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Selbstbestimmung und die Strafbarkeit von Schwangerschaftsabbruch

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Book cover Öffentlichkeitsrhetorik

Part of the book series: DUV Sozialwissenschaft ((DUVSW))

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Zusammenfassung

Die Fallstudie befasst sich mit der Deutung des Konfliktes um den § 218 StGB in den Reformdebatten der frühen 70er und frühen 90er Jahre als einer Frage weiblicher Selbstbestimmung über den eigenen Körper. Damit wird aus dem Set von Deutungen, die für die empirische Beschreibung der Auseinandersetzung relevant waren (vgl. 5.2.1), ein Topos herausgegriffen. Die Wahl ist jedoch nicht beliebig: Welchen Schwerpunkt man in der Interpretation der Debatte auch setzen mag, im Kern geht es dabei doch um die Strafbarkeit von Frauen, die eine Schwangerschaft in ihrem Leib aus eigener Entscheidung beenden oder der ihres ärztlichen oder sonstigen sozialen Umfeldes.

The history of men’s opposition to women’s emancipation is more interesting perhaps then the story of that emancipation itself.

(Virginia Woolf: A Room of One’s Own, 1928)

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Literatur

  1. Vgl. Jette ( 1993b: 27), der frühe Hinweise auf Strafbestimmungen (über Tötung einer Leibesfrucht durch Misshandlung einer Frau) bereits im Codex Hamurabi aus dem 17. Jhdt. v. Chr. ausmacht. — Vgl. auch Nachweise bei Jerouschek (1988:12, Fn. 1 ). Die Gesetzgebung bezieht sich in der Regel nur auf die „uneinverstandliehe, vom Willen des Gatten nicht gedeckte, Fremdabtreibung“ (ebd.).

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  2. Vgl. zu den folgenden Abschnitten Jütte (1993a, b) und Jerouschek (1993).

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  3. Reste vaterrechtlicher Regelungen existierten in den USA allerdings noch in den 80er Jahren. Die im Pennsylvania Abortion Control Act 1982 erlassene Bedingung, nach der verheiratete Frauen um einen Abbruch durchführen zu lassen, eine analog der von Minderjährigen verlangten „parental notification“ Erklärung des Ehegatten über seine Kenntnis vom geplanten Abbruch, die „spousal notification”, vorlegen mussten, wurde 1992 vom U.S. Supreme Court als „unangemessene Belastung“ zurückgenommen (vgl. Planned Parenthood of Southeastern Pennsylvania v. Casey, 505 U.S. 833). In Missouri galt bis 1976 eine Regelung, die sogar eine ausdrückliche Einverständniserklärung des Ehemanns („spousal consent”) verlangte.

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  4. Von Kaler sieht — unabhängig vom Anspruch des potenziellen Vaters — im Schwangerschaftsabbruch eine Vernachlässigung des Kindes und eine Verletzung der Fürsorgepflicht nach § 1666 BGB. Das BGB findet jedoch ausdrücklich nur auf geborenes Leben Anwendung (vgl. § 1 BGB).

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  5. Jerouschek (vgl. 1993:44f) führt diese Auffassung auf einen Übersetzungsfehler in der Septuanginta (3.Jhdt. 5 Chr.) zurück, nach der im Falle einer von einem Dritten verursachten Fehlgeburt dieser zur Leistung von Schadensersatz an den Ehemann verpflichtet war, falls der Fötus noch ungeformt gewesen war, bei einem Fötus mit bereits menschlicher Form jedoch die Talionsstrafe gelten sollte.

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  6. Dabei variierten die Fristen für die Beseelung, von Aristoteles mit 40 Tagen für die männliche und vier Monaten für die weibliche Frucht angegeben, im Lauf der Jahrhunderte.

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  7. Wie bereits von Augustinus wurde diese Auffassung von Thomas von Aquin mit der Begründung widerlegt, dass dann bereits jede „pollutio nocturna“ die Vernichtung einer Legion von Vernunftseelen bedeute. — Nachwirkungen der tertullianischen Annahme finden sich bis heute in der Lehre der katholischen Kirche, die Empfängnisverhütung grundsätzlich und unter Verzicht auf jede Güterabwägung (etwa auch im Falle einer HIV-Infektion eines der beiden Ehegatten) ablehnt.

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  8. Zur Auswirkung des religiös motivierten Verständnisses vom Fötus als Person auf die moderne Regelung von Schwangerschaftsabbruch vgl. grundsätzlich Hoerster (1995).

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  9. Die „Abtreibungsfrage“ war in der Weimarer Republik, insbesondere ab 1925 (vgl. Nave-Herz 1988:44) ein zentraler sozialer Konflikt. Die Auseinandersetzung, die auch mit künstlerischen Mitteln geführt wurde (insbesondere das 1929 verfasste Theaterstück „Cyankali” des kommunistischen Arztes Friedrich Wolf erregte großes Aufsehen, ebenso das Stück „Gequälte Menschen“ von Carl Credé, das von Piscator inszeniert in mehreren Städten aufgeführt wurde; Tucholsky, Kästner, Brecht, Weinert, Döblin, Fallada, Dix, Lex-Nerlinger und Kollwitz veröffentlichten Arbeiten zu diesem Thema), ist gut beforscht. Neben der hier angeführten Literatur seien die Beiträge in Bridenthal/Grossmann/Kaplan (1984) empfohlen, einen guten Überblick gibt weiterhin die Ausstellungsdokumentation von Hagemann (1991). Umfassendes Quellenmaterial — auch über die Debatte der 70er Jahre — enthält der Dokumentationsband des Frauenforschungs-, bildungs-und -informationszentrums (FFBIZ) (1991). Eine Übersicht der Gesetzgebung und Reformvorschläge zu den §§ 218–222 von der Gründung des Deutschen Reiches bis zum 2. Weltkrieg findet sich bei Usborne (1986:219–221). — Für entsprechende Hinweise danke ich Monika Lindgens und Susanne Kinnebrock.

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  10. Die Ärzteschaft war in insgesamt drei unterschiedlich großen Gruppen organisiert, deren Mitgliedschaften sich auch überschnitten und deren Positionen nicht immer eindeutig gegeneinander abgrenzbar sind. Im Wesentlichen gehörten die Reformgegner jedoch dem konservativen Ärztevereinsbund an, die Befürworter gruppierten sich um den Verein Sozialistischer Ärzte, die Ärztinnen waren im Bund Deutscher Ärztinnen organisiert. Zu den unterschiedlichen Argumentationen und zum Verlauf der Debatte vgl. Usborne (1986).

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  11. So der Titel einer von Vollmann 1925 im Auftrag des Arztevereinsbunds verfassten Broschüre; vgl. Usborne (1986:199).

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  12. Vollmann (1925:22), zit. nach Usbome (1986:202). — Diese Legitimation der Strafbarkeit, auch in der Debatte der 70er Jahre und, abgeschwächt, der 90er Jahre noch geäußert, entspricht am ehesten dem von Jerouschek als Kern der Auseinandersetzung identifizierten Interessen-oder Machtkonflikt zwischen Männern und Frauen, der zwar stets im Hintergrund der Argumentation stand, jedoch nie offen als hinreichender Grund für ein Verbot galt.

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  13. Vgl. den Auszug aus der Reichstagsdebatte zur Novellierung der §§ 218–220 StGB vom 5.Mai 1926 in Hagemann (1991:110–113).

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  14. Der Kampf der Frau entschied sich an diesem Punkt: Bei der Eroberung des Rechtes am eigenen Körper“, schrieb sie in ihrem Gefängnistagebuch über „Die Befreiung der Frau”. Vgl. „Frauen. Aus dem Tagebuch einer Ärztin “ (Berlin, 1932:305–314); zit. nach Hagemann ( 1991: 197 ).

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  15. So zuerst die Überschrift eines Interviews mit Else Kienle in der ersten Nummer der Zeitschrift „Weg der Frau“ aus dem Münzenberg-Verlag (1931:2–4) (vgl. Grossmann 1984:77; Rehse 1995:126).

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  16. Bereits 1930 hatte sich ein „Reichskomitee gegen den § 218“ formiert, das, von Kommunisten ebenso unterstützt wie von Sozialisten und Liberaldemokraten, auf nationaler Ebene die Freigabe von Schwangerschaftsabbruch forderte. Im Februar 1931 entstand auf Initiative der KPD die „Volksaktion gegen § 218”, die von 800 „Kampfausschüssen gegen den § 218 und für die Verteidigung Else Kienles und Friedrich Wolfs“ getragen wurde und die zwischen Februar und Mai mehr als 1.500 Veranstaltungen organisierte, darunter Mitte April 1931 eine Kundgebung in Berlin mit 15.000 Teilnehmern (vgl. Hagemann 1991:174; Dienel 1993:167; Rehse 1993:120).

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  17. Im Parlamentarischen Rat wurde darüber diskutiert, ob der Schutz des „keimenden Lebens“ in den Art.2 Abs.2 GG aufgenommen werden sollte. Eine Einigung darüber wurde jedoch nicht erzielt (vgl. Protokolle des Parlamentarischen Rates, Verhandlungen des Hauptausschusses, 18.01.1949:529ff; vgl. auch Fn.24).

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  18. Umgekehrt trug gerade die Thematisierung des Schwangerschaftsabbruchs wesentlich zum Entstehen der Neuen Frauenbewegung bei (vgl. Nave-Herz 1988:70; vgl. auch Rucht 1994:345), die im Rahmen der „Aktion § 218“ erstmals bundesweit koordiniert agierte.

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  19. Bemerkenswert kurz ist die Zeitspanne zwischen den beiden Aktionen; die Selbstbezichtigung französischer Frauen war erst im April 1971 im „Nouvel Observateur“ erschienen. — Eine Tendenz zur Liberalisierung der Gesetzgebung zum Schwangerschaftsabbruch lässt sich in den 70er Jahren in den meisten westlichen Staaten beobachten. Grundsätzlich und insbesondere für einen Vergleich der Liberalisierung des „Abtreibungsrechts” in der Bundesrepublik, den USA und Frankreich vgl. Rucht (1994:345–405). Vgl. dort auch eine detaillierte Darstellung der Debatte um § 218 in der Bundesrepublik (377–394) mit umfangreichen Literaturangaben.

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  20. Der von Alice Schwarzer verfasste Artikel („Wir haben abgetrieben“, Stern 24, 1971:16–24) berichtet über die Aktivität der Frankfurter „Frauengruppe 70”. Diese hatte die Unterschriften von 374 Frauen gesammelt, die sich namentlich zu einem Schwangerschaftsabbruch bekennen.

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  21. Zu den zwischenzeitlichen Bemühungen der Union, nach Übernahme der Regierung 1982 die Krankenkassenfinanzierung zumindest einzuschränken und den koalitionsinternen Diskussionen über ein, insbesondere von der CSU gefordertes, verschärftes Beratungsgesetz vgl. Hetrodt (1995).

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  22. Unterstützt wurde der Entwurf von der Frauen-und Familienministerin Nolte, die bei der Schlussabstimmung ihre Zustimmung schriftlich zu Protokoll gab (vgl. Plenarprotokolle des Deutschen Bundestags 12/99: 8456).

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  23. Rattinger (1993) stellte in einer in drei bzw. zwei Wellen in Ost-und Westdeutschland 1990 bis 1992 durchgeführten Befragung fest, dass zu diesem Zeitpunkt eine Liberalisierung des § 218 auch von der Bevölkerung mehrheitlich gewünscht wurde. Bei der ostdeutschen Bevölkerung war dieser Wunsch erwartungsgemäß noch stärker ausgeprägt als im westdeutschen Teil.

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  24. Zurecht kritisiert wurde allerdings die Begründung anhand der Entstehungsgeschichte des Art.2 Abs.2 Satz 1. Tatsächlich war im Parlamentarischen Rat umstritten, ob,jeder“ den Nasciturus mit einschließe. Die Deutsche Partei (DP) hatte sich wiederholt dafür eingesetzt, den Schutz des „keimenden Lebens” im Art. 2 Abs. 2 Satz I GG ausdrücklich zu erwähnen. Theodor Heuss und die Unionsfraktionen hielten dies für nicht geboten, da werdendes Leben in der Formulierung,jeder“ bereits enthalten sei. Die SPD dagegen wies darauf hin, dass sie in ihrer Mehrheit diese Meinung nicht teile. Verabschiedet wurde (mit zwölf zu fünf Stimmen) also bewusst die Formulierung mit der inhaltsoffenen Leerformel,jeder” (vgl. Protokolle des Parlamentarischen Rates, Verhandlungen des Hauptausschusses, S. 5341). Aus der Entstehungsgeschichte kann also insofem keinesfalls auf den objektiven Willen des Gesetzgebers geschlossen werden, die Leibesfrucht als Grundrechtsträger zu sehen.

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  25. Problematisierend die Zusammenfassung der juristischen Argumentationen zum Topos „Menschenwürde“ bei Hilgendorf (1996).

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  26. In der übrigen Rechtsordnung beginnt die Rechtsfdhigkeit erst mit der Geburt (vgl. § 1 BGB). Van den Dade verweist darauf, dass die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Bundesverfassungsgerichts der Frage nach der Rechtsfähigkeit des Nasciturus in der Regel ausdrücklich ausweicht (vgl. 1988:196 und 210, Fn. 1I). — Grundsätzlich steht die mangelnde Rechtsfähigkeit einem rechtlichen Schutz allerdings nicht entgegen; klassische Beispiele dafür, dass ein geschütztes Gut nicht selbst Rechtssubjekt sein muss, sind der Tier-und Naturschutz (vgl. in diesem Zusammenhang Berghahn [1994a:56]). Zur Problematik der Rechtssubjektivität des Nasciturus vgl. ausführlich Hoerster (1995).

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  27. Die Argumentation ist in sich unstimmig, da sie einerseits eine „Differenzierung der Schutzverpflichtung mit Blick auf Alter und Entwicklungsstand“ als unzulässig betrachtet (BVerfGE 88, 203 [267]), andererseits den strafrechtlichen Schutz tatsächlich abstuft und den Gesetzgeber anweist, Art und Umfang des Schutzes im Einzelnen zu bestimmen. Der Lebensschutz ist demnach nicht absolut geboten. Hilgendorf weist darauf hin, dass die dem Fötus ebenfalls zuerkannte Menschenwürde hingegen ihrem Wortlaut nach keine Einschränkungen zulässt (vgl. 1996:761 FN 36 mit weiteren Belegen; Kausch 1995:507 mit weiteren Belegen), Schwangerschaftsabbruch demnach konsequenterweise in keinem Fall indiziert werden dürfte. Aus diesem Grund bezeichnet Hoerster (1995:196) das Urteil des BVerfG als „Lippenbekenntnis” zum Lebensrecht des Fötus. Ähnlich auch Berghahn (vgl.1994a:57), die außerdem einwendet, dass es bei geborenen Menschen keine vergleichbare, auf Gründen der „Unzumutbarkeit“ basierende Ausnahme vom Tötungsverbot gibt. — Döbert (1996) vergleicht den Prozess der Urteilsfindung des BVErfG (allerdings mit Blick auf die Entscheidung von 1975) angesichts der inkompatibel scheinenden Wertvorstellungen mit einer Internalisierung von Negationen.

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  28. Das Schlagwort „Selbstbestimmung“ hatte bereits in der Nachkriegszeit und in die 60er Jahre hinein im Sinne von „nationaler Selbstbestimmung Deutschlands” eine Rolle im politischen Diskurs gespielt (vgl. Bergsdorf 1983), Der Begriff war daher gerade bei Konservativen positiv besetzt.

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  29. Der Supreme Court definierte Lebensfähigkeit drei Jahre später als that stage of fetal development when the life of the unborn child may be continued indefinitely outside the womb by natural or artificial life-supportive systems“ (Parenthood of Central Missouri v. Danforth, 428 U.S. 52). Erst ab diesem Zeitpunkt dürfen Gesetze Abbrüche untersagen, die medizinisch nicht notwendig sind. Der Einschluss künstlich lebenserhaltender Systeme legt hier eine dynamische Ausweitung der Lebensfähigkeit schon an.

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  30. Aus dieser Argumentation lässt sich also nicht ableiten, dass Embryonen etwa zu Forschungszwecken oder der Herstellung pharmazeutischer Produkte legitimerweise hergestellt und verwendet werden könnten. An einer Grenze fehlt es jedenfalls gegenüber dem Leib der Schwangeren.

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  31. Ähnlich argumentierte der Supreme Court (vgl. Planned Parenthood of Southeastern Pennsylvania v. Casey, 505 U.S. 833) 1992: Der Einsatz, den Frauen erbringen müssten, um ein Kind zur Welt zu bringen, sei zu groß und ihr Leiden zu intim, als dass der Staat auf seiner eigene Vorstellung von der Rolle der Frau bestehen könne und dürfe, auch wenn diese Vorstellung in der Vergangenheit Geschichte und Kultur in hohem Maße geprägt habe.

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  32. Böke sieht darin eine „Vermeidungsstrategie“, die den „Verdacht einer feministischen SelbstbefreiungsIdeologie” ausräumen will (vgl. 1995b:574, 5880.

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  33. Ein Beispiel für diese Strategie ist der bei Bike zitierte Vorschlag des CDU-Abgeordneten Jäger, der 1991 für die Einführung von Kindergeld bereits für Ungeborene als „Einstieg in umfassende Regelungen zum Schutz für ungeborene Kinder“ plädierte (ebd.: 217). Ähnliche Vorschläge wurden 1992 auch von CSU-Parteichef Waigel vorgelegt.

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  34. Zu unterschiedlichen Bezeichnungen von Schwangerschaftsabbruch und ihrer Verwendung speziell in den späten 60er und frühen 70er Jahren vgl. auch Niehr (1993).

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  35. Bemerkenswerterweise scheinen sich die Ablehnung der instrumentellen Verwendung von Embryonen und die Forderung nach einer Liberalisierung von Schwangerschaftsabbruch aus Sicht linker Parteien zu widersprechen. Sadrozinki (1988:28), berichtet von Befürchtungen, die Forderung nach Streichung des § 218 mache die Proteste gegen „unkontrollierte und menschheitsgefährdende Experimentiererei“ unglaubwürdig, andererseits weist Becker (1993:48) darauf hin, dass sich beispielsweise der Arbeitskreis sozialdemokratischer Frauen um eine Trennung der Diskussionen um Reproduktionstechnik und um § 218 bemühe, um die Argumentation gegen den § 218 „nicht unnötig” zu belasten. — Argumentative Schwierigkeiten treten allerdings erst dann auf, wenn einerseits am Personenstatus des Embryos festgehalten, andererseits (und konsequent) die schwangere Frau als im Grunde unselbständiger Produktionsapparat betrachtet wird. Vgl. dazu auch Kuhlmann (1996), insb. Kap. 10.

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  36. Vgl. zur Problematik die Beiträge in Bockenheimer-Lucius/Seidler (1993).

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  37. Eine „ergebnisorientierte“ Beratung käme, wie Kausch formuliert, allerdings „einer Art Psychoterror” (1995:512) gleich. Bereits eine ausgesprochene Zielorientierung erschwert eine Beratung im herkömmlichen Sinne.

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  38. Die Einflussnahme auf das Gewissen ist, wie Kausch weiterhin ausführt, „nicht nur ein Weniger gegenüber der Strafe, sie ist auch ein aliud“ (ebd.: 506), das damit aber den Bereich legitimer staatlicher Einflussnahme überschreitet. Das Recht kann zwar ein bestimmtes Verhalten ge-oder verbieten, nicht jedoch eine moralische Einstellung. Wäre dies der Fall, müsste der Einzelne mit jeder Rechtsänderung auch seine moralischen Einstellungen ändern. Dies hätte zur Konsequenz, dass „schon der Versuch, Rechtsnormen in Frage zu stellen und auf ihre Änderungen hinzuwirken durch Einflussnahme auf die öffentliche Meinungsbildung usw., als ethisch verwerflich anzusehen wäre.” (ebd.: 502).

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  39. Vgl. BVerfGE 88, 203 (339, 348ff, 357). Aus diesem Grund halten beide Richter auch entgegen der Mehrheitsmeinung Leistungen der Sozialversicherung zur Finanzierung einer nach dem Beratungsmodell vorgenommenen Abtreibung für verfassungskonform.

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Franz, B. (2000). Selbstbestimmung und die Strafbarkeit von Schwangerschaftsabbruch. In: Öffentlichkeitsrhetorik. DUV Sozialwissenschaft. Deutscher Universitätsverlag, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-322-99244-4_4

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