Zusammenfassung
„Um das Jahr 1800“, so sagte Ronald E. Gillet1), „war die Finanzierung durch Bankkredite oder Vorschüsse wenig gebräuchlich und der Wechsel war das vorherrschende Finanzierungs-Instrument für den inländischen Handel. Die Wechsel — die damals ein Bestandteil der Zahlungsmittel waren und zum Zahlungsausgleich von Hand zu Hand wanderten — konnten nämlich diskontiert werden; und das war auch die übliche Methode zur Erlangung von Bankdarlehen.“ Der Redner hob dann besonders die Finanzkrise des Jahres 1825 hervor, in deren Verlauf sich — hervorgerufen durch die Bankpolitik der Bank von England — eine strukturelle Wandlung von den „Bill Brokers“ zu den „Discount Houses“ hin vollzog.
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Literatur
In „The Discount Market from the Bill Broker’s point of view“ — Lecture to the London Centre of the Institute of Bankers in Scotland, reprinted from the lectures to local centres, 1949–1950, Seite 1.
Gillet, R. B., a. a. O., Seite 4.
Übersetzung: Die Akzepte der Londoner Akzepthäuser waren so gut wie Gold: Sie konnten immer am Londoner Diskontmarkt zum Privatdiskontsatz diskontiert werden, der Diskonterlös konnte in Gold umgewandelt und das Gold aus England in einen beliebigen Erdteil abgezogen werden. Gerade dieser Umstand gab dem „Wechsel auf London“ die üiberragende Stellung, die er während eines ganzen Jahrhunderts innehatte, und machte ihn zum beherrschenden Finanzierungsinstrument des Welthandels und stempelte ihn zur internationalen Währung der Welt.
Im allgemeinen werden die Akzepthäuser heute zu den Banken gezählt, da sie auch andere Bankgeschäfte betreiben. Nach englischer Anschauung sind sie aber keine Bankiers, sondern „nur“ Merchants, — also kaufmännische Institute.
1. Barclays Bank Ltd., 2. Lloyds Bank Ltd., 3. Midland Bank Ltd., 4. National Provincial Bank Ltd., 5. Westminster Bank Ltd.
Thannhäuser, E., „Die Finanzierung des deutschen Einfuhrhandels*, Diss. Berlin (o. J.) Seite 34.
Capelle, K.-H., „Das Akkreditivgeschäft“, Mannheim/Berlin/Leipzig 1925, Seite 1.
Hemmersbach, K., „Das Remboursgeschäft“, Mannheim 1932, Seite 4.
Herold, H., a. a. O., Seite 169 .. . „Überweisung des Deckungsbetrages für eine besonders im Überseeverkehr gelieferte Ware.“
Herold, H., a. a. O., Seite 169 .. . „gleichbedeutend mit Bankrembours; darunter ist zu verstehen die Abwicklung des Zahlungsverkehrs für Warenlieferungen in der Weise, daß eine Bank im Auftrage des zahlungspflichtigen Käufers in verbindlicher oder unverbindlicher Form es übernimmt, seine Zahlungsverpflichtung, die als solche aber bestehenbleibt, zu erfüllen. Wesentlich ist dabei weiter, daß der Bank, die den Rembours übernimmt, durch den Verkäufer gegen die Leistung Zug um Zug die Verladedokumente über die zur Verladung gekommene Ware ausgehändigt werden.“
Herold, H., a. a. O., Seite 190.
Voigt, W., „Das überseeische Dokumenttrattengeschäft der Banken“, Mannheim/ Berlin/Leipzig 1926, Seite 32.
Voigt, W., a. a. O., Seite 68.
Kalveram, W., a. a. O., Seite 48.
Leitner, F., Bankbetrieb, Seite 506.
Leitner, F., Bankbetrieb, Seite 472.
Leitner, F., Bankbetrieb, Seite 473.
Leitner, F., Bankbetrieb, Seite 472: „Eine Kommissionstratte ist ein Wechsel, den der Aussteller für fremde Rechnung auf den Bezogenen trassiert; dieser verrechnet sich mit dem Auftraggeber und nicht mit dem Aussteller. Die Deckung des Wechsels erfolgt durch den Dritten, in dessen Interesse der Wechsel ausgestellt wurde“.
Brenninkmeyer, R., „Der Akzeptkredit der Banken“ in Wirtschaft und Verwaltungsstudien, Leipzig 1916, Seite 53.
Simon, H.-A., a. a. O., Seite 90.
Hirsch, S., „Die Bank, ihre Geschäftszweige und Einrichtungen“, 23. Aufl., Berlin 1928, Seite 292.
Repenning, O., „Das überseeische Remboursgeschäft der deutschen Banken“, Diss. Hamburg 1914, Seite 60.
Kaeferlein, H., „Der Bankbetrieb und seine Sicherungen“, 7. Auflage, Stuttgart 1953, S. 288.
Wie etwa bei Herold und Voigt.
„Einheitliche Richtlinien und Gebräuche für Dokumenten-Akkreditive — Revision • 1951“ Drucksache Nr. 151 der Internationalen Handelskammer, Paris.
Das geht schon aus dem Wortlaut eines Akkreditiv-Eröffnungsschreibens hervor: „. .. eröffnen wir (die Bank) ein unwiderrufliches Akkreditiv...“ So auch Schneider, J., „Akkreditive im gebundenen und freien Zahlungsverkehr mit dem Ausland“, Diss. Mannheim-1955, Seite 36: „Die Eröffnungsbank eröffnet das Akkreditiv, legt es hinaus oder erstellt es; sie stellt es bei einer Korrespondenzbank oder bei sich zahlbar.“
Einer „Nachsichtzahlung“ ist die in der Regel zahlungshalber erfolgende Aushändigung eines Bankakzeptes gleichzusetzen. Der Verkäufer hat damit die Möglichkeit, sich durch Verwertung des Bankakzeptes (Begebung, Diskontierung) die Früchte des Warengeschäftes sofort nutzbar zu machen.
Der Ausdruck „Rembours“ hat sich bei der Akkreditiv-Abwicklung noch insofern erhalten, als oft von der das Akkreditiv eröffnenden Bank an die Korrespondenzbank die Weisung erteilt wird: „Für erfolgte Zahlungen remboursieren (erholen) Sie sich auf . . .“ So auch Kemmer, H. T., „Technik der Außenhandelsflnanzierung“, Frankfurt/M. 1955, Seite 65, Muster 5: „. .. reimburse on our London Office . . .“ bei einem Akkreditiv Kuwait/Deutschland.
Herold, H., a. a. O., Seite 180.
Hemmersbach, K., a. a. O., Seite 15.
Schoor, V., „Das Accreditivgeschäft“, Diss. Gießen, 1922, Seite 64.
Gümbel, H.-E., „Der Remborus im schweizerischen, deutschen, französischen und anglo-amerikanischen Recht“, Zürcher Beiträge zur Rechtswissenschaft, Heft 47, Aarau 1935, Seite 24 ff.
Gümbel, H.-E., a. a. O., Seite 25.
Man bezeichnet diese Akkreditive als „Obligo-Akkreditive“.
Anderer Meinung ist Schneider, J., a. a. O., Seite 35: „Der Akkreditivbegriff ist daher dem Remboursbegriff übergeordnet.“
So auch Brannekämper, J. H., „Der Rembourskredit“, Diss. Heidelberg 1931, Seite 118/119, ähnlich Koch, A., „Banken und Bankgeschäfte unter besonderer Berücksichtigung der Rechtsverhältnisse“, Jena 1931, Seite 173.
Nach Gümbel, H.-E., a. a. O., Seite 5/6, werden in Deutschland im allgemeinen auch reine Finanzakzepte als Rembourskredit bezeichnet. Diese Meinung ist m. E. nicht vertretbar, da die Praxis gerade diese Punkte scharf trennt.
Sehr häufig im Handelsverkehr mit Ostasien zu finden.
Nach deutschem Wechselrecht ist der Ausschluß der Ausstellerhaftung nicht möglich. Vgl. WG Art. 9 II.
So auch Petram, H., „Das Akkreditiv- und das Remboursgeschäft“, Diss. Erlangen 1931, Seite 45. Anders dagegen Barchewitz, A., „Bankrecht“ (Band 1 der Reihe „Recht für jedermann“), Bleckede an der Elbe (o. J.), Seite 58: „Aus einem Rembourswechsel haftet die Remboursstelle als Akzeptant, ferner der Verkäufer als Aussteller und etwaige Indossanten, in keinem Fall aber der Käufer.“
Entnommen: Kalveram, W., a. a. O., Seite 50.
Analog Art. 4 ER. Weiter heißt es dort: „Wenn ein derartiges Akkreditiv an ein© Filiale oder an eine andere Bank weitergegeben worden ist, kann seine Abänderung oder Annullierung erst wirksam werden, wenn die Mitteilung hierüber bei der Filiale oder anderen Bank eingeht, ehe sie auf Grund des Akkreditivs ... Tratten akzeptiert hat.“ 2) Analog Art. 5 ER.
Übersetzung: Hiermit verpflichten wir uns gegenüber Ausstellern, Indossanten und gutgläubigen Inhabern aller unter diesem Akkreditiv und in Erfüllung seiner Auflagen gezogenen Tratten, daß wir diese bei der spätestens am . . . oder vor dem . . . bei uns zu erfolgenden Vorlage und Übergabe der näher bezeichneten (Akkreditiv-)Dokumente akzeptieren werden.
Vgl. auch die Skizze der technischen Abwicklung auf Seite 68; Muster für die textliche Gestaltung siehe Anhang I und II.
Vgl. Heilauer, J., „Welthandelslehre“, Wiesbaden 1954, Seite 70.
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Suda, S. (1958). Der Rembourskredit. In: Die Kreditleihe im Außenhandel. Gabler Verlag, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-322-99082-2_3
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