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Die Unterbringung und die Zuteilung von Wertpapieren

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Die Börsenzulassung von Wertpapieren

Part of the book series: Schriftenreihe für Kreditwirtschaft und Finanzierung ((KF,volume 3))

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Zusammenfassung

Das klassische Verfahren für die Unterbringung von Anleihen ist die öffentliche Zeichnung. Ursprünglich wurde sie nur bei der Begebung großer internationaler Anleihen, später aber dann, bis vor dem zweiten Weltkrieg, auch für die Unterbringung großer Industrieanleihen angewandt. Heute ist dieses Verfahren in Deutschland fast nur noch bei öffentlichen Anleihen üblich; in der Schweiz und den Niederlanden ist es dagegen noch immer die Regel.

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Literatur

  1. Das Verkaufsangebot wird auch als „Zeidrnungsprospekt“ bezeichnet. Der Zeichnungsprospekt ist jedoch mit dem Börseneinführungsprospekt nicht zu verwechseln, er weicht in Deutschland erheblich davon ab.— Muster eines Verkaufsangebots vgl. S. 281/284. — Uber den Inhalt der deutschen Börseneinführungsprospekte vgl. die Ausführungen auf S. 123/127.

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  2. 2) Die konsortialführende Bank wird als Treuhänderin für die Grundpfandrechte eingesetzt; auf ihren Namen werden die Grundschulden eingetragen, oder sie wird bei einer Sicherungshypothek als Grundbuchvertreterin gemäß § 1189 BGB bestellt.

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  3. Die Wertpapiere werden heute stets zu festen Kursen zur Zeichnung aufgelegt. Früher war es übliclr, sie zu beweglichen Kursen unterzubringen. Dieses Verfahren wird als „Tendersystem“ bezeichnet. Es wurde früher vornehmlich in England angewandt, ist heute aber auch dort nur noch für die Begebung von Schatzwechseln üblich. Vgl. hierzu Steinrücke/Scholze, a. a. O., S. 88. In den Niederlanden wurden früher Gemeindeanleihen zu beweglichen Kursen untergebracht. Aber auch dort gibt man heute der Unterbringung zu festen Kursen den Vorzug. Vgl. Lutterveld, a. a. 0., S. 221.

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  4. Leutenegger, a. a. 0., S. 49.

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  5. Muster eines schweizerischen Emissionsprospektes siehe S. 298/308.

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  6. Vgl. hierzu die Ausführungen über den Inhalt schweizerischer Prospekte auf S. 176 ff.

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  7. Zur Frage der Liberierung vgl. die Ausführungen bei Leutenegger, a. a. O., S. 81 ff.

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  8. Vgl. hierzu die Ausführungen über den Inhalt der niederländischen Prospekte auf S. 232/234.

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  9. Vgl. hierzu die Ausführungen über die Vereeniging voor den Effectenhandel, nachstehend abgekürzt mit VvdE, auf S. 216/219.

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  10. Vg1. hierzu die Ausführungen über das niederländische Zulassungsverfahren auf S. 222 ff.

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  11. In den Niederlanden werden unterschieden (vgl. Fondsenreglement houdende bepalingen voor het opnemen van fondsen in de Prijscourant vom 1. Januar 1958, Art. 1, abgekürzt „Fondsenreglement“):

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  12. Emissie: Das Ausgeben oder Abgeben von Wertpapieren, wobei in den Niederlanden Gelegenheit zur Zeichnung geboten wird, unter Stellung eines Antrages auf Aufnahme der auszugebenden oder abzugebenden Stücke in das amtliche Kursblatt.

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  13. Introductie door emissie: Das Ausgeben oder Abgeben von Wertpapieren, wobei in den Niederlanden Gelegenheit zur Zeichnung geboten wird, unter Stellung eines Antrages auf Aufnahme der neu ausgegebenen und der schon früher ausgegebenen Stücke eines noch nicht notierten Wertpapieres in das amtliche Kursblatt.

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  14. Introductie door verhandeling: Die Aufnahme des Handels und der Notierung mit Zustimmung des Börsenvorstandes an der Amsterdamer Börse von Stücken eines noch nidt notierten Wertpapieres unter Stellung eines Antrages auf Aufnahme in das amtliche Kursblatt.

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  15. Fondsenreglement Art. 7, Ziff. 1.

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  16. Fondsenreglement Art. 8.

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  17. Fondsenreglement Art. 9.

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  18. Fondsenreglement Art. 10, Ziff. 1.

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  19. Fondsenreglement Art. 11, Ziff. 1 und 2.

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  20. Vgl. hierzu Steinrücke/Scholze, a. a. 0., S. 88 ff.

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  21. Zur Frage der beschränkten Zuteilung (Repartierung) vgl. die Ausführungen auf S. 39/47.

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  22. Zur Frage des Konzertzeichnens vgl. die Ausführungen auf S. 39/47.

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  23. Leutenegger, a. a. 0., S. 49.

    Google Scholar 

  24. Vgl. Leutenegger, a. a. O., S. 49.

    Google Scholar 

  25. Vgl. Leutenegger, a. a. 0., S. 50.

    Google Scholar 

  26. Uber den Inhalt des Emissionsprospektes vgl. die Ausführungen auf S. 176 ff.

    Google Scholar 

  27. Vgl. Brouwer, a. a. 0., S. 91. Vgl. hierzu auch die Ausführungen über die Zuteilung der Anleihestücke und die Maßnahmen gegen das Konzertzeichnen auf S. 39/47.

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  28. Leutenegger, a. a. 0., S. 77.

    Google Scholar 

  29. Steinrücke/Scholze, a. a. O., S. 123.

    Google Scholar 

  30. Steinrücke/Scholze, a. a. 0., S. 123.

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  31. In den Niederlanden werden die Konzertzeichner „premiejagers“ oder „agiojagers“ genannt. Vgl. Brouwer, a. a. 0., S. 89.

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  32. Zur Frage des „Majorisierens“ vgl. Leutenegger, a. a. 0., S. 70 ff. Der Ausdruck „majorisieren“ findet sich auch im Niederländischen (majoreren); er wird ganz allgemein für Konzertzeichnen gebraucht; vgl. Brouwer, a. a. 0., S. 89 ff., und Lutterveld, a. a. 0., S. 217 ff.

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  33. Vgl. Leutenegger, a. a. 0., S. 72.

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  34. Vgl. Leutenegger, a. a. O., S. 73/74.

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  35. Leutenegger, a. a. 0., S. 74.

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  36. Vgl. Brouwer, a. a. O., S. 89 ff., der mit Bezug auf die niederländischen Verhältnisse als weitere Mittel gegen das Konzertzeidnen noch erwähnt: a) die Stempelung der Zeichnungsscheine und b) eine bessere Anpassung der Anleihebedingungen an die Marktlage am Zeichnungstage. Über weitere in den Niederlanden erörterte Verfahren zur Verhinderung von Konzertzeichnungen vgl. die Ausführungen auf S. 45/47.

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  37. Vgl. hierzu auch Leutenegger, a. a. 0., S. 63, der darauf hinweist, daß die Sicherheitsleistung bei Anleihezeichnungen in der Schweiz seit Ende der 90er Jahre des vorigen Jahrhunderts nicht mehr üblidh ist. Als letzte Anleihe, die auf diese Weise begeben wurde, nennt er die 3½/%ige Anleihe des Kantons Graubünden von 1901 über 21 Millionen Franken.

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  38. Uber den freihändigen Verkauf vgl. die Ausführungen auf S. 36/38 und S. 50.

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  39. Steinrücke/Scholze, a. a. 0., S. 124.

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  40. Vgl. Leutenegger, a. a. O., S. 79.

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  41. Vgl. Steinrücke/Scholze, a. a. 0., S. 124.

    Google Scholar 

  42. Steinrücke/Scholze, a. a. 0., S. 125.

    Google Scholar 

  43. Steinrücke/Scholze, a. a. O., S. 125.

    Google Scholar 

  44. Lutterveld, a. a. O., S. 215, erwähnt, daß die Zeichnung in den Niederlanden grundsätzlich allen offensteht, die Banken sich zuweilen aber vorbehalten, die Annahme von Zeichnungsscheinen abzulehnen. Von diesem Vorbehalt wird vornehmlich dann Gebrauch gemacht, wenn bekannt ist oder angenommen werden kann, daß der Zeichner nicht in der Lage ist, seine Verpflichtungen zu erfüllen.

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  45. Vgl. Steinrücke/Scholze, a. a. 0., S. 126/127.

    Google Scholar 

  46. Vgl. Leutenegger, a. a. 0., S. 52/53.

    Google Scholar 

  47. Zehnder, a. a. 0., S. 26.

    Google Scholar 

  48. Vgl. Zehnder, a. a. 0., S. 26.

    Google Scholar 

  49. Leutenegger, a. a. 0., S. 76.

    Google Scholar 

  50. Vgl. Brouwer, a. a. O., S. 89.

    Google Scholar 

  51. Vgl. Lutterveld, a. a. 0., S. 216/17.

    Google Scholar 

  52. Vgl. Brouwer, a. a. 0., S. 91/92.

    Google Scholar 

  53. Vgl. Brouwer, a. a. O., S. 92/93.

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  54. Als „Emittenten“ werden hier die Konsortialbanken bezeichnet.

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  55. Fondsenreglement vom 1. Oktober 1925 in der Fassung vom 1. Februar 1951, Art. 21 Ziff. 3a und 3b wurden später gestrichen; sie lauteten: „Die Aufnahme eines Wertpapieres in das amtliche Kursblatt unter Rubrik I wird abgelehnt:

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  56. Wenn der Antragsteller (die Antragsteller) dem Börsenvorstand nicht zugleich mit dem Versand der Zuteilungsbescheide das Zuteilungssystem und den Zuweisungs-Prozentsatz durch eine von ihm (von ihnen) unterzeichnete und mit Datum versehene Erklärung aufgibt,

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  57. wenn nach Ansicht des Börsenvorstandes das Zuteilungssystem unbillig ist oder bei der Zeichnung oder der Zuteilung oder bei der Emission oder Einführung an der Börse unbillige Handlungen vorgekommen sind.“

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  58. Die entsprechenden Bestimmungen sind jetzt im Fondsenreglement Art. 22 und 23 enthalten, vgl. dazu S. 227/228.

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  59. Vgl. hierzu Steinrücke/Scholze, a. a. O., S. 127.

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  60. Vgl auch Leutenegger a a O S 68/89

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  61. Steinrücke/Scho1ze, . a. O.. S. 127/128.

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  62. Vgl. hierzu Leutene9ver, a. a. 0., S. 93/94.

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  63. Steinrücke/Scholze, a. a. O., S. 128, empfehlen, wenn die Zuteilung ganz oder teilweise von den Zeichnungsergebnissen der Konsorten abhängig ist, zu vereinbaren, nach welchem Schlüssel bei einer Unterzeichnung die Reststücke zu verteilen sind.

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  64. Steinrüdce/Scholze, a. a. 0., S. 128.

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  65. Vgl. Leutenegger, a. a. O.. S. 94 ff.

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  66. Leutenegger, a. a. 0., S. 95.

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  67. Steinrücke/Scholze, a. a. O., S. 130/31, erwähnen als weitere Verfahren für die Zuteilung von Reststücken a) die Zuteilung nach den Produkten aus Quoten und Minderzeichnungsergebnissen und b) die Zuteilung nach dem arithmetisdien Mittel aus der Zuteilung nach Quoten und der Zuteilung nach Minderzeichnungsergebnissen.

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  68. Leutenegger, a. a. 0., S. 97.

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  69. Vgl. Leutenegger, a. a. O., S. 97/98.

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  70. Wie Leutenegger, a. a. O., S. 97, erwähnt, enthielt z. B. der Konsortialvertrag für die 6%oige Anleihe der Stadt Zürich von 1921 über 12 Millionen Franken die folgende Bestimmung: „Die in der Konversion und Barsubskription etwa nicht plazierten Titel werden unter Mitwirkung der Beteiligten bestmöglich begeben: die von den Syndikaten bezogenen Papiere werden von ihren restlichen Syndikatsengagements in Abzug gebracht.“

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  71. Gericke

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  72. Vgl. Leutenegger, a. a. O., S. 95, der in diesem Zusammenhang noch erwähnt, daß die in Syndikaten New-Yorker Banken übliche „withdrawn participation“ (abgerufene Beteiligung) eine Abart des Verfahrens à la lyonnaise ist. „Die Syndikatäre haben das Recht ‚to withdraw‘, d. h., bei Abschluß des Syndikatsvertrages von dem zur Emission gelangenden Papier eine feste Summe innerhalb der Quote zu zeichnen. Für den Anteil einer Bank an einem allfälligen Titelrest ist dann derjenige Teil der Quote maßgebend, der nach Abzug der ‚withdrawn participation‘ verbleibt.“ Diese Restverpflichtung der Bank wird als „regular participation“ bezeichnet. Die über die Summe der „withdrawn participation“ hinaus placierten Titel werden nur dann vom Restengagement abgezogen, wenn die Bank sie unter dieser ausdrücklichen Bedingung von der Syndikatsleitung bezogen hatte. Um sicherzustellen, daß sich die Konsorten um eine möglichst gute Klassierung der Anleihestücke bemühen, die Wertpapiere also in Kreisen untergebracht werden, die sie als Anlagewerte betrachten, erhalten sie beim Bezug der Stüdke nur 1/4 bis /1/5 der Placierungskommission (Schalterprovision). „Der Rest wird erst nach Abschluß der Syndikatsrechnung ausbezahlt, vorausgesetzt, daß bis zum Zeitpunkt der Auflösung des Syndikats von der betreffenden Bank keine Stücke an der Börse angeboten worden sind. Die Leitung amerikanischer Syndikate übt eine Kontrolle über die an der New-Yorker Börse verkauften Syndikatstitel aus, und zwar dadurch, daß sie als Käufer auftritt und die brokers veranlaßt, den Gegenkontrahenten bekanntzugeben.“ Durch eine Erhöhung der Schalterprovision um ½ % für die Stücke, die Über den Betrag der abgerufenen Beteiligung hinaus noch untergebracht werden, sollen die Konsorten zu einer tatkräftigen Mitwirkung veranlaßt werden,

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  73. Steinrücke/Scholze. a. a. 0.. S. 131.

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  74. Steinrücke/Scholze, a. a. 0., S. 132.

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  75. Muster einer Bezugsaufforderung vgl. S. 279/280.

    Google Scholar 

  76. Auf die rechtlichen Grundlagen des Bezugsrechts der Aktionäre in der Schweiz und in den Niederlanden kann hier nicht näher eingegangen werden. Für die schweizerischen Verhältnisse vgl. Striccker, Werner, Aktienkapitalerhöhungen und Bezugsrechte, Zürich 1955.

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Gericke, H. (1961). Die Unterbringung und die Zuteilung von Wertpapieren. In: Die Börsenzulassung von Wertpapieren. Schriftenreihe für Kreditwirtschaft und Finanzierung, vol 3. Gabler Verlag, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-322-98912-3_3

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