Zusammenfassung
Das hier zu behandelnde Problem ist alt; es hat schon vor Inkrafttreten des ABG die Gerichte beschäftigt1. Wie §§153,154 ABG das Verhältnis von Verkehrsanstalten und Bergbau wirklich regeln, ist aus dem Wortlaut der Vorschriften nicht oder nur mit Schwierigkeiten abzuleiten; die Frage blieb daher zunächst offen2 ; seit der Grundsatzentscheidung vom 11. XI. 1891 (RGZ 28, 341 = ZfB 33, 232) hat sich eine ständige Rechtsprechung des RG gebildet, die aber im Schrifttum Widerspruch gefunden hat. Besonders in jüngster Zeit ist das Verhältnis von Bergbau und öffentlichen Verkehrsanstalten erneut untersucht worden. Überwiegend ist das Schrifttum dabei zu einem von der Rechtsprechung abweichenden Ergebnis gekommen3. Angesichts des deutlichen Interessenkonflikts und der erheblichen Summen, die auf dem Spiel stehen, ist es nicht verwunderlich, daß die Meinungen sehr unterschiedlich sind und mit Nachdruck vertreten werden4.
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Literatur
Vgl. die Darstellung unten S. 19f.
Noch in der Entscheidung vom 9. VII. 1881 läßt das RG (RGZ 5, 266 = ZfB 23, 391) die Frage unentschieden.
Vgl. die Darstellung unten S. 45ff.
In einem nicht veröffentlichten Gutachten hat sich Prof. H. Thieme, Hamburg, zu dem Fragenkomplex geäußert; er kommt im wesentlichen zu einem Ergebnis, das dem hier vertretenen widerspricht.
Angaben aus Gadegast, Verkehrsprobleme im Ruhrgebiet, in Forschungs- und Sitzungsberichte der Akademie für Raumforschung und Landesplanung Bd. XII, S. 59ff., S. 61 (Straßennetz, Stand 31. III. 1958), S. 72 (Straßenbahnnetz), S. 78 (Bundesbahnnetz).
Angabe nach Planungsatlas des Siedlungsverbandes Ruhrkohlenbezirk, Begleittext zur Karte V/1.
Zusammengestellt nach Westdeutschem Schiffahrts- und Hafenkalender 1964, 31. Aufl., S. 499/500, 504ff., 812ff.
Angaben nach eigener Schätzung.
Bergschaden, S. 20.
Weißner , Mitteilungen aus dem Markscheidewesen 1953, S. 27.
Angabe des Unternehmensverbandes Ruhrbergbau.
Westhoff, Bergbau und Grundbesitz, Bd. I, S. 1f.; Isay, Komm., 2. Bd., Vorbem. vor § 147 Anm. 1; Austermann\ Bergschadehsrecht, S. 1–4 m. w. N.
Vgl. Daubenspeck, Beiträge zur Lehre vom Bergschaden, S. 5 Anm. 1.
Vgl. die Erkenntnisse vom 16. III. 1839 (ObTrib. 4, 354), vom 18. IV. 1843 (ObTrib. 9,101) und vom 7. XI. 1849 (ObTrib. 18, 71).
Der Ursprung des Direktionsprinzips ist im Freiberger Bergrecht zu suchen. In Fortentwicklung des Rechtes der verschiedenen Bergordnungen erscheint das Prinzip unter dem Einfluß einer absolutistischen Staatsauffassung rein ausgeprägt in den bergrechtlichen Vorschriften des ALR (§§ 82ff. II 16). Danach oblag die technische und kaufmännische Leitung den Bergämtern, die die Bergleute und Beamte einstellten bzw. entließen, die Verkaufspreise festsetzten, Ausgaben genehmigten, Rechnungen kontrollierten usw. Unter dem Einfluß der Wirtschaftstheorien des deutschen Liberalismus wurde das Direktionsprinzip schrittweise beseitigt. Zunächst übertrug das sogenannte Miteigentümergesetz vom 12. V. 1851 den Gewerkschaften eine weitgehende Selbst-Verwaltung ; dem Bergamt verblieb im wesentlichen nur die bergtechnische und -polizeiliche Aufsicht. Das Knappschaftsgesetz vom 10. IV. 1854 ließ dann die Verwaltung der Knappschaftskassen aus der Verwaltung des Bergamtes in die der Werksbesitzer und Arbeiter übergehen. Schließlich wurde durch das Gesetz vom 21. V. 1860, betr. die Aufsicht der Bergbehörden über den Bergbau und das Verhältnis der Berg- und Hüttenarbeiter, das Direktionsprinzip als Grundsatz auch förmlich aufgehoben. Vgl. dazu: Westhoff-Schlüter, ZfB 50, 89, 261 ff., 490; Schlüter, ZfB 76, 293 ff.; Krautschneider, ZfB 103, 26ff.; Isay, Komm., 1. Bd.: 2. Aufl., Einl. Rdn. 3 = S. 84f., § 65 Rdn. 1 = S. 499; 1. Aufl., Vorbem. zu § 80 Rdn. 1 = S. 340f., Vorbem. zu § 94 Rdn. 3 u. 4 = S. 422f.; 2. Bd.: Vorbem. zu § 195 Rdn. 2 = S. 192f.
Vgl. GS S. 256; heute allgemein zitiert als Allerhöchste Kabinettsorder vom 4. XII. 1831 = GS S. 255.
Vgl. ferner ObTrib. vom 9. III. 1849 (Bd. 17,374) und vom 15. XL 1850 (Bd. 20,101).
Vgl. ObTrib. vom 29. III. 1862 = ZfB 3, 359ff., allerdings ohne die ausdrückliche Begründung mit der gesetzlichen Beschränkung des Bergwerkseigentums; ObTrib. vom 20. III. 1863 = ZfB 4, 245ff., übrigens mit Bezugnahme auf das „Chausseereglement” für die Grafschaft Mark vom 21. V. 1796; dieses schrieb in § 74 vor, daß die unterirdischen Bergwerksanlagen so zu unterhalten seien, daß die darübergehende Straße sich nicht senkt „und zwar bei eigener Haftung und Erstattung alles Schadens”.
So ObTrib. vom 24. II. 1868 = ZfB 10, 271 (275); und vom 6. XII. 1869 = ZfB 11, 313.
ZfB2,68ff. 21ZfB3,102,108ff.
Vgl. 1. Aufl. 1866 S. 287ff.
Vgl. ZfB 1, 1ff. Das Gesetz vom 21. V. 1860 hat das Direktionsprinzip förmlich aufgehoben. Nach § 1 des Gesetzes wurde die Bergaufsicht auf die „Wahrung der Nachhaltigkeit des Bergbaues, der Sicherheit der Baue der Oberfläche im Interesse des Privat- und öffentlichen Verkehrs, des Lebens und der Gesundheit der Arbeiter” beschränkt. Vgl. auch oben S. 17 FN 15.
Vgl. Veith, Die Entschädigungsverbindlichkeit der Eisenbahngesellschaften dem Bergwerkseigentümer gegenüber, S. 39ff., 54f., 72.
Vgl. a.a.O. S. 57ff.
Vgl. unten S. 56ff.
Nach Gebhardt, Ruhrbergbau, S. 492/493.
Nach dem Planungsatlas des Ruhrsiedlungsverbandes, Text zur Karte III/4.
Das ist übrigens nicht das einzige bergrechtliche Problem, das die Bemühungen um eine Umstrukturierung des Reviers aufwerfen. Das allgemeine Bergschadensrecht und die Frage, ob und unter welchen Bedingungen die Bergbauunternehmen hier Grundeigentum zur Industrialisierung des Gebiets zur Verfügung stellen können oder sollen, sind weitere Teilfragen des Gesamtkomplexes.
Das ist, wie Larenz Methodenlehre S. 124, kritisch gegenüber meiner Darstellung in „Streitentscheidung” bemerkt, ein psychologischer Vorgang, von dem das Ergebnis, der Wertungsmaßstab als Inhalt des Gesetzes, terminologisch und auch methodisch schärfer unterschieden werden muß, als es in meiner Darstellung (a.a.O., S. 11 ff.) geschehen ist.
Es ist daher auch nur bedingt richtig, die auf Heck zurückgehende Methode noch als Interessen Jurisprudenz zu bezeichnen. Sie sollte besser „Wert Jurisprudenz” oder ähnlich genannt werden. Ähnlich wie hier sieht auch Reinhardt die entscheidende Aufgabe in dem Auffinden der für die jeweils notwendige Interessenbewertung maßgebenden „Ordnungsgesichtspunkte”, vgl. Reinhardt-König, Richter und Rechtsfindung, S. 17 ff. Die „Ordnungsgesichtspunkte” sind dabei wohl nichts anderes als die hier so bezeichneten Bewertungsmaßstäbe. Die Wertungsfreiheit des Gesetzgebers erkennt deutlich auch Hubmann, AZP 155 (1956) S. 94/95 an: „Die gesetzlichen Entscheidungen sind daher nicht... lediglich eine Resultante verschiedener miteinander ringender Interessen, sondern verschiedener positiver und negativer Vorzugstendenzen.” Vorzugstendenzen sind die Bewertungsfaktoren (a.a.O., S. 92). Vgl. dazu ferner Wieacker, Gesetz und Richterkunst, S. 9: „So wichtig für die Gerechtigkeit des Urteils die zutreffende Orientierung der verbindlichen Maßstäbe an der Wirklichkeit des Streitfalles, also auch an den widerstreitenden Interessen ist, die Interessenanalyse kann noch nicht jene Maßstäbe selbst liefern.” Deutlich auf die hier vertretene Theorie vom Aufbau der Norm zielt auch Engisch, Die Idee der Konkretisierung in Recht und Rechtswissenschaft unserer Zeit, S. 107: „Die Interessen und Triebtendenzen sind zwar Gegenstand, nicht aber ohne weiteres „Inhalt” des Rechts. Inhalt des Rechts sind die Bewertungen der Interessen und Triebtendenzen als schutzwürdig oder als unberechtigt, als höher- oder geringwertig usw. In den Bewertungen aber ist das Recht frei”. (Ähnlich ferner S. 110 a.a.O.). 32 Vgl. insbes. Westermann, Streitentscheidung, S. 17.
Die Unabhängigkeit vom Willen des historischen Gesetzgebers ist kennzeichnend für die sogenannte objektive Theorie, die fast gleichzeitig zum ersten Mal in den Jahren 1885, 1886 von Binding (Handbuch des Strafrechts I, S. 450ff), Wach (Handbuch des deutschen Zivilprozeßrechts, I., S. 254ff.) und Kohler (Grünhuts Zeitschrift Bd. 13, S. 1 ff.) vertreten wurde. Bedeutsames Anliegen — auch ihrer späteren Vertreter, die sich im einzelnen stark voneinander unterscheiden — ist das Bemühen um eine „gegenwartsbezogene” Auslegung eines Rechtssatzes, die dem Bedeutungswandel der Norm Rechnung trägt. Vgl. Bekker, Jher Jb. 34, S. 71 ff. ; Brütt, Die Kunst der Rechtsanwendung, S. 50ff.; Esser, Einführung in die Grundbegriffe, S. 183ff.; Kretschmar, Über die Methode der Privatrechtswissenschaft, S. 38; Radbruch, Rechtsphilosophie, S. 110ff.; Reichet, Gesetz und Richterspruch, S. 67ff.; Rumpf, Gesetz und Richter, S. 120; Schwinge, Teleologische Begriffsbildung im Straf recht, S. 57ff. Die sogenannte subjektive Theorie will dagegen auf dem Weg über die Entstehungsgeschichte und die amtlichen Begründungen dem Willen der an der Gesetzgebung beschäftigten Personen besondere Bedeutung zumessen. Dem gegenüber bindet sich die objektive Theorie an den Wortlaut. Die Entstehungsgeschichte des Gesetzes und der Wille der natürlichen Personen, die das Gesetz geschaffen haben, spielen für sie keine oder nur eine untergeordnete Rolle. Vgl. dazu Reichel, Gesetz und Richterspruch, S. 92ff., insbes. S. 125; Kohler, Grünhuts Zeitschrift, Bd. 13, S. Iff. Jedoch wird die Notwendigkeit, bei der Auslegung auf den Zeitpunkt der Rechtsanwendung abzustellen, heute überall anerkannt, da auch insofern der ursprüngliche scharfe Gegensatz von subjektiver und objektiver Auslegungsmethode nicht mehr besteht. Überwiegend werden bei der Auslegung Elemente beider Methoden berücksichtigt. Vgl. hierzu insbesondere Larent^, Methodenlehre, S. 238ff.; Staudinger-Brändl, Komm, zum BGB, I. Bd., Einl. VII Rdn. 55; Schenke, Einführung, S. 24. Deutlich wird dies vor allem auch bei der von Zimmermann, G. u. D. Reinicke und Bender vertretenen sogenannten „mehrstufigen” oder „progressiven” Rechtsfindungsmethode. Vgl. dazu insbes. Bender, JZ 1957, 593ff. m.w.N. Auch das Bundesverfassungsgericht vertritt grundsätzlich die objektive Theorie, vgl. insbes. BVerfGE 1, 299 ff., 312 (kritisch dazu Müller, JZ 1962, 471 ff). Vgl. auch BArbG, Großer Senat, Betrieb 1962, 911.
Zur objektiven Theorie vgl. BVerfGE 1, 299.
Vgl. auch BArbG (Großer Senat), Betrieb 1962, 911.
Vgl. dazu statt aller Westermann , Welche gesetzlichen Maßnahmen zur Luftreinhaltung und zur Verbesserung des Nachbarrechts sind erforderlich? — Vgl. auch Kleindienst, Der privatrechtliche Immissionsschutz nach § 906 BGB, S. 26ff., der in dieser Rechtsprechung eine einengende Auslegung des § 906 sieht.
Die Rechtsfolgeanordnungen privatrechtlicher Normen bestehen in aller Regel darin, daß automatisch wirkende Rechte und Pflichten der Beteiligten angeordnet werden. Es kann aber sein, daß auch bei privatrechtlichen Normen erst richterliche Gestaltungsurteile die Folgen schaffen. Das ändert aber letztlich an der Charakterisierung der Normen nichts, da die Abhängigkeit vom Urteil nur bezweckt, den Rechtserfolg nicht vor sicherer Feststellung seiner Voraussetzungen durch staatliche Organe eintreten zu lassen.
Vgl. S. 32 und unten S. 97ff.
Der Ursprung des Rechtsinstitutes der Planfeststellung ist sowohl in sachlicher wie auch terminologischer Hinsicht in § 4 PrEbG vom 3. XI. 1838 zu suchen; so überzeugend Blümel, Bauplanfeststellung I, S. 87/88.
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Westermann, H. (1966). Grundlegung. In: Das Verhältnis zwischen Bergbau und öffentlichen Verkehrsanstalten als Gegenstand richterlicher und gesetzgeberischer Bewertung. Arbeitsgemeinschaft für Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen, vol 131. VS Verlag für Sozialwissenschaften, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-322-98829-4_1
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