Zusammenfassung
Nicht alle Aussteller von Wertpapieren erfüllen die Voraussetzungen dafür, daß ihre Wertpapiere zum Handel und zur amtlichen Notierung an einer Börse zugelassen werden können. Dennoch besteht ein wirtschaftliches Bedürfnis, auch Wertpapiere dieser Art jederzeit erwerben und wieder veräußern zu können. Das ist der Zweck des Freiverkehrs.
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Literatur
Vgl. hierzu die Ausführungen über die Einbeziehung von Wertpapieren in den geregelten Freiverkehr auf S. 98.
Flersheim, a. a. O., S. 59/60, erwähnt besonders Anteile an Bohrgesellschaften, für die in Deutschland eine unbeschränkte Nachschußpflicht besteht.
Flersheim, a. a. O., S. 59, weist darauf hin, daß der Freiverkehr früher vornehmlich Aktien umfaßte, der Handel in nicht notierten Schuldverschreibungen aber gering war; er beschränkte sich in der Hauptsache auf einige exotische „innere“ Staatsanleihen. Darüber hinaus kamen für den Freiverkehr noch Kuxe und Kolonialwerte in Betracht, die auch heute noch eine gewisse Rolle spielen; sie sollen hier nicht weiter berücksichtigt werden.
Mindestbeträge sind: in Deutschland grundsätzlich DM 250 000,—: 4b) Mindestbeträge sind: in der Schweiz: für schweizerische Werte sfrs. 500 000,—, für ausländische Werte sfrs. 1 000 000,—; 4c) Mindestbeträge sind: in den Niederlanden grundsätzlich hfl. 500 000,—.
Mindestbeträge sind: in Deutschland grundsätzlich DM 250 000,—:
Mindestbeträge sind: in der Schweiz: für schweizerische Werte sfrs. 500 000,—, für ausländische Werte sfrs. 1 000 000,—;
Mindestbeträge sind: in den Niederlanden grundsätzlich hfl. 500 000,—.
Es handelt sich um das sogenannte „Sperrjahr“. In Deutschland und der Schweiz können Aktien eines umgewandelten Unternehmens zur amtlichen Notierung erst dann zugelassen werden, wenn das erste Geschäftsjahr abgelaufen ist und der Geschäftsbericht vorliegt.
Vgl. Jacobs, a. a. O., S. 78/80, und Philipp, a. a. O., S. 49/51.
Vgl. Jacobs, a. a. O., S. 63.
Vgl. Flersheim, a. a. O., S. 63/64.
Vgl. hierzu auch Philipp, a. a. O., S. 85 ff.
Auf die Bestimmungen für die Einbeziehung von Wertpapieren in den geregelten Freiverkehr kann hier nicht näher eingegangen werden; vgl. dazu die „Richtlinien für die Einführung von Aktien in den geregelten Freiverkehr“ auf S. 285/286.
Die Usancen für den Freiverkehr sind in Deutschland erstmalig 1913 vom Centralverband des deutschen Bank- und Bankiergewerbes festgelegt worden.
Die Maklergebühr beträgt bei Aktien 0,7 ‰ vom Kurswert.
Die Provision der Bank (Effektenprovision) beträgt bei Aktien 0,8 % vom Kurswert.
Die Börsenumsatzsteuer beträgt bei Anschaffungsgeschäften über Aktien 2,5 ‰ vom Kurswert (§ 24 Abs. 1 Ziff. 2 KVStG 1959, BGBI I S. 530 ff.).
Die Maklergebühr beträgt bei festverzinslichen Wertpapieren 0,75 ‰ vom Nennbetrag.
Die Provision beträgt bei festverzinslichen Wertpapieren 0,4% vom Kurswert, mindestens vom Nennbetrag.
Die Börsenumsatzsteuer beträgt bei Anschaffungsgeschäften über Schuldverschreibungen der Industrie 2,5 ‰ vom Kurswert (§ 24 Abs. 1 Ziff. 2 KVStG 1959, BGB1 I S. 530 ff.).
Flersheim, a. a. O. S. 65.
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© 1961 Betriebswirtschaftlicher Verlag Dr. Th. Gabler GmbH, Wiesbaden
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Gericke, H. (1961). Der Freiverkehr. In: Die Börsenzulassung von Wertpapieren. Schriftenreihe für Kreditwirtschaft und Finanzierung, vol 3. Gabler Verlag, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-322-98912-3_10
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