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Part of the book series: Studienbücher zur Sozialwissenschaft ((STBS,volume 25))

Zusammenfassung

Es ist die Besonderheit der deutschen bundesstaatlichen Organisation, daß mit dem Bundesrat eine Institution des Bundes vorhanden ist, die nicht nur als gesamtstaatliche Repräsentation der Gliedstaaten bezeichnet werden kann, sondern auch die Gliedstaaten direkt an der Willensbildung des Bundes beteiligt. Im allgemeinen wird in dieser Beteiligung der entscheidende Vorzug der sog. Bundesratskonstruktion gesehen. Er basiert auf der „unorthodoxen“ Struktur des Bundesrats als einer Kammer ausschließlich aus Mitgliedern der jeweiligen Landesregierungen, die bei Abstimmungen die von ihnen vertretenen Stimmen ihres Landes nur einheitlich abgeben können. Die Regierungen der Gliedstaaten sind direkt in der sog. föderativen Kammer vertreten und stehen damit in der denkbar engsten Verbindung mit den politischen Leitungsorganen des Gesamtstaates.

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Anmerkungen

  1. Zeitschrift für Parlamentsfragen, 4. Jg. (1973), S. 92–94.

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  2. Die Beziehungen des Bundesrates zu den Ländern, in: Der Bundesrat als Verfassungsorgan und politische Kraft, Beiträge zum fünfundzwanzigjährigen Bestehen des Bundesrats der Bundesrepublik Deutschland, Bad Honnef — Darmstadt 1974, S. 152 ff. m. w. Nachw. — Nachw. für das Auftauchen der Frage im älteren Schrifttum (vor 1933) bei G. Konow, Zur Funktionsfähigkeit der bundesstaatlichen Verfassungsordnung, Die öffentliche Verwaltung, 1970, S. 23 Anm. 13; dort fehlen aber die beiden einzigen älteren Monographien über die Frage im Rahmen der Verfassungsordnung des Kaiserreichs: Westphal, Der Einfluß der Landtage der deutschen Einzelstaaten auf die Instruktion der Bundesratsbevollmächtigten, Schönberg i. Mecklenburg 1910 (Rand stocker Diss.); A. Kalisch, Die Landtage und die Instruierung der Bundesratsbevollmächtigten, Breslau 1913.

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  3. J. Linck,Zur Einflußnahme der Landesparlamente auf die Landesregierung in Bundesratsangelegenheiten, Deutsches Verwaltungsblatt, 1974, S. 861–66 konnte nicht mehr berücksichtigt werden.

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  4. Die Landtage sollten sich mehr mit der Reichspolitik beschäftigen, insbesondere die Minister über die Haltung im Bundesrat interpellieren etc. Vgl. die diesbezüglichen Äußerungen Bismarcks, allerdings aus der Zeit nach 1890, bei G. Eppstein/C. Bornbak,Bismarcks Staatsrecht, 2. Aufl., Berlin 1923, S. 117 ff.

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  5. Einige Hinweise auf sie immerhin bei K. H. Neunreitber,Der Bundesrat zwischen Politik und Verwaltung, Heidelberg 1959, S. 102 f.

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  6. Dazu insbesondere W. Leisner,Schwächung der Landesparlamente durch den grundgesetzlichen Föderalismus, Die öffentliche Verwaltung, 1968, S. 389 ff.

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  7. So wurde es trotz des entgegenstehenden Verfassungswortlautes unter der Weimarer Verfassung — im Unterschied zu heute — nicht für ausgeschlossen angesehen, daß die Landesregierung nicht nur ihr angehörende eigentliche Mitglieder, sondern auch ihr dienstlich Unterstellte, z. B. Staatssekretäre oder Ministerialdirektoren, zu Vertretern im Föderativorgan bestellte, entsprechend großzügig und erleichternd wurde auch praktisch verfahren; vgl. G. Anscbiitz, Die Verfassung des Deutschen Reiches vom 11. August 1919, Nachdruck der 14. Aufl., Darmstadt 1960, S. 342 m. w. Nachw. Auch im Kaiserreich war die Beteiligung einzelstaatlicher Minister an den Bundesratsverhandlungen spätestens seit den 80er Jahren ein „Rarissimum“ geworden und stellte deshalb der Bundesrat ein Kollegium weisungsgebundener Beamter dar. Vgl. dazu neuerdings M. Raub, Föderalismus und Parlamentarismus im Wilhelminischen Reich, Düsseldorf 1973, S. 106.

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  8. Auf die Ungeeignetheit der Senatslösung fier die Bundesrepublik wird im Text zurückgekommen.

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  9. Sie beansprucht für den Bundesrat H.-U. Ericbsen,Verfassungsrechtsgeschichtliche Prolegomena zur Bestimmung von Standort und Funktion des Bundesrats, in: Der Bundesrat als Verfassungsorgan und politische Kraft (Anm. 2), S. 33.

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  10. Ebenda.

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  11. Dies zeigt besonders gut der Beitrag Th. Ellweins in derselben Festschrift, S. 213 ff.

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  12. Dazu prägnant J. A. Frowein,Gemeinschaftsaufgaben im Bundesstaat, Veröffentlichungen der Vereinigung der Deutschen Staatsrechtslehrer, Heft 31 (1973), S. 42.

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  13. So einschließlich ihres Kernstücks, der Mängelrüge, die Bundesaufsicht, die den Gegenstand von H. Triepels Standardwerk über das Staatsrecht des kaiserlichen Reiches bildet (Die Reichsaufsicht, Berlin 1917), aber auch das Instrument der Einzelweisung nach Art. 84 Abs. 5 GG.

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  14. Vgl. die Nachw. bei H. Laufer,Der Bundesrat, in: Aus Politik und Zeitgeschichte, Beilage zur Wochenzeitung Das Parlament, B 4/1972, S. 38 ff.; K. v. Beyme,Die Funktionen des Bundesrates. Ein Vergleich mit Zweikammersystemen im Ausland, in: Der Bundesrat als Verfassungsorgan und politische Kraft (Anm. 2), S. 392; vor allem neuerdings H. J. Schmidt,Zum Verhältnis von Bundesrat und Landesparlamenten, Modelle organisatorischer Reform, Die öffentliche Verwaltung, 1973, S. 469 ff.

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  15. Von Laufer (Anm. 13), S. 40, unter Verkennung der inzwischen erfolgten funktionalen Erweiterung des Bundesrats.

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  16. Fragen der Verfassungsreform, Bonn 1973 (= Zur Sache 1/73), S. 145–173: „Material zur Zustimmungskompetenz des Bundesrates im Gesetzgebungsbereich“ (Bundestags-Drucks. VI/3829, S. 92 ff.).

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  17. Verfasser ist der auf Vorschlag Niedersachsens in die Enquete-Kommission berufene Min: Dirig. a. D. Dr. Jaeger.

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  18. Vgl. insbesondere den Bericht A. W. Kewenigs über die Arbeit der Enquete-Kommission in der Festschr. aus Anlaß des 25jährigen Bestehens des Bundesrats (Anm. 2), S. 462.

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  19. Bernzen (Anm. 1), S. 93.

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  20. Dies geht gut hervor aus den bei K. Tb. Schmitz,Opposition im Landtag, Merkmale oppositionellen Verhaltens in Länderparlamenten am Beispiel der SPD in Rheinland-Pfalz 1951–1963, Hannover 1971, S. 58 ff., 98, angeführten Beispielen für die Abweisung von parlamentarischen Mitdirektionsverlangen durch die Landesregierung. Kisker,S. 154, nennt in kritischer Absicht die Bundesorganschaft prägnant den „Zauberschlüssel“ zur Beantwortung aller Probleme der Beziehung zwischen Bundesrat und Ländern.

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  21. Die nämlich an unscheinbarer Stelle das Mitzählen von „nicht instruierten“ Stimmen untersagte. Vgl. Art. 7 Abs. 3 S. 2 alte Reichsverfassung.

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  22. Parlament und Regierung im modernen Staat, Veröffentlichungen der Vereinigung der Deutschen Staatsrechtslehrer, Heft 16 (1958).

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  23. So ebenda S. 38 die charakteristische, vielzitierte Formulierung Friesenbahns.

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  24. Art. 49 Abs. 2.

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  25. Dies würde rechtstechnisch der Regelung der Weimarer Verfassung über jene eine Hälfte der preußischen Reichsratsstimmen entsprechen, die nicht von der preußischen Regierung, sondern von der preußischen Provinzialverwaltung zu bestellen waren: Diese Regelung erfolgte nach Art. 63 Abs. 1 Weimarer Reichsverfassung „nach Maßgabe eines Landesgesetzes“.

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  26. Häufig wird die alleinige Weisungsbefugnis der Landesregierung einfach mit dem Abstellen des gesamten Aufbaus des Bundesrats auf eine „absorbtive“ Repräsentation der Länder durch ihre Regierungen begründet. In diesem Sinne z. B. Maunz-Düng-Herzog,Grundgesetz Kommentar, 3. Aufl., I, München 1968, Rdn. 17/18 zu Art. 51; v. Mangold-Klein, Das Bonner Grundgesetz, Kommentar, 2. Aufl., I, 1957, S. 1005; H. Schafer,Der Bundesrat, Köln — Berlin 1955, S. 52.

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  27. Anm. 2, S. 158 ff.

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  28. Ebenda, S. 170.

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  29. Ebenda.

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  30. Die gesamte Darstellung nach freundlicher Auskunft des Direktors des Landtags von Nordrhein-Westfalen.

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  31. Anm. 1, S. 92.

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  32. Vgl. die Rede des Präsidenten des Landtags von Nordrhein-Westfalen W. Lenz am 30. 9. 71, abgedruckt in: Parlamentsreform in der Bundesrepublik, zusammengestellt von H. Liesegang, Berlin 1974, S. 59.

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  33. Vgl. dazu die in den Presseveröffentlichungen über den Bundesrat, 1961, Nr. 132, S. 45 ff. zugänglich gemachte Debatte im Landtag von Baden-Württemberg vom Oktober 1961.

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  34. Dazu Beispiele bei Schmitz (Anm. 20).

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  35. Bis 1968 war der erste Durchgang sogar auf drei Wochen beschränkt.

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  36. G. Strickrodt,Das Bundesratsmandat — gebunden und frei, Die öffentliche Verwaltung, 1949, S. 321.

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  37. Nur in Hessen, Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein ist der Landtag bei der Regierungsbildung auf die Wahl des Ministerpräsidenten beschränkt; in den anderen Flächenstaaten bedarf auch die Amtsübernahme der Regierung oder die Berufung der Minister der Zustimmung des Landtags; in den drei Stadtstaaten wird jedes Regierungsmitglied (Senator) vom Parlament gewählt.

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  38. Ebenso Tb. Maunz,Die Rechtsstellung der Mandatsträger im Bundesrat, in: Der Bundesrat als Verfassungsorgan und politische Kraft (Anm. 2), S. 205.

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  39. Der Vorschlag eines Länderrats stammt von H. Dicbgans und W. Leisner. Vgl. H. Dicbgans,Vom Grundgesetz zur Verfassung, Düsseldorf — Wien 1970, S. 129 ff.; ders.,Das Unbehagen in der Bundesrepublik, Düsseldorf — Wien 1968, S. 267 ff.; W. Leisner,Föderalismus als kooperativer Dialog, Zeitschrift für Rechtspolitik, 14. Jg. (1969), S. 14 ff.; weitere Nachw. bei Laufer (Anm. 13), S. 40 ff.

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  40. Vgl. vor allem J. Harbicb,Der Bundesstaat und seine Unantastbarkeit, Berlin 1965, S. 131 ff.; Elgeti,Inhalt und Grenzen der Föderativldausel des Art. 79 Abs. 3 GG, Diss. iur. Marburg 1968. Abgesehen von dem im Text Gesagten, kann gegen die zur Begründung des Verbots einer Beseitigung des Bundesrats üblicherweise angestellte enge Wortlautinterpretation von Art. 79 Abs. 3 eingewendet werden, daß sie nur dann voll überzeugen könnte, wenn zweierlei zutreffen würde bzw. nachgewiesen werden könnte: 1. daß die Verfassungsschöpfer erkennbar davon ausgegangen sind, daß infolge der übrigen Organisationstypik des von ihnen geschaffenen bundesstaatlichen Systems eine Mitwirkung der Länder bei der Bundesgesetzgebung in der Tat nur bei deren Übertragung an die Länderregierungen gewährleistet sein kann; 2. daß sie auch diese übrige Organisationstypik in den Grundzügen als unantastbar schützen wollten. Letzteres trifft eindeutig nicht zu (keine Garantie der „funktionalen“ Kompetenzverteilung), und das erstere ist unbeweisbar und ein Beweisversuch würde bedeuten, daß die Verfassungsschöpfer bei der Festlegung der Vorschrift in Art. 79 Abs. 3 von einer ganz bestimmten Realanalyse der föderativen Verfassung ausgegangen wären und ihr den Rang eines obersten Interpretationsleitsatzes geben wollten, wofür jeder Anhaltspunkt fehlt.

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  41. Bundesstaatsreform und Grenzen der Verfassungsänderung, Archiv des öffentlichen Rechts, 98 (1973), S. B.

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  42. Wofür die gelegentlich befürwortete größere generelle Abschichtung von Bundes-Rahmenzuständigkeiten und Länder-Detailzuständigkeiten in Betracht käme.

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  43. Ebenso Hesse (Anm. 42), S. 39. Zu den wahrscheinlichen Auswirkungen der Ersetzung des Rats-durch das Senatsprinzip auch G. Kisker,Kooperation im Bundesstaat, Tübingen 1971, S. 295 f.

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  44. Zur Nichtvernachlässigung dieses Gesichtspunktes nachdrücklich der niedersächsische Ministerpräsident A. Kubel,Reformen der bundesstaatlichen Verfassungsordnung, in: Zeitschrift für Parlamentsfragen, 1. Jg. (1970), S. 249.

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  45. Vgl. Laufer (Anm. 13), S. 40.

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  46. Vgl. dazu die Fallstudie Laufers über den erstmals von einer parteipolitischen Divergenz-Konstellation zwischen Bundestag und Bundesrat gekennzeichneten Zeitraum von Oktober 1969 bis Juli 1970: Zeitschrift für Parlamentsfragen, 1. Jg. (1970), S. 318 ff.

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  47. Laufer (Anm. 13), S. 40.

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  48. Vgl. zu diesem Kernpunkt des Verfassungskonsenses auch U. Scbeuner, Kooperation und Konflikt, Die öffentliche Verwaltung, 1972, S. 591.

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  49. Der deutsche Parlamentarismus, Reinbek bei Hamburg 1968.

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  50. Zur Bundestagshierarchie insbesondere U. Tbaysen,Parlamentsreform in Theorie und Praxis, Opladen 1972, S. 168 f.; vgl. auch ders. (gemeinsam mit F. Grube und G. Richter),Das Management des VI. Deutschen Bundestages — Eine Dokumentation parlamentarischer Karrieren, Zeitschrift für Parlamentsfragen, 1. Jg. (1970), S. 152 ff.

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Friedrich, M. (1975). Bundesrat und Landesparlamente. In: Landesparlamente in der Bundesrepublik. Studienbücher zur Sozialwissenschaft, vol 25. VS Verlag für Sozialwissenschaften, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-322-98448-7_3

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