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Konsequenzen der Veränderung der Erwerbsarbeit

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Zusammenfassung

Eine Untersuchung von WSF und EMNID vom Herbst 1997 kommt zu dem Ergebnis, daß Beschäftigte in atypischen Beschäftigungsverhältnissen mit ihrem Einkommen nicht deutlich unzufriedener sind als Normalarbeitnehmer. Dies darf aber nicht darüber hinwegtäuschen, daß bei den Normalbeschäftigten rund 77% mit ihrem Arbeitseinkommen den Lebensunterhalt bestreiten können, aber — abhängig von der Arbeitszeit — erheblich weniger bei den atypisch Beschäftigten. So können nur 15% der geringfügig Beschäftigten von ihrem Arbeitseinkommen leben, aber auch bei den befristet Vollzeitbeschäftigten sind es nur 64%.534

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Literatur

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  2. Ebenda S. 89f

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  4. iwd (Vermögenspolitik) S. 6 bietet eine erste Einführung in die Thematik der Vermögensbildung. Siehe auch Fuest u.a. (Vermögensbildung).

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  5. Rürup/Sesselmeier (Möglichkeiten) S. 411, Döring (Sicherheit) S. 17, Quack (Dynamik) S. 32

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  7. Das hieraus erzielte Entgelt bis zur Beitragsbemessungsgrenze — in der gesetzlichen Renten- und Arbeitslosenversicherung 8.200 DM (1997) bzw. 8.400 DM (1998) monatlich — bzw. zur Versicherungspflichtgrenze (in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung 75% der Beitragsbemessungsgrenze) dient als Grundlage für die Beiträge, die mit einem einheitlichen Beitragssatz erhoben werden. Grundsätzlich werden die Beiträge zu gleichen Teilen vom Arbeitnehmer und Arbeitgeber entrichtet. Siehe ZEW (Möglichkeiten) S. 450, Landenberger (Sicherungssysteme) S. 165f

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  8. ZEW (Möglichkeiten) S. 450, Landenberger (Sicherungssysteme) S. 165f

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  10. Quack (Dynamik) S. 33, Landenberger (Sicherungssysteme) S. 177, Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung (Euroatlas) S. 56, Bäcker/Stolz-Willig (Förderung) S. 52f. Mit dem Beschäftigungsförderungsgesetz von 1994 wurde ein dreijähriger Bestandsschutz bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes eingeführt. Arbeitslose, die vor ihrer Arbeitslosigkeit von Vollzeit auf Teilzeit gewechselt sind, wird ein am ursprünglichen Vollzeiteinkommen bemessenes Arbeitslosenentgelt bis maximal zur Höhe des Nettoeinkommens bei Teilzeitarbeit garantiert. Siehe Bäcker/Stolz-Willig (Förderung) S. 62.

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  11. Rürup/Sesselmeier (Möglichkeiten) S. 414

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  12. ZEW (Möglichkeiten) S. 450f, Sachverständigenrat (Reformen) S. 223ff. Nach dem neuen Rentenrecht wird die Höhe der Rente im wesentlichem von den persönlichen Entgeltpunkten, die sich aus der individuellen Einkommensposition sowie aus der Gesamtdauer der beitragspflichtigen Erwerbstätigkeit ergeben, dem Rentenartfaktor, der je nach Rentenart einen unterschiedlichen Wert annimmt und dem aktuellen Rentenwert, der gewährleistet, daß sich die Renten entsprechend den verfügbaren Arbeitsentgelten entwickeln, bestimmt. Die Regelungen der gesetzlichen Rentenversicherung erhalten überdies Elemente des sozialen Ausgleichs, in dem auch Zeiten der Ausbildung, Krankheit oder Mutterschaft berücksichtigt werden. Siehe Landenberger (Sicherungssysteme) S. 173f, Sachverständigenrat (Reformen) S. 334.

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  13. Siehe ausführlich: Landenberger (Sicherungssysteme) S. 170f

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  14. Döring (Sicherheit) S. 42f, 56f. Andere europäische Länder betonen wesentlich stärker Mindestsicherungselemente gerade im staatlichen System. Siehe ebenda S. 56f.

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  15. Dresdner Bank Research (Pensionsfonds) S. 152ff, iw (Reform) S. 133. Der Vergleich liefert nur eine Momentaufnahme, da gegenwärtig zahlreiche Korrekturen und Reformen durchgeführt werden oder zumindest das Diskussions- und Planungsstadium erreicht haben. Siehe iw (Reform) S. 109.

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  16. iwd (Suche) S. 4, Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung (Euroatlas) S. 94ff. Zielsetzung bei diesem Typ ist es, den erreichten Lebensstandard im Alter abzusichern. Siehe Döring (Sicherheit) S. 58ff

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  17. Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung (Euroatlas) S. 94ff. Das Alterssicherungssystem gewährt im Regelfall ein ausreichendes Minimum. Siehe Döring (Sicherheit) S. 58ff

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  18. Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung (Euroatlas) S. 95ff. In Deutschland gibt es jedoch eine Rente nach Mindesteinkommen und die Anrechnung von Mindestwerten für bestimmte Beitragszeiten.

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  19. Dresdner Bank Research (Pensionsfonds) S. 16, 19. In den Niederlanden ist zudem die betriebliche Altersversorgung durch Tarifverträge festgelegt.

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  20. Quack (Dynamik) S. 35

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  21. Hoffmann (Beschäftigung) S. 42, Sachverständigenrat (Reformen) Ziffer 62*

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  22. Landenberger (Sicherungssysteme) S. 163

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  23. Rürup/Sesselmeier (Möglichkeiten) S. 412

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  24. Ebenda S. 412. Die Behandlung der selbständig Tätigen ist recht unsystematisch: neben bestimmten versicherungspflichtigen Berufsgruppen, wie selbständigen Lehrern, Hebammen, Künstlern oder Publizisten, gibt es den Sonderfall der Handwerkerversicherung mit der Möglichkeit der Befreiung von der Versicherungspflicht. Andere Selbständigengruppen haben die Wahl zwischen einer Pflichtversicherung auf Antrag und einer freiwilligen Versicherung, aber auch einer ausschließlich privaten Versicherung. Siehe Döring (Sicherheit) S. 42

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  25. Friedrich (Beschäftigungsverhältnisse) S. 80, siehe auch iwd (Kind) S. 7

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  26. Landenberger (Sicherungssysteme) S. 177

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  28. Kommission für Zukunftsfragen (Maßnahmen) S. 212ff, Landenberger (Sicherung) S. 183

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  30. Landenberger (Sicherungssysteme) S. 169f. Unbezahlte Freizeitintervalle dürfen in der Rentenversicherung ohne Unterbrechung des Versicherungsschutzes höchstens eine Länge von knapp zwei Monaten haben. Besteht in einem Monat kein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis, entfällt dieser Monat bei der Berechnung der Beitragssätze und zählt auch nicht als Wartezeit. Besonders im Falle eines unbezahlten Langzeiturlaubs (Sabbaticals) stellt die freiwillige Weiterversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung die einzige Überbrückungsmöglichkeit dar. Ebenda S. 174f.

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  31. Siehe hierzu auch Döring (Sicherheit) S. 88ff. Eine kleine Rente ist allerdings nicht zwingend ein Indiz für Armut, da zum Gesamteinkommen im Ruhestand auch noch Erwerbseinkommen, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, Zinseinkünfte, Unfallrenten und Wohngeld oder Sozialhilfe beitragen. Siehe o.V. (Rente)

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  32. Einem (Selbständigkeit) S. 60. Weitere Möglichkeiten siehe auch Landenberger (Sicherungssysteme) S.178ff, Bäcker/Stolz-Willig (Förderung), S. 60ff. Ob diese Maßnahme in Anbetracht der Relation der Scheinselbständigen zu den Selbständigen angemessen ist, bleibt zu diskutieren. Hintergrund für derartige Vorschläge könnte auch die Absicht sein, höhere Einnahmen für die Rentenversicherung zu erzielen.

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  33. Kommission für Zukunftsfragen (Maßnahmen) S. 215, Bäcker/Stolz-Willig (Förderung) S. 53, Friedrich (Beschäftigungsverhältnisse) S. 80

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  34. Döring (Sicherheit) S. 69ff, Börsch-Supan (Verpflichtung), Franz (Krankheit), Sachverständigenrat (Reformen) Ziffer 385ff

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  35. Auch wenn diese Grundrente nur knapp über der Sozialhilfe liegen würde, wäre sie allein aufgrund der subjektiven Wahrnehmung für die atypisch Beschäftigten von Vorteil. Der Aufbau eines Vermögens in Phasen höheren Verdienstes würde auch bei einer Umstellung aus das Kapitaldekkungsverfahren erleichtert.

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  36. Sachverständigenrat (Reformen) Ziffer 399ff, Franz (Krankheit)

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  37. Franz (Krankheit)

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  38. So haben sich weder der Sachverständigenrat zur Begutachtung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung, noch der Verband deutscher Rentenversicherungsträger laut Aussage bei einer telefonischen Anfrage der Verfasserin näher mit diesem Thema beschäftigt.

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  39. Kommission für Zukunftsfragen (Maßnahmen) S. 45f, Bildungskommission NRW (Zukunft) S. 56

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  41. Rogowski/Schmid (Deregulierung) S. 581, iwd (Employability) S. 6, Bildungskommission NRW (Zukunft) S. 56, Dohmen (Learning) S. 8ff

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  42. Büchtemann/Vogler-Ludwig (Ausbildungsmodell) S. 16. Im Jahr 1994 wurden in 246 Studienfächern Prüfungen abgelegt, zudem gibt es rund 360 Ausbildungsberufe.

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  46. Bildungskommission NRW (Zukunft) S. 57

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  47. iwd (Employability) S. 6, Kommission für Zukunftsfragen (Maßnahmen) S. 45ff, Flecker (Not-Wendigkeit) S. 217ff

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  48. Bildungskommission NRW (Zukunft) S. 59

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  49. Heidemann (Blick) S. 28. Kernfertigkeiten und Standardkompetenzen werden für jedes Berufsfeld definiert, die eine NVQ-Unit bilden, ein Satz solcher Einheiten gibt eine NVQ. Diese NVQs sind auf fünf hierarchischen Anforderungsebenen angesiedelt, deren mittlere mit dem deutschen Abitur vergleichbar sein soll.

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  50. Heidemann (Blick) S. 28, Carvel (Secret), kritisch: Saunders (NVQs)

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  51. Bildungskommission NRW (Zukunft) S. 59f

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  52. Heidemann (Blick) S. 27, Rogowski/Schmid (Deregulierung) S. 581

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Böhlich, S. (1999). Konsequenzen der Veränderung der Erwerbsarbeit. In: Neue Formen der Beschäftigung. Deutscher Universitätsverlag, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-322-97796-0_4

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  • Publisher Name: Deutscher Universitätsverlag, Wiesbaden

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