Zusammenfassung
Exportgeschäfte sind einfach — es ist nur schwierig, heutzutage damit Geld zu verdienen. Exporteure aus einem Hochlohn-Land wie Deutschland müssen, um auf den Weltmärkten konkurrenzfähig zu sein, mit äußerst geringen Gewinnspannen kalkulieren. Konnten bis vor einigen Jahren noch Lieferpreise mit Sicherheitszuschlägen verlangt werden, so sind die Preise mittlerweile so niedrig, daß auch kleinere Probleme bereits zu bedenklichen Verlusten führen.
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Anmerkungen
Vgl. Bradgate, S. 142. Auch der neue Sale and Supply of Goods Act 1994 (in Kraft seit 1995) kann mehr oder in der gleichen Art beschrieben werden.
Vgl. Palandt, Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, 55. Auflage, § 123 BGB.
ICC Rules of Conciliation and Arbitration. Paris: ICC, 1988.
EG-Abkommen für das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht vom 19.06.1980, kurz EVA. Dieses Abkommen ist in das EGBGB (Einführungsgesetz zum BGB) aufgenommen worden. Ergänzend dazu ist das EG-Abkommen Ober die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil-und Handelssachen vom 27.08.1968, kurz EuGVU.
Genauer die Convention relating to a Uniform Law an the International Sale of Goods (1964) und die Convention relating to a Uniform Law an the Formation of Contracts for the International Sale of Goods (1964).
Zum 24. Mai 1995 haben folgende Staaten das Abkommen ratifiziert: Ägypten, Argentinien, Australien, Belarus, Bosnien-Herzegovina, Bulgarien, Chile, China, Dänemark, Ecuador, Estland, Finnland, Frankreich, Georgien, Ghana, Irak, Italien, Kanada, Kuba, Lesotho, Litauen, Mexiko, Moldavien, Neuguinea, Niederlande, Neuseeland, Norwegen, Österreich, Polen, Rumänien, Rußland, Singapur, Slowakische Republik, Spanien, Schweden, Schweiz, Syrien, Tschechische Republik, Uganda, Ukraine, Ungarn, USA, Venezuela, Jugoslawien, Sambia. Von diesen haben Dänemark, Finnland, Norwegen und Schweden nur den Teil 1 der Konvention ratifiziert. In Ghana und Venezuela wurde die Konvention niemals in Kraft gesetzt. Die Situation von Staaten, die nach Unterzeichnung zerbrochen sind und deren Einzelstaaten nicht noch einmal ratifiziert haben, ist unklar; zumindest gelten sie als Nachfolgestaaten völkerrechtlich auch als Unterzeichner (Quelle: UNCITRAL, Wien).
UNCITRAL sammelt und veröffentlicht diese Gerichtsentscheidungen in einer Sammlung mit dem Namen CLOUT. Dabei ist festzustellen, daß deren Anzahl sehr gering ist: zwischen 1991 und 1996 lediglich 126 Fälle weltweit.
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© 1997 Betriebswirtschaftlicher Verlag Dr. Th. Gabler GmbH, Wiesbaden
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Pinnells, J., Eversberg, A. (1997). Vertrag und Recht. In: Internationale Kaufverträge optimal gestalten. Gabler Verlag, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-322-99719-7_1
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Publisher Name: Gabler Verlag, Wiesbaden
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