Zusammenfassung
Im Kapitel IV. wurden mögliche Kritikpunkte an der „traditionellen“ Kostenrechnung dargelegt und Anforderungen an eine umweltorientierte Kostenrechnung erläutert. Bevor Lösungsvorschläge für die Darstellung umweltrelevanter Belange innerhalb der Kostenrechnung erarbeitet werden, erscheint eine Abgrenzung dieser Sachverhalte notwendig. Dies gilt auch für mit der Umweltbeanspruchung verbundene Risiken. In Kapitel V. werden Aspekte erläutert, die sich auf diese Risiken beziehen.
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Literatur
Vgl. KAPP, K.W., 1963, Social Costs and Social Benefits - A Contribution to Normative Economics, in: BECKERATH, E.v./GIERSCH, H. (Hrsg.), Probleme der normativen Ökonomik und der wirtschaftspolitischen Beratung, Berlin, S.185.
Auf der einen Seite werden gleiche Sachverhalte mit unterschiedlichen Begriffen belegt, auf der anderen Seite gleiche Begriffe für unterschiedliche Sachverhalte verwendet. Hierzu vgl. FRITSCH, B., 1972, Zur Theorie und Systematik der volkswirtschaftlichen Kosten, in: GAEFGEN, G., Grundlagen der Wirtschaftspolitik, 4. Auflage, Köln, S.177, SCHMIDBERGER, J., 1992, Soziale und volkswirtschaftliche Kosten, in: MANNEL. W. (Hrsg.), Handbuch Kostenrechnung, Wiesbaden, S.436ff.
MICHALSKI, W., 1965, Grundlegung eines operationalen Konzepts der Social Costs, Tübingen, S. 109; eine ähnliche Einschränkung auf Auswirkungen der Unternehmenstätigkeit bei KAPP, K.W., 1963. Weiter gefaßte Definitionen sind z.B. bei SCHMIDBERGER, J., 1992, S.436ff. dargestellt.
Der Begriff kann demnach nicht gleichgesetzt werden mit “aus externen Effekten resultierenden Kasten”, sondern korrespondiert mit dem Begriff der technologisch bedingten externen Effekte. Hier wird zusätzlich die Betrachtung auf allein von Unternehmen ausgehende, negative externe Effekte verengt. Zur Unterscheidung verschiedener Arten externer Effekte vgl. LINDE, R., 1986, Einführung in die Mikroökonomie, 2. Auflage, Göttingen, S.309ff., siehe auch FREY, B., 1992, Umweltökonomie, 3. Auflage, Göttingen, S.43ff. und SOHMEN, E., 1976, Allokationstheorie und Wirtschaftspolitik, Tübingen, S.221ff.
Es ist allerdings festzustellen, daß der wertmäßige Kostenbegriff sich weitgehend durchgesetzt hat. Vgl. z.B. WOHE, G., 1986, 5.1137. Zur Diskussion der betriebswirtschaftlichen Kostenbegriffe ausfiührlich z.B. HEINEN, 1983, S.57ff., S.83ff., KOCH, H., 1958, Zur Diskussion über den Kostenbegriff, in: Z1hF, S.355ff, RIEBEL, P., 1990, Einzelkosten-und Deckungsbeitragsrechnung, Wiesbaden.
Zum wertmäßigen Kostenbegriff ausfiihrlich unten.
KOCH versteht unter Kosten betriebliche Ausgaben, die mit Herstellung und Absatz eines Produkts bzw. mit einer Periode verbunden sind und nicht kompensiert werden. Betrachtet man diese Reinform des pagatorischen Kostenbegriffs, so ist die Entstehung betriebswirtschaftlicher Kosten streng an die Existenz von Ausgaben gebunden. Hiermit soll eine Eindeutigkeit des erfaßten Begriffs sichergestellt werden. Gleichzeitig werden die Nutzung von Teilen der dem Unternehmen zur Verfügung gestellten Güter (die Tätigkeit des Einzelunternehmers bzw. Gesellschafters bei Personengesellschaften, die Verzinsung von Eigenkapital) nicht als Kosten abgebildet. Hingegen werden auch solche Ausgaben, die nicht durch die Inanspruchnahme von Produktionsmitteln oder Fremdleistungen bedingt sind, sondern, wie KOCH es formuliert, “hinsichtlich der Produkterstellung u. Umsatzerzielung unwirksam sind”, einbelogen, “soweit sie durch Herstellung und Absatz bedingt sind”. KOCH, H., 1966, Grundprobleme der Kostenrechnung, Köln/Opladen, S.14. RIEBEL definiert seinen entscheidungsorientierten Kostenbegriff durch Variation des pagatorischen Kostenbegriffs. Er formuliert seinen Kostenbegriff wie folgt: “Kosten sind die durch die Entscheidung über das betrachtete Objekt ausgelösten zusätzlichen - nicht kompensierten - Ausgaben (Auszahlungen)” RIEBEL, P.,1990, S.427.
Nicht aber über den Preis hinausgehender volkswirtschaftlicher Nutzen.
SCHREINER, M., 1992, S.943 bewertet die “prinzipiell fundamentale(n)” Unterschiede zwischen wertmäßigem und pagatorischen Kostenbegriffen (genauer: zwischen Kosten und Aufwand) aufgrund der gemeinsamen Vernachlässigung der Kosten einer betrieblichen Umweltbeanspruchung als “eher marginal”
Dies wird bereits daran deutlich, daß in einigen Standardwerken deutscher Kostenrechnungsliteratur Umweltbelange nicht einmal explizit erwähnt werden. Eine Einbeziehung erfolgt aber z.B. bei KLOOCK. J./SIEBEN. G./SCHILDBACH. T.. 1991. Kosten-und Leistungsrechnung, 6. Auflage, Dusseldorf und im Rahmen der betriebswirtschaftlichen Kostentheorie z.B. bei HEINEN, E., 1983, S.114ff.. HEINEN, E./PICOT, A., Können in betriebswirtschaftlichen Kostenauffassungen soziale Kosten berücksichtigt erden ?, in: BFuP, 1974. S.345ff.
In Anlehnung an RIEBEL, P., 1990, S.71.
Die oben gemachte Aussage gilt unter bestimmten Prämissen nicht nur für den wertmäßigen Kostenbegriff sondern auch für die pagatorischen Kostenbegriffe RIEBELS und KOCHS; hierzu vgl. ausführlich HEINEN, E.. 1983, S.114ff. und HEINEN, E./PICOT, A., 1974, S.349ff., S.354ff.
Vgl. WICKE, L. u.a., 1992, S.213, S.224, STÖLZLE, W, 1990, 5.380.
Die Abgrenzung, was interne und was externe Kosten sind, ist allerdings vom Grad vertikaler und horizontaler Integration und damit vom Konsolidierungsgrad abhängig. Mit dem Konsolidierungsgrad steigt der intemalisierte Anteil an den insgesamt anfallenden Kosten. Vgl. KAPP, K.W., 1963, S.185. Die Diskrepanz zwischen in den Betrieben berücksichtigten und insgesamt anfallenden Kosten hat, wie die volkswirtschaftliche Theorie im Modell zeigt, auf gesellschaftlicher Ebene wohlfahrtsökonomische Defizite zur Folge. Verfolgen Unternehmen eigene Gewinnziele, käme es selbst bei vollständiger Konkurrenz nicht zu einer optimalen Abstimmung von Nachfrage-und Produktionsstruktur (output-induzierter externer Effekt). Bei faktorinduzierten externen Effekten käme es zusätzlich nicht zu effizienter Produktion, weil die sozialen Grenzproduktivitäten nicht zum Ausgleich kommen. (Vgl. LINDE, R., 1986, S.323f, SOHMEN, E., 1976, S.222ff., S.228ff.) Aber nicht allein auf der gesellschaftlichen bzw. gesamtwirtschaftlichen sondern auch auf betriebswirtschaftlicher Ebene können externe Effekte zu Problemen fuhren, wie in Kapitel IV.3. gezeigt wurde.
Vgl. SCHMALENBACH, E., 1963, Kostenrechnung und Preispolitik, B. Auflage, Köln/Opladen, S.6, HEINEN, E., 1983, S.60ff Die Loslösung von Zahlungsströmen erlaubt zum einen die Aufnahme von kalkulatorischen Größen wie des Unternehmerlohns, kalkulatorischer Zinsen oder Wagniskosten. Zum anderen eröffnet sie die Möglichkeit, für unterschiedliche Rechnungszwecke in unterschiedlichem Umfang betrieblichen Güterverzehr anzusetzen. Dieser Kostenbegriff ist somit zweckabhängig. Vgl. SCHMALENBACH, E., 1963, S.6, S.10.
Vgl. HEINEN, E./PICOT, A., 1974, S.356ff.
Unter einem freien Gut soll hier ein Gut verstanden werden, bei dem auch bei einem Preis von Null das bestehende Angebot nicht voll abgeschöpft wird; vgl. LEIPERT, C., 1989, S.6.
Vgl. KOSIOL, E., 1958, Kritische Analyse der Wesensmerkmale des Kostenbegriffes, in: DERSELBE/SCHLIEPER, F. (Hrsg.), Betriebsökonomisienmg, Festschrift für R. SEYFFERT, Köln/Opladen, S.12.
Vgl. SIEBERT, H., 1985, 1985, Umwelt als knappes Gut, Konstanz, SOLOW, R.M., 1982, Umweltverschmutzung und Umweltschutz aus der Sicht des Ökonomen, in: MOLLER, H./OSTERKAMP, R./SCHNEIDER, W. (Hrsg.), Umweltökonomik, Königstein, S.31f.
Würde man hingegen die traditionelle Betrachtungsweise von Umweltgütern als freie Güter beibehalten, könnte eine Einbeziehung scheitern. Vgl. HEINEN, E./PICOT, A., 1974, S.356ff.
Vgl. STREBEL, H., 1984, Gründe und Möglichkeiten betriebswirtschaftlicher Umweltpolitik, in: STAEHLE, W./STOLL, E. (Hrsg.), Betriebswirtschaftslehre und ökonomische Krise, Wiesbaden, S.340.
Dieser Preis spiegelt aber voraussichtlich nicht die langfristige Knappheit des jeweiligen Gutes wieder, da nur heutiges Angebot und heutige Nachfrage in die aktuelle Preisbildung einfließen. Vgl. LEIPERT, C., 1989, S.33.
Vgl. z.B. LEIPERT, C., 1989, S.1 If
Vgl. HEINEN, E., 1983, insbesondere S. 124f
Vgl. HEINEN, E./PICOT, A., 1974, S.362.
ZIMMERMANN, K., 1985, S.18.
Hier bestehen insbesondere aufgrund des Steuerrechts enge Begrenzungen, die sich durch die Umkehrung des Maßgeblichkeitsprinzips auf die Handelsbilanz fortsetzen.
Vgl. KLOOCK, J., 1992, S.932. KLOOCK betrachtet auch die Erfassung zusätzlicher Kalkulationsgrößen für externe Kosten als weitere Anforderungen an die Plankostenrechnung. Ähnlich auch ROTH, U., 1992, S.112.
Vgl. STATISTISCHES BUNDESAMT (Hrsg.), 1989, S.11.
Dies gilt gleichermaßen für die Wahl zwischen verschiedenen Sanierungsverfahren wie für die Entscheidung zwischen Eigen-und Fremdsanierung. Die hierfiir anfallenden finanziellen Belastungen sind jedoch nicht auf die laufende Leistungserstellung zu verrechnen.
z.B. durch Preisschwankungen, Forderungsausfälle, Naturkatastrophen.
Vgl. MELLEROWICZ, K., 1958, Kosten und Kostenrechnung II, Verfahren, Teil 1, 3. Auflage, Berlin, S.277ff., siehe auch STANDOP, D., 1981, Wagniskosten, in: KOSIOL, E./CHMIELEWICZ, K./SCHWEITZER; M. (Hrsg.), HWR, 2. Auflage, Sp.I749ff.
Ausfiihrlich hierzu HELTEN, E., 1992, S.1080ff.
Vgl. EISELE, W., 1993, Technik des betrieblichen Rechnungswesens, 5. Auflage, München, S.598f., SCHMALENBACH, E., 1963, S.10, STANDOP, D., 1981, Sp.1749ff.
z.B. Inflation, Konjunkturverlauf
Vgl. SCHMITZ, P.H., 1969, Der Begriff der kalkulatorischen Wagnisse: Probleme und Bedeutung ihres Ansatzes im Rahmen der kurzfristigen Untemehmensrechnung, Diss. Münster, S.14ff.
Vgl. SCHWEITZER, M./KOPPER, H.-U., 1991, S.151. Damit ergibt sich auch ein grundsätzliches Fehlen der Versicherbarkeit dieser allgemeinen Risiken. In der Literatur wird deshalb auch nur bei speziellen Einzelwagnissen auf die Möglichkeit der Versicherung abgestellt. Vgl. EISELE, W., 1993, S.598f, HUMMEL, S./MÄNNEL, W., 1986, Kostenrechnung I, 4. Auflage, Wiesbaden, S.178ff.
Dies gilt zumindest für den Fall, daß Wagnisverluste unregelmäßig anfallen und nicht nur von geringer absoluter Höhe sind.
Die Wagnissätze werden auf der Basis von statistischen bzw. wahrscheinlichkeitstheoretischen Überlegungen gebildet.
Vgl. HABERSTOCK, L., 1982, Grundzüge der Kosten-und Erfolgsrechnung, 3. Auflage, München, S.81f Wie bei dieser Betrachtung zeitlich ungleich gelagerter Werte Zinseffekte berücksichtigt werden, ist dabei aber grundsätzlich offen. Innerhalb dieser Arbeit wird nicht näher auf dies Problem eingegangen.
Dies impliziert prinzipiell Risikoneutralität, weil ein solcher Ausgleich statistisch nur dann zu erwarten ist, wenn eine Orientierung am Schadenserwartungswert erfolgt.
HUCH, B., 1981, Einführung in die Kostenrechnung, 6. Auflage, Würzburg/Wien, S.72; die Analogie zur Fremdversichenmg wird aber auch bei Autoren herangezogen, die sich in Bezug auf die Höhe des Ansatzes auf den Normalisierungsgedanken beziehen. Vgl. z.B. SCHWEITZER, M./KÜPPER, H.-U., 1991, 5.151, EISELE, W., 1993, S.98f.
Vgl. FARNY, D., 1992, Kosten-, Leistungs-und Erfolgsrechnung in Versicherungsbetrieben, in: MANNEL, W. (Hrsg.), Handbuch Kostenrechnung. FARNY geht davon aus, daß bei Universalversicherem auf die Risikokosten abhängig von der Bestandszusammensetzung 70% - 90% der Kosten einfallen. Der verbleibende Anteil stellt Betriebskosten dar. Vgl. FARNY, D., 1992, 5.1088.
Vgl. EISELE, W., 1993, S.598f., WÖHE, G., 1986, S.1155, HUMMEL, S./MANNEL, W., 1986, S.178ff.
Hierzu vgl. EISELE, W., 1993, S.709, KOSIOL, E., 1979, Kosten-und Leistungsrechnung, Berlin/New York, S.82.
Es beeinflußte schon nachhaltig die Diskussion um den “richtigen” betriebsrsirtschaftlichen Kostenbegriff. Vgl. KRÖNUNG, H.-D., 1988, S.88ff.
Vgl. KRÖNUNG, H.-D., 1988, S.88ff.
Zwar erscheint der Bezug der Belastung eigener Gewerbeflächen (z.B. bei Kleckerschäden) zur Untemehmenstätigkeit an sich deutlich dichter als die Verbindung bei der Belastung Dritter. Trotzdem kann das Risiko der Wertminderung von Grundstücken durch Kontaminierung aufgrund des engen Bezugs zur Leistungserstellung nicht - wie etwa das Inflations-oder Konjunkturrisiko - dem allgemeinen Unternehmensrisiko zugerechnet werden. Deshalb sind m.E. auch erwartete Wertminderungen als Wagniskosten zu berücksichtigen. Dies wird in der Fachdiskussion zum Teil anders gesehen. Bereits bei der Beeinträchtigung Dritter durch den störungsfreien Normalbetrieb wurde in der Diskussion um das Umwelthaftungsgesetz seitens der Versicherer zunächst - unter anderem wegen der Nähe zum allgemeinen Untemehmensrsiko - eine nur eingeschränkte Versicherbarkeit gesehen. Zu den Einwänden der Assekuranz vgl. HAGER, G., 1991, Das neue Umwelthaftungsgesetz, in: NJW, 5.141.
z.B. Betrachtung durch die Medien, Einstellung des Managements, verfiigbare finanzielle Ressourcen etc.
Dies gilt nicht nur, weil Schäden teilweise nicht in Form von Ansprüchen geltend gemacht werden oder häufig Vergleiche geschlossen werden, sondern auch deshalb - näher dazu unten - weil sich bestimmte Schäden von vornherein einer Kompensation entziehen.
Durchschnittsprinzip, Tragfähigkeitsprinzip.
Statt vieler vgl. HABERSTOCK, L., 1987, Kostenrechnung Band 1. Einfihnmg, B. Auflage, Hamburg, S.56ff.
Vgl. REHBINDER, E., 1973, Politische und rechtliche Probleme des Verursacherprinzips, Berlin. S.9.
Für die kostenrechnerische Betrachtung wird an dieser Stelle nur auf diese finanzielle Belastung, nicht aber auf ihren Bezug zur materiellen Verantwortlichkeit und möglichen Verhaltenspflichten eingegegangen. Hierzu vgl. z.B. ausfiihrlich GIESBERTS, L., 1990, insbesondere S.63ff.
Statt vieler vgl. REHBINDER, E., 1973, S. 10, S.34ff., WICKE, L., 1990 a, S.129ff, GIESBERTS, L., 1990, S.63ff.
Vgl. REHBINDER, E., 1973, S.29ff, S.99ff.
Dies und weiteres bei WICKE, L., 1990 a, S.132f.
GIESBERTS, L., 1990, S.M.
Vgl. KLOEPFER, M., 1975, S.594.
Ausfiihrlich zur Einbeziehung von Strafgeldem etc. bei TERHART, K., 1986, und bei RÜCKLE, D./TERHART, K., 1986.
Vgl. SCHMIDT-SALZER, J., 1992a, “Einführung”, Rd.Nr.69.
Näher dazu unten.
Zum System der prozeß-und materiellrechtlichen Entlastungen für die Betroffenen bei der Ursachenaufklärung vgl. z.B. GERLACH, J.W., 1989, S.300ff.
Vgl. SCHMIDT-SALZER, J., 1992a, Kommentar zum Umwelthaftungsrecht, Heidelberg, “Einfühnmg”, Rd.Nm.45ff., DERSELBE, 1992b, S.395ff.
Zum Bedeutungszuwachs beim Produkthaftungsrecht vgl. z.B. auch FINSINGER, J. /SIMON, J., 1988, Eine ökonomische Bewertung der EG-Produkthaftungsrichtlinie und des Produkthaftungsgesetzes, Lüneburg/Hannover, S.2ff.
Hierzu ausführlich DIEDERICHSEN, U., 1992, Die Haftung für Umweltschäden in Deutschland, in: PHI 1992, S.163; zur Bewertung des Trends zur Gefährdungshaftung siehe ADAMS, M.,1985, Ökonomische Analyse des Haftungsrechts, Heidelberg, FINSINGER, J./SIMON, J., 1988, S.4ff.
Z.B. in Form von Auskunftsrechten, Beweislastumkehr.
Vgl. die Darstellung von Anspruchsgruppen in Kapitel II.
Vgl. SCHMIDT-SALZER, J., 1992a, “Einfiihnmg”, Rd.Nm.45ff.
Aus: SCHMIDT-SALZER, J 1992a, S.109.
Vgl. DIEDERICHSEN, U., 1992, S.172f.
Vgl. HAGER, G., 1989, S.2.
BMU, zitiert nach FEES-DORR, E. u.a., 1992, S.27.
Dies gilt insgesamt für das deutsche Umweltrecht. Im politischen Raum wie insbesondere in der rechtswissenschaftlichen Diskussion wird aber die Schaffung eines (medienübergreifenden) Umweltgesetzbuches diskutiert. So ist in der Koalitionsvereinbarung für die zwölfte Legislaturperiode die Schaffung eines Umweltgesetzbuches vorgesehen. Ausführlich vgl. hierzu STORM, P.-C., 1992, Auf dem Weg zum Umweltgesetzbuch - Einfii uungsreferat, in: KOCH, H.-J. (Hrsg.) Auf dem Weg zum Umweltgesetzbuch, Baden-Baden, S.9ff.
Vgl. z.B. BAUMANN, P., 1989, Die Haftung für Umweltschäden aus zivilrechtlicher Sicht, in: JuS, S.434.
München, S.60f., SCHMIDT-SALZER, J, 1992a, “Einftihrung”, Rd.Nm.70ff., PETER, J./SALJE, P., 1991, Haftpflichtversicherung und Deckungsvorsorge nach dem neuen Umwelthaftungsgesetz, in: VP, S.9.
in Verbindung mit Schutzgesetzen.
Vgl. FEES-DORR E. u.a., 1992, S.35, BAUMANN. P., 1989, S.434ff.
Dies legt die Frage nahe, inwieweit eine Etablierung und Fortschreibung von Regelungen insbesondere des BGBs als Bestandteil des Umweltrechts gelungen ist. Hierzu vgl. z.B. ASSMANN, H.-D., 1990, S.201f.
Vgl. FEES-DÖRR, E. u.a., 1992, S.36.
Vgl. FEES-DÖRR, E. u.a., 1992, S.13, SCHMIDT-SALZER, J 1992a, “Einführung”, Rd.Nm.57ff.
Vgl. HAGER, G., 1991 S.134, SCHMIDT-SALZER, J., 1992a, “Einführung”, Rd.Nm.8ff
Ein Haftungsausschluß erfolgt bezüglich Schäden, die durch höhere Gewalt verursacht wurden (§ 4 UmweltHG) sowie fir Bagatellschäden durch bestimmungsgemäßen Betrieb (§ 5 UmweltHG). Auch eine Haftungsbegründung für immaterielle Schäden ist im Umwelthaftungsgesetz nicht vorgesehen.
Vgl. SCHMIDT-SALZER, J 1992a, § 1 UmweltHG, Rd.Nm.3f, DERSELBE, 1992b, Umwelthaftpflicht und Umwelthaftpflichtversicherung (IV): Umwelthaftung in der westlichen Industriegesellschaft - Deutschland und Westeuropa, in: Versicherungsrecht, S.389ff, LANDSBERG, G.v./LÜLLING, W., 1991, § 1 UmweltHG, Rd.Nm.6ff., HAGER, G., 1991, S.136. Allerdings wird der genehmigte Normalbetrieb gegenüber dem genehmigungswidrigem Dauerbetrieb und gegenüber dem Störfall begünstigt. So gilt die Ursachenvermutung des § 6 I UmweltHG nicht fin bestimmungsgemäß betriebene Anlagen. Vgl. WAGNER, G., 1992, S.204.
Vgl. SCHMIDT-SALZER, J., I992b, S.389, HAGER, G., 1991, S.134, LANDSBERG, G.v./LÜLLING, W., 1991, § 1 UmweltHG, Rd.Nm.14. Nach § 3 I UmweltHG entsteht ein Schaden durch Umwelteinwirkung, wenn er durch Stoffe, Erschütterungen, Geräusche, Druck, Dämpfe, Gase, Strahlen, Wämme oder sonstige Erscheinungen verrsacht wird, die sich in den Umweltmedien Wasser, Luft oder Boden ausgebreitet haben.
HAGER G., 1991, S.136.
Zur Bewertung vgl. WAGNER, G., 1992, S.204.
Vgl. LANDSBERG, G./LOLLING, W., 1990, Das neue Umwelthaftungsgesetz, in: DB, S.2206, DIESELBEN, 1991, § 1 UmweltHG, Rd.Nm.11ff., DIEDERICHSEN, U., 1990, BR-Deutschland: Industriegefährdung durch Umweltgefährdungshaftung, in: PHI, S.83. Zur Ablehnung einer solchen, an genehmigungsbedürftigen Anlagen anknüpfenden Haftung, der sich andere, gegebenenfalls ebenfalls gefährliche Anlagen entziehen vgl. ausführlich GERLACH, J.W., 1989, S.338f.
Vgl. PETER, J./SALJE, P., 1991, S.8f Der Anlagenbegriff des Umwelthaftungsgesetzes orientiert sich nicht an industriellen Gesamtanlagen; diese können aus verschiedenen haftungsrechtlichen Einzelanlagen bestehen. Vielfach stellen nur bestimmte Teilbereiche eine haftungsrechtliche Anlage dar. Vgl. LANDSBERG, G./LOLLING, W., 1990, S.2206.
Vgl. LANDSBERG, G.v,/LÜLLING, W., 1991, § I UmweltHG, Rd.Nm. 15ff, PETER, J./SALJE, P., 1991, S.6.
Im Fall des Mitverschuldens orientiert sich der Ersatzanspruch gemäß § 11 UmweltHG in Verbindung mit § 254 BGB an einem geminderten Schadensersatz.
Vgl. PETER, J./SALJE, P., 1991, S.6.
Ausgleichszahlungen für erhöhte Bedürfnisse oder geminderte Erwerbsfähigkeit.
Vgl. HAGER, G., 1991, 5.141.
Vgl. LANDSBERG, G.v./LÜLLING, W., 1991, § 7 UmweltHG, Rd.Nr.5, § 1 UmweltHG, Rd.Nm. 202ff. Zu anderen Auslegungsmöglichkeiten vgl. SCHMIDT-SALZER, J., 1992b, S.393ff. SCHMIDT-SALZER geht davon aus, daß die Klärung des Verursacheranteils gegebenenfalls auch bereits im Außenverhältnis zwischen dem Geschädigten und einem von ihm in Anspruch genommenen Mitverursacher erfolgen könne. Er verweist hier auf eine Orientierung am Nachbarrecht. Einschränkend ist allerdings hierzu anzumerken, daß früher schon sowohl bei Deliktshaftung wie bei Gefährdungshaftung (§ 840 BGB, § 22 I, § 2211) für einen von mehreren verursachten Schaden der Grundsatz der Gesamtschuld zum tragen kommt. Vgl. GERLACH, J.W., 1989, S.258. Insofern müßte der Hinweis SCHMIDT-SALZERS (1992b, S.394), daß die gesamtschuldnerische Haftung nach § 840 BGB “ihre innere Legitimation aus der grundsätzlichen Abindung an das Rechtswidrigkeitsmoment” findet bereits zu einer Ablehnung der gesamtschuldnerischen Haftung im Rahmen des WHG fiihren. Znsät7lich ist teilweise auch eine Annäherung des Nachbarrechts an die Gefährdungshaftung zu verzeichnen, seitdem durch den nachbarrechtlichen Entschädigungsschutz “auch alle ”tatsächlich unabwendbaren“ und rechtswidrigen Beeinträchtigungen umfaßt” werden. GERLACH, J.W., 1989, S.258. Nur aufgrund der Beschränkung auf den besonders betroffenen Nachbarbereich kann sich hier nach Auffassung GERLACHS “noch die Vorstellung von einer grundsätzlich angemessenen Teilhaftung halten.” GERLACH, J.W., 1989, S.259.
Vgl. SCHMIDT-SALZER, J, 1992a, “Einführung”, Rd.Nrn.80f.
Vgl. HAGER, G., 1990, S.139. Schmerzensgeld ist allerdings nicht umfaßt. Vgl. RAESCHKEKESSLER, H. u.a., 1990, 2. Auflage, S.75.
Vgl. GERLACH, J.W., 1989, S.337f
Vgl. GERLACH, J.W., 1989, S.337ff.
Dies umschließt allerdings nicht eine Haftung fiir einem selbständigen Unternehmer übergebene Abfälle, die dieser beseitigen soll. Vgl. GIESEKE, P./WIEDEMANN, WI CZYCHOWSKI, M., 1992, Wasserhaushaltsgesetz unter Berücksichtigung der Landeswassergesetze und des Wasserstrafrechts, München, § 22, Rd.Nr. 6c.
Vgl. GIESEKE, P./WIEDEMANN, W./CZYCHOWSKI,M., 1992, § 22, Rd.Nr.47, LANDSBERG, G.v./LÜLLING, W., 1991, § 22 WHG, Rd.Nm.54ff., HAGER, G., 1990, S.139.
Zuvt7lich werden Rettungskosten umfaßt. Vgl. LANDSBEG, G.v./LÜLLING, W., 1991, § 22 WHG, Rd.Nrn.34f.
Vgl. GERLACH, J.W., 1989, S.337.
Einen ausführlichen Überblick hierzu bieten GIESEKE, P./WIEDEMANN, W./CZYCHOWSKI,M., 1992, § 22, Rd.Nm.43ff, vgl. auch DIEDERICHSEN, U., 1986, Die Verantwortlichkeit für Altlasten im Zivilrecht, in: UTRI, Düsseldorf, S. 132f., LANDSBERG, G.v./LÜLLING, W., 1991, § 22 WHG, Rd.Nm.52f
Vgl. RAESCHKE-KESSLER, H. u.a., 1990, S.74, eine Bewertung findet sich bei GERLACH, J.W., 1989, S.340.
Vgl. SCHMIDT-SALZER, J., 1992a, § 1, Rd.Nrf.181ff. Die gesamtschuldnerische Haftung gilt nach BGH-Rechtsprechung auch für die Anlagenhaftung nach § 22 II WHG. Hierzu vgl. RAESCHKEKESSLER, H. u.a., 1990, S.79f.
Vgl. PASCHKE, M., 1988, Nachbarrecht I (Privatrecht), in: KIMMINICH, O. u.a. (Hrsg.), HdUR, Bd. II, Berlin, Sp. 1ff.
Vgl. LANDSBERG, G.v./LÜLLING, W., 1991, § 906 BGB, Rd.Nm.3ff., BASSENGE,P., 1993, “Inhalt des Eigentums”, §906, Rd.Nr.1, in: PALANDT, O., Bürgerliches Gesetzbuch, 52. Auflage, München.
Gemäß § 3 II BImSchG sind unter Immissionen “auf Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur-und sonstige Sachgüter einwirkende Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Umwelteinwirkungen” zu verstehen.
§ 906 I BGB. Zur Korrespondenz von öffentlich-rechtlichem und zivilrechtlichem Umweltschutz vgl. KNEBEL, J., 1986, Inunission, in: KIMMINICH, O. u.a. (Hrsg.), HdUR, Bd. I, Berlin, Sp.755, BASSENGE, P., 1993, § 906, Rd.Nrn.lff.
Vgl. MünchKomm, SACKER, F.-J., § 906 Rd.Nr.19,22 und HOHLOCH, G., 1988, Umweltprivatrecht, in: KIMMINICH, O. u.a. (Hrsg.), HdUR, Bd. II, Berlin, Sp.691.
Vgl. PASCHKE, M., 1988, Sp.lff. Unter dem Benutzer ist derjenige zu verstehen, der wirtschaftlich für die Nutzungsart des emittierenden Grundstücks verantwortlich ist, “und auf dessen Willensbetätigung” man eine Immission zurückfuhren kann. Siehe RAESCHKE-KESSLER, H. u.a., 1990, S.25 (mit Rechtsprechungsübersicht).
Vgl. GERLACH, J.W., 1989, S.179. Bereits wenn bezüglich einer Emission ein deutlicher Betroffenheitsunterschied gegenüber dem Einzelnen als Bestandteil der Allgemeinheit besteht, liegt Nachbarschaft vor. Ihre ‘Reichweite“ hängt insofern von der Umweltschädigung und ihrer Gesamtstruktur ab. Die Trennung von Nachbarschafts-und Fernbereich erfolgt im einfachsten Fall durch Radiusfestlegung. Zu Modellen der Schadstoffausbreitung vgl. NICKEL, F.G./MIRKES, M., 1992, Der Umweltschaden in der Betriebshaftpflichtversicherung, in: VP, S.161ff. Näher dazu auch unten in Abschnitt V.4.
Sie stehen dem Eigentümer sowie dinglich Berechtigten und dem nach § 862 BGB zu Abwehrklage befugtem Besitzer zu. So RAESCHKE-KESSLER, H. u.a., 1990, S.19. Vgl. auch PASCHKE, M., 1988, Sp.2. Anders BAUMANN, der den Abwehranspruch, nicht aber den Ausgleichsanspruch gegen den Emittenten auf den Besitzer bezieht. Vgl. BAUMANN, P., 1989, S.434ff. Insgesamt kann man davon ausgehen, daß persönliche Rechtsgüter nicht vollständig berücksichtigt sind. Hierzu vgl. GERLACH, J.W., 1989, S.178ff.
Vgl. MünchKomm - SACKER, F.-J., § 906, Rd.Nr.22, 113ff.. LANDSBERG, G.v./LOLLING, W., 1991, § 906 BGB, Rd.Nm.3ff., GERLACH, J.W., 1989, S.178ff., S.222ff. HAGER geht davon aus, daß die Unterscheidung zwischen wesentlicher/unwesentlicher Beeinträchtigung für die Kompensation von Schäden unter bestimmten Umständen praktisch keine besondere Rolle spielt, da die Rechtsprechung insbesondere dann eine wesentliche Beeinträchtigung bejahe, “wenn durch die Immissionen Schäden verursacht werden,” HAGER, G., 1989, S.7.
Insofern kann die Haftung nach § 906 II Satz 2 auch als kein typischer Haftungstatbestand, sondern als ein “atypischer Zahlungsanspruch trotz Rechtmäßigkeit des Einwirkungsverhaltens” verstanden werden. SCHMIDT-SALZER, J, 1992a, “Einführung”, Rd.Nr.66.
Vgl. HOHLOCH, G., 1988, Sp.962, BAUMANN, P., 1989, S.435.
Der “abgeschnittene” Abwehranspruch geht im Fall des § 14 BImSchG mit einem Anspruch auf Schutzvorkehrungen einher, “soweit diese nach dem Stand der Technik durchführbar und wirtschaftlich vertretbar sind.” HAGER, G., 1989, S.B. Sind solche Maßnahmen nicht durchführbar, besteht ein verschuldensunabhängiger Schadensersatzanspruch. Vgl. HAGER, G., 1989, S.B.
Statt vieler vgl. DIEDERICHSEN, U./SCHOLZ, A., 1986, Sp.729f
Vgl. HAGER, G., 1989, S.9, MünchKomm - SACKER, F.-J., § 906, Rd.Nm.117f., LANDSBERG, G.v./LÜLLING, W., 1991, § 906 BGB, Rd.Nm.13f
Ob eine Beeinträchtigung wesentlich ist oder nicht, wird in der Rechtsprechung weder allein nach konkret-individuellen noch nach objektiven Kriterien (z.B. gemessene Immissionen, belegbare Auswirkungen auf Menschen - Tiere - Pflanzen, Beschränkungen der Wohnmöglichkeiten. Vgl. MünchKomm - SACKER, F.-J., § 906, Rd.Nr.23ff.) sondern nach einem differenziert-objektivem Maßstab beurteilt. Bei der Beurteilung nach einem differenziert objektivem Maßstab wird auf der einen Seite auf das Empfinden eines Durchschnittsbenutzers des betroffenen Gebiets, auf der anderen Seite auf die tatsächlichen Verhältnisse des durch Immissionen belasteten Grundstücks und seine Natur-und Zweckbestimmung abgestellt. (Vgl. RAESCHKE-KESSLER, H. u.a., 1990, S.3ff., DIEDERICHSEN, U./SCHOLZ, A., 1986, Haftung, in: KIMMINICH, O. u.a., (Hrsg.), HdUR, Bd. I, Sp.728f., GERLACH, J.W., 1989, S.185) Zwar stellen Schädlichkeitsgrenzen des öffentlichen Rechts eine verbindliche Obergrenze für zu duldende Beeinträchtigungen dar; als eigenständig anwendbare Vorschrift bietet der § 906 BGB aber neben dem öffentlichen Recht Möglichkeiten, gegen umweltschädliche Belange vorzugehen. (Vgl. MünchKomm - SACKER, F.-J., § 906, Rd.Nr.18, GERLACH, J.W., 1989, S.185.). Wesentlich - und damit grundsätzlich abwehrfähig - sollen Einwirkungen sein, die den Eigentümer in der Nutzung seines Grundstücks in einer bestimmten konkreten Verwendungsart unverhältnismäßig beeinträchtigen. Dies gilt auch für Verwendungsarten, die hinsichtlich bestimmter Immissionen besonders empfindlich sind; dies gilt jedenfalls solange es sich um zumindest gruppenmäßige Empfindlichkeiten handelt. Auch aus der Einhaltung oder Unterschreitung von gesetzten Standards läßt sich - wie oben bereits angedeutet - eine Unwesentlichkeit der Beeinträchtigung nicht automatisch ableiten. (Vgl. DIEDERICHSEN, U./SCHOLZ, A., 1986, Sp.728f., HAGER, G., 1989, S.7, RAESCHKE-KESSLER, H. u.a., 1990, S.6ff.)
Wie schon für die Wesentlichkeit einer Beeinträchtigung kommt es auch bei der Beurteilung der Ortsüblichkeit auf die tatsächlichen Verhältnisse an. Maßgeblich ist erneut der aktuelle tatsächliche Gebrauch von Grundstücken des Vergleichsgebiets, nicht allein eine zulässige Nutzung nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften (z.B. Raumordnungs-und Bauleitpläne). Ortsüblich ist die Nutzung des emittierenden Grundstücks, wenn die Nutzung einer Mehrheit von Grundstücken in seiner Umgebung in einer ähnlich beeinträchtigenden Art erfolgt. Allerdings bieten Umweltstandards - insbesondere das Bundesimmissionsschutzgesetz und die Verordnungen zu diesem Gesetz - objektiv nachvollziehbare Obergrenzen. Bereits auf Basis öffentlich-rechtlicher Regelungen unzulässige Umwelteinwirkungen sind auch für den Bereich des zivilrechtlichen Umweltschutzes weder als ortsüblich noch als hinnehmbar anzusehen. (Vgl. DIEDERICHSEN, U./SCHOLZ, A., 1986, Sp.733, RAESCHKE-KESSLER, H. u.a., 1990, S.10ff. (mit ausführlicher Rechtsprechungsübersicht), BASSENGE, P., 1993, §906, Rd.Nr.3) Aus dem Gesetzestext ergibt sich jedoch nicht, wie das Vergleichsgebiet räumlich-zeitlich abzugrenzen ist. In der Rechtsprechung ist die Frage, welche Nutzungsart die ältere ist, nicht maßgeblich für die Beurteilung der “Ortsüblichkeit”. Daß die Rechtsprechung den Prioritätsgedanken nicht gelten läßt, hat eine Dynamisierung des Begriffs zur Folge. Weil aber gegebenenfalls nicht der einzelne Emittent, sondern mehrere Emittenten ihre Beeinträchtigungen reduzieren müssen, damit sich eine ortsübliche Beeinträchtigung ändert, ist bereits das Kriterium der Ortsüblichkeit an sich dazu angetan, den Status quo zu fördern. (Vgl. BAUMANN, P., 1989, S.435, mit anderer Bewertung der Dynamik: DIEDERICHSEN, U./SCHOLZ, A., 1986, Sp.730f., siehe auch GERLACH, J.W., 1989, S.67) Probleme bereitet auch die räumliche Bestimmung eines Vergleichsgebiets, wobei die Schaffung größerer Industrieanlagen ein wiederkehrendes Problem der Rechtsprechung ist. Folgt man der Rechtsprechung des BGH kann bereits die Art der Nutzung eines Grundstücks den Charakter eines Gebietes prägen; dieser Geprägetheorie folgend, kann gegebenenfalls die einzelne dominierende Industrieanlage selbst ihre eigene Ortsüblichkeit bestimmen. (Vgl. DIEDERICHSEN, U./SCHOLZ, A., 1986, Sp.729f., BAUMANN, P., 1989, S.435).
Nach § 906 II hat ein (ortsüblicher) Betrieb alle wirtschaftlich zumutbaren Maßnahmen zu treffen, um wesentliche Beeinträchtigungen von Nachbargrundstücken zu vermeiden. Erneut sind sowohl subjektiv geprägte wie objektive Kriterien heranzuziehen, wenn man beurteilt, ob eine Beeinträchtigung auf wirtschaftlich zumutbare Weise beseitigt werden kann. Zwar wird auf die wirtschaftliche “Leistungsfähigkeit eines durchschnittlichen Unternehmens vergleichbarer Art” (RAESCHKE-KESSLER, H. u.a., 1990, S.15.) abgestellt, nicht jedoch auf die konkrete wirtschaftliche Situation eines Störers. (Vgl. RAESCHKE-KESSLER, H. u.a.. 1990, S.15 und DIEDERICHSEN, U./SCHOLZ, A., 1986, Sp.733f.) Vorkehrungen zur Vermeidung der wesentlichen Beeinträchtigungen müssen technisch durchführbar, effizient, einem Unternehmen vergleichbarer Art und Größe zumutbar sowie im Rahmen einer ordentlichen Geschäftsführung zu vertreten sein. Das bedeutet jedoch nicht, daß ein Unternehmen zu wesentlichen Veränderungen des Störerbetriebs (z.B. der Produktpalette) verpflichtet ist. Auch Vorkehrungen, die die langfristige Rentabilität des Betriebs gefährden, können nicht durchgesetzt werden. (Vgl. z.B. DIEDERICHSEN, U./SCHOLZ, A., 1986, Sp.734.)
Vgl. RAESCHKE-KESSLER, H. u.a., 1990, S.I8f. mit Rechtsprechungsübersicht. Vgl. auch DIEDERICHSEN, U./SCHOLZ, A., 1986, Sp.735, HOHLOCH, G., 1988, Sp.694, LANDSBERG, G.v./LÜLLING, W., 1991, §906 BGB, Rd.Nm.12., HAGER, G., 1989, 5.7f. HAGER geht davon aus, daß zumindest hinsichtlich des Ausgleichs konkreter Schäden unter Umständen die Unterschiede schwinden dürften. Zur Begründung des vollen Schadensersatzes vgl. ausführlich MünchKomm - SACKER, § 906, Rd.Nr.123f.
Vgl. DIEDERICHSEN, U./SCHOLZ, A., 1986, Sp.738.
Der Anteil ist notfalls gemäß § 287 ZPO zu schätzen. Vgl. MünchKomm - SACKER, F.-J., § 906, Rd.Nr.126, DIEDERICHSEN, U./SCHOLZ, A., 1986, Sp.738f. Hinter dem Prinzip der Teilhaftung steht die Tatsache, daß es sich bei der Haftung nach § 906 BGB um den Aufopferungsschutz für rechtmäßige Beeinträchtigungen handelt. Trotz dieses Ausgangspunktes hat sich die Rechtsprechung znehmend in die Gegenrichtung, hin zu Beweislasterleichterungen und mit Einschränkungen auch in Richtung zur gesamtschuldnerischer Haftung entwickelt. Vgl. GERLACH, J.W., 1989, S.258ff.
synergetische Immissionen.
Vgl. DIEDERICHSEN, U./SCHOLZ, A., 1986, Sp.738f, MünchKomm - SACKER, F.-J., § 906, Rd.Nr.126, GERLACH, J.W., 1989, S.259ff.
Vgl. DIEDERICHSEN, U./SCHOLZ, A., 1986, Sp.738f., MünchKomm - SACKER, F.-J., § 906, Rd.Nr.126.
Vgl. THOMAS, H., 1993, “Unerlaubte Handlungen”, Einführung vor §823, Rd.Nr.12, in: PALANDT, O., Bürgerliches Gesetzbuch, 52. Auflage.
Dadurch bleibt sie auch materiell neben dem Umwelthaftungsgesetz von Bedeutung. Vgl. LANDSBERG, G.v./LÜLLING, W.,1991, Deliktisches Umwelthaftungsrecht, Rd.Nm.1f.
Als Schutzgesetze mit umweltschützendem Charakter werden insbesondere §§ 906, 907 BGB, § 8 WHG, zusätzlich auch verstärkt Drittschutz vermittelnde immissionsschutz-und abfallrechtliche Vorschriften (insbesondere §§ 5 Nm. 1,2 BlmSchG, § 16 AbfG) genannt. Vgl. BAUMANN, P., 1989, S.436, DIEDERICHSEN, U./SCHOLZ, A., 1986, Sp.741f., KLOEPFER, M., 1990, S.341. DIEDERICHSEN, U., 1986, 5.127, plädiert dafür, auch z.B. § 2 I, II AbfG, § 1 ChemieG, §§ I,la I, 2 WHG den Charakter von Schutzgesetzen im Sinne von § 823 II BGB zuzusprechen.
Vgl. LANDSBERG, G.v./LÜLLING, W., 1991, Deliktisches Umwelthaftungsrecht, Rd.Nr.11ff.
Vgl. z.B. GERLACH, J.W., 1989, S.285ff., RAESCHKE-KESSLER, H. u.a., 1990, S.31ff. Zu den sonstigen Rechten zählen das allgemeine Persönlichkeitsrecht, das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb, absolute Vermögensrechte.
Vgl. z.B. GERLACH, J.W., 1989, S.259ff.
Vgl. z.B. MünchKomm - MERTENS, H.-J., Vor §§ 823–853, Rd.Nr.3f., GERLACH, J.W., 1989, S.271f.
Unfallverhütungsvorschriften,technische Regelungswerke.
Messungen, Überwachungen.
Vgl. z.B. RAESCHKE-KESSLER, H. u.a., 1990, S.39ff. (mit umfassender Rechtsprechungsübersicht).
Vgl. z.B. RAESCHKE-KESSLER, H. u.a., 1990, S.37ff.
Vgl. MünchKomm - MERTENS, H.-J., Vor §§ 823–853, Rd.Nr.19f.
Dies mag zumindest teilweise auf die - oben beschriebene - insgesamt herausragende Stellung der Kostenrechnung zurückzuführen sein; ein anderer Grund ist vermutlich die Operationalität ihrer Informationen.
Vgl. z.B. RASCHE, H./WILHELM, E., 1989, Unmeltschutz. Fakten, Prognosen, Strategien: Mittelstandsbroschüre Nr. I l der Deutschen Bank AG. Frankfurt.
Vgl. z.B. EISELE, W., 1993, S.598f.
Vgl. z.B. KLOEPFER. M., 1990. S.340 und die Ausführungen oben unter V.3.
Vgl. HELTEN, E., 1992, S.1082, zu konkreten Schätzverfahren vgl. NICKEL, F.G./MIRKES. M., 1992, S.161ff.
Einschränkend ist allerdings anzumerken, daß sich diese Schätzungen auf Gesamtschäden, weniger an deren Bezügen zur einzelnen Fertigung und zu Produktionskosten verschiedener Fertigungen orientieren.
Vgl. NICKEL, F.G./MIRKES, M., 1992, S.161f., S.165f. Die Korrektur ist deshalb erforderlich, weil typische Ausbreitungsmuster sich regelmäßig auf Ausbreitung in der Ebene beziehen.
Vgl. NICKEL, F.G./MIRKES, M., 1992, S.161ff.
Eine Ausnahme ware für den Fall einer expliziten Berücksichtigung eines time-lags zwischen Haftung und Ansatz der Wagniskosten vorstellbar. Hier können gegebenenfalls Abzinsungsüberlegungen zum Tragen kommen. Einschränkend ist allerdings anzumerken, daß ein solcher time-lag bei störfallbedingten Emissionen unter Umständen kürzer ist als bei (summierten) Normalbetriebsimmissionen. Zur insgesamt unterschiedlichen Dimension (räumlich/zeitlich) vgl. NICKEL, F.G./MIRKES, M., 1992, 5.161.
Dies gilt fir störfallbedingte Emissionen nicht. weil der Haftungserwartungswert für den angenommenen Schadcn aus dem Erwartungswert einer Emission nur in Ausnahmefällen (zufällig) mit dem Haftungserwartungswert der zugrundeliegenden angenommenen Emissionsverteilung übereinstimmen wird; dies wäre nur dann der Fall, wenn die Haftungserwartung eine lineare Funktion der erwarteten Emission darstellen würde. Dies aber ist - schon allein aufgrund der Existenz von Fiihlbarkeitsschwellen - nicht zu erwarten.
Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Erwartungswert zutreffend geschätzt wurde.
Dies gilt zumindest dann, wenn die Basisbelastung nicht z.B. durch Messungen festgestellt wurde; bei anderen Emissionen. z.B. Mineralölverschmutzungen, können Alt-und Neubelastung unter Umständen anhand verschiedener Zusätze (Additive) getrennt werden.
z.B. Abfallbeförderung und -entsorgung (§ 4 AbfRest(berwV), Beförderung von Kembrennstoffen (§§ 4, 4a AtG).
Siehe § 19 UmweltHG und den zweiten Anhang zum UmweltHG.
Die Deckungsvorsorge erfolgt aber oft durch den Abschluß von Haftpflichtversicherungen; vorstellbar wäre gegebenenfalls auch eine Absicherung der Bankgarantie. Vgl. ROHDELIEBENAU, W., 1992, Umwelthaftung als Anreiz zum Umweltschutz, in: ZfU, S.300, ENDRES, A./SCHWARZE, R., 1991, Allokationswirkungen einer Umwelthaftpflicht-Versicherung, in: ZfU, S. 1f.
Vgl. z.B. ROHDE-LIEBENAU, W., 1992, S.304. Diese sind von der Versicherungswirtschaft durchaus gewollt. Dadurch, daß bestimmte Risikobestandteile von einer Versicherung ausgeschlossen werden, wird dem “moralischen Risiko” entgegengewirkt. Weil eine (Rest)Einstandspflicht beim potentiellen Schädiger verbleibt, bestehen fir ihn Anreize zur Sorgfalt. Vgl. KIRCHGÄSSNER, G., 1992, S.27, ENDRES, A./SCHWARZE, R., 1991, S.2, PETER; J., 1992, S.81. Eine ähnliche Auswirkung ergibt sich bei einer anreizkompatiblen Gestaltung von Versicherungspolicen. Möglichkeiten hierzu bestehen insbesondere durch risikoorientierte Prämiengestaltung; dies setzt allerdings ein vergleichsweise hohes Fachwissen der Assekuranz voraus. Vgl. ROHDE-LIEBENAU, W., 1992, S.308f. Ähnliche Auswirkungen haben Verstoßklauseln und “die Deckung nur des ersten Schadens aus ein-und derselben Schadensursache” PETER, J., 1992, S.81.
Von den allgemeinen Versicherungsbedingungen abweichende Regelungen sind bei Großverträgen häufig.
Vgl. PETER, J., 1992, S.80.
Diese sieht eine Haftung für die Inanspruchnahme der Umweltmedien vor, die gleichzeitig Wasser, Boden und Luft umschließen soll. Vgl. BREINING, W., 1992, Die Versicherung der Umwelthaftung, in: VP, S.279.
Vgl. MEYER-KAHLEN, W., 1992, S.126, PETER, J./SALJE, P., 1991, S.11.
Dies gilt nicht allem für die Definition des Versicherungsfalls, für das bei den alten Regelungen das Schadensereignis maßgeblich war - im HUK-Modell ist es stattdessen die erste nachprüfbare Feststellung eines versicherten Schadens. Damit wird der Schadenszeitpunkt zeitlich nach hinten verlagert. Vgl. MEYER-KAHLEN, W., Deutschland: Vergleich der Deckung nach dem Umwelthaftpflicht-Modell mit den bisherigen Deckungen, in: PHI, S.126.
Somit ist eine Haftung für Gewässerschäden nach dem Umwelthaftungsgesetz ausgeschlossen. Für über den Wasserpfad versicherte Schäden stellt jedoch das Wasserhaushaltsgesetz die strengere Norm dar, so daß keine zusätzlichen Deckungslücken durch das Umwelthaftungsgesetz bedingt werden. Vgl. PETER, J./SALJE, P., 1991, S.11.
Selbstbeteiligung je Schaden, steigend bei älteren Anlagen.
Diese Ausschlußklausel ist jedoch in der Praxis vielfach geändert, abbedungen bzw. durch eine erweiterte Versicherung im Rahmen des Betriebsstättenumweltschadenmodells ersetzt worden. Deshalb sind zusätzlich verschiedene Fallgruppen zu unterscheiden: in der Standardversion des § 4 I Nr.5 a ist bei allmählichen Einwirkungen auf die beschädigte Sache durch Temperatur, Gase, Dämpfe, Feuchtigkeit und Niederschläge sowie bei Schäden durch Abwässer keine Deckung gegeben, wurde die Ausschlußklausel abbedungen, entstehen keine zusätzlichen Deckungslücken und bei Geltung des Betriebsstättenumweltschadenmodells sind durch Normalbetrieb bedingte Allmählichkeitsschäden durch die Einwirkung von Temperatur, Gasen, Dämpfen, Feuchtigkeit und Niederschlägen und Abwasserschäden nicht gedeckt. Vgl. PETER, J./SALJE, P., 1991, S.12.
Vgl. Umwelthaftpflicht-Modell, 1993, in: VerBAV, S.33.
Vgl. WICKE, L.. 1993, Umweltökonomie. 4. Auflage, München, S.112ff.
Aus WICKE, L., 1993, S.113f.
Vgl. z.B. LEIPERT, C., 1989, S.IOff., SEIDEL, E./MENN,H., 1988a, S.22ff.
Vgl. die Argumentation zur Pigou-Steuer bei LEIPERT, C., 1989, S.IOff.; die hier beschriebenen Informationsprobleme beziehen sich nicht allein auf die Festsetzung eines paretooptimalen Steuersatzes, sondern können grundsätzlich als generelle Informationsprobleme verstanden werden.
Vgl. z.B. LEIPERT, C. 1989, S.2ff.
Ausführlich hierzu z.B. FREY, B., 1992, S.44ff., SOLOW, R.M., 1982, S.32, LINDE, R., 1986, S.323ff., BONUS, H., 1992, Umweltökonomie und die Probleme ihrer politischen Umsetzung, in: STEGER, U., Handbuch des Umweltmanagement, S.34f., MEISSNER, W., 1993, S.345. Es stellt sich jedoch insgesamt die Frage, inwieweit man angesichts des begrenzten Wissens über ökologische Systemzusammenhänge mit der in der traditionellen Wohlfahrtsökonomik enthaltenen Annahme, “daß die Informationen für die Konstruktion der entsprechenden Grenzkosten-und Grenznutzenkurven kostenlos zur Verfügung stehen” (LEIPERT, C., 1989, S.11) der Umweltproblematik insgesamt begegnen kann.
Gemeint ist hier die Pareto-Optimalität des Konkurrenzgleichgewichts. Vgl. SOHMEN, E., 1976, S.73ff., LEIPERT, C., 1989, S.7ff.
Vgl. LINDE, R., 1986, S.325, BONUS, H., 1992, S.34.
Insofern besteht bei der Struktur der aktuell gültigen Haftungsnormen des deutschen Rechts auch keine Gefahr, daß“der Konflikt zwischen den das betreffende Umweltrisiko bewirkenden Produktionsunternehmen und der ökologischen Umwelt (..) vollständig zu Lasten dieser Unternehmen” gelöst wird, wie dies WAGNER bei einer vollständigen Beweislastumkehr befürchtet. (WAGNER, G.R., 1993, 5.357; eigene Hervorhebung durch Unterstreichung). Gleichwohl bleibt das Ergebnis einer ökonomischen Analyse des Rechs bestehen, daß eine reine “Verdachtshaftung” einer einzelfallbezogenen Risikobeurteilung entgegensteht. Sie ist auch mit dem wirtschaftswissenschaftlichen Verursacherprinzip schwer in Einklang zu bringen. Zu den Auswirkungen auf die Kostenrechnung vgl. oben Abschnitt V.4.4.2.
Gerade hinsichtlich intertemporaler Effekte der Umweltbeanspruchung würden hierbei wohl auch unüberbrückbare Schwierigkeiten entstehen. Dem stehen große Aggregations-und Bewertungsprobleme entgegen. Gründe hierfür liegen aber auch in der Verlagerung von Belastungen auf spätere Generationen und der Unsicherheit über zukünftige Entwicklungen. Vgl. SCHREINER, M., 1992, S.472.
Vgl. KIRCHGÄSSNER. G., 1992, S.27, ENDRES, A./SCHWARZE, R., 1991, S.2 oder WAGNER, G.R., 1993, S.357.
Vgl. ADAMS, M., 1985, S.36ff., ASSMANN, H.-D., 1990, S.204ff.
Dies wird z.B. schon daran deutlich, daß bei einem Intemalisierungsgrad von 100% von vornherein keine externen Kosten entstehen, gleichwohl aber - gegebenenfalls nicht reversible - Umweltbeeinträchtigungen entstehen würden.
Hierzu und zum Widerspruch dieser Effizienz und effektivem Umweltschutz vgl. näher ASSMANN, H.-D., 1990, S.203f.
Hierzu ausführlich - insbesondere zu Zertifikatslösungen BONUS, H., 192, S.37ff.
Hierzu vgl. z.B. LEIPERT, C., 1989, S.33.
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Neumann-Szyszka, J. (1994). Umweltbedingte Wagniskosten. In: Kostenrechnung und umweltorientiertes Controlling. Gabler Edition Wissenschaft. Deutscher Universitätsverlag, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-322-99684-8_5
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