonomische Wirkungen induziert werden — beispielsweise individuelle Vorteilhaftigkeit (Grundsatz der Wirtschaftlichkeit), Ausweitung der Verschuldung und Verlagerung von Belastungen in die Zukunft — ist in Kapitel E II 2 zu analysieren.

    Google Scholar 

  71. Vgl. Arnim, (1991), S. 192, und Landesrechnungshof Rheinland-Pfalz (Hrsg.), (o.J), S. 171.

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  72. Vgl. Schwarz/Christen/Bernigau, (1993), S. 38 f. — Zur Verletzung des Haushaltsrechts vgl. weiter Püttner, (1994).

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  73. Der Finanzplan gliedert sich analog der Gruppierungsübersicht zum Verwaltungs- und Vermögenshaushalt (§ 24 Abs. 1 GemHVO Rheinland-Pfalz).

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  74. Vgl. Zeyer, (1993), S. 11. Zu bedenken ist, daß die Leasingvertragslaufzeiten die fünfjährige Finanzplanung regelmäßig überschreiten.

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  75. Die Ausübung des Optionsrechts bewirkt den endgültigen Vermögenserwerb, wodurch der Vermögenshaushalt tangiert wird.

    Google Scholar 

  76. Vgl. Groh, (1994), S. 7.

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  77. Vgl. Landtag von Baden-Württemberg (Hrsg.), (1994), S. 9.

    Google Scholar 

  78. Vgl. Landesrechnungshof Baden-Württemberg (Hrsg.), (1994a), S. 2.

    Google Scholar 

  79. Vgl. Kapitel C I 2.2, Schwarz, (1985), S. 85, und Stumpf, (1994), S. 33.

    Google Scholar 

  80. Vgl. Stumpf, (1994), S. 33.

    Google Scholar 

  81. Vgl. Groh, (1994), S. 8. Eine Kapitalansammlung ist haushaltsrechtlich aber nicht ohne weiteres möglich. Vgl. Landesrechnungshof Baden-Württemberg (Hrsg.), (1994), S. 38.

    Google Scholar 

  82. Vgl. Landtag von Baden-Württemberg (Hrsg.), (1994), S. 1 und S. 9. Zu weiteren Varianten der Berücksichtigung der Option vgl. Landesrechnungshof Baden-Württemberg (Hrsg.), (1994), S. 38 f.

    Google Scholar 

  83. Wird lediglich der Barwert erfaßt, so entspricht dieses Vorgehen der Berücksichtigung des jeweils aktuellen Optionspreises, analog möglichen, im Zeitablauf gestaffelten Optionsrechten im Leasingvertrag.

    Google Scholar 

  84. Bei einer Kreditaufnahme werden die künftigen Zinszahlungen auch nicht der Verschuldung hinzugerechnet, sondern laufend im Verwaltungshaushalt erfaßt.

    Google Scholar 

  85. Zum folgenden vgl. Christen/Bemigau, (1995), S. 189, Bernigau, (1994), und Christen/Bernigau, (1994a).

    Google Scholar 

  86. Das vom Parlament zu verabschiedende Haushaltsgesetz beinhaltet für die Exekutive die Ermächtigung, Leasingverträge abzuschließen. Vgl. Schwarz/Christen/Bernigau, (1993), S. 39.

    Google Scholar 

  87. Die parlamentarischen Kontrollrechte werden durch das Zustimmungserfordernis im Einzelfall durch den Haushalts- und Finanzausschuß zur Kontrolle der Wirtschaftlichkeit gewahrt. Zudem ist das Einvernehmen des Finanzministers erforderlich.

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  88. Die Veranschlagung erfolgt in der Hauptgruppe 5 „sächliche Ausgaben“; es sind keine investiven Ausgaben.

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  89. Anlage 14.

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  90. Vgl. Meister, (1993), S. 5.

    Google Scholar 

  91. Vgl. Schwarz/Christen/Bernigau, (1993), S. 41. Es ist aber zu konstatieren, daß es von diesem Grundsatz inzwischen eine Reihe von Ausnahmeregelungen gibt. Beispielsweise ist in § 11 Krankenhaus-Finanzierungsgesetz ausdrücklich die Zuwendungsfähigkeit des Leasing verankert. Vgl. Rehm, (1991), S. 158.

    Google Scholar 

  92. Vgl. König/Schnoor, (1993), S. 9. Das HBFG legt insbesondere das Planungsinstrument und die beteiligten Planungsinstanzen fest. Bund und Länder stellen jährlich einen Rahmenplan mit vierjähriger Laufzeit auf, in dem der Aus- und Neubau weiter geregelt werden.

    Google Scholar 

  93. Vgl. 23. Rahmenplan für den Hochschulbau 1994–1997, S. 92, Anlage 26 (Bundesbeteiligung an Leasing-Finanzierungen im Hochschulbau). Diese Vorschrift basiert auf dem Schreiben des Bundesminister für Wirtschaft und Finanzen vom 16. Mai 1972 an den Niedersächsischen Minister der Finanzen — F/Il B 5 – 6003/1 – 4/72.

    Google Scholar 

  94. Bundesministerium für Bildung und Wissenschaft (Hrsg.), (1993).

    Google Scholar 

  95. Vgl. Bundesumweltministerium (Hrsg.), (1994), S. 2 (Einleitungsschreiben).

    Google Scholar 

  96. Vgl. DG Immobilien-Leasing GmbH (Hrsg.), (o.J), S. 12.

    Google Scholar 

  97. Vgl. Kapitel C I 2.2.1.

    Google Scholar 

  98. Die mangelnde Zuwendungsfähigkeit ist zudem kein leasingspezifischer Nachteil, das heißt, er liegt nicht in dem Verfahren des Leasing begründet, sondern er ist eine politisch gewollte Benachteiligung.

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  99. Vgl. Rehm, (1994a), S. 37.

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  100. Vgl. auch Innenminister — Mecklenburg-Vorpommern, (1993), S. 1283, und Bayerisches Staatsministerium des Innern (Hrsg.), (1991). Auch Budäus stellt heraus, daß Leasing als förderfähig erachtet werden sollte, da die Investitionsobjekte eindeutig auf die Wahrnehmung kommunaler Aufgaben ausgerichtet sind, die Einflußnahme der Kommune gesichert ist und die Kommune ein Kaufoptionsrecht hat. Vgl. Budäus, (1982), S. 208.

    Google Scholar 

  101. Vgl. Meister, (1994), S. B9.

    Google Scholar 

  102. Vgl. zum folgenden Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Hrsg.), (1993).

    Google Scholar 

  103. Vgl. B III 1.1.

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  104. Gegebenenfalls ist eine Sicherheitsleistung des Leasinggebers zu verlangen.

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  105. Ebenso könnten die Zuweisungen auch als anteilige jährliche Mietzuschüsse erfolgen. Vgl. Budäus, (1982), S. 209. Dieses Vorgehen würde mit dem Verfahren der Auszahlung im Verhältnis der Grundmietzeit zur betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer korrespondieren, nur daß bei dieser Variante die Auszahlung sequentiell erfolgt. Auf eine Sicherhei-tenstelllung könnte somit verzichtet werden.

    Google Scholar 

  106. Vgl. Stinner, (1993), S. 22.

    Google Scholar 

  107. Vgl. Kapitel C III 3.

    Google Scholar 

  108. Vgl. Schulz, (1992), S. 130, und DG Immobilien-Leasing GmbH (Hrsg.), (o.J), S. 13.

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  109. Vgl. ordelheide, (1993), Sp. 1839, und Thiele, (1994a), S. 993.

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  110. Vgl. Thiele, (1994a), S. 993, und Elsner, (1987), S. 5.

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  111. Vgl. Elsner, (1987), S. 5.

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  112. Vgl. Schenk, (1988), S. 226, und Jürgens, (1994), S. 41.

    Google Scholar 

  113. Vgl. Elsner, (1987), S. 5. Vgl. weiterhin zum Begriff der Institution Richter, (1994), S. 2.

    Google Scholar 

  114. Vgl. Frey, (1990), S. 160 f.

    Google Scholar 

  115. Vgl. zum Beispiel Landesrechnungshof Baden-Württemberg (Hrsg.), (1994).

    Google Scholar 

  116. Vgl. Frey, (1990), S. 158. Hierdurch will Frey die komparative Betrachtungsebene betonen.

    Google Scholar 

  117. Vgl. Frey, (1990), S. 161.

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  118. Vgl. Richter, (1990), S. 573, Richter/Bindseil, (1995), S. 132, und Thiele, (1994a), S. 993.

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  119. Simon charakterisiert menschliches Verhalten als „intendedly rational, but only limitedly so“. Vgl. Simon, (1959), S. XXIV. — Die Annahme der bounded rationality unterstellt, daß sich die Individuen nicht als Maximierer, sondern als Satisfizierer verhalten. Das bedeutet, daß die Akteure einen Suchprozeß nach der aus ihrer Sicht besten Lösung unternehmen und diesen dann abbrechen, wenn das Ergebnis ein bestimmtes Befriedigungsniveau erreicht. Vgl. Fritsch/Wein/Ewers, (1993), S. 11 und S. 248.

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  120. Vgl. Jacob, (1991), S. 116 f.

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  121. Vgl. Thiele, (1994a), S. 993. — Einen vergleichenden Überblick über die drei Ansätze gibt Picot, (1991), S. 153 ff.

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  122. Die agency theory wird auch als Theorie der Vertretung bezeichnet.

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  123. Vgl. Jacob, (1991), S. 117.

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  124. Vgl. Schneider, (1987), S. 26.

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  125. Vgl. Ross, (1973), S. 134, Arrow, (1984), S. 1, Wenger/Terberger, (1988), S. 506, Corte, (1991), S. 18, Spremann, (1987), S. 3 ff., und Bartling, (1994), S. 14.

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  126. Vgl. Arrow, (1984), S. 2.

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  127. Vgl. Bartling, (1994), S. 14.

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  128. Vgl. Swoboda, (1994), S. 163. Zu denken ist an die besondere Marktkenntnis der Leasinggesellschaft als Agent.

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  129. Ein solches Verhalten wird auch als shirking (Drückebergerei) bezeichnet. Vgl. Corte, (1991), S. 20.

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  130. Vgl. Bartling, (1994), S. 14.

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  131. Vgl. Richter, (1994), S. 17, Ross, (1973), S. 134, und Bartling, (1994), S. 14.

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  132. Vgl. Corte, (1991), S. 20. Man spricht hier auch von consumption on the job oder perquisites. Vgl. auch Eischen, (1988), S. 249.

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  133. Vgl. Jacob, (1991), S. 117, Spremann, (1990), S. 628 ff., und Swoboda, (1994), S. 163 f. Zu hold up vgl. auch Goldberg, (1976), S. 439, und Alchian/Woodward, (1988), S. 67 ff.

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  134. Vgl. Spremann, (1991), S. 625 ff., und Spremann, (1990), S. 561 ff.

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  135. Unter Opportunismus ist die Verfolgung des Eigeninteresses auch unter Zuhilfenahme von List (Täuschung, Betrug) zu verstehen.

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  136. Vgl. Fritsch/Wein/Ewers, (1993), S. 238 ff.

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  137. Statt der Durchführung eines Eigenbaus mietet beispielsweise eine Behörde die Räumlichkeiten lediglich an.

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  138. Vgl. Fritsch/Wein/Ewers, (1993), S. 240.

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  139. Vgl. Eischen, (1988), S. 249.

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  140. Beispielsweise wird der Abschluß und die Überwachung eines Dienstvertrags genannt. Intensiv diskutiert werden auch anreizkompatible Entlohnungssysteme. Vgl. Hartmann-Wendeis, (1989), S. 714 ff.

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  141. So können zum Beispiel den Fremdkapitalgebern Sicherheiten (property rights) eingeräumt werden, die sie vor den Folgen von (Fehl-) Entscheidungen des Management schützen.

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  142. Vgl. Fischer, (1995), S. 321.

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  143. Zu den Kosten vgl. auch Schneider, (1987), S. 563.

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  144. Vgl. Eischen, (1988), S. 249.

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  145. Vgl. Jensen/Meckling, (1976), S. 308. — Zum formalen Agency-Ansatz vgl. auch Terberger, (1994), S. 92 ff.

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  146. Hierbei wird das monitoring sehr weit ausgelegt, so daß keine weiteren Komponenten wie structuring und screening integriert werden müssen.

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  147. Vgl. Jensen/Meckling, (1976), S. 308. — Die drei Komponenten können keine negativen Werte annehmen. Ferner besteht zwischen ihnen ein trade off — wie dargelegt verringern zusätzliche Monitoring-Aktivitäten das residual loss. Vgl. Picot, (1991), S. 150.

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  148. Vgl. Eischen, (1988), S. 250. — Schneider hat in einer sehr pointierten Argumentation die agency costs als „Seifenblase der Theoriebildung“ entlarvt, da die zur Ermittlung der agency costs notwendige optimale Position des principal nicht ermittelbar ist; wäre sie jedoch ermittelbar, so wäre das Principal-agent-Problem nicht existent. Vgl. Schneider, (1987), S. 556. — Obwohl das theoretische Optimum des principal unbestimmbar bleibt, und somit das residual loss nicht quantifizierbar ist, bleibt der Ansatz der Principal-agent-Beziehung dennoch brauchbar. Es geht um die Konstruktion eines institutionellen Arrangements (zum Beispiel Leasingvertrag), das die Möglichkeiten für Beauftragte, nicht im Interesse der Auftraggeber zu handeln, zu beurteilen hilft und ein System von Kontrollen, Sanktionen und Anreizen enthält, das die gegen die Interessen der Auftraggeber wirkenden incentives der Beauftragten an ihrer Entfaltung hindert. Befreit man das Konzept der Agency-Beziehungen von überhöhten Ansprüchen, so kann sein Anspruch darin gesehen werden, die Frage nach institutionellen/vertraglichen Arrangements aufzuwerfen, die die faktisch erreichbaren Positionen einem modellmäßigen Ideal näherbringen. — In bezug auf Kommunalleasing bedeutet dieses, daß einerseits die vertraglichen Regelungen (Leasingvertrag) analysiert werden (agency costs, Anreize, Sanktionen) und andererseits aufgezeigt wird, wo die vertraglichen Regelungen noch nicht dem Anspruch der Minimierung des residual loss genügen — folglich signalisieren, wo noch Handlungs- und Optimierungsbedarf besteht.

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  149. Vgl. Schneider, (1987), S. 26. Könnte die unmittelbare Beobachtung des Agenten realisiert werden, stellte sich die Agency-Problematik — die Suche optimaler Verträge- erst gar nicht, da der Prinzipal das Verhalten des Agenten durch gezielte Anweisungen in seinem Sinne steuern kann. Vgl. Corte, (1991), S. 20, und Schmitz, (1988), S. 90.

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  150. Vgl. Thiele, (1994a), S. 995, und Eischen, (1988), S. 249.

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  151. Vgl. Corte, (1991), S. 19. — Die zentrale Fragestellung ist: Wie kann verhindert werden, daß jene, die beauftragt werden, gegen die Interessen der sie Beauftragenden entscheiden? Vgl. Schneider, (1987), S. 26.

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  152. Vgl. Schenk, (1988), S. 226.

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  153. Im folgenden lediglich als Verfügungsrechte bezeichnet.

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  154. Vgl. Schenk, (1992), S. 350. — Die sich unmittelbar aufdrängende Übersetzung des Begriffs property rights mit „Eigentumsrechte“ wäre zu eng, da Verfügungsrechte nicht unbedingt an Eigentumsrechte gebunden sind. Zum Beispiel schließt das Eigentumsrecht an einer Wohnung nicht die Berechtigung ein, über diese uneingeschränkt zu verfügen, also etwa dem Mieter nach Belieben zu kündigen. Gerade beim Leasing wird deutlich, daß beispielsweise das Recht der Nutzung nicht mit dem Eigentum gekoppelt ist. — Zum Begriff der property rights und dessen Inhalt vgl. auch Tietzel, (1981), S. 209, und Michaelis, (1985), S. 41 ff.

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  155. Vgl. Fischer, (1994a), S. 316, Thiele, (1994a), S. 994, und Schenk, (1992), S. 350.

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  156. Gerade bei dem Recht zur Aneignung von Gewinnen und Verlusten bieten sich Ansatzpunkte, durch Anreize der Agency-Problematik zu begegnen.

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  157. Vgl. Schenk, (1988), S. 227, und Schenk, (1992), S. 351.

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  158. Vgl. Schenk, (1988), S. 228.

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  159. Vgl. Schenk, (1992), S. 351.

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  160. Vgl. Fischer, (1994a), S. 316. — Nach der Theorie der Verfügungsrechte besagt die Existenz von externen Effekten, daß die Verfügungsrechte der Vertragspartner keine hinreichende Spezifizierung erfahren haben. Eine vollkommene Spezifizierung liegt dann vor, wenn alle Kosten und Nutzen einer Ressource den Verfügungsberechtigten zugerechnet werden. Vgl. Budäus, (1988a), S. 55.

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  161. Vgl. Jacob, (1991), S. 117. — Bezüglich der vorliegenden Arbeit hat die Analyse der Entstehung von Verfügungsrechten keine Bedeutung.

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  162. Vgl. Schenk, (1992), S. 353.

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  163. Die Gestaltung des institutionellen Rahmens und die Eigentümerstruktur wirken durch die Mobilisierung des Eigeninteresses der Individuen auf die Transaktionskosten. Der Anreizeffekt von Verfügungsrechten hilft, Transaktionskosten einzusparen. Damit stellt der Property-rights-Ansatz eine wesentliche Hilfe für die Erklärung und Ableitung der Vorteil-haftigkeit unterschiedlicher institutioneller Arrangements dar. Vgl. Fischer, (1994a), S. 318, und Richter, (1994), S. 10. — „From a practical standpoint, the crucial task for the new property rights approach is to show that the content of property rights affects the allocation and the use of resources in specific and predictable ways.“ Furubotn/Pejovich, (1972), S. 1139.

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  164. Vgl. Fischer (1994a), S. 316. — „A primary function of property rights is that of guiding incentives to achieve a greater internalization of externalities.“ Demsetz, (1974), S. 32.

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  165. Vgl. Picot, (1991), S. 145, und Fischer, (1994a), S. 318.

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  166. Vgl. Coase, (1937), S. 386 ff.

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  167. Vgl. Eischen, (1988), S. 250.

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  168. Vgl. Schenk, (1992), S. 353.

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  169. Vgl. Williamson, (1985).

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  170. Vgl. Picot/Dietl, (1990), S. 178. — Die kleinste Transaktionseinheit ist nicht der Gütertausch, sondern eine transaction, „a unit of transfer of legal control“. Vgl. Eisner, (1987), S. 12.

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  171. Richter beschreibt die Transaktionskosten als Kosten der Nutzung, Sicherung und Übertragung von property rights. Vgl. Richter, (1990), S. 576 ff.

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  172. Vgl. Kaas/Fischer, (1993), S. 686.

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  173. Vgl. Picot/Dietl, (1990), S. 178, Picot, (1991), S. 145, und Tietzel, (1981), S. 211. — Transaktionskosten werden allgemein als die Kosten der Koordination divergierender Austauschziele bezeichnet. Vgl. Dorow/Waiermair, (1984), S. 192.

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  174. Vgl. Williamson, (1985), S. 20 ff., Bössmann, (1981), S. 668 f., Picot, (1982), S. 270, Richter, (1994), S. 6 f., und Hildebrandt, (1990), S. 153. Williamson selbst differenziert in ex ante- und ex post-Transaktionskosten, wobei er auch deren Interdependenz betont. — Bei genauer Betrachtung der Kostenkategorien wird der Bezug zur agency theory offenkundig, da hier unter anderem agency costs in Form von monitoring und bonding costs explizit Eingang finden (Vgl. Williamson, (1985), S. 21). Lediglich das residual loss wird nicht berücksichtigt, da hier nicht ein fiktiver Idealzustand als Referenz dient [Vgl. Picot, (1991), S. 154].

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  175. Vgl. Picot, (1982), S. 270.

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  176. Vgl. Picot, (1982), S. 271, und Picot/Dietl, (1990), S. 178. — Williamson stellt heraus, daß das Quantifizierungsproblem abgeschwächt wird „by the fact that transaction costs are always assessed in a comparative institutional way, in which one mode of contracting is compared with another. Accordingly, it is the difference between rather than the absolute magnitude of transaction costs that matters.“ Williamson, (1985), S. 22.

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  177. Vgl. Fischer, (1994), S. 584.

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  178. Williamson unterscheidet human factors und transactional factors. Vgl. Williamson, (1973), S. 317 f.

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  179. Vgl. Williamson, (1984), S. 202 ff., und Williamson, (1989), S. 142 ff. Der Spezifität wird der größte Einfluß auf die Transaktionskosten und somit letztlich auf eine effiziente Koordinationsform beigemessen.

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  180. Vgl. Fischer, (1994), S. 582, und Picot/Dietl, (1990), S. 179.

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  181. Vgl. Williamson, (1989), S. 142 f. Williamson unterscheidet fünf Arten der asset specificity: site specificity (Standortspezifität), physical asset specificity (zum Beispiel spezifische Werkzeuge), human asset specificity (zum Beispiel spezifisches Wissen), dedicated assets (zweckgebundene Sachwerte) und brand name capital (Marke oder Logo). Vgl. weiterhin Kaas/Fischer, (1993), S. 688.

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  182. Vgl. Williamson, (1985), S. 61 ff., und Williamson, (1989), S. 144 f.

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  183. Vgl. Picot/Dietl, (1990), S. 179.

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  184. Vgl. Schenk, (1992), S. 355, und Williamson, (1984), S. 203 ff. Die Unterscheidung geht auf Knight (1921) zurück, der zwischen gesellschaftlicher Unsicherheit und Umweltunsicherheit differenziert. Vgl. Knight, (1921), S. 197 ff.

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  185. Vgl. Williamson, (1990), S. 65. — Zu trennen sind die Unsicherheit und die Komplexität der Umwelt. Im Gegensatz zur Unsicherheit beschreibt die Komplexität zwar eine sichere, aber in ihren Zusammenhängen von den Individuen nicht mehr überschaubare Umwelt. Vgl. Picot/Dietl, (1990), S. 179.

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  186. Vgl. Fischer, (1994), S. 583, und Picot/Dietl, (1990), S. 180.

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  187. Vgl. Picot, (1982), S. 272.

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  188. Die Annahme opportunistischen Verhaltens verschärft das Konzept der individuellen Nut-zenmaximierung. Vgl. Picot/Dietl, (1990), S. 179. Williamson versteht unter Opportunismus „self-interest seeking with guile“. Er erweitert Eigennutz um List. Vgl. Williamson, (1985), S. 47. Opportunistisches Verhalten beinhaltet, daß sich die Akteure auch über vertragliche Verpflichtungen und allgemeine Normen hinwegsetzen. Vgl. Hax, (1991), S. 56.

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  189. Vgl. Picot/Dietl, (1990), S. 179. — Wer eine spezifische Investition vornimmt, ist auf die Fortführung der Vertragsbeziehung angewiesen und setzt sich somit der Gefahr aus, von einem eigennützig und opportunistisch handelnden Vertragspartner ausgebeutet zu werden. Vgl. Hax, (1991), S. 57.

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  190. Vgl. Picot/Dietl, (1990), S. 181.

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  191. Vgl. Williamson, (1990), S. 84.

    Google Scholar 

  192. Vgl. Williamson, (1990), S. 85 ff., und Stumpf, (1994), S. 59.

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  193. Vgl. Williamson, (1990), S. 77 ff. Diese auch als „governance structure“ bezeichneten Koordinationsformen entwickelt Williamson in Anlehnung an die Vertragstypologie des Rechtssoziologen Macneil, der zwischen klassischem, neoklassischem und relationalem Vertragsrecht unterscheidet. Vgl. weiterhin Kaas/Fischer, (1993), S. 689, und Williamson, (1979), S. 235 ff. — Ein Vertrag wird dann als effizient bezeichnet, wenn es keinen anderen Vertrag gibt, der für beide Partner zu einem mindestens ebenso günstigen und für mindestens einen zu einem besseren Ergebnis führt. Damit wird das Prinzip der Pareto-Optimalität auf die Vertragsgestaltung übertragen. Vgl. Hax, (1991), S. 58, und Franke/Hax, (1994), S. 416.

    Google Scholar 

  194. Vgl. Williamson, (1990), S. 34 ff., und Picot, (1991), S. 147.

    Google Scholar 

  195. Vgl. Picot, (1991), S. 147.

    Google Scholar 

  196. Williamson spricht bei den Hybridformen von mixed modes. Vgl. Williamson, (1984), S. 196.

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  197. Vgl. Williamson, (1991), S. 14. — Zum folgenden vgl. Williamson, (1990), S. 77 ff., Williamson, (1985), S. 68 ff., und Williamson, (1991) S. 29 ff. Markt und Hierarchie stellen hierbei quasi die beiden Endpunkte des Kontinuums möglicher Organisationsformen dar.

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  198. Dieses gilt insbesondere, wenn die Alternative Kommunalkredit heißt.

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  199. Vgl. Krahnen, (1991), S. 152.

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  200. Problematisierbar wäre ferner, ob der Staat oder die Kommune überhaupt als Prinzipal angesehen werden kann. Betrachtet man beispielsweise die Beziehungen vom Blickwinkel der Problematik der gesamtwirtschaftlichen Organisation aus, so ist der Bürger als Prinzipal des Staates zu erachten, sofern es sich um die Frage nach dem Ausmaß staatlicher Tätigkeiten, das heißt, wann private Unternehmen oder staatliche Institutionen als bessere Agenten anzusehen sind, handelt. Vgl. Eischen, (1988), S. 250.

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  201. Fritsch/Wein/Ewers betonen aber, daß nicht unbedingt ein eindeutiger Interessengegensatz zwischen Kommune/Politikern und der Bürokratie besteht. Zu beachten ist, daß öffentlich Bedienstete in den Parlamenten eindeutig überrepräsentiert sind. So sind zum Beispiel 48 Prozent der Bundestagsabgeordneten Beamte oder Staatsdiener. Sie verfügen damit über gute Möglichkeiten, die Interessen der Verwaltung in der Legislative zu vertreten. Insbesondere wenn zu erwarten ist, daß die Parlamentarier irgendwann auf ihren angestammten Arbeitsplatz zurückkehren, ist eine Einflußnahme zugunsten der Bürokratie nicht von der Hand zu weisen. Vgl. Fritsch/Wein/Ewers, (1993), S. 274. Dieser Argumentation ist zwar grundsätzlich zuzustimmen, aber dennoch begründet sie hier keine Entschärfung der Problematik, vielmehr zeigt sie, daß die Kommune die Besitzstände der Bürokraten schützt. Diese Besitzstände umfassen nicht zuletzt auch nicht kontrollierbare Handlungsspielräume, die zur Verfolgung des Eigennutzes eingesetzt werden.

    Google Scholar 

  202. Letztlich kommt es zur Ressourcenverschwendung aufgrund der Trennung zwischen Nutznießer, Kosten- und Entscheidungsträger. Diese Trennung ermöglicht die egoistische Verfolgung von Eigeninteressen, da die Verantwortlichkeit für die Mittelbewirtschaftung in unterschiedlichem Grad zurücktritt. Gefördert werden derartige Handlungsweisen durch die Unübersichtlichkeit des politischen und administrativen Apparats. Vgl. Schwarz, (1985), S. 50.

    Google Scholar 

  203. Musterverträge existieren derzeit nicht. Es ist auch fraglich, inwieweit eine Vertragsstan-dardisierung aufgrund der Komplexität und Individualität der Transaktionen überhaupt erfolgen kann.

    Google Scholar 

  204. In der vorliegenden Untersuchung beschränkt sich das Kriterium der Optimalität auf den komparativen Vergleich der beiden Alternativen Leasing und kreditfinanzierter Eigenbau.

    Google Scholar 

  205. Vgl. Kapitel E II 2.

    Google Scholar 

  206. Zu denken ist beispielsweise an das Baustoffrisiko oder aber auch an sich verschärfende Umweltauflagen bei den Kläranlagen.

    Google Scholar 

  207. Die Komplexität drückt sich unter anderem in den bei der Realisation der Investitionen zu beachtenden Vorschriften (Umweltauflagen, VOB usw.) sowie den komplizierten Vertragsbeziehungen aus.

    Google Scholar 

  208. Die Spezifität wird nach Williamson ausschließlich aus der Sicht der Anbieter erörtert. Vgl. Williamson, (1985), S. 72.

    Google Scholar 

  209. Bei den Kläranlagen ist eine sehr hohe beiderseitige Abhängigkeit der Vertragspartner zu konstatieren. Einerseits ist die Kommune als Entsorgungspflichtiger auf die Anlage angewiesen, andererseits kann eine „Drittverwendung“ nicht ohne eine Konzession der Kommune erfolgen — es sei denn es liegt ein anderweitiger Bedarf (zum Beispiel seitens der Industrie) für diese Anlage vor-, so daß aus Sicht des Anlagenerstellers eine vollständig spezifische Investition vorliegt, er aber andererseits eine Monopolstellung einnehmen würde, das heißt eine fundamentale Transformation erfährt.

    Google Scholar 

  210. Vgl. Williamson, (1990), S. 81.

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  211. Vgl. Stumpf, (1994), S. 62.

    Google Scholar 

  212. Leasing ist nicht der rein marktlichen Koordination zuzuordnen, da die bei der Marktorganisation anfallende Vielzahl von Verträgen durch das umfangreiche und komplexe Leasingvertragswerk ersetzt wird und Teilaufgaben bei der Kommune verbleiben.

    Google Scholar 

  213. Beispielhaft sei der Abschluß relationaler Verträge (Zinskonversionsklauseln) erwähnt.

    Google Scholar 

  214. Beispielhaft sei der Abschluß neoklassischer Verträge (neutrale Gutachter, externer Projektsteuerer) genannt.

    Google Scholar 

  215. Vgl. auch Stumpf, (1994), S. 61.

    Google Scholar 

  216. Vgl. Kapitel El.

    Google Scholar 

  217. Vgl. Simon, (1983), S. 69.

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  218. Vgl. Picot, (1991), S. 149.

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  219. Vgl. Bössmann, (1983), S. 108, Bössmann, (1982), S. 665, und Picot, (1982), S. 271. — In der Sprache der Produktionstheorie handelt es sich bei den Transaktionskosten um die Kosten des Produktionsfaktors Organisation, der aber typischerweise in der Produktionstheorie keine Berücksichtigung findet. Vgl. Picot, (1982), S. 270. Zur Abgrenzung zwischen Transaktions- und Produktionskosten vgl. auch Michaelis, (1985), S. 82 ff.

    Google Scholar 

  220. Zur Problematik der Einbeziehung von Produktionskosten vgl. auch Kaas/Fischer, (1993), S. 690 f. Kaas/Fischer weisen insbesondere auf Skalen- und Verbundvorteile hin, die in Form von Größendegressionseffekten entstehen.

    Google Scholar 

  221. Auch Williamson stellt heraus, daß überprüft werden muß, „ob Transaktionskosteneinsparungen auf Kosten von Skalen- oder von Verbundvorteilen (economies of scale and scope) erreicht werden. Es bedarf einer Aufstellung der Trade-off-Möglichkeiten, um Auswirkungen alternativer Organisationsweisen auf die Produktionskosten und auf die Kontroll- und Überwachungskosten gleichzeitig erfassen zu können.“ Williamson, (1990), S. 69. Weiterhin vgl. Williamson, (1984), S. 206 f. und S. 212 ff., und Williamson, (1989), S. 150 ff.

    Google Scholar 

  222. Coase spricht von „costs using the price mechanism“.

    Google Scholar 

  223. Richter spricht in diesem Zusammenhang von „Kosten der Dispositionsnutzung in Unternehmungen“. Vgl. Richter, (1990), S. 577.

    Google Scholar 

  224. Vgl. Bössmann, (1983), S. 108, Bössmann, (1982), S. 665, Bössmann, (1981), S. 669, und Richter, (1994), S. 6 ff. Zur Problematik der inhaltlichen Abgrenzung der Transaktionskosten vgl. auch Schneider, (1985), S. 1241 f., und Windsperger, (1987), S. 65.

    Google Scholar 

  225. Vgl. Picot, (1991), S. 145.

    Google Scholar 

  226. Vgl. Picot, (1991), S. 154.

    Google Scholar 

  227. Vgl. Dorow/Weiermair, (1984), S. 202, und Richter, (1990), S. 579.

    Google Scholar 

  228. Metzger führt aus, daß die Voraussetzung einer tragfähigen Beurteilung die Berücksichtigung aller leistungsbedingten Kosten sowohl im privaten als auch im öffentlichen Sektor ist. Vgl. Metzger, (1990), S. 139.

    Google Scholar 

  229. Vgl. Budäus, (1982), S. 187 f. Zu den Mängeln der Kostenerfassung im öffentlichen Sektor vgl. auch Metzger, (1990), S. 140 ff.

    Google Scholar 

  230. Karrenberg/Schäfer führen aus: „Grundsätzlich gilt, für die Finanzierung durch Immobilien-Leasing wie für das Fonds-Leasing, daß durch die Einschaltung eines weiteren Beteiligten — der Leasing-Gesellschaft bzw. des geschlossenen Immobilien-Fonds- weitere Kosten (Unkosten- und Gewinnzuschläge der Gesellschaft bzw. des Fonds etc.) entstehen, die bei herkömmlicher Finanzierung nicht anfallen.“ (Karrenberg/Schäfer, (1982), S. 13) Ebenso argumentiert Krähmer: „Er (der Leasinggeber, der Verf.) muß zudem seinen Verwaltungsaufwand und einen Steuer- und Gewinnzuschlag in den Leasingraten weitergeben“, und „... Da die Probleme der Zuschußgewährung und der Verwaltungs-, Steuer- und Gewinnzuschläge des Leasinggebers unverändert bleiben, vermag auch diese Modellvariante nicht zu überzeugen.“ Krähmer, (1992a), S. 75 f. Zweifelsohne können zusätzliche Kosten (zum Beispiel Druck von Fondszertifikaten, Distributionskosten) entstehen. Eine abschließende Würdigung dieser möglichen Kosten ohne Berücksichtigung von Kostensenkungspotentialen gerade durch die Intermediation der Leasinggesellschaft erscheint jedoch wenig hilfreich. Uhlig pervertiert die Diskussion letztlich, indem er Leasing pauschal aufgrund zusätzlicher Verwaltungskosten und eines Gewinnaufschlags kritisiert, zugleich aber Leasing dann als interessant einstuft, wenn die Kommunen die Leasingkosten über Gebühren — der Bürger- decken können, wie zum Beispiel bei kostenrechnenden Einrichtungen. Vgl. Uhlig, (1990), S. 113.

    Google Scholar 

  231. Bestandteile der Leasingrate sind Verwaltungskosten, Risikoprämie, Gewinnaufschlag und Finanzierungskosten (Zins und Tilgung).

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  232. Vgl. Schwarz, (1985), S. 133.

    Google Scholar 

  233. Leasingrate und Annuität bei kommunaler Eigenerstellung können nicht verglichen werden. Bei der Annuität handelt es sich mithin um eine Nettogröße, die nicht unmittelbar mit den Bruttokosten der Leasingrate, die alle Kosten repräsentiert, verglichen werden kann. Vgl. Preuße, (1977), S. 117.

    Google Scholar 

  234. Vgl. Preuße, (1977), S. 124.

    Google Scholar 

  235. Dadurch wird deutlich, daß ein Vergleich der gesamten Leasingrate nur mit den Finanzierungskosten des Staates mangels ausreichender Differenzierung der Leasingrate und hierdurch implizierter Inkommensurabilität von Leasingrate und Finanzierungskosten zu keinem aussagefähigen Ergebnis kommen kann.

    Google Scholar 

  236. Preuße führt treffend aus, daß nicht davon ausgegangen werden kann, daß die Eigenleistungen der Kommune (Bauabteilung und so weiter) unter den derzeit gegebenen Bedingungen auch nur annähernd erfaßt und bewertet werden, so daß die auf der Grundlage der ausgabenwirksamen Kosten der Bauerstellung ermittelte Kreditaufnahme beziehungsweise der sich daraus errechnende Kapitaldienst eine systematische Unterschätzung der staatlichen Investitionskosten beinhaltet. Vgl. Preuße, (1977), S. 122.

    Google Scholar 

  237. Vgl. Budäus, (1982), S. 188.

    Google Scholar 

  238. Vgl. Metzger, (1990), S. 107.

    Google Scholar 

  239. Vgl. Metzger, (1990), S. 107 ff.

    Google Scholar 

  240. Sofern es den Kommunen überhaupt gelingt, ausreichend qualifiziertes Personal zu akquirieren. Vgl. Kapitel C II 3.

    Google Scholar 

  241. Die verwaltungsinterne Bereitstellung eines entsprechenden Qualifikationspotentials in kleinen Gemeinden für in der Regel nur fallweise durchzuführende Bauprojekte — die zudem eventuell sehr spezifisch sind — führt zu nicht ausschöpfbaren quantitativen und qualitativen personellen Kapazitäten. Vgl. Budäus, (1982), S. 190. Der Aufbau temporärer Leerkapazitäten gerade bei kleinen Kommunen wäre für eine effiziente Durchführung von Immobilieninvestitionen, die nur sporadisch anfallen, unumgänglich. Vgl. Preuße, (1977), S. 118.

    Google Scholar 

  242. Vgl. Schwarz, (1985), S. 124 f.

    Google Scholar 

  243. Die funktionale Ausschreibung gemäß VOL bedingt aber auch, daß die einzelnen Angebote selbst nur schwer vergleichbar sind. Je präziser allerdings die Vorgaben seitens des kommunalen Auftraggebers sind, desto besser können die einzelnen Angebote miteinander verglichen werden. Vgl. Bundesministerium für Umwelt (Hrsg.), (1994), Anlage S. 4. Je präziser ausgeschrieben wird, desto weiter ist aber auch die Planung fortgeschritten und desto weniger Freiräume verbleiben den Anbietern, die Leistungserstellung zu optimieren. Weiterhin ist die Planung selbst auch ein Kostenfaktor, der über die VOL optimiert werden kann.

    Google Scholar 

  244. Teilweise wird die Parallelausschreibung aber auch als zulässig erachtet. Da ein Bieter den Zuschlag bekommt, kann von einer ausschließlichen Marktabfrage nicht gesprochen werden. Außerdem kann den Bietern vorab mitgeteilt werden, daß parallel ausgeschrieben wird, so daß auch culpa in contrahendo ausscheidet. Problematisch könnte es sich jedoch erweisen, daß sich auch die Bieter nicht an ihr Angebot gebunden fühlen. — Auch eine Parallelausschreibung kann nicht verhindern, daß letztlich zwei unterschiedliche, nicht vergleichbare Produkte/Leistungen verglichen werden müssen.

    Google Scholar 

  245. Die Schätzkosten werden in der Regel gemäß der „Richtlinien für die Baukostenplanung“ (RBK) ermittelt. Zu den RBK vgl. Staatliche Hochbauverwaltung des Landes Baden-Württemberg (Hrsg.), (1988).

    Google Scholar 

  246. Vgl. Kap. Ell 2.1.3.

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  247. Vgl. auch Kapitel C III 2.1.

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  248. Die generelle Null-Anrechnung für Kredite an juristische Personen des öffentlichen Rechts wird künftig entfallen. Vgl. Schroeter/Maes, (1994), S. 370.

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  249. Ipsen (Hrsg.), (1994), S. 182.

    Google Scholar 

  250. Stehen Leasinggesellschaft und Kreditinstitut in einem organschaftlichen Verhältnis, so können diese Kosten nachhaltig gesenkt werden.

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  251. Vgl. Walter, (o.J.), S. 3. In den neuen Bundesländern wird die Gewerbekapitalsteuer zunächst bis 1996 nicht erhoben. Des weiteren sei auf die anstehende Gewerbesteuerreform verwiesen. Zudem ist zu beachten, daß bei kommunalen Projekten die Gewerbesteuer gegebenenfalls lediglich als durchlaufender Posten zu erachten ist, da das Gewerbesteueraufkommen der Kommune selbst zusteht.

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  252. Vgl. Raida, (1968), S. 212.

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  253. Wirtschaftlichkeitsvergleiche des Finanzministeriums Rheinland-Pfalz gehen davon aus, daß mittels der Optimierung der Finanzierungskonditionen über das Institut der Forfaitie-rung insgesamt Konditionen erzielt werden können, die lediglich zehn Basispunkte über Kommunalkreditkonditionen liegen. Vgl. Christen/Bernigau, (1994a).

    Google Scholar 

  254. Auch Wolfson analysiert beim Leasing „tax considerations in the choice of how to allocate an asset’s property rights“. Vgl. Wolfson, (1985), S. 159 ff.

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  255. Vgl. im folgenden zu diesem Fonds Deutsche Immobilien Leasing GmbH (Hrsg.), (1994a).

    Google Scholar 

  256. Die Renditen wurden nach der Methode des internen Zinsfußes berechnet und geben die Verzinsung des jeweils gebundenen Kapitals an. Der zeitliche Anfall der Zahlungen, insbesondere der Steuerwirkungen, wird berücksichtigt.

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  257. Aus fiskalischer Betrachtungsperspektive ergibt sich folgendes Bild: Bei einer Eigenkapitalquote des Fonds von rund 50 Prozent bedeutet dies, daß hinsichtlich der Gesamtinvestitionskosten zunächst in den ersten beiden Jahren 27,2 Prozent der GIK dem Staat an Steuereinnahmen weniger zur Verfügung stehen, aber über die Gesamtlaufzeit 2,3 Prozent zusätzliche Steuereinnahmen zufließen, sofern die Grenzsteuersätze der Kommanditisten konstant bleiben.

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  258. Karrenberg/Schäfer, (1982), S. 13.

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  259. Zu beachten ist allerdings, daß die Transaktionskosten nicht ausschließlich der Finanzierung dienen, da Finanzierung und Erstellung beim Leasing hinsichtlich ihrer Kostenwirkungen interdependent sind. Erfolgt die Zuordnung dennoch bei den Finanzierungskosten, so ist die Begründung in der Tatsache zu sehen, daß die Objektgesellschaft vorwiegend aus Finanzierungsgründen gewählt wird und weniger in der Objektrealisation begründet liegt. Weiterhin wäre eine Aufteilung der Transaktionskosten auf Finanzierung und Realisation unabdingbar willkürlich und würde somit nur vordergründig die Transparenz/Kostenzurechnung erhöhen.

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  260. Gemäß § 2 Abs. 1 GmbHG sind mit der Gründung einer GmbH Notarkosten verbunden; die Gründung einer KG kann dagegen formfrei ohne Notar erfolgen.

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  261. Vgl. Zöller, (1978), S. 57 f.

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  262. Sofern sich die Verträge standardisieren lassen, beispielsweise sich Musterverträge herausbilden, können die Transaktionskosten nachhaltig gesenkt werden.

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  263. Vgl. Gabele/Dannenberg/Kroll, (1991), S. 78.

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  264. Zu den einzelnen erforderlichen Tätigkeiten vgl. Fohlmeister, (1992), S. 197.

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  265. Aus Vereinfachungsgründen wurde der Effektivzins ohne Transaktionskosten in Abhängigkeit vom Finanzierungsvolumen als konstant angesetzt. Es lassen sich jedoch mit steigendem Finanzierungsvolumen am Markt günstigere Zinssätze erzielen; dies hat aber bei der hier zu erörternden Problematik keine Relevanz.

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  266. Vgl. Kapitel C III 2.1.

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  267. Vgl. Kapital C I.

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  268. Aufgrund der Standardisierung der Emissionsverfahren werden relativ geringe Kosten verursacht.

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  269. Vgl. Kapitel D I.

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  270. Auch Merl weist auf die entstehenden Informations- und Beratungskosten vor Vertragsabschluß sowie die Kosten des Vertragsabschlusses selbst und die späteren Kontrollkosten hin. Vgl. Merl, (1994a), S. 14.

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  271. Vgl. Kapitel C I 2.3.

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  272. Vgl. 85 Abs. 4 GO Nordrhein-Westfalen.

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  273. Vgl. Kapitel E I 2.

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  274. Ob die steuerlichen Wirkungen in einem Vorteilhaftigkeitsvergleich überhaupt Eingang erhalten sollen, ist strittig. Zu bedenken ist nämlich, daß bei einer herkömmlichen Anmietung der Kommunen die Steuerwirkungen, die der Vermieter nutzt, auch nicht berücksichtigt werden. Vgl. auch Christen/Bernigau, (1995), S. 199.

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  275. Für eine Quantifizierung steuerlicher Wirkungen vgl. Landesrechnungshof Baden-Württemberg (Hrsg.), (1993).

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  276. Vgl. Schweisfurth, (1995), S. 15, und Schweisfurth, (1994), S. 9. In diesem Zusammenhang wird einzelnen Bundesländern auch unsolidarisches Verhalten vorgeworfen: Führt beispielsweise Baden-Württemberg als Zahler im Finanzausgleich Leasingfonds durch und domizilieren zudem die Kapitalzeichner in Baden-Württemberg, so können über Minderzahlungen im Länderfinanzausgleich indirekt die Steuerausfälle auf andere Länder übertragen werden.

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  277. Die Steuerersparnis der Fondszeichner gleicht einer Zinssubvention an die Gemeinde. Im Umfang dieser Zinssubvention und gemäß ihrem Anteil an der Einkommensteuer verlieren Bund, Länder und Gemeinden Steuereinnahmen, wobei letztlich — aufgrund ihres eigenen zu vernachlässigenden Steuerausfalls — die Gemeinde Zinskosten an die übrigen öffentlichen Hände weitergibt. Vgl. Wahl, (1992), S. 112. Vgl. weiterhin Budäus, (1982), S. 210, und Budäus, (1979), S. 232.

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  278. Untersützung findet die Argumentation in der dem Fonds zu unterstellenden Gewinnerzie-lungsabsicht. Vgl. Kapitel D II 3.

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  279. Vgl. Meyer-Pries, (1987), S. 147.

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  280. Vgl. Deutsche Immobilien Leasing GmbH (Hrsg.), (1994a).

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  281. Dieser Betrag entspricht dem der Kommune nach 20 Jahren eingeräumten Ankaufsrecht.

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  282. Durch die Annahme der linearen Amortisation — trotz der ansteigenden Leasingraten — werden die positiven Zinseffekte tendenziell zu niedrig angesetzt.

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  283. Zusätzlich könnten sogenannte kritische Werte berechnet werden, die aufzeigen, bei welchen Grenzsteuersätzen sich Zinssubvention und Steuerausfälle kompensieren.

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  284. Vgl. auch Gesellschaft für öffentliche Wirtschaft (Hrsg.), (1991), S. 10.

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  285. Erwähnt seien lediglich Sexfilme oder Erdölbohrungen in Alaska. — Verglichen mit Steuersparmöglichkeiten in bestimmten privaten Investitionsbereichen, liegt es zunächst nahe, die auf privater Seite bestehende Anlagebereitschaft zumindest teilweise in die Finanzierung solcher Investitionsvorhaben zu lenken, deren volkswirtschaftlicher Nutzen außer Zweifel steht. Vgl. Rehm, (1989), S. 57.

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  286. Vgl. Kirchhoff/Müller-Godeffroy, (1993), S. 59.

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  287. Vgl. Kapitel E II 2.4.

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  288. Vgl. Paul, (1994), S. 138, Kirchhoff/Müller-Godeffroy, (1993), S. 59, Gellner, (1992), S. 538, und Weiss, (1987), S. 68.

    Google Scholar 

  289. Vgl. Weiss, (1987), S. 68.

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  290. Vgl. Kirchhoff/Müller-Godeffroy, (1993), S. 51.

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  291. Die Ertragshoheit hinsichtlich der Gewerbesteuer steht den Gemeinden gemäß Art. 106 Abs. 6 Grundgesetz zu. Vgl. Schwarz/Christen/Bernigau, (1993), S. 34. Auf die anstehende Gewerbesteuerreform sei hingewiesen.

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  292. Vgl. weitergehend zur Umsatzsteuer Kapitel E II 2.1.3.2.4.

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  293. Vgl. Kapitel C II 3.

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  294. Vgl. Budäus, (1992), S. 20 und S. 24.

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  295. Vgl. Steinheuer, (1991), S. 33. — Der zugrunde gelegte Kostenbegriff ist somit (zunächst) ein rein pagatorischer. Damit wird vom volkswirtschaftlichen Kostenbegriff abgewichen, der die Kosten einer Leistung als den Nutzenentgang definiert, der durch den Verzicht auf die nächstbeste andere Verwendung der zur Leistungserstellung eingesetzten Ressource entsteht. Aus einzelwirtschaftlicher Sicht ist es irrelevant, ob mit bestimmten mit der Leistungserstellung getätigten Ausgaben ein realer Ressourcenverzehr verbunden ist. Der volkswirtschaftliche Opportunitätskostenansatz würde beispielsweise unterschiedliche Preise, die verschiedene Produzenten auf dem Beschaffungsmarkt zu zahlen haben, nicht berücksichtigen. Der hier verwendete rein pagatorische Kostenbegriff (Kosten der Beschaffung von Produktionsmitteln) ist jedoch zu erweitern um diejenigen nicht ausgabenwirksamen Kosten, die zum Beispiel durch staatlichen Eigenverbrauch an natürlichen Ressourcen zu charakterisieren sind — kalkulatorische Kosten — und um Kosten, die durch externe Effekte verursacht werden. Hierin spiegelt sich lediglich die Forderung wider, auch auf kommunaler Seite die Kosten vollständig zu erfassen. Vgl. Blankart, (1980), S. 306, und Steinheuer, (1991), S. 27 ff. — Zu den unterschiedlichen Kostenbegriffen vgl. Kloock/Sieben/Schildbach, (1991).

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  296. Dieser input ist rein mengenmäßig zu verstehen, das heißt, der Bewertung der eingesetzten Produktionsfaktoren mit Preisen (zum Beispiel Tarifstruktur im öffentlichen Dienst) kommt hier keine Bedeutung zu.

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  297. „The X-efficiency idea, in a narrow sense, is an extremely simple one. Suppose that certain inputs have been allocated to a firm. These inputs can be used with various degrees of effectiveness within the firm. The more effectively they are used the greater the output. When an input is not used effectively, the difference between the actual output and the maximum attributable to that input is a measure of the degree of X-inefficiency.“ Leiben-stein, (1978), S. 17. Vgl. weiter Leibenstein, (1966), S. 392 ff.

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  298. Die Effizienz ist ein rein mengenmäßiges Konzept, in welches Angebot, Nachfrage, Gewinn, Nutzen und so weiter nicht eingehen. Vgl. Bohr, (1993), Sp. 856. Diese Effizienz wird auch als X-Effizienz bezeichnet. Die X-Effizienz ist von der gesamtwirtschaftlichen allokativen Effizienz (auch als Q-Effizienz bezeichnet) zu unterscheiden. Es sind nämlich durchaus X-effiziente Zustände vorstellbar, die aber gleichzeitig eine gesamtwirtschaftliche allokative Ineffizienz beinhalten. Zu denken ist beispielsweise an eine Überversorgung mit Kindergärten in einer bestimmten Region, wobei aber jeder einzelne Kindergarten effizient, das heißt in der Minimalkostenkombination, errichtet wurde. Vgl. Schwarz, (1985), S. 40 f. — X-inefficiency ist charakterisiert „as excess unit costs of production“. Vgl. Frantz, (1988), S. 3.

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  299. Vgl. Reding, (1981), S. 15.

    Google Scholar 

  300. Quotient aus maximalem Ergebnis und gegebenem input.

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  301. Quotient aus gegebenem Zweck und minimalem input.

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  302. Vgl. Schwarz, (1985), S. 39 f.

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  303. Es sind die Ursachen dafür aufzuzeigen, daß sich die Öffentliche Hand über der Kurve effizienter Produktionsmöglichkeiten bewegt, das heißt, sie erzielt keine effiziente Faktorkombination und weicht folglich von der Minimalkostenkombination ab. — Gleichwohl kann die Frage der Effizienznachteile der Öffentlichen Hand nicht abschließend beantwortet werden. Verschiedene Ansätze erklären sie zwar, ohne aber den Schluß zulassen, daß die Effizienznachteile sich in jedem Einzelfall auch tatsächlich ergeben müssen. Vgl. Steinheuer, (1991), S. 35.

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  304. Vgl. zur vermuteten staatlichen Ineffizienz im folgenden die zahlreichen Verweise auf das Schrifttum sowie allgemein Reding, (1981), Thürmer, (1984), und Meister, (1983).

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  305. Vgl. Rürup, (1988), S. 98. Weiterhin vgl. Leibenstein, (1978), S. 26 ff.

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  306. Vgl. Metzger, (1990), S. 48.

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  307. Vgl. zum verfügungsrechtlichen Ansatz auch Furubotn/Pejovich, (1972), Pommerehne, (1976/77), S. 274 f., Pejovich, (1976), Budäus, (1988a), Schneider/Bartel, (1989), S. 46 ff., Picot/Kaulmann, (1985), McKean, (1974), Davies/Brucato, (1987), Bonus, (1987), Stauss, (1983), Kaulmann, (1987), und Scheele, (1993), S. 245 ff.

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  308. Dies gilt sowohl für eigentümergeleitete als auch für managergeleitete Unternehmen, da auch in letzterem Fall die Entlohnung zumindest teilweise erfolgsabhängig ist, das heißt, die Manager können sich einen Teil des Residuums (Gewinn) aneignen. Vgl. Blankart/ Pommerehne/Schneider, (1984), S. 224.

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  309. Vgl. Scheele, (1993), S. 245. Der Zusammenhang zum Prinzipal-Agenten-Ansatz ist offensichtlich. Vgl. ferner Leibenstein, (1978), S. 26 ff.

    Google Scholar 

  310. Vgl. Metzger, (1990), S. 48, und Budäus, (1988a), S. 59.

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  311. Mit „Verdünnungen“ sind Restriktionen und Beschränkungen der „vollständigen“ property rights gemeint. Diese Beschränkungen können auch gesetzlicher Natur sein.

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  312. Bei den Eigentümern von Unternehmen hingegen findet — sofern nicht gesetzliche Einschränkungen etwas anderes bestimmen — keine Verdünnung der Verfügungsrechte statt; die Eigentümer verfügen über alle Teil-property-rights des Unternehmens. Vgl. Michaelis, (1988), S. 132.

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  313. Vgl. auch Michaelis, (1988), S. 138 ff. Auf diese Art und Weise können auch Principalagent-Probleme bei managergeleiteten privaten Unternehmen zum Teil gelöst werden.

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  314. Einerseits wäre für den einzelnen der Aufwand im Verhältnis zum erzielbaren Nutzen zu groß, so daß sich kein ausgeprägter Kontrollanreiz konstatieren läßt. Andererseits kommen die erzielbaren Effizienzsteigerungen allen Eigentümern zugute, so daß diese eine Free-rider-Position einnehmen würden. Ähnliche Problematiken sind aber auch bei Aktiengesellschaften mit weit gestreuter Aktionärsstruktur festzustellen, wobei hier aber — wie noch zu zeigen ist — der Wettbewerb die erforderlichen Anreize zu effizientem Handeln setzt. — Weiterhin ist im Gegensatz zu öffentlichen Unternehmen bei den privaten Unternehmen der Verkauf der Eigentumsanteile möglich — ein wesentliches property right. Dem einzelnen Bürger als Eigentümer öffentlicher Unternehmen steht dieses Recht nicht zu, so daß die property rights eine Ausdünnung erfahren. Vgl. hierzu auch Budäus, (1988a), S. 60, Blankart, (1987), S. 56, und Picot/Kaulmann, (1985), S. 964.

    Google Scholar 

  315. Vgl. Blankart/Pommerehne/Schneider, (1984), S. 224, und Metzger, (1990), S. 49.

    Google Scholar 

  316. Vgl. Alchian/Demsetz, (1972), S. 781 ff., Blankart/Pommerehne/Schneider, (1984), S. 224.

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  317. In der Realität muß die Existenz eines Anreiz- und Sanktionssystems fast verneint werden: Entlassungen und Einkommenskürzungen können in der Regel nicht vorgenommen werden; die Gehaltsprofile sind leistungsunabhängig, und es existiert eine Regelbeförderung. Vgl. Roppel, (1979), S. 27 ff., und Schwarz, (1985), S. 45 f. Das Management öffentlicher Unternehmen erfährt für eine effiziente Unternehmenssteuerung keine Honorierung, so daß die hieraus resultierenden Verhaltensweisen zu höheren Produktionskosten als im privatwirtschaftlichen Bereich führen. Vgl. Budäus, (1988a), S. 60.

    Google Scholar 

  318. Vgl. Metzger, (1990), S. 49.

    Google Scholar 

  319. Diese wird auch als „ökonomische Theorie der öffentlichen Verwaltung“ bezeichnet. Vgl. Blankart/Pommerehne/Schneider, (1984), S. 225. — Zur Theorie der Bürokratie vgl. auch Roppel, (1979), Blankart, (1975), Pommerehne, (1976/77), S. 275 ff., Niskanen, (1974), Schneider/Bartel, (1989), S. 50 ff., und Fritsch/Wein/Ewers, (1993), S. 273 f. — Zur Bürokratie allgemein vgl. Bosetzky, (1980), Derlien, (1992), Sp. 391 ff., und Dammann, (1989), Sp. 182 ff.

    Google Scholar 

  320. Auch Bürokraten verhalten sich eigennützig — gemäß dem REMM-Modell von Meckling [Meckling, (1976), S. 545 ff.], der vom „resourceful, evaluative, maximizing man“ spricht — und streben nach der Maximierung ihrer eigenen Nutzenfunktion. Vgl. Tietzel, (1981), S. 219 und S. 229. Weiterhin vgl. Recktenwald, (1980), S. 75. — Damit unterscheidet sich der Bürokrat in seinen Verhaltensweisen nicht vom „Durchschnittsbürger“; es sind die speziellen incentives und desincentives, die auf die Individuen in der Rolle als Bürokrat einwirken. Vgl. Roppel, (1979), S. 19 ff. — Ebenso betont Chmielewicz, daß die Ineffizienzen nicht in einem persönlichen Mangel der Mitglieder öffentlicher Unternehmungen begründet liegen, sondern eine zwangsläufige Folge des politisch vorgegebenen Steuerungssystems sind; es liegt folglich ein organisatorisches statt eines personellen Defizits vor. Vgl. Chmielewicz, (1987), S. 132.

    Google Scholar 

  321. Vgl. Fuest/Kroker, (1981), S. 21.

    Google Scholar 

  322. Zu Informationsmängeln in der Bürokratie vgl. Schwarz, (1985), S. 44 f.

    Google Scholar 

  323. Vgl. Metzger, (1990), S. 49 f.

    Google Scholar 

  324. Vgl. Fuest/Kroker, (1981), S. 21. — Zur Budgetmaximierungshypothese vgl. ausführlich Niskanen, (1971), Roppel, (1979), S. 86 ff. Weiterhin auch Schwarz, (1985), S. 51 ff. — Kritisch zur Budgetmaximierungshypothese vgl. Roppel, (1979), S. 142 ff.

    Google Scholar 

  325. Zur Theorie des Wettbewerbs vgl. auch Bartling; (1980), und Picot/Kaulmann, (1985). Weiterhin vgl. Budäus, (1988), S. 219.

    Google Scholar 

  326. Vgl. Metzger, (1990), S. 50 f.

    Google Scholar 

  327. Der Wettbewerb zwingt die Privaten zu der jeweils rationellsten Produktionsmethode. Vgl. Christoph, (1994), S. 21.

    Google Scholar 

  328. Vgl. auch Michaelis, (1988), S. 137. Der neue Eigentümer wird versuchen, den Marktwert durch Kostensenkungen und ähnliche Maßnahmen zu steigern.

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  329. Vgl. Steinheuer, (1991), S. 37.

    Google Scholar 

  330. Vgl. Fama, (1980), S. 289.

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  331. Verwiesen wird beispielhaft auf den Anschlußzwang bei der Abwasserentsorgung.

    Google Scholar 

  332. Beispielhaft wird wiederum auf die Abwasserentsorgung verwiesen: Diese arbeitet nach dem Prinzip der Kostenumlage, wobei der Öffentlichen Hand eine Monopolstellung zufällt. Ein Anreiz zu Kosteneinsparungen fehlt gänzlich. Hinzu kommt, daß die Kosten nicht zur Steuerung und Dokumentation wirtschaftlicher Produktionsprozesse erfaßt werden, sondern lediglich zur Begründung und Legitimation einer bestimmten Gebührenhöhe. Vgl. auch Budäus, (1988), S. 214. — So weisen auch Schneider/Bartel darauf hin, daß, sofern öffentliche Unternehmen dem Disziplinierungsdruck des Marktes nicht unterworfen sind, da sie Verluste aus öffentlichen Mitteln abdecken werden, Ineffizienzen langfristig entstehen können, die im gemeinwirtschaftlichen Bereich, wo das Gewinnziel nicht vorrangig ist, noch unterstützt werden. Vgl. Schneider/Bartel, (1989), S. 17.

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  333. Vgl. Chmielewicz, (1987), S. 131.

    Google Scholar 

  334. Vgl. Metzger, (1990), S. 51. — Zum Problem interner Kontrolle vgl. auch Mayntz, (1973), S. 98 ff. Zu internen und externen Kontroll- und Anreizmechanismen vgl. Schmitz, (1988).

    Google Scholar 

  335. Vgl. auch Fuest/Kroker, (1981), S. 20.

    Google Scholar 

  336. Beamten auf Lebenszeit sowie Arbeitern und Angestellten, die länger als 15 Jahre im öffentlichen Dienst beschäftigt und älter als 40 Jahre sind, darf lediglich aus personen-oder verhaltensbedingten Gründen gekündigt werden. Vgl. Metzger, (1990), S. 107.

    Google Scholar 

  337. Zu denken ist aber neben den Personalkapazitäten auch an andere öffentliche Kapazitäten, wie beispielsweise Gebäude- und Raumkapazitäten sowie Produktionsanlagen. Vgl. ausführlich hierzu Metzger, (1990), S. 107 ff.

    Google Scholar 

  338. Vgl. auch Steinheuer, (1991), S. 38 f.

    Google Scholar 

  339. Vgl. Metzger, (1990), S. 134 ff., und Raida, (1968), S. 211.

    Google Scholar 

  340. Vgl. Süddeutsche Treuhand AG (Hrsg.), (1990), S. 145. Es findet lediglich ein Qualitätswettbewerb statt.

    Google Scholar 

  341. Vgl. Süddeutsche Treuhand AG (Hrsg.), (1990), S. 146.

    Google Scholar 

  342. Vgl. Rudolph, (1993), S. 64.

    Google Scholar 

  343. Vgl. Rehm, (1994a), S. 65, und Süddeutsche Treuhand AG (Hrsg.), (1990), S. 146.

    Google Scholar 

  344. Gensior betont, daß eine Qualitätsmaxime der Baumanagementgesellschaft bei der Projektbearbeitung ist, bei der Festlegung eines zweckmäßigen Ausführungsstandards mitzuwirken. Vgl. Gensior, (1993), S. 6.

    Google Scholar 

  345. Hohe Ausgaben für bauliche Spezialleistungen aufgrund von Sonderwünschen der Kommune (zum Beispiel des künftigen Nutzerressorts) sind über den später am Markt zu erzielenden Verwertungserlös in der Regel nicht zu amortisieren. Vgl. auch Spreter, (1994), S.B5.

    Google Scholar 

  346. Vgl. Kapitel D I 2.

    Google Scholar 

  347. Günther stellt heraus: „Je weiter fortgeschritten die Planung ist, um so besser lassen sich diese Kosten feststellen.“ Günther, (1995), o.S. Zutreffender ist, daß, je weiter die Planung der Öffentlichen Hand fortgeschritten ist, desto höher die Kosten festgeschrieben werden, denn erstens besteht kein Wettbewerb bei öffentlicher Planung, und zweitens wirkt sich die Anwendung der HOAI verteuernd aus. Bezüglich der Effizienz der staatlichen Planungsämter ist auf die Ausführungen in Kapitel E II 2.1.3.1 zu verweisen.

    Google Scholar 

  348. Vgl. vertiefend Süddeutsche Treuhand AG (Hrsg.), (1990), S. 146. — Zur Planungsoptimierung und Durchführung von Planungswettbewerben insbesondere bei Anlagen der Abwasserbeseitigung vgl. Geliert, (1991), S. 146 ff.

    Google Scholar 

  349. Vgl. Kapitel Ell 2.1.3.1.

    Google Scholar 

  350. Die in der Praxis auch vorkommenden Verfahren der beschränkten Ausschreibung und freihändigen Vergabe (§ 3 VOB/A) sollen hier nicht näher betrachtet werden.

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  351. Vgl. Löhmann, (1993), S. 8.

    Google Scholar 

  352. Die extensiven Leistungsbeschreibungen lassen sich auch aus dem Verhalten der Bürokraten erklären, die dadurch ihren Bestand sichern beziehungsweise ihre Organisation vergrößern wollen.

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  353. Kritisiert wird, daß an einem einzelnen Objekt bis zu 50 Gewerke ausgeschrieben werden, was zwangsläufig zu einem hohen Zeitaufwand führt. Vgl. Baumann, (1994), S. WR1.

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  354. Vgl. auch Gandenberger, (1980), S. 409, und Schwarz/Christen/Bemigau, (1993), S. 41.

    Google Scholar 

  355. Beim Finanzamt Neuwied (Ausschreibung nach VOL) konnte aufgrund der Bauzeitverkürzung allein durch das Entfallen der Ausschreibung und Vergabe von Einzeigewerken eine nicht unerhebliche Verringerung der üblicherweise anfallenden Zwischenfinanzierungszinsen erzielt werden. Vgl. Rehm, (1994a), S. 50.

    Google Scholar 

  356. Gandenberger stellt heraus: „Der Zwang zur stärkeren Objektivierung der öffentlichen Auftragsvergabe mindert andererseits die Flexibilität der Einkaufsentscheidungen; sie hat einen größeren Zeitbedarf beim Einkauf zur Folge und ist in der Regel mit Verwaltungsaufwand verbunden. Im Behördeneinkauf stellt sich somit das für jegliche Tätigkeit von Bürokratien typische Dilemma, daß Maßnahmen zur Sicherung der Effizienz bürokratischen Handelns ihrerseits mit effizienzmindernden — zu größerer Schwerfälligkeit führenden und die Initiative der Beteiligten hemmenden — Nebenwirkungen verbunden sind.“ Gandenberger, (1980), S. 406.

    Google Scholar 

  357. Vgl. Löhmann, (1993), S. 10.

    Google Scholar 

  358. Eigentlich ist der Begriff „kommunale Eigenerstellung“ irreführend, da auch hier die Bauleistungen über den Markt bezogen werden. Dennoch hat er sich im Schrifttum durchgesetzt und soll folglich beibehalten werden.

    Google Scholar 

  359. Es wird darauf hingewiesen, daß der niedrigste Angebotspreis allein nicht entscheidend ist. Vgl. § 25 Abs. 3 Nr. 3 Satz 3 VOL/A.

    Google Scholar 

  360. Vgl. Blankart, (1991), S. 371 f., und weiterführend Finsinger, (1986), S. 31 ff.

    Google Scholar 

  361. Vgl. Gandenberger, (1980), S. 408.

    Google Scholar 

  362. Nach Schätzungen der Prognos AG aus den siebziger Jahren werden bei der Hälfte bis zwei Drittel aller Bauaufträge Absprachen getroffen, wobei im öffentlichen Bereich der Anteil wohl noch höher liegt. Vgl. Blankart, (1991), S. 375.

    Google Scholar 

  363. Gemäß § 22 Nr. 3 Abs. 2 VOB/A werden die Angebotssummen der Bieter unter Nennung ihrer Namen bekanntgegeben. Darüber hinaus werden beim Eröffnungstermin Änderungsvorschläge und Nebenangebote mitgeteilt, so daß auch ein Abweichen von der Kartellabsprache durch Sondervorschläge nachzuvollziehen ist.

    Google Scholar 

  364. Vgl. Blankart, (1991), S. 375.

    Google Scholar 

  365. Vgl. § 2 Nr. 1 VOB/A.

    Google Scholar 

  366. Vgl. § 25 Nr. 3 Abs. 2 Satz 2 VOB/A.

    Google Scholar 

  367. Vgl. § 25 Nr. 3 Abs. 1 VOB/A.

    Google Scholar 

  368. vlg Blankart, (1991), S. 377. Unterstützung findet diese Hypothese in den immer wieder aufgedeckten Kartellfällen im öffentlichen Vergabewesen. Zuletzt wurde im November 1994 Baufirmen in Baden-Württemberg nachgesagt, Kartellabsprachen getroffen zu haben. — Preisliche Nachteile der Öffentlichen Hand stellt auch Fromme fest: Bei öffentlichen Ausschreibungen nach VOB scheint üblich zu sein, daß ein „öffentlicher Zuschlag“ zu entrichten ist — den ein privater Investor nicht zahlt. Dieses ist zwar lediglich eine nicht beweisbare Erfahrung, läßt sich aber durchaus an Preisergebnissen ablesen. Vgl. Fromme, (1994), S. 130. — Problematisch können Ausschreibungen dann geraten, wenn die Anzahl der Teilnehmer am Wettbewerb zu gering ist — beispielsweise beim Straßenbau in kleineren Kommunen -; Rück- und Absprachen der Bieter sind leicht möglich. Vgl. Bongaerts, (1982), S. 240. Ebenso Corte, die bei einer ungenügenden Anzahl potentieller Bieter die Möglichkeit kollusiven Verhaltens sieht. Vgl. Corte, (1991), S. 21.

    Google Scholar 

  369. Vgl. Blankart, (1991), S. 378.

    Google Scholar 

  370. Vgl. Kirchhoff, (1992), S. 134.

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  371. Die Einordnung der Koordinationskosten und der Folgewirkungen der Art und Weise der Koordination erweist sich als schwierig. Da bei den Leasingmodellen diese Leistung auf dem Markt „zugekauft“ wird, sollen die Kostenwirkungen insgesamt den Preisvorteilen der Privaten auf dem Beschaffungsmarkt zugeordnet werden, denn insgesamt fallen sie — auch bei der Öffentlichen Hand — in den Leistungsbereich, der am Markt im Rahmen der Auftragsvergabe zugekauft wird, obwohl diese spezielle Einzelleistung bei kommunaler Eigenerstellung bei der Öffentlichen Hand verbleibt.

    Google Scholar 

  372. Auch bei der Vergabe des gesamten Auftrags an einen Generalunternehmer muß dieser die einzelnen zu erbringenden Bauleistungen koordinieren, so daß ihm Koordinationskosten entstehen.

    Google Scholar 

  373. Vgl. Ellinger, (1995), O.S.

    Google Scholar 

  374. Vgl. Fromme, (1994), S. 131.

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  375. Vgl. Fromme, (1994), S. 131.

    Google Scholar 

  376. Vgl. § 22 VOUA, und Pfüller, (1988), S. 15.

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  377. Vgl. Ellinger, (1995), o.S.

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  378. Vgl. Büschgen/Ergenzinger, (993), S. 127.

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  379. Vgl. Born/Jebe, (1980), S. 7.

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  380. Vgl. Deutsche Anlagen-Leasing GmbH (Hrsg.), (1994), S. 6.

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  381. Vgl. Meister, (1993), S. 4.

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  382. Vgl. § 21 Nr. 2 VOUA. Gemäß § 10 Abs. 4 VOB/A ist auch hier grundsätzlich die Zulassung von Nebenangeboten möglich.

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  383. Unter Nebenangeboten versteht man den Vorschlag des Bieters einer anderen Ausführung der Leistung, als sie in der Ausschreibung vorgesehen ist. Vgl. Süddeutsche Treuhand AG (Hrsg.), (1990), S. 150.

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  384. Vgl. Stinner, (1993a), S. B8. — Bei einem in Hildesheim realisierten Investorenmodell zum Bau des Kreishauses 1986 wurden bei der Ausschreibung zur technischen und wirtschaftlichen Optimierung Nebenangebote vom Landkreis geradezu gefordert, um so mögliche Einsparungen zu realisieren. Insgesamt wurden die Ergebnisse aber als enttäuschend gewertet, was aber in der relativ kurzen Bearbeitungszeit von drei Monaten und der mangelnden Zielformulierung seitens des Landkreises begründet liegen mag. Dieses Beispiel zeigt, daß aufgrund der bloßen Möglichkeit der Abgabe von Nebenangeboten sich nicht automatisch eine Optimierung einstellt. Es müssen auch die Rahmenbedingungen stimmen: So muß einerseits den bietenden Unternehmen genügend Zeit gelassen werden, Optimierungen zu erarbeiten, und andererseits sollten Zielvorgaben seitens der Öffentlichen Hand vorgegeben werden, in welchen Bereichen Nebenangebote erwartet werden. Vgl. Fromme, (1994), S. 130.

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  385. Vgl. Baentsch, (1994), S. 147.

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  386. Budäus spricht von einem „Spezialisierungsgewinn“, den Leasinggesellschaften durch den größeren Sachverstand und Erfahrungshorizont sowie aufgrund einer vereinheitlichten Planung und Bauausführung erzielen können. Vgl. Budäus, (1982), S. 188.

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  387. Vgl. auch Raida, (1968), S. 211, Büschgen/Ergenzinger, (1993), S. 126, und Dörhöfer, (1993), S. 38.

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  388. Vgl. auch Schwarz, (1985), S. 129.

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  389. Vgl. Kapitel C II 3.

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  390. Die in der Leasingrate enthaltenen Zinsanteile führen zu keiner Erhöhung der Mehrwertsteuerbelastung, wie im folgenden zu zeigen ist. Vgl. auch Jünger/Walter, (1987), S. 90, und Kroll, (1995), S. 116 ff. Zu widersprechen ist damit Schweisfurth, der eine Verteuerung bezüglich der nicht mit Vorsteuer belasteten Fremdkapitalkosten sieht. Vgl. Schweisfurth, (1995), S. 14.

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  391. Vgl. zum Beispiel Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (Hrsg.), (1994), Bundesministerium der Finanzen (Hrsg.), (1994c), und Krähmer, (1993).

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  392. Die Kostenneutralität der Umsatzsteuer betonen auch Seifert/Metschkoll. Vgl. Seifert/ Metschkoll, (1991a), S. 180 f.

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  393. Mit K = Kapitalwiedergewinnungsfaktor, n = Laufzeit in Jahren und i = Zinssatz in Prozent p.a.

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  394. Ausgehend von der Prämisse, daß der Diskontierungsfaktor auch dem der Leasingrate zugrundeliegenden Zinssatz entspricht.

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  395. Folglich ist dem Bundesfinanzministerium zu widersprechen, das einen Zinsvorteil der Privaten aufgrund der umsatzsteuerlichen Regelungen sieht. Vgl. Bundesministerium der Finanzen (Hrsg.), (1991), S. 79. — Zu widersprechen ist ebenso Kirchhoff/Müller-Godeffroy, die in dem aus der Möglichkeit des Vorsteuerabzugs resultierenden Liquiditätseffekt einen Finanzierungskostenvorteil sehen. Hierbei verkennen sie, daß die nunmehr später zu entrichtende Umsatzsteuer „aufgezinst“ ist. Vgl. Kirchhoff/Müller-Godeffroy, (1993), S. 16.

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  396. Bei dem angeführten Exempel würde sich zum Beispiel bei einem der Leasingrate zugrundeliegenden Zins von 7 Prozent (Kapitalwiedergewinnungsfaktor = 0,142378) die Annuität auf 14.237,8 DMark reduzieren. Einschließlich der Mehrwertsteuer beliefe sie sich auf 16.373,47 DMark (17.138,34 DMark vorher), wodurch — der Abzinsungszins weiterhin bei 8 Prozent unterstellt — der Barwertvorteil hinsichtlich der Umsatzsteuer offensichtlich ist. Werden die Umsatzsteuerzahlungen mit 8 Prozent auf t = 0 diskontiert, so ergibt sich ein Barwert von 14.330,12 DMark.

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  397. Aus gesamtwirtschaftlicher Sicht stellt die Umsatzsteuer jedoch lediglich einen durchlaufenden Posten dar, da die Öffentliche Hand sowohl Zahler als auch Empfänger der Umsatzsteuer ist.

    Google Scholar 

  398. Kritisiert wird der Transaktionskostenansatz beispielsweise, da er die Ertragsseite in die Analyse nicht einbezieht. Vgl. Windsperger, (1987), S. 65. Bezogen auf die hier vorliegende Problematik kann beziehungsweise muß analog — eine Ertragsseite in dem Sinne existiert nicht — der output/die Leistungsqualität Berücksichtigung finden.

    Google Scholar 

  399. Teilweise bedient sich auch die Öffentliche Hand wettbewerblicher Verfahren in der Planungsphase zur Generierung zusätzlicher Ideen. Zu denken ist beispielsweise an städtebauliche Wettbewerbe.

    Google Scholar 

  400. Vgl. Süddeutsche Treuhand AG (Hrsg.), (1990), S. 145.

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  401. Vgl. auch Corte, (1991), S. 22 f.

    Google Scholar 

  402. Vgl. auch Corte, (1991), S. 25. — Präventiv läßt sich hidden action durch das Einfordern von Reputationen und so weiter verhindern. Eine diesbezügliche Regelung findet sich in § 2 Abs. 1 Satz 1 VOB/A: „Bauleistungen sind an fachkundige, leistungsfähige und zuverlässige Unternehmer zu angemessenen Preisen zu vergeben.“ Folglich kann sich die Kommune entsprechende Nachweise vorlegen lassen. Nachträglich läßt sich hidden action durch Garantien vermeiden.

    Google Scholar 

  403. Vgl. Corte, (1991), S. 28.

    Google Scholar 

  404. Vgl. Corte, (1991), S. 29.

    Google Scholar 

  405. Eine Verlängerung der Gewährleistungsfrist von zwei auf fünf Jahre ist nach neuerer Rechtsprechung möglich. Vgl. Fromme, (1994), S. 136.

    Google Scholar 

  406. Vgl. Neus, (1991), S. 1434.

    Google Scholar 

  407. Vgl. Krahnen, (1990), S. 26, und Neus, (1991), S. 1435.

    Google Scholar 

  408. Vgl. Neus, (1991), S. 1435.

    Google Scholar 

  409. Vgl. Krahnen, (1990), S. 27.

    Google Scholar 

  410. Detaillierte organisatorische Regelungen und ausführliche Verträge sind durch ein gemeinsames Wertesystem zu ersetzen (soft contracting). Vgl. Picot, (1982), S. 278. Zwischen der Kommune und der Leasinggesellschaft wird eine community of interest geschaffen.

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  411. Vgl. Kapitel C III 1.

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  412. Unter Risiko wird allgemein die Möglichkeit einer Abweichung der tatsächlichen Konsequenzen einer Entscheidung von den geplanten Konsequenzen verstanden. Hierbei besteht grundsätzlich die Möglichkeit einer positiven und einer negativen Diskrepanz. Erstere wird häufig auch als „Chance“, letztere als „Risiko im engeren Sinne“ bezeichnet. Vgl. Büschgen, (1993), S. 735.

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  413. Vgl. auch Schwegmann, (1995), S. 5, Schwegmann, (1994), und Büschgen/Ergenzinger, (1993), S. 122.

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  414. Die Eigentümerrisiken liegen im einzelnen vornehmlich in der Gefahr begründet, daß einerseits Funktionsstörungen des Leasingobjekts zu dessen Beschädigung oder Zerstörung führen und daß andererseits Elementarereignisse (zum Beispiel Feuer, Sturm, Hochwasser, Erdbeben) auftreten. Vgl. Pähler, (1989), S. 39 und S. 190.

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  415. Vgl. Leasingerlaß vom 23. Dezember 1991, und Kapitel B II 5.

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  416. Die Selbstversicherung ist der bewußte Verzicht eines Wirtschaftssubjekts, versicherbare Risiken an Versicherungsunternehmen weiterzugeben. Ein vollständiger Verzicht auf jegliche Absicherung wird als NichtVersicherung bezeichnet. Bei einer internen Selbstversicherung findet ein Risikoausgleich innerhalb des eigenen wirtschaftlichen Bereichs statt. Vgl. Brakensiek/Erdmann/Weigert, (1990), S. 576. Kommunen betreiben beispielsweise eine Selbstversicherung, indem sie eintretende Schäden untereinander nach dem Umlageverfahren — im Gegensatz zum Prämienverfahren — ausgleichen. Vgl. Brakensiek/Erdmann/Weigert, (1990a), S. 570.

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  417. Vgl. auch Büschgen/Ergenzinger, (1993), S. 141 f., und Schröder, (1985), S. 289 f. — Die Versicherungsteuer ist bei diesem Vergleich unberücksichtigt. In gesamtstaatlicher Betrachtung kommt ihr keine Bedeutung zu, da Zahler und Empfänger sich entsprechen. — Zu widersprechen ist somit auch dem Vorwurf, Leasing verursache aufgrund der Versicherungskosten der Leasinggesellschaft höhere Kosten als die kommunale Eigenerstellung. Zu diesem Vorwurf vgl. Darlegungen des Bund/Länder-Arbeitsausschusses „Haushaltsrecht und Haushaltssystematik“ vom 16. Juni 1982, zitiert bei Arnim, (1991), S. 189, und Institut Finanzen und Steuern (Hrsg.), (1964), S. 32.

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  418. Ursache für das Vorliegen einer Fehlinvestition können sowohl die individuellen Verhältnisse des Leasingnehmers sein als auch eine generelle Wertminderung des Investitionsobjekts aufgrund technischer und/oder wirtschaftlicher Überholung. Vgl. Pähler, (1989), S. 40, und Benner, (1967), S. 71 ff.

    Google Scholar 

  419. Zur Problematik der Folgekosten öffentlicher Investitionen vgl. Rock, (1977), Rock, (1982), S. 32 ff., und Koops, (1992).

    Google Scholar 

  420. Das Risiko des Eintritts des Konkurses (Eintrittswahrscheinlichkeit) ist ex ante vor Vertragsabschluß durch die sorgfältige Auswahl der Partner zu begrenzen (ursachenbezogene Risikopolitik). Unterstützt werden kann die Partnerauswahl durch screening der Öffentlichen Hand (Informationsnachfrage durch Selbstinformation oder durch Einschaltung spezialisierter Dritter) und signaling der Auftragnehmer (Informationsübertragung durch Aufbau einer Reputation, Garantieversprechen und so weiter). Vgl. auch Fritsch/Wein/ Ewers, (1993), S. 193 ff.

    Google Scholar 

  421. Statistisch betrachtet tauscht man die höhere Wahrscheinlichkeit eines kleinen Ausfalls mit der niedrigeren Wahrscheinlichkeit eines großen Ausfalls.

    Google Scholar 

  422. Eine Ausnahme würden Vorabmieten darstellen, die aber unter Risikoaspekten abzulehnen sind. — Ob sich die Kommune Erfülllungsbürgschaften geben läßt, hängt von ihrer individuellen Risikopräferenz ab; Erfüllungsbürgschaften führen zu einer nicht unerheblichen Kostenerhöhung (0,6 bis 1 Prozent). Vgl. Fromme, (1994), S. 138.

    Google Scholar 

  423. Zum Sachziel der stetigen Aufgabenerfüllung vgl. C III 1.

    Google Scholar 

  424. Zum Konkurs des Leasinggebers vgl. auch. Westphalen, (1992), S. 442, und Rossel, (1994), S. 9 ff.

    Google Scholar 

  425. Vgl. Pfüller, (1988), S. 19.

    Google Scholar 

  426. Vgl. Kapitel D II 2.1.2, Groh, (1994), S. 17, und Rossel, (1994), S. 5.

    Google Scholar 

  427. Beim kommunalen Eigenbau existieren diese Risiken nicht. Es ist aber darauf hinzuweisen, daß bei Mietverhältnissen — deren Bedeutung im kommunalen Bereich nicht zu unterschätzen ist — gerade dem Risiko der Abschöpfung der Quasi-Rente durch Mieterhöhungen besondere Bedeutung beizumessen ist.

    Google Scholar 

  428. Vgl. auch Steinheuer, (1991a), S. 22.

    Google Scholar 

  429. Vgl. Pfüller, (1988), S. 18 f. — Zur Problematik vertraglich nicht festgelegter Preisanpassungen vgl. Berschens, (1994), S. 55 f.

    Google Scholar 

  430. Vgl. Fischer, (1994), S. 583. Dieser Sachverhalt wird auch als Lock-in-Effekt bezeichnet.

    Google Scholar 

  431. Bei periodischen Ausschreibungen der Leistungen ist folglich keine monopolistische Ineffizienz zu erwarten.

    Google Scholar 

  432. Vgl. Degener, (1986), S. 54.

    Google Scholar 

  433. Vgl. Degener, (1986), S. 55.

    Google Scholar 

  434. Vgl. Meffert, (1969), S. 790.

    Google Scholar 

  435. Diese Art der Flexibilität wird auch zeitliche Flexibilität genannt, da sie auf der Beeinflussung der Zahlungstermine beruht. Vgl. Degener, (1986), S. 59.

    Google Scholar 

  436. Vgl. Degener, (1986), S. 59. Diese Art der Flexibilität wird auch quantitative Flexibilität genannt.

    Google Scholar 

  437. Aus der Kreditaufnahme selbst erwachsen der Kommune keine Liquiditätsrisiken im engeren Sinne, da die Kreditverpflichtungen nicht variabel sind. Liquiditätsrisiken können sich aber aus der schwer zu prognostizierenden Einnahmenseite der Kommunen ergeben, auf die mit Prolongationen und Tilgungsaussetzungen reagiert werden kann.

    Google Scholar 

  438. Es ist nochmals zu betonen, daß derartige Vorabzahlungen die Risikoposition der Öffentlichen Hand erhöhen, da ihnen noch keine Gegenleistung gegenübersteht.

    Google Scholar 

  439. Vgl. auch Stinner, (1994b), S. 543.

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  440. Vgl. Degener, (1986), S. 302. Ähnlich äußern sich Gabele/Dannenberg/Kroll, die herausstellen, daß beim Immobilienleasing das Aussetzen beziehungsweise Verändern der Leasingraten nur schwer möglich ist. Vgl. Gabele/Dannenberg/Kroll, (1991), S. 147, und weiterhin Büschgen, (1969), S. 435.

    Google Scholar 

  441. Bei der Kreditaufnahme haben die leasingspezifischen Zeitphasen „während der Grundmietzeit“, „am Ende der Grundmietzeit“ und „nach Ablauf der Grundmietzeit“ keine besondere Bedeutung.

    Google Scholar 

  442. Vgl. Budäus, (1982), S. 184.

    Google Scholar 

  443. Vgl. beispielsweise Krähmer, (1992), S. 241, Plambeck, (1982), S. 49, und Willms, (1985), S. 129.

    Google Scholar 

  444. Schweisfurth spricht in diesem Zusammenhang von einer Kreditdeckelung durch die Aufsichtsbehörden. Vgl. Schweisfurth, (1991), S. 12.

    Google Scholar 

  445. Vgl. Kapitel C II.

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  446. Dieses Zwischenergebnis bedeutet aber auch, daß Leasing nicht zu einer Ausweitung der öffentlichen Verschuldung führt; somit letztlich auch das Argument der potentiellen Schattenhaushalte entkräftet wird. Leasing senkt die Obergrenze der Kreditaufnahme ab. Vgl. Christen/Bernigau, (1995), S. 190.

    Google Scholar 

  447. Die freie Spitze ist die (positive) Differenz zwischen den laufenden ordentlichen Einnahmen und den laufenden ordentlichen Ausgaben einschließlich der Verzinsung und Tilgung der ausstehenden Schulden. Vgl. auch Kapitel C I 2, und Rehm, (1994a), S. 38.

    Google Scholar 

  448. Leasing kann im kommunalen Bereich grundsätzlich den Investitionsspielraum/Verschuldungsspielraum nicht erweitern, denn ob für einen Kredit die Zinsen aus dem Verwaltungshaushalt sowie die Tilgungen aus dem Vermögenshaushalt aufgebracht werden oder aber eine Leasingrate aus dem Verwaltungshaushalt aufgebracht wird, in der faktisch ebenfalls Zins und Tilgung des durch die Leasinggesellschaft aufgenommenen Kredits enthalten sind, ist aus kommunalwirtschaftlicher Sicht gleichwertig. Vgl. Sächsisches Staatsministerium des Innern (Hrsg.), (1992), S. 786. Vgl. weiterhin Institut Finanzen und Steuern (Hrsg.), (1965), S. 17 ff., Schwarz, (1985), S. 181 ff., und Budäus, (1982), S. 191 f.

    Google Scholar 

  449. Vgl. auch Rehm, (1994a), S. 38. — Unverständlich bleibt vor diesem Hintergrund das im Schrifttum häufig angeführte Argument, Leasing schone den Vermögenshaushalt. So führt Stinner aus, daß der Kommunalhaushalt geschont wird, da weder das Wirtschaftsgut noch die Finanzierungsverbindlichkeiten im Vermögenshaushalt auszuweisen sind. Vgl. Stinner, (1993), S. 22. Weiterhin DG Immobilien-Leasing GmbH (Hrsg.), (o.J), S. 2 und S. 7: „Ein wesentlicher Vorteil im Vergleich zur kommunalen Finanzierung liegt darin, daß die Leasingraten, die sich aus Zins, Tilgung und Verwaltungskosten zusammensetzen, lediglich im Verwaltungshaushalt der Gemeinde erfaßt werden. Bei der Kreditfinanzierung hingegen wird die Tilgung vollständig dem Vermögenshaushalt zugerechnet. So stehen der Gemeinde Vermögensreserven für andere Projektfinanzierungen zur Verfügung.“ Auch gilt der Vermögenshaushalt als erhebliches Barometer für die Leistungsfähigkeit einer Kommune. Vgl. Sächsischer Städte- und Gemeindetag (Hrsg.), (1993), S. 19 f. — Dagegen führt Eichert richtigerweise aus, daß es aus kommunalwirtschaftlicher Sicht gleichwertig ist, ob für einen Kredit die Zinsen aus dem Verwaltungshaushalt sowie die Tilgungen aus dem Vermögenshaushalt aufgebracht werden oder aber die Leasingrate, die auch aus einem Zins- und einem Tilgungsanteil besteht, aus dem Vermögenshaushalt. Vgl. Eichert, (1993), S. 6 f. Eichert verkennt lediglich, daß die Leasingrate im Verwaltungshaushalt verbucht wird, was seine Aussage jedoch nicht beeinträchtigt. Der Einfluß des Leasing auf die freie Spitze ist als „Nullsummenspiel“ zu bezeichnen; einzig die Haushaltsstruktur verändert sich. Bemängelt wird, daß Leasing eine Verschlechterung der Haushaltsstruktur von investiven zu konsumtiven Ausgaben induziert. Vgl. Bundesministerium der Finanzen (Hrsg.), (1991), S. 33, und Bundesminister für Verkehr (Hrsg.), (1992), S. 8. Hier stellt sich die berechtigte Frage nach der Relevanz der Haushaltsstruktur. Letztlich darf der Haushaltsstruktur vor dem Hintergrund des unsachgemäßen haushaltsrechtlichen Charakters des Investitionsbegriffs keine zu große Bedeutung beigemessen werden. Auch wenn die Leasingraten als konsumtiv eingestuft werden, so ist ihnen doch investive Qualität zuzusprechen. Dennoch soll der Haushaltsstruktur — gerade vor dem Hintergrund der Staatsverschuldung — nicht jede Bedeutung abgesprochen werden. Vgl. Tietmeyer, (1994), S. 11. Vgl. weiterhin zu Leasing und der Investitionsquote Christen/Bernigau, (1995), S. 190.

    Google Scholar 

  450. Eine gewisse Begrenzung eines derartigen Vorgehens kann in der Pflicht zur Rücklagenbildung gesehen werden. Gemäß § 20 Abs. 3 Nr. 1 GemHVO Rheinland-Pfalz sind der allgemeinen Rücklage dann rechtzeitig Mittel zuzuführen, wenn die Tilgung von Krediten, die mit dem Gesamtbetrag fällig werden, die voraussichtliche Höhe der Zuführung des Verwaltungshaushalts an den Vermögenshaushalt übersteigt und nicht anders gedeckt werden kann. Vgl. weiterhin Schwarting, (1994), S. 35 f.

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  451. Auch Roth gibt zu bedenken, daß der Haushalt nur kurzfristig geschont wird und der anfängliche Liquiditätsvorteil mit einer langfristigen Bindung der öffentlichen Haushalte erkauft wird. Vgl. Roth, (1991), S. 496.

    Google Scholar 

  452. Dem Vorwurf, Leasing führe zu einer Ausweitung der Verschuldung, kann folglich nicht zugestimmt werden.

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  453. Vgl. Kapitel C II 2.3.

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  454. Vgl. Rehm, (1994a), S. 38, und Rehkugler, (1993), S. 140.

    Google Scholar 

  455. Durch das Einweben von privatem Eigenkapital bei den Fondsleasingmodellen erfolgt keine direkte Entlastung der öffentlichen Haushalte, da auch dieses Kapital von den Kommunen getilgt werden muß. Es findet lediglich eine geringere Belastung der Kreditmärkte statt, was zu einer Verminderung der Crowding-out-Effekte führen kann. Insofern ist Kirchhoff/Land zu widersprechen, die durch die Einbindung von privatem Kapital eine finanzielle Entlastung der Haushalte sehen. Vgl. Kirchhoff/Land, (1993), S. 250.

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  456. Vgl. auch Wahl, (1992), S. 112.

    Google Scholar 

  457. Auch das Gebot der Wirtschaftlichkeit erfordert in diesem Falle die Anwendung der Leasingmodelle.

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  458. Vgl. auch Kapitel C II 1.4.

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  459. Vgl. auch Büschgen, (1980), S. 1033 f.

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  460. Vgl. Degener, (1986), S. 306 f.

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  461. Vgl. Degener, (1986), S. 315.

    Google Scholar 

  462. Vgl. Gabele/Weber, (1985), S. 83 f.

    Google Scholar 

  463. In Anlehnung an einen allgemeinen Immobilienleasingvertrag der Deutsche Immobilien Leasing GmbH.

    Google Scholar 

  464. Vgl. Gabele/Dannenberg/Kroll, (1991), S. 147.

    Google Scholar 

  465. Vgl. auch Fischer, (1994), S. 583, Picot/Dietl, (1990), S. 179 f., Williamson, (1985), S. 61 ff., und Ouchi, (1980), S. 133.

    Google Scholar 

  466. Vgl. Büschgen, (1991), S. 19, und Degener, (1986), S. 44 f.

    Google Scholar 

  467. Vgl. Schwarting, (1994), S. 25 und S. 97.

    Google Scholar 

  468. Vgl. auch Degener, (1986), S. 46. Hierbei geht es um die zeitliche Verteilung der Auszahlungen. Es wird aber nicht angestrebt, die Alternativen zu Gesamtauszahlungsgrößen zu verdichten, da dieses der Kostenanalyse vorbehalten bleibt.

    Google Scholar 

  469. Vgl. Degener, (1986), S. 248.

    Google Scholar 

  470. Zu widersprechen ist jedoch der undifferenzierten Aussage von Eggers, daß Leasing zu einer erheblichen Erhöhung der Liquidität der öffentlichen Haushalte führe. Vgl. Eggers, (1973), S. 4.

    Google Scholar 

  471. Zu vollständigen Finanzplänen vgl. Grob, (1989).

    Google Scholar 

  472. Vgl. Kirchhoff/Miiller-Godeffroy, (1993), S. 59. — Es wird eine gerechtere intertemporale Lastenverteilung erzielt, da durch die Anpassung von Mietzeit und Nutzungsdauer der Bürger nur durch den Wert der Nutzenfreigabe in Form der Miete belastet wird. Vgl. Feinen, (1991), S. 4, und Rakers, (1976), S. 96 f.

    Google Scholar 

  473. Vgl. auch Musgrave/Musgrave/Kullmer, (1978), S. 127 f.

    Google Scholar 

  474. Zum Pay-as-you-use-Prinzip beim Kommunalkredit vgl. auch Schwarting, (1994, S. 20 f.

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  475. So schlägt beispielsweise Krähmer vor, da das Gesamtangebot zwei trennbare Leistungen umfaßt — die möglicherweise günstige Projektabwicklung und die ungünstige Finanzierung -, mittels Kombination aus zugekaufter günstiger Projektabwicklung und vorteilhafter eigener Finanzierung durch Kommunalkredit die beste Lösung zu verwirklichen. Vgl. Krähmer, (1992a), S. 76, und Krähmer, (1992), S. 242.

    Google Scholar 

  476. Vgl. Weber, (1994), S. WR2.

    Google Scholar 

  477. Ein von der Öffentlichen Hand ausgewählter Generalunternehmer wird der Leasinggesellschaft quasi angedient.

    Google Scholar 

  478. Vgl. hierzu ausführlich Kapitel C II 2.2.

    Google Scholar 

  479. Zum offenen Kostenprinzip vgl. Kapitel D II 2.1.4.

    Google Scholar 

  480. Es kann durch die vertraglich genau spezifizierten Objektaufwendungen — im Unterschied zu den Investitionszahlungen, die im Rahmen des Gesamtdeckungsverfahrens der öffentlichen Haushalte finanziert werden — eine für den Bürger nachvollziehbare Kosten-Nutzen-Rechnung erstellt werden. Vgl. Feinen, (o.J.), S. 6.

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Ergenzinger, T. (1996). Analyse des Leasing im öffentlichen Bereich. In: Kommunalleasing. Leasing-Studien. Deutscher Universitätsverlag. https://doi.org/10.1007/978-3-322-99773-9_5

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