Zusammenfassung
Die ltp macht den Eindruck eines recht unfertigen Instituts. Fast überall finden wir Unsicherheiten, die über normale Interpretationsschwierigkeiten weit hinausgehen. An keiner Stelle sind die Voraussetzungen der ltp auch nur in annähernder Systematik dargestellt. Von den Unsicherheiten seien nur die wesentlichsten aufgezählt. Es ist ungewiß, ob und wie lange die ltp ein prozessuales Institut war, das sich auf die Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Klage bezog, oder ein materiell-rechtliches Institut, das in der Verhandlung zur Sache zu erörtern ist. Damit hängt die Unsicherheit ihrer Wirkung zusammen: Ob die ltp nur eine Klage ausschloß oder ob sie dem Besitzer auch ein Recht verschaffte, blieb lange ungewiß. Unsicher ist ihr Verhältnis zur usucapio, wie besonders deutlich ihre Anwendbarkeit auf res mobiles zeigt. Unsicher sind ihre Voraussetzungen, vor allem das iustum initium und sein Verhältnis zur bona fides. Schließlich ist auch noch ihr Name unsicher; so heißt sie einmal longue possessionis praescriptio (s. nur BGU I 267 und Pap. Straßburg 22; Pap. D. 41.3.45 pr.)1, ein andermal longi temporis praescriptio (s. nur Sev. und Carac. CJ 7.33.7), praescriptio decern annorum (Pap. FV 7) oder praescriptio longi oder diuturni silentii (s. oben § 25). Es ist nicht zuletzt die Unsicherheit des Namens, die als starkes Indiz gegen die volle „Institutionalisierung“der ltp spricht.
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Literatur
Vgl. audi die Belege bei Partsch 2.
Vgl. Amelotti 9.
S. Käser, RZP 473.
Zur Mischung prozessualer und materiell-rechtlicher Elemente im modernen Verjährungsrecht vgl. nur R. Bruns, Juristenzeitung (1968) 456.
S. oben vor allem § 7.
Vgl. das ägyptische Provinzialrecht oben § 12.
S. die Lit. oben § 1 Anm. 6.
Vgl. die usucapio pro herede oder die Beschränkung auf das dominium ex iure Quiritium.
S. hierzu nochmals die platonische προϑεσμία τῆς ἐπιλήψεως (Nomoi XII 954 C-E; s. oben § 2). Auch im Syrisch-römischen Rechtsbuch L 66 [dazu Selb, Zur Bedeutung des syrisch-römischen Rechtsbuches (1964) 182 m. Lit.] wird die ltp nicht als Ersitzung, sondern — eher prozessual — als die Klage ausschließendes Institut verstanden. Doch scheint es sich hier nicht um eine Reminiszenz des prozessualen Ursprungs der ltp, sondern um eine vulgarrechtliche „Rückwandlung“des Instituts zu handeln. Dafür spricht auch — die Richtigkeit der Übersetzung von Bruns-Sachau, (Syrisch-Röm. Rechtsbuch II 20) unterstellt — die auf der Vermengung von Kauf und Übereignung beruhende Ausprägung des iustus titulus: Der Kauf ist gültig, wenn die Frist verstrichen ist.
Vgl. nochmals den Namen des Instituts. S. auch Lenel, SZ 27 (1906) 80.
Zur nachklassischen Entwicklung vgl. nochmals Levy, BIDR 51/52 (1948) 352 ff. S. im übrigen auch Savigny, System V (1841) 274 ff.; Partsch 145 ff.; Amelotti 211 ff.; Mayer-Maly, RE IX A 1, 1125 ff.; H. J. Wolff, SZ 74 (1960) 494; Branca, Scritti Ferrini Milano I 184 ff.
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Nörr, D. (1969). (§ 26) Zusammenfassung und Schlußfolgerungen. In: Die Entstehung der longi temporis praescriptio. Arbeitsgemeinschaft für Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen, vol 156. VS Verlag für Sozialwissenschaften, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-322-98869-0_7
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