Zusammenfassung
Der Ausdruck „Akzept“ ist herzuleiten vom lateinischen Wort „acceptum“ (Partizipium von accipere = annehmen, empfangen) und bedeutet „angenommen“1).
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Literatur
Achterberg, E., „Das Fachwort in der Kreditwirtschaft“ (Loseblattsammlung), Der Akzeptkredit, leitet den Ausdruck „Akzept“ von accepter (franz.) bzw. to accept (engl.) ab. M. E. ist dies eine nicht bis zum Ursprung vordringende Ableitung, 2) Wechselgesetz, Art. 28, I. 3) Vgl. Seite 12/13.
Kalveram, W., „Bankbetriebslehre“ I. Teil, Wiesbaden 1950, Seite 39, nennt daher das Bankakzept wegen des fehlenden Warengeschäftes auch „Leerwechsel“.
Nach BGB § 669 hat der Auftraggeber dem Beauftragten auf Verlangen für die zur Ausführung des Auftrags erforderlichen Aufwendungen Vorschuß zu leisten.
Theisinger-Löffelholz, „Die Bank“, II Bd., Wiesbaden 1952, Seite 178, „Der Kredit liquidiert sich selbst“.
Herold, H., „Das Kreditgeschäft der Banken“, 12. Aufl., Hamburg 1950, Seite 167.
Wechselgesetz, Art. 28, I.
Kalveram, W., a. a. O., Seite 48, schreibt zur Höhe der Akzeptverpflichtungen: „Die Maximalhöhe der Akzeptverpflichtungen, die eine Bank ohne Gefährdung ihrer Liquidität und ohne Überspannung ihrer Kapitalkraft einzugehen vermag, läßt sich nicht allgemeingültig bestimmen. In der Bankliteratur werden drei Maßstäbe verwendet, um die Anspannung der Bank durch Akzeptkredite zu messen. Man setzt die Akzeptverpflichtungen in Beziehung a) zu den Depositen oder den Gesamtverbindlichkeiten, b) zum Nominalkapital oder c) zu den Debitoren und untersucht die Entwicklung des Anteils der Akzepte an der gewählten Beziehungsgröße durch Errechnung der Prozentzahl. Man wird zweckmäßig mehrere Beziehungsfaktoren wählen, um über die Entwicklung des Akzeptumlaufs ein Urteil fällen zu können.“
Simon, H.-A., „Die Banken und der Hamburger Überseehandel“, Stuttgart-Berlin 1909, Seite 115.
Diese Festsetzung erfolgte in der Mitteilung der Landeszentralbank der Freien und Hansestadt Hamburg an die Kreditinstitute Nr. 2/55 vom 4. 1. 1955, betreffend die Zusammenstellung der Kreditrichtsätze.
Nach Leitner, F., „Das Bankgeschäft und seine Technik“, Frankfurt/M., 1910, Seite 280.
Nach Kalveram, W., a. a. O., Seite 46.
So früher die Klein- und Mittelindustrie, die mittels — scherzhaft als „Obligation der Kleinindustrie“ bezeichneter — jahrelang prolongierter Akzeptkredite ihren langfristigen Kapitalbedarf deckte.
Vgl. Herold, H., a. a. O., Seite 164. 2) Vgl. Kalveram, W., a. a. O., Seite 38.
Vgl. Herold, H., a. a. O., Seite 163.
Kalveram, W., nennt diese Kategorie „Bankgirierte Waren Wechsel“ (a. a. O., Seite 38), die „von den Banken erworbene echte Warenwechsel sind, welche bei anderen Banken rediskontiert wurden und dadurch zwar nicht die gleiche Qualität wie Privatdiskonten, aber doch einen bevorzugten Rang erhalten. Man handelt sie in Zeiten größerer Spannung zwischen Privatdiskontsatz und offiziellem Satz zu einem zwischen diesen beiden liegenden Diskontfuß. Einen ähnlichen Charakter haben auch Prima-Commerzpapiere, d. h. Wechsel mit Unterschriften von ersten Industrie- und Handelsfirmen.“
Kalveram, W., a. a. O., Seite 38.
Vgl. Seite 21.
Vgl. Kalveram, W., a. a. O., Seite 47.
Vgl. Seite 18.
Herold, H., a. a. O., Seite 168, „Diesen Zweck erfüllen natürlich nur fremde Akzepte, durch deren Einziehung bei Fälligkeit oder durch deren Weiterdiskontierung im Notfalle das erforderliche bare Geld zu beschaffen ist.“
Kalveram, W., a. a. O., Seite 47.
vgl. Seite 16.
Herold, H., a. a. O., Seite 168 schreibt dazu: „Man hat diesen Akzeptaustausch vielfach mißbilligt und darauf hingewiesen, daß er die tatsächlichen Verhältnisse verschleiere und eine Irreführung der Kritik und der Kreise, die an der Feststellung der Liquidität und der wirtschaftlichen Kraft einer Bank Interesse hätten, bedeute. Das trifft aber nur ganz bedingt zu, denn durch den Akzeptaustausch wird lediglich der Zustand herbeigeführt, der an sich durch den Ankauf von Privatdiskonten überhaupt erzielt werden soll, und es ist gleichgültig, ob eine Bank Akzepte anderer Banken kauft oder ihre eigenen Akzepte ihren Kunden diskontiert und sie dann gegen andere gleich gute Akzepte austauscht.“
Nach Leitner, F., Bankgeschäft, Seite 267.
Vgl. die Punkte f—h, S. 23.
Ziff. 19 der AGB (Fassung Juli 1955) lautet: (2) Die irgendwo in den Besitz oder die Verfügungsgewalt irgendeiner Stelle der Bank gelangten Wertgegenstände jeder Art (z. B. Wertpapiere), Sammeldepotanteile, Schecks, Wechsel, Devisen, Waren, Konnossemente, Lager- und Ladescheine, Konsortialbeteiligungen, Bezugsrechte und sonstige Rechte jeder Art einschließlich der Ansprüche des Kunden gegen die Bank selbst dienen, soweit gesetzlich zulässig, als Pfand für alle — auch bedingten oder befristeten — Ansprüche der Bank gegen den Kunden und seine Firma, gleichviel, aus welchem Grunde diese entstanden oder auf die Bank übergegangen sind. Es macht keinen Unterschied, ob die Bank den mittelbaren oder unmittelbaren Besitz, die tatsächliche oder rechtliche Verfügungsgewalt über die Wertgegenstände erlangt hat. (4) (Die AGB ändern damit die gesetzlichen Bestimmungen ab, wonach das Pfand nur für Forderungen haften soll, für die das Pfandrecht bestellt ist [BGB §§ 1250 und 1252]).
Vgl. Seite 17.
Auf Grund des Gesetzes über die Übernahme von Sicherheitsleistungen und Gewährleistungen im Ausfuhrgeschäft vom 26. 8. 1949.
(Zu Seite 29.) Übersicht über den Eintritt von Garantie- und Bürgschaftsfällen, zusammengestellt nach Schallehn, E., „Garantien und Bürgschaften der Bundesrepublik Deutschland zur Förderung der deutschen Ausfuhr“, Köln 1954:
Ein wirtschaftlicher Garantiefall liegt vor, sofern die Forderung gegen den ausländischen Schuldner aus folgenden Gründen uneinbringlich wird: Konkurs, amtlicher/außeramtlicher Vergleich, Nichtbefriedigung aus Zwangsvollstreckung.
Ein politischer Garantiefall erstreckt sich auf: a) staatliche Maßnahmen des Schuldnerlandes (Zahlungsverbot/Moratorium) und die daraus resultierenden Konvertierungs- und Transferrisiken; b) politische Ereignisse (Beschlagnahme durch ausländische staatliche Stellen oder andere Verfügungsentziehungen, Vernichtung, Beschädigung oder Verlust). Ausfuhrbürgschaften kennen das wirtschaftliche Risiko an sich nicht. Ein Bürgschaftsfall liegt vor, wenn der ausländische Schuldner die Forderung sechs Monate nach ihrer Fälligkeit nicht erfüllt hat oder der ausländische Abnehmer bei einem D/P-Geschäft die Dokumente nicht innerhalb von sechs Monaten nach Ankunft der Ware im Schuldnerland gegen Zahlung aufgenommen hat, ferner bei den unter Ziffer 2 a und b angeführten Fällen.
Vgl. Seite 27.
Die Sätze sind zwar geringen Veränderungen unterworfen; die Relationen zueinander dürften jedoch weitgehend gleichbleiben, so daß Veränderungen aul die zu ziehenden Schlüsse keinen großen Einfluß haben.
Nach Kalveram, W., a. a. O., Seite 46, betrug 1913 die Verbilligung 1 % und vor September 1939 1 1/2 %.
Damit verloren gleichzeitig die „Privatdiskontmarkt-Regeln“ — „Bei größerer Geldflüssigkeit sinkt der Privatdiskontsatz, bei Verknappung der Geldmittel nähert er sich dem Diskontsatz der Landeszentralbank und damit ist jeweils eine Verbilligung bzw. Verteuerung für den Kreditnehmer verbunden.“ (Nach Kalveram, W., a. a. O., Seite 46/47) — zum großen Teil ihre Bedeutung.
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Suda, S. (1958). Der Akzeptkredit. In: Die Kreditleihe im Außenhandel. Gabler Verlag, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-322-99082-2_2
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