Zusammenfassung
Akademiehörer A schreibt dem Hörer B, er habe, da er einen Onkel beerbt habe, de Boor, Lehrbuch des Bürgerlichen Rechts, ganz neu und unaufge-schnitten doppelt; B möge ihm mitteilen, ob er ein Exemplar haben wolle. B faßt dies als Schenkungsofferte auf, nimmt an und erhält das Buch von A übergeben. A wollte nicht schenken, sondern verkaufen, und hat das Buch nur deshalb ohne weiteres übergeben, weil er annahm, B habe ihn richtig verstanden und sei bereit, den Ladenpreis zu zahlen. Kann A den Kaufpreis von B verlangen? Kann er eventuell das Buch zurückverlangen?
This is a preview of subscription content, log in via an institution.
Buying options
Tax calculation will be finalised at checkout
Purchases are for personal use only
Learn about institutional subscriptionsPreview
Unable to display preview. Download preview PDF.
Literatur
Vgl. dazu oben Teil A. II.
Anspruchsgrundlage, vgl. oben Teil A. IV.
Das sind die abstrakt formulierten Voraussetzungen des (gesetzlichen) Tatbestandes, deren Vorliegen an Hand des tatsächlichen Sachverhalts zu prüfen ist. Die Begriffe Käufer und Verkäufer als Rechtsbegriffe erfordern aber noch zunächst eine weitere rechtliche Konkretisierung (vgl. oben Teil A. IV). Sie werfen die Frage auf: Unter welchen rechtlichen Voraussetzungen liegen die genannten Eigenschaften vor? Antwort: Bei einem Kauf. Weitere Frage: Wann liegt ein Kauf vor? Antwort: §§ 305, 433 I. Schlußfolgerung: Es ist zu prüfen, ob ein Kaufvertrag vorliegt.
An diesem einfachen Beispiel soll den Studierenden schulmäßig gezeigt werden, wie die Voraussetzungen der Anspruchsnorm (des gesetzlichen Tatbestandes) rechtlich noch näher herausgearbeitet werden müssen, bis die In-Bezie-hung-Setzung zum Sachverhalt beginnen kann. Insbesondere soll dargelegt werden, wie ein Gedanke sich an den anderen anknüpft. Da die schlüssige Gedankenfolge dem Juristen im Falle des Kaufs ganz selbstverständlich ist, fügt man häufig im Text hinter Fn. 3 gleich den Satz an, „Es muß also ein Kaufvertrag vorliegen“. Für die Methode im allgemeinen ist das Beispiel also instruktiv (vgl. dazu oben Teil A. IV; A. IX.).
Hier beginnt zum ersten Male die In-Beziehung-Setzung zum Sachverhalt; vgl. oben Teil A. IV.
Rechtliche Präzisierung des Inhalts eines Verkaufsantrags.
Beziehung auf den Sachverhalt und Schlußfolgerung (Teil A. IV; A. IX).
Neuer rechtlicher Gesichtspunkt.
Erörterung der Tatsachen unter dem rechtlichen Gesichtspunkt; vgl. oben Teil A. IV; A. IX.
Schlußfolgerung, vgl. oben Teil A. IX.
Sämtliche Tatsachen des Sachverhalts müssen für den aufgeworfenen rechtlichen Gesichtspunkt ausgeschöpft werden; vgl. oben Teil A. I.
Ergebnis, vgl. oben Teil A. IX.
Vgl. oben Teil A. II, IV.
1. Voraussetzung des Tatbestandes (vgl. oben Teil A. IV).
2. Voraussetzung des § 985 BGB (vgl. oben Teil A. IV).
Da A nicht mehr Eigentümer ist, ist die Prüfung des § 985 BGB an dieser Stelle beendet. Der Besitz des B ist nicht mehr zu erwähnen.
Ergebnis am Schluß (vgl. oben Teil A. IX).
Man beachte im folgenden die von der Formulierung des Gesetzes abweichende Ordnung der Reihenfolge der einzelnen Voraussetzungen. Vgl. oben Teil A. IV, VIII.
Die „Unmittelbarkeit der Vermögensverschiebung“ist eine Voraussetzung, die das Gesetz nicht ausdrücklich ausgesprochen hat; sie wird aber von der h. L. mit Rücksicht auf §§ 816, 822 BGB als erforderlich angesehen. Vgl. dazu oben Teil A. IV.
Nach dem „Entwurf eines Gesetzes zur Änderung von Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Einbringung von Sachen bei Gastwirten“(Bundestagsdrucksache IV/3327 v. 29. 4. 1965) sollen §§ 701, 702 BGB geändert und ein § 702 a neu eingefügt werden. An die Stelle einer unbeschränkten, aber abdingbaren soll eine betragsmäßig begrenzte, aber nicht abdingbare Haftung treten. Das Gesetz ist vom IV. Bundestag nicht mehr verabschiedet worden. Da die Bundesrepublik sich einem zwischenstaatlichen Übereinkommen vom 17. 12. 1962 zur rechtlichen An-gleichung der Gastwirtshaftung angeschlossen hat, das jedoch noch der Zustimmung des Bundestags bedarf, ist damit zu rechnen, daß das neue Gesetz in der nächsten Legislaturperiode alsbald verabschiedet wird. Die geänderten Vorschriften des Entwurfs werden daher abgedruckt. Soweit sich in der Lösung der Aufgabe nach dem Entwurf Änderungen ergeben werden, wird darauf verwiesen.
§ 701 Entw.
Ein Gastwirt, der gewerbsmäßig Fremde zur Beherbergung aufnimmt, hat den Schaden zu ersetzen, der durch den Verlust, die Zerstörung oder die Beschädigung von Sachen entsteht, die ein im Betrieb dieses Gewerbes aufgenommener Gast eingebracht hat.
Als eingebracht gelten
Sachen, welche in der Zeit, in der der Gast zur Beherbergung aufgenommen ist, in die Gastwirtschaft oder an einen von dem Gastwirt oder dessen Leuten angewiesenen Ort außerhalb der Gastwirtschaft gebracht oder sonst außerhalb der Gastwirtschaft von dem Gastwirt oder dessen Leuten in Obhut genommen sind;
Sachen, welche innerhalb einer angemessenen Frist vor oder nach der Zeit, in der der Gast zur Beherbergung aufgenommen war, von dem Gastwirt oder seinen Leuten in Obhut genommen sind.
Im Falle einer Anweisung oder einer Übernahme der Obhut durch Leute des Gastwirts gilt dies jedoch nur, wenn sie dazu bestellt oder nach den Umständen als dazu bestellt anzusehen waren.
Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verlust, die Zerstörung oder die Beschädigung von dem Gast, einem Begleiter des Gastes oder einer Person, die der Gast bei sich aufgenommen hat, oder durch die Beschaffenheit der Sachen oder durch höhere Gewalt verursacht wird.
Die Ersatzpflicht erstreckt sich nicht auf Fahrzeuge, auf Sachen, die in einem Fahrzeug belassen worden sind, und auf lebende Tiere.
§ 702 Entw.
Der Gastwirt haftet auf Grund des §701 nur bis zu einem Betrage, der dem Hundertfachen des Beherbergungspreises für einen Tag entspricht, jedoch mindestens bis zu dem Betrage von 1000 Deutsche Mark und höchstens bis zu dem Betrage von 6000 Deutsche Mark. Für Geld, Wertpapiere und Kostbarkeiten haftet er in jedem Falle nur bis zu einem Betrage von 1500 Deutsche Mark.
Die Haftung des Gastwirts ist unbeschränkt
wenn der Verlust, die Zerstörung oder die Beschädigung von ihm oder seinen Leuten verschuldet ist;
wenn es sich um eingebrachte Sachen handelt, die er zur Aufbewahrung übernommen oder deren Übernahme zur Aufbewahrung er entgegen der Vorschrift des Absatzes 3 abgelehnt hat.
Der Gastwirt ist verpflichtet, Geld, Wertpapiere, Kostbarkeiten und andere Wertsachen zur Aufbewahrung zu übernehmen, es sei denn, daß sie im Hinblick auf die Größe oder den Rang der Gastwirtschaft von übermäßigem Wert oder Umfang, oder daß sie gefährlich sind. Er kann verlangen, daß sie in einem verschlossenen oder versiegelten Behältnis übergeben werden.
§ 702 a Entw.
Die Haftung des Gastwirts kann im voraus nur erlassen werden, soweit sie den nach § 702 Abs. 1 maßgeblichen Höchstbetrag übersteigt. Auch insoweit kann sie nicht erlassen werden für den Fall, daß der Verlust, die Zerstörung oder die Beschädigung von dem Gastwirt oder von Leuten des Gastwirts vorsätzlich verursacht wird oder daß es sich um Sachen handelt, deren Übernahme zur Aufbewahrung der Gastwirt entgegen der Vorschrift des § 702 Abs. 3 abgelehnt hat.
Der Erlaß ist nur wirksam, wenn die Erklärung des Gastes schriftlich erteilt ist und wenn sie keine anderen Bestimmungen enthält.
Nach dem Entwurf muß der Schaden nicht notwendig dem Gast entstanden sein.
Vgl. Enneccerus — Lehmann, Recht der Schuldverhältnisse, 15. Bearbeitung 1958, § 173 I 2, S. 695; Palandt — Gramm, BGB § 701 Anm. 1.
Im Entwurf ist Absatz I Satz 2 als Absatz III eingefügt, der alte Absatz III ist weggefallen.
Liegt auf seiten des Wirts Ausnutzung einer Monopolstellung vor, kann Sittenwidrigkeit des Haftungsausschlusses gem. § 138 BGB gegeben sein; vgl. dazu Coing, NJW 48, 213; Erman — Wagner, § 701, Anm. 1. Nach dem Entwurf kann die Haftung nicht ausgeschlossen werden. Vgl. aber § 702 a Entw.
RGZ75, 194; 105, 204.
Vgl. § 702 II Ziff. 1 Entw.
RGZ 75, 395 f.; Palandt — Danckelmann, BGB, 23. Aufl. 1964, § 254 lb.
§ 702 I 2 Entw.
Nach § 702 I 2 Entw. 1500 DM.
Vgl. dazu Larenz, Lehrbuch des Schuldrechts, 7. Aufl., 1964, 1. Bd., S. 175; Ausnahmen vgl. z. B. §§ 844, 845 BGB.
Auf Grund der geänderten Fassung des § 701 im Entwurf, der nicht auf einen Schaden des Gastes abstellt, entfällt das Problem.
Da die Ansprüche sowohl des X als auch des Y auf demselben, durch W verwirklichten Lebenssachverhalt beruhen, brauchen die Erörterungen nicht notwendig in „Ansprüche des X“und „Ansprüche des Y“unterteilt zu werden.
Eine gemeinsame Voraussetzung für mehrere Tatbestände wird „vor die Klammer“gezogen. Vgl. dazu oben Teil A. III. 4.
Vgl. dazu vorerst Fabricius, Die Zweckbindung des Wirtschaftsgeldes (§ 1360 a II 2 BGB) als Grundlage einer sozialrechtlichen Deutung des § 1357 BGB, FamRZ 1963, S. 112 ff., 118, insbes. Fn. 17.; ferner meine in Kürze in der JuS erscheinende Abhandlung „Schweigen als Willenserklärung“.
So, wenn auch ohne nähere Begründung, BGHZ 9, 301 (307).
So auch wohl — trotz unklarer Formulierungen — Enneccerus—Lehmann, Schuldrecht, 15. Bearbeitung, 1958, § 234 II 2 (S. 945).
RGZ 102, 38 (42 ff.); 105, 302 (304); 120, 121 (122 f.); BGHZ 9, 307.
So Planck—Flad, Komm. z. BGB, 4. Aufl., 1928, § 823 Anm. B II 2b y.
Vgl. Staudinger — Kober, Sachenrecht, 10. Aufl. (1936), § 1227 Bern. 1.
So von Thur, Der Allg. Teil des deutschen bürgerlichen Rechts, Bd. I 1 (1910), §9 1; Lent — Schwab, Sachenrecht, 10. Aufl., 1964, § 31 V, S. 130; Lehmann, Allg. Teil, 14. Aufl., 1963, § 35 A VI la, S. 266; Enneccerus — Nipperdey, Allg. Teil, 15. Aufl., 1960, § 197 II 4, S. 1199; Staudinger — Berg, BGB, 11. Aufl., 1956, 28 c zu § 929; Raiser, Dingliche Anwartschaften, 1961, S. 62; Georgiades, Die Eigentumsanwartschaft beim Vorbehaltskauf, 1963, S. 7. — A. A.: RGZ 140, 223 (225 und 228); BHGZ 34, 122 (124); Soergel — Siebert — Oechßler, 9. Aufl., 1960, 17 zu § 929. BGHZ 35, 85 (89) gebraucht den Begriff „dingliches Recht“nicht, sagt aber ausdrücklich, daß das Anwartschaftsrecht dem Eigentum gleichzustellen sei.
Vgl. Enneccerus — Nipperdey, Allg. Teil, 11 § 72 I, S. 430.
Vgl. dazu von Tuhr, a. a. O.; Westermann, Sachenrecht, 4. Aufl., 1960, § 5 III 3, S. 31.
So RGZ, a. a. O.
Zu dem Stand der Meinungen vgl. Staudinger — Berg, Sachenrecht (1956), § 929 Bern. 28 e; Westermann, § 44, 2.
Vgl. dazu BGHZ 20, 98 ff.
Vgl. Enneccerus — Nipperdey, §§ 73 I 3a (S. 281); 82 II 4 (S. 310).
Lent — Schwab, a. a. O.; Staudinger — Berg, a. a. O.
Westermann, § 5 III 3c, S. 32; Raiser, a. a. O., S. 63.
Im Ergebnis ebenso Baur, Sachenrecht, § 59 V 5b cc; Erman — Westermann, 2. Aufl., § 929 Anm. 15; Erman — Hefermehl, 2. Aufl., § 985 Anm. 2; Staudinger — Berg, a. a.O., S. 62 f.
RGZ 64, 269; 116, 15; BGH NJW 1952, 778.
l3) Staudinger — Coing, Allg. Teil, § 119 Rdnr. 7 und 29.
Palandt — Gramm, 23. Aufl., 1964, § 549 Anm. 8.
Palandt — Hoche, a. a. O., Bern. 2 zu § 1227 BGB.
Palandt —- Gramm, a. a. O., Bern. 9 zu § 823.
Palandt — Danckelmann, a. a. O., Bern. 4d zu § 119.
Vgl. dazu Staudinger — Coing, a. a. O., § 119 Rdnr. 34.
Im Wechselprozeß kommen nur wechselrechtliche Ansprüche in Betracht. Der einzige Anspruch außerhalb des Wechselrechts, der nach dem Sachverhalt in Frage kommen könnte, wäre ein Anspruch des A gegen die S aus Garantievertrag, sofern überhaupt die mündlichen Erklärungen der S dem A gegenüber die Annahme eines Garantievertrages rechtfertigen. Die Erörterung muß hier jedoch entfallen, weil A im Wechselprozeß zu klagen beabsichtigt.
Das Erfordernis des Protestes gehört zur Begründung des wechselrechtlichen Rückgriffsanspruchs, es ist eine formelle Anspruchsvoraussetzung (so zutreffend Jacobi, Wechsel- und Scheckrecht 1955, S. 695). Es hat insofern Ähnlichkeit mit der Schriftform. Die Ansicht, daß der Rückgriffsanspruch durch Versäumen des Protestes untergehe, daß „zur Vermeidung des Verlustes des Rückgriffsrechts Protest zu erheben“sei (so BGHZ 21, 159 ff. [163]), der Protest nicht den Rückgriffsanspruch begründe, das Rückgriffsrecht aber erhalte (Baumbach — He-fermehl, a. a. O., Art. 44 Rdnr. 1), ändert nichts daran, worauf Jacobi (a. a. O.) zutreffend hinweist, daß dem Wechselgläubiger die Behauptungslast obliegt.
Diese Abweichung von der Anspruchsmethode ist ausnahmsweise in diesem Falle zulässig, weil die mehreren Wechselansprüche hinsichtlich der Voraussetzungen teilidentisch sind und die identischen Tatbestandsmerkmale „vor die Klammer“gezogen werden können, um eine Wiederholung im Rahmen der Einzelansprüche zu vermeiden (vgl. zu dieser Methode oben Teil A. III. 4).
Formvorschriften sind zuerst zu prüfen; vgl. oben Teil A. IV.
Wechselgesetz und Scheckgesetz, 7. Aufl., 1962, § 16 Anm. 1.
Wolff — Raiser, Sachenrecht, 10. Aufl., 1957, § 6 V (S. 29).
Enneccerus — Lehmann, Recht der Schuldverhältnisse, 15. Bearb. 1958, § 207 II 2 (S. 840).
So Ulmer, Recht der Wertpapiere, 1938, S. 87.
Wechselgesetz, 14. Aufl., 1952, Art. 16, A. 1.
Streitfragen dürfen nur insoweit diskutiert werden, als sie für die Entscheidung des konkreten Falles erheblich sind. Die Fragen „Sind meine Ausführungen für die Lösung meiner Aufgabe rechtserheblich?“, „Hängt die Entscheidung von einer Stellungnahme zu der Streitfrage ab?“muß sich der Bearbeiter also stets vorlegen.
Das Gesetz ist immer nur soweit heranzuziehen, als es nach dem Sachverhalt überhaupt erheblich werden kann; vgl. oben Teil A. VIII.
Es handelt sich hier nicht nur um eine bloße Wiederholung von Tatsachen des Sachverhalts, sondern die Tatsachen sind mit einem rechtlichen Gesichtspunkt zusammengebracht; vgl. oben Teil A. IV.
Vgl. oben Teil A. II.
H. M.; vgl. dazu die Kommentare zu Art. 16 WG.
Vgl. Kommentare zu Art. 16 WG und Lehrbücher.
Baumbach — Hefermehl, a. a. O., Art. 16 Rdnr. 9; Stranz, a. a. O., Art. 16, Anm. 17; BGH NJW 1951, 402, 598; Rehfeldt, Wertpapierrecht, 5. Aufl., 1959, S. 58; Rilk JW 37, 1414. Zu einzelnen hier nicht näher interessierenden Streitfragen vgl. die Lehrbücher und Kommentare.
Baumbach — Hefermehl, a. a. O., WPR Rdnr. 27 ff.; Einleitung WG Rdnr. 23 mit zahlreichen weiteren Angaben.
Vgl. Fn. 11.
Zur Auslegung des Sachverhalts vgl. oben Teil A. II.
Ständige Rspr.: vgl. BGH LM Nr. 10, 13 zu § 167 BGB; BGH NJW 1956, 1674; BB 1957, 730; Soergel — Siebert — Schultze—v. Lasaulx, BGB, 9. Aufl., 1959, § 167 Rdnr. 13. Einzelheiten sind umstritten.
So für Wechselgirierung RGZ 76, 202; 117, 164.
BGH BB 1957, 730; ähnlich BGHZ5, 111; BGH NJW1962, S.2196f; 1964, S. 1951. Vgl. zur Duldungs- und Anscheinsvollmacht aber auch Flume in „Hundert Jahre Deutsches Rechtsleben“, Festschrift für den Deutschen Juristentag, 1960, S. 135 ff. (163).
RG Recht 1928, S. 537.
In einem Prozeß würde der Richter in einem solchen Falle von seiner richterlichen Aufklärungspflicht (§ 139 ZPO) Gebrauch machen und A als Kläger auffordern, Tatsachen für seinen guten Glauben vorzutragen. Ein Anwalt müßte bei der Vorbereitung des Prozesses das Gleiche tun. Dem Studenten ist das bei der Bearbeitung eines Falles nicht möglich. Er kann sich in einem Fall, den er mangels Tatsachen, die er für die Entscheidung wissen muß, nicht lösen kann, nur durch eine Alternativlösung helfen, indem er z. B. im vorliegenden Fall beide Möglichkeiten bearbeitet. Vgl. dazu oben Teil A. II.
Der Bürge haftet wie der Hauptschuldner. Wird der Hauptschuldner als Annehmer ohne Protest in Anspruch genommen, so haftet auch der Bürge ohne Protest.
So RGZ 73, 280; Baumbach — Hefermehl, a. a. O., Art. 25 Rdnr. 2; BGHZ 34, 180.
Der BGH, a. a. O., 181 ff. nimmt an, der Art. 31 III WG enthalte eine unwiderlegliche Vermutung. Es handelt sich bei dieser Vorschrift, wie aus den Ausführungen im Text erhellt, aber nicht um eine Regelung der Darlegungs- und Beweislast.
Vgl. dazu BGHZ 34, 163.
Vgl. dazu Lösung der Aufgabe 2, Fn. 15.
BGHZ 34, 179 (181); Staub — Stranz, WG, 13. Aufl., 1934, 4 zu Art. 31; Baumbach — Hefermehl, WG und ScheckG, 7. Aufl., 1962, 7 zu Art. 31; Jacobi, a. a. O., S. 679.
BGHZ 22, 148 (151); 34, 179 (181); Baumbach — Hefermehl, a. a. O., 8 zu Art. 31; Ulmer, Recht der Wertpapiere, 1938, S. 274; a. M.: Staub — Stranz, a. a. O., 4 zu Art. 31.
Eine gedankliche Verknüpfung der angeführten Vorschriften in dieser Reihenfolge ist erforderlich, wenn man streng der Anspruchsmethode folgt (vgl. dazu oben Teil A. IL, III.). Das Klagebegehren zielt auf Rückzahlung des Kaufpreises ab. Es hat seine Grundlage im § 346 BGB, der eine Rückzahlung einer geleisteten Geldsumme ausspricht. Mit dieser Vorschrift ist nach der streng durchgeführten Anspruchsmethode daher zu beginnen. Die Rechtfertigung der weiter für die Anspruchsgrundlage herangezogenen Vorschriften ergibt sich aus den im Text folgenden Ausführungen. Häufig wird unmittelbar mit § 459 BGB angefangen, obwohl er allein nicht auf eine Rückgewähr von Leistungen gerichtet ist. Es ist zuzugeben, daß die Frage nach der Fehlereigenschaft praktisch im Mittelpunkt des Wandlungsanspruchs steht und innerhalb einer Anspruchsgrundlage (hier der ganzen Paragraphen-Kette) auch alle Bedingungen untereinander grundsätzlich gleichwertig sind (vgl. dazu aber oben Teil A. IV.), so daß man mit § 459 BGB beginnen könnte. Besser ist es jedoch, sich eindeutig an die Anspruchsmethode zu halten.
Staub, HGB, 8. Aufl., 1907, Rdnr. 124 zu § 377. DerKäufer muß die rechtzeitige und gehörige Mängelanzeige als Vorbedingung seiner Rechte beweisen. Er muß schon in der Klagebegründung die Rechtzeitigkeit dartun. Darauf, daß die Darlegung in dieser Weise vollständig ist, hat der Richter von Amts wegen zu achten.
ROHG 6 (1872), 208 ff., 210; 7 (1872), 308 ff., 310; 23 (1878), 169 ff., 171. „Auch wenn der Verkäufer sich nicht auf die Versäumung beruft, muß der Käuferdie rechtzeitige Anzeige behaupten. Der Richter prüft von Amts wegen die Rechtzeitigkeit als Anspruchsvoraussetzung.“
Oertmann, Das Kaufgeschäft, in Ehrenbergs Handbuch, Band 4, II. Abt., S. 326 ff. — 512: „Den Beweis nicht nur der Mängel selbst, sondern auch der rechtzeitig abgesandtenBeanstandung muß im Streitfall der Käufer erbringen; das gehört zur Begründung seiner Ansprüche und muß auch bei Nichtbestreiten des Verkäufers von Amts wegen berücksichtigt werden. Es handelt sich nicht um eine Einrede oder Gegeneinrede, sondern um wirkliche rechtsvernichtende Tatsachen.“
RGZ 106, 359 ff. (361).
Düringer — Hachenburg, 2. Aufl., 1913, Rdnr. 56 zu § 377: „Da nach Eintritt der an die Versäumung der Rügepflicht geknüpften Rechtsfolge eine neue Frist vereinbart werden kann, ist der allgemeine Satz nicht zu billigen, daß die Versäumung der Rügepflicht von Amts wegen zu berücksichtigen sei. Das Gegenteil ist richtig (vgl. OLG Hamburg in ZHR 40, 511). Es kommt darauf an, ob der VerkäuferdieBeanstandung als solche gelten lassen will oder nicht. Letzterenfalls gehört allerdings die Darlegung der Beobachtung des § 377 zur Substantiierung der auf die Mangelhaftigkeit der Ware gestützten Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigun g.“
OLG Hamburg in ZHR 40 (1890), 511: „Die Unterlassung der rechtzeitigen Mängelanzeige ist nicht von Amts wegen zu berücksichtigen.“
Vgl. dazu näheres bei Fabricius, Schlechtlieferung und Falschlieferung beim Kauf, JuS 1964, S. 46 ff.; ferner „Zur Rechtsnatur des § 377 HGB“, JZ 1965, S. 272.
Larenz, Schuldrecht, Bd. II, 6. Aufl., 1964, § 37 IIa, S. 451, auf den im übrigen für den Theorienstreit sowie für das Schrifttum dazu verwiesen wird.
Vgl. z. B. Haymann in RG-Festgabe, 1929, S. 317 ff.; Oertmann, SchuldR, 5. Aufl. (1928), § 459 Anm. 1, 4f.; Lobe in RGRK — HGB, 9. Aufl. (1939), § 459 Anm. 4 Ia; Schubert, Deutsches KaufR, 1937, S. 64.
Vgl. RGZ 67, 86 ff.; 97, 315 if.
RGZ 99, 147 ff.; RGZ 114, 239; RGZ 115, 286; RGZ 135, 340; RG Warn Rspr. 1916, Nr. 244; RG Warn Rspr. 1927, Nr. 245; RG Gruch 66, 452; RGZ 161, 330 ff.
BGHZ 16, 55; BGH BB 1961, 305.
Das sind „Fälle konkreter Art(-eigenschafts-)abweichung“; vgl. dazu Fabricius, a. a. O., S. 1 ff., 3. Dazu gehört der im Text angedeutete „Jessica“-Fall, den das RG in RGZ 99, 147 ff., entschieden hat.
Das sind: a) „Fälle konkreter Individual(-eigenschafts-)abweichung.“Beispiel: Die vereinbarte Echtheit von Gemälden oder Geigen berühmter Maler oder Geigenbauer stellt sich als nicht vorhanden heraus, b) „Fälle konkreter Umstands (-eigenschafts-)abweichung.“Beispiel: Die beim Verkauf eines Grundstücks vereinbarte Eigenschaft, daß das Hinterland des verkauften Grundstücks von Ausblick veränderndem Besitz dauernd frei bleiben solle, stellt sich als nicht gegeben heraus. — Vgl. zu den aufgeführten Fallgruppen im einzelnen Fabricius, a. a. O., S.3f.
RGZ 135, 340.
RG Warn Rspr., 1927, Nr. 245.
Auch in der Rechtsprechung weisen die genannten Kriterien wenig Überzeugungskraft auf: vgl. Fabricius, a. a. O., S. 3, unter b).
So zutreffend Flume, Eigenschaftsirrtum und Kauf, 1948, S. 146.
A. a. O., S. 141, 146.
Z. B. bei Baumbach — Duden, HGB, 14. Aufl. (1961), § 378 Anm. 2 B.
Enneccerus — Lehmann, Recht der Schuldverhältnisse, 15. Bearb. (1958), § 108 III.
So Kuhn in RGRK, 11. Aufl. (1961), § 459 Anm. 5c; Scharf ablehnend daher Rudolf Schmidt, NJW 62, 710 ff. unter Hinweis auf die Interessenlage.
Erman — Bohle — Stamschräder, BGB, 3. Aufl. (1962), § 459 Anm. 6, 14; Staudinger — Ostler, BGB, 11. Aufl. (1955), § 459 Rdnr. 18, 21; Kegel, ACP 150, 356.
Larenz, a. a. O., S. 36, und Soergel — Ballerstedt, BGB, 9. Aufl. (1963), Vorbem. § 459, Rdnrn. 11, 35, wollen die Gleichstellung von fehlhafter und ausgewechselter Sache nach Maßgabe des § 378 Halbsatz 1 HGB zulassen.
Vgl. dazu im einzelnen aus dem neueren Schrifttum z. B. Enneccerus — Nipper-dey, Allg. Teil I, 15. Aufl. (1959), § 54 II, S. 324 f.; Esser, Einführung in die Grundbegriffe des Rechts und Staates, 1949, S. 122 ff.; Larenz, Methodenlehre der Rechtswissenschaft, 1960, S. 237 ff.; Bartholomeyczik, Die Kunst der Gesetzauslegung, 1951, S. 44 ff.; Brox, Die Einschränkung der Irrtumsanfechtung, 1960, S. 3, 92 ff.
Wie Fußnote 26.
Motive zu dem Entwurfe eines Bürgerlichen Gesetzbuches, Band II (1888), S. 224 ff.
RGZ 86, 92 ff.
Staub — Koenige, § 378 Anm. 10; Heinidien in RGRK z. HGB, 1943, § 378 Anm. 10; Ritter, HGB, 2. Aufl. (1932), § 378 Anm. 6; Müller — Erzbach, HandelsR, 2./3. Aufl. (1928), S. 562; Neufeld — Schwarz, HGB, 1931, § 378 Anm. 9; Hein, ZHR 87, 54 ff.; Heck, Grundriß des Schuldrechts (1929), § 88, 8 ff.; Leonhard, SchuldR II, S. 82; Flume, a. a. O.; v. Caemmerer, a. a. O.; Larenz, a. a. O.; Baumbach — Duden, § 378 Anm. 2 B; Brüggemann in RGRK z. HGB, 2. Aufl. (1961), § 378 Anm. 10; Flessa, MdR 1955, S. 138; Ballerstedt, Festschrift f. Nipperdey, 1955, S. 272 Fußn. 1; Ennecce-rus — Lehmann, § 108II la, de lege ferenda.
Schlegelberger — Hildebrandt, HGB, 3. Aufl. (1956), § 378 Rdnr. 3; Hans Schumann, HandelsR II, 1954, § 103; K. H. Capelle, HandelsR, 8. Aufl. (1961), S. 90; Rudolf Schmidt, a. a. O.; Raape, a. a. O.; Düringer — Hachenburg — Hoeniger, HGB, 14. Aufl. (1932), § 378 Anm. 6; Oertmann, ZHR 80, 48 ff.; ders., Ehrenbergs Handbuch IV 2, S. 523; O. v. Gierke, Deutsches Privatrecht III, 1917, S. 488; J. v. Gierke, HandelsR, 5. Auflage (1941), S. 510; Schlegelberger, HGB, 1939, § 378 Anm. 2 f.
Für die Gründe verweise ich im einzelnen auf meinen Aufsatz, a. a. O., 2. Teil, S.46 ff. Aus Raumgründen mußte auf eine ausführliche Wiedergabe verzichtet werden. Für wesentliche Fragen des Aufbaus, der Gedankenfolge und des Stils reichen die Ausführungen aus.
Auf eine in Einzelheiten gehende Ausführung zu den zum Teil rechtlich problematischen Voraussetzungen des Bereicherungsanspruchs muß hier verzichtet werden.
Zweigert, SJZ 1949, S. 416.
Schmidt — Rimpler, Festschrift 1 H. Lehmann, 1956, Bd. I, S. 223; Soergel — Siebert — Hefermehl, § 119, Rdnr. 18.
H. Lehmann, Allg. Teil, a. a. O., § 34, III, 1, e; Erman — Westermann, § 119 Bern. 8; u. a. m.
Palandt — Danckelmann, § 119 Bern. 4; Oegg in RGRK — BGB, der darin einen „erweiterten“Erklärungsirrtum sieht.
Enneccerus — Nipperdey, Allg. Teil, 2. Teil, § 168,11 mit weiteren Angaben.
Für eine eingehendere Begründung, die in einem ausführlichen (Examens-)- gutachten erfolgen müßte, ist hier kein Raum. Vgl. dazu Näheres bei Fabricius, a. a. O., S. 8.
Vgl. dazu Fabricius, a. a. O., S. 8, 9.
Beim Anfechtungsrecht des Verkäufers würde jetzt allerdings die Streitfrage um den § 119 II praktisch. Würde man sich der Lehre vom geschäftlichen Eigenschaftsirrtum nicht anschließen, so könnte sich der Verkäufer überhaupt nicht vom Vertrag lösen. Diese Fragen bedürfen einer gründlichen Klärung. Fikentscher, Das Schuldrecht (1965), § 70, II, 2 (S. 353) nimmt einen Inhaltsirrtum an und lehnt die hier empfohlene Anologie ab.
Vgl. Fabricius, a. a. O.
RGZ 114, 239 ff.; 115, 286; 135, 340; vgl. dazu die Kritik von Haymann, JW 1932, 1865; Krückmann, LZ 1929, 980 ff.
Ebenso BGH v. 17. 2. 59, LM § 377.
Die Gründe dafür sind in meinem Aufsatz, a. a. O., S. 9/10, eingehend dargelegt, so daß hier auf sie verwiesen werden kann.
Fabricáis, a. a. O., S. 10.
Rights and permissions
Copyright information
© 1965 Springer Fachmedien Wiesbaden
About this chapter
Cite this chapter
Fabricius, F. (1965). Lösungen der Aufgaben. In: Der Rechtsfall im Privatrecht. Gabler Verlag, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-322-98706-8_3
Download citation
DOI: https://doi.org/10.1007/978-3-322-98706-8_3
Publisher Name: Gabler Verlag, Wiesbaden
Print ISBN: 978-3-322-98069-4
Online ISBN: 978-3-322-98706-8
eBook Packages: Springer Book Archive