Zusammenfassung
Wenn man sich mit Fragestellungen auseinandersetzt, mit Hilfe welcher organisatorischer Arrangements öffentliche Aufgaben erfüllt werden sollten, ist es zweckmäßig, zunächst ein Vorverständnis für entsprechende Problemstellungen und Lösungsansätze zu entwickeln. Ziel eines solchen Vorgehens ist es zum einen, typische Aufgabenfelder des Staates im Lichte klassischer Ansätze und Argumente zu identifizieren und kritisch aufzuarbeiten. Und zum anderen sollen dann die für diese Aufgabenfelder in Frage kommenden „Erfüllungsformen“ in einen betriebswirtschaftlich geprägten Zusammenhang gestellt werden. Auf diese Weise soll gleichsam eine konzeptionelle Plattform für einen an organisatorischen Problemstellungen orientierten Bezugsrahmen geschaffen werden. Den Ausgangspunkt und zugleich Referenzpunkt bilden grundsätzliche Überlegungen zur Rolle des Staates und seiner vielfältigen institutionellen Ausprägungsformen in einer marktwirtschaftlichen Ordnung (a). Wenn man dann Organisationsformen aus der Perspektive der Betriebswirtschaftslehre näher betrachten will, so dient die „Verfassung“ als eine Art Vehikel, um entsprechende Fragestellungen zu behandeln (b). Abschließend erfolgt ein kurzer Überblick zur weiteren Argumentation der nachfolgenden Kapitel (c).
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Literatur
Zu den prominentesten deutschsprachigen Vertretern der Analyse von Wirtschaftssystemen zählen Eucken (1952) und Böhm (1951).
Vgl. Schüller (1986), S. 132. Zu den bekanntesten Vertretern institutionentheoretischer Erklärungsmuster von Wirtschaften gehören Coase (1937), Buchanan (1984), Alchian/Demsetz (1973), Williamson ( 1975, 1990 ).
Vgl. Lachmann (1963), S. 67.
Die Frage allerdings nach der Erklärbarkeit dieser äußeren Institutionen ist umstritten, da deren Entstehung und Bestand mit dem Erreichen und der Absicherung politisch-ideologischer Macht-und Herrschaftsstrukturen in direkter Verbindung stehen. Dies wird vor allem im Rahmen wirtschaftssystemvergleichender Betrachtungen offensichtlich; vgl. dazu ausführlich Schüller (1986), S. 134 ff, der in diesem Zusammenhang auf die Überlegungen von Marx (1867) verweist. Vgl. auch Abschnitt I.1.2, wo auf Buchanans (1984) Überlegungen zu unterschiedlichen Rollen des Staates eingegangen wird, wobei diese konstitutionell oder post-konstitutionell festgelegt werden.
Als theoretische Erklärungs-und Analyseansätze für innere Institutionen dienen je nach Forschungsfokus vor allem die Theorie der Politik und die Theorie der Bürokratie sowie die verschiedenen Forschungsrichtungen der Neueren Institutionenökonomie. Auf diese wird in Teil II der Arbeit ausführlich Bezug genommen.
Lachmann ( 1963, S. 64) spricht in diesem Zusammenhang von der “Kohärenz der Wirtschaftsordnung”, womit letztlich auch die “Effizienz” möglicher institutioneller Ausprägungsformen angesprochen wird.
Grundgesetzlich gesichert werden diese Unternehmensformen durch freiheitliche Grundrechte, wie das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit (Art. 2 GG) oder das Recht auf privates Eigentum (Art. 14 Abs. 1 GG). Als weitere Grundrechte der Wirtschaftsordnung sind der Art 9 Abs. 3 GG zu nennen, der die Koalitionsfreiheit und damit auch die Tarifautonomie schützt und der Art. 12 Abs. 1 GG, welcher die freie Berufs-und Arbeitsplatzwahl garantiert.
Vgl. dazu auch Homann/Blome-Drees (1992), S. 54 ff und S. 112 ff. Sie führen diese Diskussion unter der Fragestellung, unter welchen Bedingungen es in einer Marktwirtschaft überhaupt zu einer “sozialen Gerechtigkeit” kommen kann und welchen Beitrag dazu eine Unternehmensethik leisten kann. Angesprochen wird damit die Frage, inwieweit in einer modernen Marktwirtschaft “moralische Aspekte” unternehmerischen Handelns durchsetzbar sind.
Vgl. dazu Ringlstetter (1995), S. 34 ff, der diese angedeutete Sichtweise noch weiter differenziert.
Vgl. u.a. Kirsch/Bamberger/Gabele/Klein (1973), Vanberg (1982) oder Remer (1983).
Vgl Musgrave et al. (1994), S. 8.
Der Ansatz wird in der Literatur auch als Theorie der öffentlichen Güter bezeichnet, vgl. dazu Musgrave et al. (1994), S. 67 f.
Die Theorie des Marktversagens ist eine Forschungsrichtung innerhalb durchaus konfliktärer Traditionen der Finanzwissenschaft. Sie kristallisierte sich in der zweiten Hälfte dieses Jahrhunderts heraus. Zur “Dogmengeschichte” der Finanzwissenschaft vgl. Blankart (1994), S. 19 ff.
Vgl. Varian (1991), S. 14 f Das Pareto-Kriterium vergleicht unterschiedliche Zustände, um die “gesamtwirtschaftliche Wohlfahrt” darzustellen. “Pareto-effizient” ist ein Zustand dann, wenn es keine Ressourcenallokation gibt, durch die ein Individum besser gestellt werden kann, ohne dadurch wenigstens ein anderes Individuum schlechter zu stellen.
In der angloamerikanischen Literatur (vgl. z.B. Savas 1987) wird der eher altertümlich anmutende Begriff Mautgut als “Toll Good” bezeichnet und das Allmendegut als “Common-Pool Good” bezeichnet. Obgleich diese Begriffsversionen das Wesen der Güter möglicherweise etwas trefflicher ausdrücken, sollen dennoch die im deutschen Sprachraum üblichen Begriffe weiterverwandt werden.
Vgl. dazu u.a. Blankart (1994), S. 55.
Vgl. dazu auch Homann (1993), Sp. 650. Er sieht in der grundsätzlichen Möglichkeit der Ausschließbarkeit sogar eine “ethische” Legitimation für Privateigentum, weil nur so ein Anreiz geschaffen wird, der die Akteure zu einem sparsamen und effizienten Umgang mit knappen Ressourcen veranlaßt. Idealtypisch werden dann Erträge erwirtschaftet, welche die gesamtwirtschaftliche Wohlfahrt erhöhen.
Vgl. Blankart (1994), S. 55 und Musgrave et al. (1994), S. 69.
Diese Aussagen sind für das genannte Beispiel Brot eindeutig, aber auch einem Mieter entstünden durch einen “Mitmieter” beträchtliche Einbußen im “Konsum” des Gutes Wohnung.
Vgl. Scheele (1993), S. 26 ff.
Vgl. Blankart (1994), S. 56.
Vgl. Blankart (1994), S. 10.
Vgl. Steinheuer (1991), S. 20.
Vgl. dazu auch Varian (1991) und Homann (1993), Sp. 649. Letzterer erklärt dieses Problematik auch aus dem Blickwinkel der Spieltheorie.
Vgl. dazu u.a. Blankart (1994), S. 57.
Vgl. Nover (1993), S. 11.
Vgl. Homann (1993), Sp. 650 f.
Vgl. dazu u.a. Varian (1991), S. 519 ff. Grundsätzlich beschreibt der Begriff “externe Effekte” eine ökonomische Situation, bei der ein Akteur A unmittelbar durch den Konsum oder die Produktion eines anderen Akteurs B betroffen ist. Sofern sich dies in irgendeiner Weise nachteilig auf den Akteur A auswirkt, kann von negativen externen Effekten gesprochen werden. Im Umkehrschluß sind freilich auch positive exteme Effekte vorstellbar, von denen - folgt man Homann (1993), Sp. 648 - allerdings eher zu wenig erzeugt werden.
Die Bedeutung vor allem negativer externe Effekte und der Versuch ihrer Zuordnung spielt insbesondere in der Umweltdiskussion eine wichtige Rolle; vgl. hierzu vor allem die grundlegenden Überlegungen von Coase (1960) und (1937) und bezüglich der aktuellen Diskussion vgl. den Beitrag von Endres (1994).
Vgl. Homann (1993), Sp. 650.
Vgl. Homann (1993), Sp. 650.
Blankart, (1994), S. 63.
Vgl. dazu vor allem Spelthahn (1994), S. 44 ff.
Vgl. Donges et al. (1993), S. 19 ff.
Hier wird auf den einfachen Fall eines Einproduktuntemehmens rekurriert; im Falle eines Mehrproduktuntemehmens wirken sich auch Verbundvor-bzw. nachteile auf die Kostenstruktur eines natürlichen Monopols aus; Spelthahn (1994), S. 52, stellt hierzu fest: “Theoretisch sind mehrere Kombinationen von Größenvor-und Größennachteilen sowie Verbundvor-und Verbundnachteilen denkbar. So können Verbundvorteile bestehen mit und ohne das gleichzeitige Vorhandensein von Größenvorteilen. Analog dazu sind Größenvorteile mit und ohne Verbundvorteile denkbar.”
Vgl. hierzu Spelthahn, 1994, S. 46 ff, die im Rahmen ihrer Arbeit einen ausführlichen theoretischen Nachweis liefert.
Man spricht auch von “irreversiblen” oder “verlorenen” Kosten bzw. “sunk costs”.
Stiglitz/Schönfelder (1989), S. 186.
Folgt man in diesem Zusammenhang den Überlegungen zu den sogenannten “angreifbaren Märkten” (contestable markets), so muß ein Wettbewerb nicht tatsächlich stattfinden. Vielmehr reicht die Drohung eines potentiellen Konkurrenten als Kontrollinstrument aus, um das Verhalten des Monopolisten zu beeinflussen. In Wirklichkeit ist dieser Ansatz jedoch sehr schwer verifizierbar; vgl. dazu Spelthahn (1994), S. 45f und Baumol/Panzar/Willig (1982), die als “Gründer” dieses Ansatzes gelten.
Vgl. Stiglitz/Schönfelder (1989), S. 186.
Vgl. Donges et al. (1993), S. 21. Bei hohen nicht rückholbaren Kosten besteht jedoch grundsätzlich die Gefahr, daß ein ineffizient agierender Monopolist solange von Wettbewerbern abgeschirmt wird, wie ein Effizienzvorteil des potentiellen Wettbewerbers nicht größer ist als die entsprechenden versunkenen Kosten. Je höher die Fixkosten also sind, um-so stärker ist die Protektion RV das Monopolunternehmen. Dieser Sachverhalt gilt sowohl für staatliche als auch private Monopolunternehmen; vgl. dazu auch Spelthahn (1994), S. 56.
Vgl. Spelthahn (1994), S. 55. Die in Großbritannien mit der Umwandlung staatlicher Monopolbetriebe in private Unternehmensstrukturen verbundene Euphorie in den 80er Jahren wird durch die sehr unterschiedlichen Erfahrungen mittlerweile eher nüchtern gesehen. So wird insbesondere die Preispolitik und ein damit verbundener Verdrängungswettbewerb kritisiert. Die britische Monopolbehörde befürchtet eine neuerliche Monopolisierung bestimmter Bereiche diesmal aber unter privater Federführung; vgl. dazu Claassen (1995), S. 31.
Vgl. Blankart (1994), S. 60.
Vgl. Blankart (1994), S. 65.
Diese Auffassung wird vor allem von strikten “Privatisierungsbeftirwortem” vertreten; vgl. u.a. Hamer/Gebhart (1992), S. 18 f.
Vgl. Növer (1993), S. 14.
Vgl. Nover (1993), S. 12.
Vgl. Blankart (1994), S. 65 ff.
Vgl. Blankart (1994), S. 67 f.
Vgl. Stiglitz/Schönfelder (1989), S. 110 f. In diesem Zusammenhang könnte dann auch die Auffassung eingenommen werden, wonach nur und ausschließlich das Verstehen der Spielregeln politischer Entscheidungsprozesse relevant ist. Denn dann wußte man, was der Staat tun wird und braucht nicht zu spekulieren, was er vielleicht tun sollte. Diese Extremposition, wonach eine normative Ausrichtung, also was der Staat tun sollte, grundsätzlich unsinnig ist, soll jedoch an dieser Stelle nicht vertreten werden.
Vgl. Mühlenkamp (1994), S. 4 f.
Vgl. § 118 Satz 1 Abgabenordnung, zitiert nach Mühlenkamp (1994), S. 4.
Vgl. SeifertlMetschkoll (1991), Sp 2450.
Vgl. Seifert/Metschkoll (1991), Sp 2450. Zur ökonomischen Rechtfertigung dieser Gründe vgl. auch Abschnitt I. 1. 1.
Vgl. Chmielewitz (1987), S. 138.
Vgl. Mühlenkamp (1994), S. 6.
Vgl. Buchanan (1984), S. 98.
Vgl. Buchanan (1984), S. 39 ff.
Vgl. dazu auch Homann/Blome-Drees (1992), S. 23. Der Staat greift dabei auf die Normen der Staatsverfassung und entsprechende gesetzliche Vorschriften zurück. Letztere sind dann beispielsweise im Wettbewerbsrecht oder im Arbeitsrecht verankert.
Vgl. dazu auch Picot/Wolff(1994), S. 64.
Vgl Damkowski/Precht (1995), S. 27 ff.
So unterstellen Damkowski/Precht ( 1995, S. 28) z.B. den Sparkassen und Landesbanken, welche ausschließlich in der Rechtsform einer öffentlich-rechtlichen Anstalt agieren, die Verfolgung vorrangig erwerbswirtschaftlicher Zielsetzungen.
Vgl. Alemann (1987), S. 27 sieht jenseits dieser ökonomisch geprägten “materiellen” Dimension des Interessenbegriffs auch eine “individuelle” Dimension, die vor allem von psychologischen Fragestellungen überlagert wird sowie eine “ideelle” Dimension, bei der ein “immaterieller Nutzen” angesprochen wird, der vor allem Thema einer politischen Philosophie ist.
Vgl. Alemann (1987), S. 27.
Vgl. Becker/Potthoff/Zweig (1988), S. 49. Möglich ware dies nur, wenn es ausschließlich “altruistisch” handelnde Akteure in und um Organisationen gäbe; freilich wären dann die meisten ökonomisch orientierten Untersuchungen überflüssig bzw. obsolet. Umgekehrt heißt dies freilich nicht, daß sich jedes Individuum immer und bei jeder nur erdenklichen Gelegenheit als Nutzenmaximierer oder gar “Opportunist” betätigt; zu diesem “aktororientierten ” Aspekt opportunistischen Verhaltens in Organisation vgl. vor allem Abschnitt I1. 1. 2.
Vgl. dazu u.a. Mühlenkamp (1994), Müller (1993) oder Cronauge (1992).
Vgl. dazu auch Müller (1993), S. 23 f.
Vgl. Ringlstetter (1995), S. 24.
Vgl. dazu u.a. Amim (1995a), S. 17. Zur Privatisierungdiskussion vgl. Abschnitt 11.1. 1.
Vgl. Kirsch (1993), S. 100.
Vgl. Kirsch (1990), S. 29 f. So nehmen am Zielbildungsprozeß neben einer Vielzahl offiziell autorisierter Interessengruppen einer Organisation auch eine Reihe informeller Gruppierungen teil.
Zum Zielbildungsprozeß in Organisationen vgl. nochmals Kirsch (1990), S. 205 ff, wo auf unterschiedliche “Zieltypen” eingegangen wird, die eine ganz unterschiedliche Anbindung und Relevanz für die Organisation haben. Kirsch nennt in diesem Zusammenhang spielen auch noch Ziele für die Organisation, mit denen ein Organisationsteilnehmer versucht, seine Individualziele zu Zielen der Organisation zu machen.
Kernorgane sind also die Personen oder Gruppen, die “zur Autorisierung des Ergebnisses eines Entscheidungsprozesses” legitimiert sind. Vgl. dazu Kirsch (1990), S. 29 f, der darßberhinaus noch die “Satelliten” des Kemorgans erwähnt, die auf “informellem” Wege versuchen, auf die Entscheidungen des Kernorgans Einfluß zu nehmen.
Organisationsteilnehmer sind im weitesten alle internen und externen Personen, die in einer Transaktionsbeziehung zur Organisation stehen, d.h. Beiträge an die Organisation leisten und im Gegenzug dafür eine Leistung entgegennehmen. Mitglieder hingegen sind nur die (internen) Teilnehmer, die eine formale Rolle übernehmen und so den Autorisierungsrechten der verfassungsmäßigen Organe unterstellt sind; vgl. dazu Kirsch (1990), S. 19 ff.
Die genaueren Vorschriften, welche Rechtsformen tatsachlich in Frage kommen, werden im Abschnitt I.2.2 genauer untersucht.
Vgl. dazu auch Kirsch (1993), S. 91. Dies geschieht z.B. über die Festlegung von Verfahrensweisen bei Abstimmungs-und Wahlvorgängen.
Vgl. Eichhorn (1993), Sp. 2931.
In der einschlägigen Literatur wird in diesem Zusammenhang auch von “gemischtwirtschaftlichen Unternehmen” gesprochen; vgl. dazu u.a. Eichhorn (1993), Sp. 2927 oder Becker/Potthoff/Zweig (1988), S. 44.
Vor allem Bund und Länder betreiben eine umfangreiche Beteiligungspolitik; beispielhaft hierfür ist die Beteiligung des Landes Niedersachsen an der Volkswagen-AG, oder die Beteiligung des Bundes an der Lufthansa-AG, aber auch die Beteiligung unterschiedlicher nordrhein-westfälischer Kommunen am RWE-Konzern; vgl. beispielhaft dazu auch die Beteiligungsberichte des Bundes von 1993 und des Landes Bayern von 1994.
Der Übergang von der Beteiligungspolitik hin zur reinen privaten Trägerschaft ist fließend, zumal da der Staat sich aus einigen Bereichen im Laufe der vergangenen Jahre schrittweise zurückgezogen hat bzw. im Begriff ist sich zurückzuziehen. Vgl. beispielhaft hierfür Wellenstein (1993), der die Privatisierung der VEBA und der VIAG analysiert.
Vgl. Gesellschaft für öffentliche Wirtschaft (1994), S. 15 ff.
Zur Instrumentalfunktion öffentlicher Unternehmen vgl. u.a. der Sammelband von Thiemeyer (Hrsg., 1990).
Vgl. dazu u.a. Becker/Potthoff/Zweig (1988), S. 49 ff; strittig ist dabei aber die Frage, inwieweit für bestimmte Bereiche tatsächlich ein öffentlicher Auftrag oder eine öffentliche Aufgabenstellung vorliegt. Als Beispiel sei an dieser Stelle die Diskussion um den “öffentlichen” Bankensektor - vor allem Sparkassen und Landesbanken - sowie die in staatlicher Hand befindlichen Versicherungsunternehmen genannt.
Vgl. Eichhorn (1992), Sp. 2930. So ist z.B. in der Eigentümergesellschaft des Flughafens München sowohl die Stadt München (mit 23%; vgl. Stadt München, 1994) als auch der Freistaat Bayern (mit 51%; vgl. BdSt, 1992) verzeichnet.
Picot/Wolff (1994), S. 78 ff, verweisen darauf, daß die betreffenden privaten Wirtschafts-subjekte gleichsam aus einer “intrinsischen Motivation” heraus handeln, wobei gerade dies ein höchst erklärungsbedürftiges Phänomen zu se in scheint.
Vgl. Püttner (1988), S. 29 ff und Ellwein (1987), S. 46 ff. Ziel ist es letzlich auf diese Weise die Lebens-und Handlungsfähigkeit des Staatsganzen sicherzustellen.
Zumeist verbleibt dem Bund hier nur eine Aufsichtsfunktion. Im übrigen regeln unterschiedliche Normen des Grundgesetzes die Beziehung der verschiedenen Gebietskörperschaften zueinander. Art. 70 bis 75 und 105 regelt die Gesetzgebungsbefugnisse, in Art. 30 und 83 (werden Zuständigkeiten in Verwaltungsfragen zwischen Bund und Ländern geregelt und in Art. 106 GG wird Verteilung des Steueraufkommens festgelegt; vgl. dazu u.a. Ptlttner (1988), S. 30 f.
Vgl. Cronauge (1992), S. 21 ff. Somit fördert das föderative Prinzips gewissermaßen das Bestreben der “Gliedstaaten” bzw. der Gebietskörperschaft möglichst viele Hoheitsrechte an sich zu ziehen, um gerade dadurch eine hohe politische Selbständigkeit zu sichern.
Vgl. Cronauge (1992), S. 26 fund Mühlenkamp (1994), S: 13 ff.
Zum Querverbund im kommunalen Bereich vgl. u.a. Jacobi (1994).
Vgl. dazu auch Oettle (1981). Vor dem Hintergrund einer kritischen Diskussion zur klassischen Verwaltungskameralistik entwickelten sich jenseits dessen “ergänzte” und “erweiterte” Formen der Kameralistik, die sich immer mehr der doppelten Buchführung annähern.
Vgl. Cronauge (1992), S. 30. Der ursprüngliche Gedanke des Gesamtdeckungsprinzips bestand darin, die Kreditaufnahme für bestimmte Aufgabenfelder durch Erlöse anderer Bereiche unmittelbar und ohne Umwege auszugleichen. Auf diese Weise sollte die Gesamtfinanzierung unterschiedlicher Bereiche erheblich “flexibilisiert” werden.
Wie bereits erwähnt, erwartet die Kommunen nach Berechnungen des Deutschen Städtetags nach einem Haushaltsdefizit im vergangenen Jahr von 13,4 Mrd. DM für das Jahr 1996 ein “Finanzloch” von rund 12 Mrd. DM; vgl. dazu nochmals o.V. (1996a).111 Vgl. Cronauge (1992), S. 29.
Vgl. Mühlenkamp (1994), S. 18 f.
Vgl. Ptittner (1993), S. 215.
In der Gemeindeordnung kann auch festgeschrieben werden, daß externe Dritte in den Werksausschuß aufgenommen werden müssen; vgl. dazu beispielsweise die Niedersächsische Gemeindeordnung, die vorschreibt, daß es sich dabei um “sachkundige” Bürger handeln sollte; vgl. dazu Mühlenkamp (1994).
Vgl. Mtlhlenkamp (1994), S. 21 ff.
Vgl. Zeiß (1989), Sp. 292.
Vgl. Müller (1993), S. 96.
Vgl. Art. 96 Abs. I Bay GO. Diese Möglichkeit besteht seit dem Jahre 1995.
In allen Bundesländern existieren spezifische Sparkassengesetze. Der Grund für die rechtliche Verselbständigung der Sparkassen basiert auf einer im Jahre 1931 erlassenen Notverordnung, wonach den Kämmerern der Städte der direkte Zugriff auf die Einlagen der Sparer zwecks Verbesserung anderer Haushaltspositionen verweigert werden sollte. Vor diesem Hintergrund sind die Sparkassen bis heute gezwungen diese Rechtsform zu wählen.
Vgl. Mühlenkamp (1994), S. 25.
Vgl. Mühlenkamp, (1994), S: 26 f.
Vgl. Cronauge, 1992, S. S. 64. Neben den zu den sogenannten Bundkörperschaften zählenden kommunalen Zweckverbänden gibt es auf dieser staatlichen Ebene noch die “echten” kommunalen Gebietskörperschaften im Form der Landkreise. Unabhängig von staatlichen Körperschaften existieren noch Realkörperschaften (z.B. Industrie-und Handelskammern) und Personalkörperschaften (z.B. Ärztekammern oder gesetzliche Krankenversicherungen ).
Vgl. Mühlenkamp (1994), S. 28.
Dabei handelt es sich in jedem Fall um voll rechtsfähige juristische Personen, für welche die einschlägigen zivilrechtlichen Vorschriften anzuwenden sind. Zu nennen sind vor allem das HGB, das Aktiengesetz und das GmbH-Gesetz sowie die einschlägigen Mitbestimmungsvorschriften; vgl. dazu und zu den weiteren Ausführungen Landerer/Röhricht (1991), S. 120 ff sowie Mühlenkamp (1994), S. 35 f, Müller (1993), S. 96 f und Cronauge (1992), S. 60 ff.
Diese Vorschrift ist far öffentliche Rechtsformen obligatorisch, allerdings bei der Wahl einer privaten Rechtsform explizit zu beachten. Die Folge ist, daß faktisch lediglich Kapitalgesellschaften (GmbH und AG) in Frage kommen; vgl. dazu Landerer/Röhricht (1991), S. 16 und Bayerische Gemeindeordnung Art. 91 Abs. 1 Ziff. 3.
Vgl. dazu Cronauge (1992), S. 54 ff und Mühlenkamp (1994), S. 31 ff.
Vgl. dazu u.a. Jacobi (1994), S. 4.
Vgl. Cronauge (1992) und Mühlenkamp (1994), S. 36 f.
Vgl. Kirchhoff-Godeffroy (1991).
Vgl. dazu Rehm (1994).
Vgl. dazu Rehm (1994). Prinzipiell kann auch in der Rechtsform des Eigenbetrieb eine Leasing-Finanzierung angestrebt werden. Aufgrund steuerlicher Nachteile sowohl auf seiten des potentiellen privaten Leasinggebers als auch des Leasingnehmers Kommune ist diese Alternative nur bedingt attraktiv. Denn im Gegensatz zu privaten Leasingnehmern kann die Kommune ihre Leasingraten nicht steuerlich geltend machen.
Vgl. dazu Mühlenkamp (1994), S. 96 f.
Vgl. Mühlenkamp (1994), S. 90, der in öffentlichen Rechtsformen lediglich “Mitwirkungsmöglichkeiten” erkennt, die sich auf Anhörungs-und Informationsrechte beschränken.
Vgl. dazu u.a. Zeiß (1989), Sp. 290 f.
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Kraus, H.S. (1997). Auf dem Weg zu einem Betriebswirtschaftlichen Verständnis öffentlichen Handelns. In: Privatisierung öffentlicher Aufgaben. Schriften zur Unternehmensentwicklung. Deutscher Universitätsverlag, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-322-97746-5_2
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