Zusammenfassung
Vor 1919 gab es keine einheitliche Finanzverwaltung im Deutschen Reich. Die einzelnen Staaten des Reiches hatten z.T. völlig unterschiedlich ausgebildete Finanz- und Steuerverwaltungen. Erst die Notwendigkeit, für die zunehmenden Aufgaben des Reiches größere Finanzmittel aus eigenen Quellen bereitzustellen, machte das Bedürfnis einer eigenen Verwaltung der Steuern des Reiches deutlich. Zudem brachten die enormen Kriegskosten nach 1914 die mehrmalige Einführung neuer Kriegssteuern mit sich, die zugunsten des Reiches erhoben wurden. Die 26 selbständigen Steuerverwaltungen der Länder waren nicht mehr in der Lage, diese Steuern gleichmäßig zu erheben. Erste Konsequenz aus dieser Erkenntnis war die Schaffung des Reichsfinanzhofes durch Gesetz vom 26. Juli 1918. Sie diente dem Ziel, eine einheitliche Rechtsprechung zur Steuererhebung zu sichern. Vor dem Kriegsende und der Novemberrevolution von 1918 gab es aber keine weiteren größeren Veränderungen im Gefüge der Finanzverwaltungen des Reiches und der Länder.
Access this chapter
Tax calculation will be finalised at checkout
Purchases are for personal use only
Preview
Unable to display preview. Download preview PDF.
Rights and permissions
Copyright information
© 1993 Westdeutscher Verlag GmbH, Opladen
About this chapter
Cite this chapter
Weingarten, J. (1993). Die Gliederung der deutschen Finanz- und Steuerverwal-tung. In: Finanzverwaltung und Gesetzesvollzug. Studien zur Sozialwissenschaft, vol 127. VS Verlag für Sozialwissenschaften, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-322-99314-4_3
Download citation
DOI: https://doi.org/10.1007/978-3-322-99314-4_3
Publisher Name: VS Verlag für Sozialwissenschaften, Wiesbaden
Print ISBN: 978-3-531-12461-2
Online ISBN: 978-3-322-99314-4
eBook Packages: Springer Book Archive