Zusammenfassung
In einem Kaufvertrag sind — wie wir bereits festgestellt haben — die Pflichten des Verkäufers und des Käufers symmetrisch verteilt: Ware und Lieferung gegen Preis und Bezahlung. Dieses Kapitel behandelt die „Herzensangelegenheit“ eines jeden Verkäufers: bezahlt zu werden.
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Anmerkungen
Bar umfaßt hier also auch die Zahlung per Scheck oder Überweisung.
Praktisch leisten nur solche Unternehmen Vorkasse, die eigentlich insolvent sind, aber noch Geschäfte betreiben wollen; international handelnde Firmen fallen selten in diese Kategorie.
Wie bereits in Kapitel 4 besprochen.
Vgl. Arts. 58 und 59, Wiener Kaufübereinkommen.
Art. 57, Wiener Kaufübereinkommen.
Check (U.S.); cheque (Brit).
Die Adressen der für Sie zuständigen örtlichen Vertretung finden Sie in jedem Telefonbuch.
Einzelheiten zu Stichworten wie Protracted Default, Vorausdeckung, Anbietungsgrenzen, On-Line Prüfung etc. gehen zu sehr ins Detail, als daß sie hier behandelt werden können. Wenden Sie sich diesbezüglich direkt an einen der Kreditversicherer und lassen sich ein Angebot erstellen.
In einigen Rechtssystemen gibt es die Möglichkeit des „noting“: Dabei ist die Inkassobank beauftragt, in einem solchen Fall auf der Zahlungsanweisung des Käufers einen notariellen Vermerk anbringen zu lassen, der bestätigt, daß der Käufer seine Zahlungsverpflichtungen nicht erfüllt hat. Dies erleichtert dem Verkäufer zumindest die Durchsetzung seiner Ansprüche in einem späteren Gerichtsverfahren. Einzelheiten dazu u.a. bei Schmitthoff, S.395 bis S.399.
Midland Bank Ltd. v. Eastcheap Dried Fruit Co. 1 Lloyd’s Rep. 359 (1962).
Zwei weitere Broschüren erleichtern das Verständnis und die Arbeit auf diesem so wichtigen Gebiet: The New ICC Standard Documentary Credit Forms (Publikation 516, 1993) und The New Guide to Documentary Operations (Publikation 515, 1994), beide nur in Englisch verfügbar.
In bezug auf die Bank wird hier oft „first-class“ eingefügt. Diese Qualifikation sollte gemäß Art. 20a UCP nicht benutzt werden.
Arts. 3 und 4, UCP.
Discount Records Ltd. v. Barclays Bank Ltd. 1 WLR 315 (1975).
Entscheidung zu Power Curber International Ltd. v. National Bank of Kuwait. 1 WLR 1223 (1981).
Equitable Trust Company of New York v. Dawson Partners Ltd. 26 LI.L.R. 49 (1972).
Art. 34f, UCP.
In den USA ist dies in §§ 2–325–3 UCC so festgelegt.
Art. 6 der UCP schreibt vor, daß ein Akkreditiv ohne Kennzeichnung automatisch als unwiderruflich angesehen wird. In allen früheren Versionen der UCP war der Gegenteil der Fall.
Es ist möglich, daß die Bank, die den Verkäufer von der Eröffnung des Akkreditivs unterrichtet, nicht die ist, die schließlich zahlt. Sofern eine andere Bank mit der Zahlung beauftragt wird, nennt man diese „benannte Bank“ (nominated bank). Sofern ein Akkreditiv verkäuflich ist, wird jede Bank so genannt (Art. 10 (b)i UCP).
Art. 9b UCP. Man sollte allerdings wissen, daß die bestätigende Bank nicht verpflichtet ist, auch Veränderungen auf dem Akkreditiv durch die eröffnende Bank mitzutragen, Art. 9d, UCP.
Gern. Art. 9c UCP hat die beauftragte Bank keine Verpflichtung, ein Akkreditiv zu bestätigen. Sie hat lediglich die Pflicht, die eröffnende Bank von der Ablehnung umgehend zu unterrichten.
Vgl. Art. 1, UCP und ICC Uniform Rules for Demand Guarantees,S.2.
Vgl. Art. 13b, UCP.
Vgl. Art. 54, Wiener Kaufübereinkommen.
Vgl. Arts. 61 und 64 I sowie Art. 74 ff., Wiener Kaufübereinkommen.
Pinnells, Exporting. S. 102 — 110.
Art. 39, UCP.
Art. 5a, UCP.
Art. 20b-c, UCP.
Art. 37b, UCP.
Art. 31, UCP.
Art. 34f ii, UCP.
Art. 34f i, UCP.
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© 1997 Betriebswirtschaftlicher Verlag Dr. Th. Gabler GmbH, Wiesbaden
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Pinnells, J., Eversberg, A. (1997). Preis und Bezahlung. In: Internationale Kaufverträge optimal gestalten. Gabler Verlag, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-322-99719-7_6
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DOI: https://doi.org/10.1007/978-3-322-99719-7_6
Publisher Name: Gabler Verlag, Wiesbaden
Print ISBN: 978-3-409-18889-0
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