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Regulationen der Versicherungsmärkte im Wandel: Regulierung, Deregulierung, Reregulierung

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Zusammenfassung

Die Situation auf den Märkten im Finanzdienstleistungsbereich verändert sich gegenwärtig umfassend — regional, national und international. Politiker auf allen Ebenen forcieren die Bildung supranationaler Handelsblöcke oder einer neuen Weltwirtschaftsordnung, die in unterschiedlichen politischen Arenen ausgehandelt, interessiert forciert aber auch blockiert wird. Grundlegende Strukturen der bisher national unterschiedlich regulierten, zum Teil steuerlich subventionierten oder diskriminierten Versicherungsmärkte (vgl. Rudolph 1987, S. 655; Muth 1994, S. 288) sind in Folge dieser Verhandlungen im Umbruch. Speziell die Liberalisierung der rechtlichen Rahmenbedingungen verursacht Deregulierungsturbulenzen und Wettbewerbsschübe an den Versicherungsmärkten, die in ihren Folgen für die hier agierenden Akteure gegenwärtig erst teilweise absehbar sind (vgl. Muth 1994, S. 288 ff.). Denn unter Bezugnahme auf diese strukturelle Umbruchsituation setzen Industriekunden, Versicherungsunternehmungen wie auch international tätige Versicherungsmakler zentrale Parameter ihrer strategischen Geschäftspolitiken neu. Für den größten Teil der Versicherungsmakler dürften sich die dabei ergebenden Veränderungen allerdings lediglich als ‘structural constraints’ darstellen, die sie zwar im Zuge ihres Handeln reproduzieren, kaum aber beeinflussen können.

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Referenzen

  1. Mit DM 719,9 Mrd. Prämienauflommen und einem Weltmarktanteil von 43,2 Prozent nimmt der USVersicherungsmarkt — legt man Zahlen von 1986 zu Grunde — weltweit den ersten Rang ein. Summiert man die Anteile der zwölf EU-Staaten zusammen, so klettert die Gemeinschaft auf den zweiten Rang — allerdings mit deutlichem Abstand zur USA, da sie zusammen nur ein Gesamtprämienvolumen von DM 360,1 Mrd. und einen Weltmarktanteil von 21,6 Prozent erreichen. Direkt gefolgt werden sie von Japan. Das Prämeinauflommen im Land der aufgehenden Sonne belief sich 1986 auf DM 329,8 Mrd., womit die japanischem Versicherer sich einen Anteil von 19,8 Prozent am Weltmarkt sicherten. Der bundesdeutsche Markt ist im Rahmen der EU der mit Abstand größte und plaziert sich bei nationalstaatlichem Vergleich mit DM 115,8 Mrd. und einem Anteil von 6,9 Prozent weltweit und einem Anteil von 32,1 Prozent europaweit auf dem dritten Platz (alle Zahlenangaben sind einer Tabelle von sigma 5/1988 entnommen, zit. bei Farny 1989a, S. 71).

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  2. Nach Corby (1991, S. 398) macht der Anteil der Dienstleistungen am Welthandel — nach groben Schätzungen aktuell ca. 25 Prozent aus. Wie auch immer hier die genauen Zahlen lauten, es ist nicht zu leugnen, daß der Dienstleistungsbereich im Welthandel einen zentralen Platz einnimmt und insbesondere die Finanzdienstleistungen in ihm einen der strategisch bedeutsamen Teilbereiche ausmachen.

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  3. So auch die Einschätzung des BDVM auf dem Pressegespräch 1994 mit Blick auf die Industrieversicherer. Demnach wird es im Jahr 2000 europaweit beispielsweise nur noch etwa 15 Industrieversicherer geben (vgl. Clemens 1994, S. 1296).

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  4. Ausführlich diskutiert wird die -teilweise auch unmittelbare — Rechtswirkung dieser Richtlinien bei Krug (1988, S. 215 ff).

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  5. Der Begriff des ‘Allgemeininteresses’ findet sich in der bisherigen Rechtsprechung des EuGH. Gegenwärtig ist jedoch noch unklar, wie das Gericht diesen Begriff inhaltlich konkretisieren wird.

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  6. Das VAG wurde 1901 als gewerbepolizeiliches Sondergesetz konzipiert. Seitdem stehen die deutschen und die in Deutschland niedergelassenen Versicherungsunternehmungen unter dieser besonderen staatlichen Aufsicht. Bereits die damalige Gesetzesbegründung umfaßt alle Argumente, die die Staatsaufsicht im Versicherungsbereich legitimieren könnte. So ist hier u.a. die Rede von: — der Undurchschaubarkeit und Komplexität des Versicherungsmarktes; — der Notwendigkeit von Vertrauen in das gesamte Versicherungswesen; — dem besonderen Schutzbedürfnis der Versicherungskunden durch das Erbringen einer finanziellen Vorleistung und das damit korrespondierende Zahlungsversprechen durch die Versicherer (vgl. Michaels 1991, S. 361 f.).

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  7. Den Versicherungsnehmern bleibt lediglich die Möglichkeit, Beschwerden über Versicherungsunternehmungen oder auch über Vermittler bei der Aufsichtsbehörde einzureichen, wenn sie ihre Interessen nicht ausreichend vertreten sehen. Da dieses Beschwerderecht aber ebenfalls im VAG nicht vorgesehen ist und somit ein vom Kunden durchsetzbarer Anspruch daraus nicht abgeleitet werden kann, bleibt offen, ob das Bundesamt die freiwillig eingegangene (Selbst-)Verpflichtung zur Wahrnehmung der verbraucherpolitischen Stellvertreterrolle im Interesse der Versicherungskunden überhaupt einlösen kann bzw. zukünftig wird einlösen können.

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  8. Hierbei stehen sich das deutsche System und die englische Lösung einer sehr liberalen, reinen Finanzaufsicht als zwei Pole gegenüber. Nach den Richtlinien der dritten und letzten Stufe, deren Verabschiedung unter Stimmenthaltung der deutschen Seite im Frühjahr 1992 stattgefunden hat, scheint sich langfristig das englische Konzept EU-weit durchzusetzen (vgl. dazu auch Präve 1994, S. 204 sowie, mit entgegengesetzter Einschätzung, Müller 1993, S. 555).

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  9. Der inzwischen vorliegende Gesetzentwurf zur entsprechenden Änderung des VAG bestätigt diese Befürchtungen — wie wir noch genauer sehen werden — nur teilweise und läßt durchaus Raum für national unterschiedliche Aufsichtsverfahren und -systeme.

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  10. Denn auch hierzu gibt es kritische Einwände von versierten Fachleuten, denn “[w]enn ein ‘Beratungsschutz’ durch Vermittler die Produktkontrolle ersetzen solle, sei dies bei etwa 80 % aller Abschlüsse, die durch Einfirmenvertreter zustande kommen, Utopie” (Matusche 1994, S. 1299).

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  11. Aber nicht nur das BAV macht sich über die zukünftige Qualifikation der (un-)abhängigen Vermittler Gedanken. Auch die Versicherungswirtschaft hat bereits auf die Vermittlerempfehlung reagiert und eine Qualifizierungsoffensive zum/r Versicherungsfachmann/-fachfrau gestartet; dies sicherlich auch vor dem Hintergrund einer zunehmend erwarteten Konkurrenz zwischen den verschiedenen Vermittlungswegen.

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  12. Im BAV wird daran gedacht, in diesem Register Firma und Adresse zu speichern sowie darzulegen, für welche Versicherungsunternehmung bzw. für welche Vermittlungsgesellschaft Verträge vermittelt werden und welche früheren Tätigkeiten in einer Vermittlungsgesellschaft Angestellte und Geschäftsführer ausgeübt haben.

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© 1995 Westdeutscher Verlag GmbH, Opladen

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Sydow, J., Windeler, A., Krebs, M., Loose, A., van Well, B. (1995). Regulationen der Versicherungsmärkte im Wandel: Regulierung, Deregulierung, Reregulierung. In: Organisation von Netzwerken. Schriftenreihe der ISDN-Forschungskommission des Landes Nordrhein-Westfalen. VS Verlag für Sozialwissenschaften, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-322-99598-8_5

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  • DOI: https://doi.org/10.1007/978-3-322-99598-8_5

  • Publisher Name: VS Verlag für Sozialwissenschaften, Wiesbaden

  • Print ISBN: 978-3-531-12745-3

  • Online ISBN: 978-3-322-99598-8

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