Zusammenfassung
“Natürlich haben wir Macht”50, so die Worte von Herrhausen, dem ehemaligen Vorstandssprecher der Deutschen Bank AG. Damit war Herrhausen der erste Bankenvorstand, der sich offen und auch offensiv zum Einflußpotential seines Instituts bekannte. Bis zu diesem Zeitpunkt hatten seine Kollegen meistens verschämt und mit Ausflüchten auf die massiven Vorwürfe reagiert, die in regelmäßigem zeitlichen Turnus in der Öffentlichkeit erhoben wurden.
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Literatur
O.V. (Macht, 1987), S.39
Hierbei handelt es sich um die Deutsche Bank AG, die Dresdner Bank AG und die Commerzbank AG. Diese drei Institute werden als “Großbanken” bezeichnet. Diese Abgrenzung wird auch im weiteren Verlauf der Arbeit verwendet. Zu den weiteren Kreditbanken zählen auch die Bayerische Vereinsbank AG, die Bayerische Hypotheken- und Wechselbank AG, die Westdeutsche Landesbank, die BfG und die BHF-Bank. Diese Banken werden, je nach Definition der zugrundeliegenden Untersuchung, in die Betrachtungen einbezogen, wobei jeweils explizit darauf aufmerksam gemacht wird.
Vgl. Hein, M./Flöter, H. (Macht der Banken, 1975), S.353, ff.
Vgl. Bundesverband deutscher Banken (Zur Diskussion, 1989), S.7
Vgl. O.V. (Bankenaufseher, 1990), S.34; diese Holding-Gesellschaften sind weder Bank noch Wertpapierhaus und unterliegen deshalb nicht dem Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen.
Vgl. Böhm, J. (Einfluß, 1992)
Hein, M./Flöter, H. (Macht der Banken, 1975), S.354
Vgl. ebd., S.354
Vgl. Pfeiffer, H. (Großbanken, 1986), S.477 Unter primärer Verflechtung versteht Pfeiffer den Personenkreis, der im Auftrag der Bank handelt, wie z.B. Vorstände, Direktoren aber auch ehemalige Vorstände, die in den Aufsichtsräten der Großbanken sitzen. Hierunter subsumiert Pfeiffer auch externe “Berufs-Aufsichtsräte”, die im Namen der Banken handeln. Unter sekundärer Verflechtung sind die Beziehungen der “Nicht-Banker” erfaßt, die in den Aufsichtsräten, zentralen und regionalen Beiräten der Großbanken Mitglied sind. Auch diese Gruppe muß in abgeschwächter Weise als Repräsentant der Großbanken, als Träger ihrer Absichten, verstanden werden.
Vgl. ders. (Macht der Banken, 1993), S.151–212; Pfeiffer hat hierbei die Ebenen der “tertiären Verflechtung” und der “quartären Verflechtung” eingeführt, die nach Auffassung des Verfassers unter dem Gesichtspunkt der absoluten Anzahl interessante Ergebnisse liefern, für die Beurteilung der “Macht der Banken” aber nicht allzu aussagekräftig sind. Die umfangreichen Ergebnisse sind bei Pfeiffer in den Tabellen 1 – 3) auf den Seiten 185–188 dargestellt.
Vgl. Pfeiffer, H. (Macht der Banken, 1993), S.200; unter den “TOP 130” — Unternehmen befinden sich die 100 größten Industriekonzerne, die 10 größten Handelskonzerne, die 5 größten Dienstleistungskonzerne und die 5 größten Versicherungskonzerne sowie 10, unabhängig von ihrer Größe ausgewählte, Bankkonzerne.
Vgl. Hein, M./Flöter, H. (Macht der Banken, 1975), S.354
Die Hausbankfunktion bzw. das Hausbankprinzip besagt, daß eine Bank die überwiegende Anzahl der Bank- und Kreditgeschäfte für eine Unternehmung erledigt und hieraus eine gewisse Abhängigkeit entstehen kann. Siehe hierzu: Vgl. Körber, U. (Stimmrechtsvertretung, 1989), S.63–65 Zur Hausbankbeziehung als Instrument der Bindung zwischen Banken und Unternehmen liegt eine umfangreiche theoretische und empirische Analyse von Fischer vor.
Vgl. Fischer, K. (Hausbankbeziehungen, 1990)
Vgl. Hein, M./Flöter, H. (Macht der Banken, 1975), S.354
Vgl. Monopolkommission, (Mehr Wettbewerb, 1976), S.294; nach Ansicht der Monopolkommission liegt eine Beteiligung bereits bei einem Anteilsbesitz von 5% vor, da bereits diese Größenordnung eine Einflußausübung gestattet.
Verwiesen sei auf einen kurzen, geschichtlichen Rückblick bei: Vgl. Büschgen, H.E. (Zur Diskussion, 1975), S.365
Vgl. Neuberger, D. (Finanzstruktur, 1989), S.207, ff.
Vgl, Röller, W. (Selbstverständnis, 1990), S.7, f.
Vgl. Böhm, J. (Einfluß, 1992), S.9–13 und S.23–33; Böhm geht hier ausführlich auf diese Kritikpunkte ein unter Anführung eines umfassenden Literaturnachweises. Die Relevanz einzelner Punkte wird im weiteren Verlauf der Arbeit noch ausführlich behandelt. Vgl. Bundesministerium der Finanzen (Studienkommission, 1979), S.75–100; hier wird bezüglich des Beteiligungsbesitzes der Banken die Kritik und Gegenkritik, sowie die Ergebnisse der Erhebung der Kommission und ihre Beurteilung ausführlich dargestellt.
An dieser Stelle sei darauf hingewiesen, daß der Verfasser in seiner Dissertation häufig auf das exzellente Zahlenmaterial von Böhm zurückgegriffen hat. Dies ist damit zu begründen, daß dieser in seiner Dissertation aus dem Jahre 1992 zum ersten Mal einen Zusammenhang der einzelnen Machtfaktoren auch statistisch nachgewiesen hat, da seine umfangreichen empirischen Erhebungen auf einer einheitlichen Grundgesamtheit basieren. Die bisherige wis-senschaftliche Vorgehensweise war dadurch gekennzeichnet, daß aufgrund der Verschiedenartigkeit der Statistiken ein Zusammenhang nur vermutet werden konnte und es ein Einfaches war, diese Argumente durch ein Herausgreifen einzelner Punkte zu entkräften. Beispielhaft seien hier die Statistiken des Bundesverbandes deutscher Banken genannt (siehe die Tabellen Nr. V), Nr. VI) und Nr. XI)), die vor allem in ihrem Erklärungsansatz lediglich auf die absoluten Größen hinweisen.
Vgl. Böhm, J. (Einfluß, 1992), S. 14–16
Die von der Deutschen Bank AG gewählte Abgrenzung umfaßt sowohl den direkten Beteiligungsbesitz, als auch die Anteile an verbundenen Unternehmen. Die über Vor-schaltgesellschaften gehaltenen Beteiligungen an Nichtbanken sind hierbei aber nicht berücksichtigt. Der massive Anstieg zwischen den Jahren 1985 und 1986 ist auf die Änderung der Veröffentlichungspflicht, die von den Großbanken bereits zum Bilanzstichtag 31.12.1986 berücksichtigt wurde, zurückzuführen. Die Folge war eine Umgruppierung der in den Bilanzpositionen “Andere Wertpapiere” und “Sonstige Vermögensgegenstände” enthaltenen Beteiligungen. Durch die Übertragung zu Buchwerten blieben die erheblichen “Stillen Reserven” erhalten. Vgl. Roggenbuck, H.E. (Begrenzung, 1992), S. 177–267; dieser stellt hier sehr detailliert den Ausweis des Anteilsbesitzes im Jahresabschluß und die Bedeutung der bilanziellen Zuordnung dar.
Böhm hat die erst 1991 bekannt gewordenen jeweils 10%-igen Beteiligungen der Deutschen Bank AG, der Dresdner Bank AG und der Bayerischen Vereinsbank AG an der Allianz-Holding AG noch nicht eingerechnet. Dadurch erhöht sich die Gesamtzahl der Beteiligungen auf 36 und die der drei Großbanken auf 30.
Vgl. Böhm, J. (Einfluß, 1992), S.39–41
Vgl. ebd., S.42
Vgl. Böhm, J. (Einfluß, 1992), S.37; Böhm spricht hier von 33 Fällen des Beteiligungsbesitzes, welcher unter 5% liege und deshalb unberücksichtigt bliebe, da der daraus resultierende Einfluß auf die Unternehmen zu gering sei.
Der Bundesverband deutscher Banken wird der Einfachheit halber im weiteren Verlauf der Dissertation nur noch Bankenverband genannt.
Vgl. Bundesverband deutscher Banken (Stellungnahme, 1993), S.5, ff.; der Bankenverband stützt sich bei seiner Aussage über den Rückgang des Anteilsbesitzes der Banken lediglich auf den Abbau am des von den Banken gehaltenen Anteils am Nominalkapital aller Kapitalgesellschaften. Danach soll dieser von 1, 3% im Jahre 1976 über 0, 7% im Jahre 1986 auf 0, 5% im Jahre 1993 zurückgegangen sein. Dieser Rückgang kann allerdings nicht nachgeprüft werden, da der Bankenverband zum einen keine Bezugsgrößen benennt und zum anderen lediglich den Anteilsbesitz der 10 größten privaten Banken ab 10% Nominalkapital ausweist. Dahingegen hat Maltius für das Jahr 1979 den Anteilsbesitz von Banken an NichtBanken am gesamten Beteiligungsbesitz in der Bundesrepublik mit ca. 2, 8% ausgewiesen. Siehe hierzu: Vgl. Maltius, S. (Banken und Kartellrecht, 1988), S.25
Das sogenannte “Schachtelprivileg” (nach § 102 BewG), das seit 1984 ab einer Beteiligung von 10% und mehr (vorher 25%) zur Anwendung kommt, bedeutet eine spürbare Entlastung bei der Gewerbeertrag-, Gewerbekapital- und Vermögensteuer. Dies ist darauf zurückzuführen, daß die Gewinnausschüttungen von Beteiligungsgesellschaften beim Anteilseigner nicht noch einmal mit Gewerbesteuer belegt werden und auf dieses Beteiligungsvermögen keine Gewerbekapital- und Vermögensteuer zu zahlen ist.
Vgl. Böhm, J. (Einfluß, 1992), S.48, f.
Vgl. DGB-Bundesvorstand (Antworten, 1990), S. 15–19
Vgl. Böhm, J. (Einfluß, 1992), S.49 und S.24–27, hier werden die Behinderungen des Wettbewerbs auf dem Markt für Bankdienstleistungen ausführlich dargestellt.
ebd., S.48, f.
Vgl. Böhm, J. (Einfluß, 1992), S.1
Peters, K./Werner, U.S. (Zwei Probleme, 1976), S.301
Neuberger, D. (Finanzstruktur, 1989), S.161
Die Entwicklung der freien Rücklagen, des Eigen- und Grundkapitals wird ausführlich anhand der Tabellen Nr. 28) und Nr. 29) dargestellt. Außerdem wird in den Kapiteln Nr. 3.2.4.2.2.), Nr. 3.2.4.2.3.), insbesondere Nr. 3.2.4.2.3.3.), sowohl die Präferenz der Banken für eine Gewinneinbehaltung als auch eine Bevorzugung des Kreditgeschäftes gegenüber der Aktienemission erläutert.
Peters, K./Werner, H.S. (Zwei Probleme, 1976), S.302; ebenso bei: Neuberger, D. (Finanzstruktur, 1989), S.2; diese schreibt allerdings hierzu: “Die Eigenkapitalschwäche der siebziger Jahre könnte auch nur Symptom der Erosion der Eigenkapitalrendite deutscher Unternehmer infolge der in den siebziger Jahren auf deren Kosten stattgefundenen Umverteilungsprozesse bei gleichzeitig hoher Rendite festverzinslicher Wertpapiere sein. “
Ausschuß für Wirtschaft (Anhörung, 1990), S.76; Röller ist ehemaliges Mitglied des Vorstandes der Dresdner Bank AG und jetziger Vorsitzender dessen Aufsichtsrates.
Neuberger, D. (Finanzstruktur, 1989), S.157
Vgl. ebd., S.159, f.
Vgl. Baums, Th. (Stellungnahme, 1993), S.20, f.
Vgl. Moesch, J./Simmert, D.B. (Banken, 1976), S.51; ebenso bei: Vgl. Bundesverband deutscher Banken (Zur Diskussion, 1989), S.19; ein Anteilsbesitz von mehr als 10%, der in der Bilanzposition “Wertpapier” verbucht ist, muß in einem entsprechenden Ausgliederungsvermerk (“Besitz von mehr als dem zehnten Teil der Anteile einer Kapitalgesellschaft oder bergrechtlichen Gewerkschaft ohne Beteiligungen”) angezeigt werden.
Derzeit verhandelt die Deutsche Bank AG über einen Tausch dieser Horten-Beteiligung in Aktien der Kaufhof-Holding AG, die sich im Augenblick darum bemüht, eine Beteiligung zwischen 50% und 70% am Horten-Konzern aufzubauen.
Vgl. Büschgen, H.E. (Zur Diskussion, 1975), S.365
Vgl. Büschgen, H.E. (Bankbilanzen, 1994), S.22; hier wird die Ertragsentwicklung der Großbanken ausführlich, auch im Vergleich zum vergangenen Jahr 1992, dargestellt.
Vgl. Böhm, J. (Einfluß, 1992), S.18
Vgl. Ausschuß für Wirtschaft (Anhörung, 1990), S.120, f.; Seipp ist aktueller Vorsitzender des Vorstandes der Commerzbank AG.
Vgl. Böhm, J. (Einfluß, 1992), S.18
ebd., S.3
Vgl. Büschgen, H.E. (Zur Diskussion, 1975), S.365; ebenso bei: Vgl. Fischer, K. (Hausbankbeziehungen, 1990)
Vgl. Ausschuß für Wirtschaft (Anhörung, 1990), S.138
Vgl. Herdt, H.K.(Stimmrechtsbegrenzung, 1978), S.4
Ausschuß für Wirtschaft (Anhörung, 1990), S. 121
vgl Bundesministerium der Finanzen (Studienkommission, 1979), S.79
Vgl. Röller, W. (Selbstverständnis, 1990), S.9
Vgl. Böhm, J. (Einfluß, 1992), S.22 und S. 17–20; hier wird der Erwerb von geplanten Beteiligungen ausführlich dargestellt.
Vgl. Körber, U. (Stimmrechtsvertretung, 1989), S.86, f.
Herrhausen, A. (Vorschläge, 1987), S.307
Vgl. Dick, W. (empirische Untersuchung, 1976), S.38
Vgl. Büschgen, H.E./Steinbrink, K. (Verstaatlichung, 1977), S.121
Böhm, J. (Einfluß, 1992), S.22 und S.20–23; dieser stellt an dieser Stelle den Erwerb von ungeplanten Beteiligungen ausführlich dar.
Herrhausen, A. (Aufsichtsräte, 1973), S.31;
ebenso bei: Vgl. Vogel, C.W. (Aktienrecht, 1980), S.230; dieser spricht in diesem Zusammenhang von einer Überwachung im “Stadium der Planung und der Entscheidungsvorbereitung”. Eine sehr umfangreiche und ausführliche Darstellung der “Überwachung des Vorstandes durch den Aufsichtsrat” findet man auf den Seiten 206–242. Die Grundgesamtheit der von Vogel mittels Fragebogen empirisch untersuchten Aktiengesellschaften beinhaltet 560 Unternehmen mit einer Beschäftigtenzahl zwischen 200 und 2.000 Mitarbeitern.
Vgl. Körber, U. (Stimmrechtsvertretung, 1989), S.82
Vgl. Nagel, B. (Unternehmensmitbestimmung, 1990), S.52–55; dieser gibt hier einen guten Überblick über die Aufgabenbereiche eines Aufsichtsrates.
Vgl. Lutter, M./Krieger, G. (Rechte und Pflichten, 1993); diese bieten einen wesentlich detaillierteren Überblick über die Rechte und Pflichten des Aufsichtsrats.
Alle Paragraphen beziehen sich auf das Aktiengesetz vom 6. September 1965 (BGBl. I S.1089), abgedruckt in: Verlag C.H. Beck (Aktiengesetz, 1991), S.42–208
Vgl. Vogel, C.W. (Aktienrecht, 1980), S.199; hier Tabelle Nr. 43.
Böhm, J. (Einfluß, 1992), S. 170
Bleicher, K. (Aufsichtsrat, 1987), S.61
Alle Paragraphen beziehen sich auf das Aktiengesetz vom 6. September 1965 (BGBL I S.1089), abgedruckt in: Verlag C.H. Beck (Aktiengesetz, 1991), S.42–208
Vgl. Hackl, M. (Aufsichtsrat, 1969), S.559
Vgl. Vogel, C.W. (Aktienrecht, 1980), S.156; die wichtigsten in der Tabelle Nr. 29) genannten Entscheidungsfelder, mit den Prozentangaben ihrer Häufigkeit, sind: 1) im Personalbereich: - Bestellung und Abberufung des Vorstandes (100%) - Erteilung von Prokura und Handlungsvollmacht (75%) 2) Finanzentscheidungen: - Anleihen und Kredite außerhalb des normalen Geschäftsverkehrs (79%) 3) Investitionsentscheidungen: - Neuinvestitionen größeren Umfangs (89%) - Erwerb und Veräußerung von Grundbesitz und Werkseigentum (84%)- Gründung und Auflösung von Zweigniederlassungen (65%) 4) Beteiligungen und Zusammenschlüsse: - Erwerb, Veräußerungen von Beteiligungen und Unternehmen (86%) - Kooperationsverträge (54%) 5) Rechtsstreitigkeiten und Jahresabschluß: - Prüfung, Jahresabschluß und Gewinnverwendungsvorschlag (79%)
vgl. Vogel, C.W. (Aktienrecht, 1980), S.232; hier Tabelle Nr. 50).
Vgl. Gutenberg, E. (Unternehmensführung, 1962), S.39;
ebenso bei: Vgl. Vogel, C.W. (Aktienrecht, 1980), S.213–218; dieser führt 33 inhaltlich unterschiedliche, zustimmungspflichtige Geschäfte mit den Prozentangaben ihrer Häufigkeit an, wie sie in den einzelnen, untersuchten Satzungen festgelegt sind.
ebd., S.219
Vgl. Bundesministerium der Finanzen (Studienkommission, 1979), S.116
vgl. Vogel, C.W. (Aktienrecht, 1980), S.168; hier Tabelle Nr. 32).
Vgl. ebd., S. 162; hier Tabelle Nr. 30).
Böhm, J. (Einfluß, 1992), S.173
Vgl. Brinkmann-Herz, D. (Entscheidungsprozesse, 1972), S.83; diese stellte bei ihren Untersuchungen nachfolgende Vorabinformationszeiten fest: - bei 10 Aufsichtsräten waren es 4–12 Monate vorher - bei 8 Aufsichtsräten 1–3 Monate - bei 10 Aufsichtsräten höchstens 2–3 Wochen und - 5 Aufsichtsräte gaben keine Antwort. Die empirischen Ergebnisse von Brinkmann-Herz beruhen aber leider auf einer sehr kleinen Grundgesamtheit (7 Großunternehmen der Montanindustrie wobei 40 Aufsichtsratsmitglieder befragt wurden (siehe S.61–64)) und können deshalb nicht als repräsentativ angesehen werden.
Vgl Vogel, C.W. (Aktienrecht, 1980), S.264, f.; dieser beschreibt hier einen umfangreichen Katalog von Sanktionsmöglichkeiten des Aufsichtsrates gegenüber dem Vorstand. Die wichtigsten Maßnahmen sind im obigen Text dargestellt.
Alle Paragraphen beziehen sich auf das Aktiengesetz vom 6. September 1965 (BGBl. I S.1089), abgedruckt in: Verlag C.H. Beck (Aktiengesetz, 1991), S.42–208
Vogel, C.W. (Aktienrecht, 1980), S.264
Vgl. Vogel, C.W. (Aktienrecht, 1980), S.241; hier Tabelle Nr. 54), die Zahlen in Klammern beziehen sich auf die hierunter befindlichen “abhängigen Unternehmen”.
vgl. ebd., S. 83–85; hier vor allem Tabelle Nr. 11) auf Seite 84; die Abgrenzung der abhängigen Gesellschaften erfolgt in 58 Fällen (ca. 50, 4%) aufgrund eines Beherrschungs- und Gewinnabfuhrungsvertrages und in 45 Fällen (ca. 39%) durch den Mehrheitsbesitz eines anderen Unternehmens. 12 Fälle (ca. 10, 6%) sind auf den beherrschenden Einfluß eines Unternehmens oder die Eingliederung in ein anderes Unternehmen zurückzuführen.
Vgl. Böhm, J. (Einfluß, 1992), S.170, f.
vgl. Vogel, C.W. (Aktienrecht, 1980), S.266, f.; insbesondere Tabelle Nr. 58).
Vgl. Bleicher, K. (Aufsichtsrat, 1987), S.77–79; hier werden die Einzelheiten zur Methodikder Befragung und zur Struktur der Stichprobe aufgezeigt. 136 vgl. ebd., S.58
Büschgen, H.E. (Verstaatlichung, 1977), S.138
Vgl. Bundesverband deutscher Banken (Stellungnahme, 1990), S.12, f.
vgl Brinkmann-Herz, D. (EntScheidungsprozesse, 1972), S.82–87; hier werden auch die Häufigkeit informeller Kontakte und die Zeitpunkte der Einbindung der Aufsichtsratsmitglieder in die Entscheidungsbildung ausführlich dargestellt.
Vgl. Vogel, C.W. (Aktienrecht, 1980), S.272
Immenga, U. (Grundsatzfragen, 1979), S.544
Vgl. Büschgen, H.E. (Zur Diskussion, 1975), S. 365;
ebenso bei: Vgl. Körber, U. (Stimmrechtsvertretung, 1989), S.61
Bundesverband deutscher Banken (Zur Diskussion, 1989), S.10
Pfeiffer, H. (Großbanken, 1986), S.476;
ebenso bei: Vgl. Körber, U. (Stimmrechtsvertretung, 1989), S.81
Die Zusammenführung der einzelnen Machtinstrumente bzw. Möglichkeiten der Einflußnahme wird mit der so genannten “Kumulationstheorie” erklärt (ausführlich hierzu siehe Kapital Nr. 3.1.)).
Vgl. Böhm, J. (Einfluß, 1992), S.257–262; die in den obigen Tabellen Nr. 7) und Nr. 8) genannten Zahlen stellen eine Zusammenfassung der von Böhm recherchierten Gegebenheiten in den 100 umsatzstärksten deutschen Großunternehmen (durch drei Unternehmensgruppen erhöht sich die Gesamtzahl auf 105) dar, die er in seiner Tabelle Nr. 42): “Aufsichtsratsmandate der Banken bei deutschen Großunternehmen (Stand 1986)” ausführlich betrachtet. Die Gesamtzahl der Mandate in den 92 Unternehmen, die einen Aufsichtsrat besitzen, beläuft sich auf 1528, wovon 744 auf die Arbeitnehmerseite und 784 auf die Arbeitgeberseite entfallen.
Vgl. Büschgen, H.E./Steinbrink, K. (Verstaatlichung, 1977), S.140
Vgl. Herrhausen, A. (Großbanken, 1988), S. 127; nach Aussage Herrhausens hielten im Jahr 1988 Vorstandsmitglieder und Direktoren der Deutschen Bank AG ca. 400 Aufsichtsratsmandate in kleineren, mittleren, großen und größten Gesellschaften.
Vgl. Böhm, J. (Einfluß, 1992), S.194, ff. und Tabelle Nr. 42) auf Seite 257–262; ebenso bei: Vgl. Bundesministerium der Finanzen (Studienkommission, 1979), S. 122–130, sowie die Tabellen Nr. 13) — Nr. 15) auf den Seiten 440–443; die Studienkommission hat bereits 1974/75 bei ihren Untersuchung von 74 börsennotierten Großunternehmen ähnliche Ergebnisse wie Böhm festgestellt.
Vgl. Bundesverband deutscher Banken (Stellungnahme, 1993), S.23; für das Jahr 1992 wurden 103 Mandate gemeldet. Eine Anfrage vom 9. Juli 1993 beim Bundesverband deutscher Banken, beantwortet mit Schreiben vom 26. Juli 1993, bezüglich der in dieser Übersicht 6 angewandten Abgrenzung der “privaten Banken” ergab, daß es sich hierbei um alle Mitgliedsinstitute im Bundesverband handelt.
Vgl. Büschgen, H.E./Steinbrink, K. (Verstaatlichung, 1977), S.139,
f. ebenso bei: Vgl. Hein, M./Flöter, H. (Macht der Banken, 1975), S.364
vgl. Bundesministerium der Finanzen (Studienkommission, 1979), S.119
Vgl. ebd., S.119, f.
Vgl. Böhm, J. (Einfluß, 1992), S.183, f.
Vgl. Peters, K./Werner, H.S. (Banken, 1978), S.306
vgl. ebd., S.305; ebenso bei: Vgl. Körber, U. (Stimmrechtsvertretung, 1989), S.83
vgl. Bundesministerium der Finanzen (Studienkommission, 1979), S. 128; im weiteren Verlauf der Dissertation wird für die Studienkommission “Grundsatzfragen der Kreditwirtschaft” die Bezeichnung “Studienkommission” synonym verwendet.
Vgl. Ausschuß für Wirtschaft (Anhörung, 1990), S. 146
Vgl. Huppert, W. (Perspektiven, 1970), S.223
Böhm, J. (Einfluß, 1992), S.187
Vgl. Körber, U. (Stimmrechtsvertretung, 1989), S.60, f.; dieser sieht die Möglichkeiten der Einflußnahme durch das Halten von Aufsichtsratsmandaten erheblich gestärkt.
Vgl. Böhm, J. (Einfluß, 1992), S.188, f.
Dieser Begriff wird im weiteren Verlauf der Dissertation synonym verwendet für die Deutsche Bank AG, die Dresdner Bank AG und die Commerzbank AG.
Die Zahlen für alle Branchen (1) — (11) lauten: von 95 Unternehmen besitzen 79 einen Aufsichtsrat mit Bankenvertreter. In 66 Unternehmen ist mindestens eine der drei Großbanken vertreten. Die Deutsche Bank AG ist in 48 Unternehmen vertreten, die Dresdner Bank AG in 31 Unternehmen, die Commerzbank AG in 22 Unternehmen und die BfG in 14 Unternehmen.
Vgl. Böhm, J. (Einfluß, 1992), S.197, f.; ausführlich hierzu die Seiten 196–198
ebd., S.189; nachzulesen auf den Seiten 27–29 und 189–191; ebenso bei: Vgl. Arndt, H. (Wirtschaftliche Macht, 1980), S.21, f.
Arndt, H. (Wirtschaftliche Macht, 1980), S.21
Monopolkommission, (Fortschreitende Konzentration, 1978), S.301
Böhm, J. (Einfluß, 1992), S.190
Böhm, J. (Einfluß, 1992), S. 194
Vgl. Bundesministerium der Finanzen (Studienkommission, 1979), S.129, f.
Vgl. Bundesministerium der Finanzen (Studienkommission, 1979), S.467; hier die Tabelle Nr. 37).
Hierbei handelt es sich um die Deutsche Bank AG, Dresdner Bank AG, Commerzbank AG, die Bayerische Vereinsbank AG, die Bayerische Hypotheken- und Wechselbank AG sowie die Bank für Gemeinwirtschaft.
Es wurde die aus Tabelle Nr. 13) “Depotstimmrechtsausübung bei Aktiengesellschaften mit Bankbeteiligung” ersichtliche, durchschnittliche Hauptversammlungspräsenz aus dem Jahre 1986 verwendet. Die allgemeine Entwicklung der Hauptversammlungspräsenz in den Jahren 1975 – 1992 ist aus der Tabelle Nr. XII) zu ersehen.
Vgl. Müller, K. (Die Stellung, 1976/1977), S.41;
ebenso bei: Vgl. Körber, U. (Stimmrechtsvertretung, 1989), S.84–86
Vgl. Müller, K. (Die Stellung, 1976/1977), S.42
Vgl. Klüglein, H.E. (Ausübung, 1966), S.154
Schaad, H.P. (Depotstimmrecht, 1972), S. 138
Vgl. ebd., S. 138
vgl. Bundesministerium der Finanzen (Studienkommission, 1979), S.438, f.; hier Tabelle Nr. 12).
Vgl. Moesch, J./Simmert, D.B. (Banken, 1976), S.62
Immenga, U. (Aktiengesellschaften, 1971), S.29
vgl Bundesministerium der Finanzen (Studienkommission, 1979), S.69
beispielhaft: Vgl. Moesch, J./Simmert, D.B. (Banken, 1976), S.63
vgl. Bundesministerium der Finanzen (Studienkommission, 1979), S.67; stellvertretend für die umfangreiche Kritik in der Literatur sei die Studienkommission angeführt, die diese Vorwürfe zusammenfassend präsentiert.
vgl. Immenga, U. (Aktiengesellschaft, 1971), S.26
Vgl. Bundesministerium der Finanzen (Studienkommission, 1979), S.67, f.
In der Literatur wird sehr oft vom “Depotstimmrecht” gesprochen. Dieser Begriff “Depotstimmrecht” suggeriert, daß das Aktienstimmrecht automatisch den depotverwaltenden Banken zufließt. Die Wahrnehmung der Stimmrechte durch die Banken beruht aber auf einer freien Entscheidung des Aktionärs, die in Form einer schriftlichen Ermächtigung erfolgt, deren Gültigkeit auf 15 Monate begrenzt ist (§ 135, Abs. 2 AktG). Der Verfasser benutzt deshalb im weiteren Verlauf der Disssertation den Begriff “Vollmachtstimmrecht”oder synonym “Auftragsstimmrecht”. Der Begriff “Depotstimmrecht” findet nur dann Anwendung, wenn dieser in der zitierten Literatur oder im Zahlen- und Tabellenmaterial Eingang gefunden hat.
Kropff, B. (Aktiengesetz, 1965), S.194
vgl. Deuß, W. (Ausübung, 1963), S.206
Zitzelsberger, G. (Kreditwirtschaft, 1989), S.24; das Zitat stammt von Röller, dem damaligen Präsidenten des Bankenverbandes.
Christians, F.W. (Banken, 1979), S.14
Wiethölter, R. (Interessen, 1961), S.323
Vgl. Monopolkommission (Wettbewerbspolitik, 1990), S.196
Vgl. dies. (Gesamtwirtschaftliche Chancen, 1986), S.176
Vgl. Böhm, J. (Einfluß, 1992), S.65; von den 100 umsatzstärksten Unternehmen wurden 27 nicht in der Rechtsform einer AG geführt, die restlichen 73 wurden nach ihrer Eigentümerstruktur unterteilt, wobei sich 30 nahezu vollständig in der Hand von Großaktionären befinden. 3 Unternehmen sind nur mit stimmrechtslosen Vorzugsaktien an der Börse eingeführt, während die Stammaktien sich im Besitz der Eigentümerfamilien befinden. Böhm hatte einen Rücklauf von 80%, d.h. er konnte 32 Hauptversammlungspräsenzlisten auswerten. Dies ergibt zwar keinen vollständigen doch aber einen repräsentativen Überblick über die Ausübung des Vollmachtstimmrechtes durch die Banken.
Die Zahlen in Klammern beziehen sich auf die Großbanken.
Unter Publikumsaktiengesellschaften werden Gesellschaften verstanden, die sich entweder vollständig im Streubesitz befinden oder in denen Großaktionäre über weniger als 25% des Grundkapitals verfüugen. Von Böhm wurden 7 von 10 Unternehmen untersucht.
Vgl. Böhm, J. (Einfluß, 1992), S.67
vgl. Böhm, J. (Einfluß, 1992), S.68
Von den in Tabelle Nr. I) (siehe Anhang) aufgeführten 22 Unternehmungen konnten von Böhm für 16 Aktiengesellschaften die Präsenzlisten ausgewertet werden. In vier dieser Gesellschaften sind Banken alleinige Großaktionäre, in den restlichen 12 Unternehmen kommen weitere Großaktionäre hinzu.
Vgl. Böhm, J. (Einfluß, 1992), S.71 203 Vgl. ebd., S.70, ff.
Es handelt sich um insgesamt 13 Aktiengesellschaften, von denen Böhm, anhand der Hauptversammlungspräsenzlisten, 10 Unternehmen untersuchen konnte.
vgl. Körber, U. (Stimmrechtsvertretung, 1989), S.79, f.; dieser kommt zu ähnlichen Ergebnissen und schlußfolgert hieraus, daß das Depotstimmrecht insofern einen wesentlichen selbständigen Einflußfaktor darstellt.
Vgl. Böhm, J. (Einfluß, 1992), S.80; die Durchschnittswerte lauten wie folgt: Deutsche Bank AG 23%, Dresdner Bank AG 18% und Commerzbank AG 9%.
vgl. Peters, K./Werner, H.S. (Zwei Probleme, 1976), S.302
Vgl. Böhm, J. (Einfluß, 1992), S.83
Vgl. ebd.,.83, f.
Böhm, J. (Einfluß, 1992), S.82
Vgl. Böhm, J. (Einfluß, 1992), S.78, f. und S.154
Beispielhaft sei verwiesen auf den Maschinen- und Anlagebau, die Bauindustrie, sowie die Chemie- und Pharmaindustrie.
Böhm, J. (Einfluß, 1992), S.251–253; In den Tabellen Nr. 34) — Nr. 38) wird die Verteilung der Depotstimmrechte und Beteiligungen in den einzelnen Branchen wiedergegeben.
ebd., S.78
Bundesministerium der Finanzen (Studienkommission, 1979), S.71
Vgl. Büschgen, H.E. (Zur Diskussion, 1975), S.363;
Vgl. Bundesministerium der Finanzen (Studienkommission, 1979), S.109
Vgl. Grossfeld, B. (Stellung, 1985), S.2
Roth, G.H. (Herrschaft, 1973), S.99
Vgl. Krauss, H.P. (Einfluß, 1973), S. 154–157; dieser beschreibt diese “schweigende Mehrheit” und die drei Ausprägungen des Kleinaktionärs eingehend.
Vgl. Körber, U. (Stimmrechtsvertretung, 1989), S.55, f; Körber dagegen unterteilt die Gesamtheit der Aktionäre in gegensätzliche Paare, wie Dauer- (Anlage-) und Spekulationsaktionär, Stamm- und Vorzugsaktionär oder Klein- und Großaktionär, die unterschiedliche Interessen verfolgen.
Vgl. Böhm, J. (Einfluß, 1992), S. 106–109; Böhm geht hier ausführlich auf diese Passivität des Kleinaktionärs ein. Außerdem gibt er umfangreiche Literaturhinweise zu den einzelnen Punkten.
Großmann, A. (Unternehmensziele, 1980), S.215
Vgl Bundesministerium der Finanzen (Studienkommission, 1979), S.105
Vgl. Böhm, J. (Einfluß, 1992), S.109, f.
Grossfeld, B. (Stellung, 1985), S.3
Krauss, H.P. (Einfluß, 1973), S.77
Hopt, K.J. (Kapitalanlegerschutz, 1975), S. 144
Vgl. Roth, G.H. (Herrschaft, 1973), S.94; nach Roth erteilen nur ca. 1–3% aller Aktionäre Weisungen.
Krauss, H.P. (Einfluß, 1973), S.79
vgl. Peters, K./Werner, H.S. (Banken, 1978), S.303;
ebenso bei: Vgl. Roth, G.H. (Herrschaft, 1973), S94.
Fischer, CE. (Depotstimmrecht, 1958), S.30
Vgl. Rauschenbach, G. (Der Einfluß, 1978), S.1428
3. Gesetz über das Kreditwesen in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Juli 1985 (BGBl. I S.1472), abgedruckt in: Verlag C.H. Beck (Kreditwesengesetz, 1992), S.63–109
Vgl. Püttner, G. (Das Depotstimmrecht, 1963), S.76
Vgl. Peters, K./Werner, H.S.(Banken, 1978), S.302, 306, f.
Vgl. Körber, U. (Stimmrechtsvertretung, 1989), S.64; dieser verweist auch auf entsprechende Beispiele aus der Praxis.
Peters, K./Werner, H.S. (Banken, 1978), S.306
Vgl. ebd., S.306
Vgl. Körber, U. (Stimmrechtsvertretung, 1989), S.65; dieser führt einen umfangreichen Nachweis über die Möglichkeiten der “Sanierung von Unternehmen” und die Diskussion um das “Insolvenzrecht”.
vgl. Fischer, K. (Hausbankbeziehung, 1990), S.52–143; hier untersucht Fischer in seiner umfangreichen, empirischen Analyse die Kreditbeziehungen zwischen Banken und Unternehmen im Rahmen der “Hausbankbindung”.
Vgl. Peters, K./Werner, H.S. (Banken, 1978), S.306
Vgl. Mösch, J./Simmert, D.B. (Banken, 1976), S.69
Hein, M./Flöter, H. (Macht der Banken, 1975), S.350
vgl. Bundesministerium der Finanzen (Studienkommission, 1979), S.132
Vgl. Böhm, J. (Einfluß, 1992), S.154
Die Studienkommission spricht von sechs Großbanken, da sie die Berliner Tochterinstitute der drei Großbanken miteinbezogen hat.
Vgl. Bundesministerium der Finanzen (Studienkommission, 1979), S.144
vgl Bundesministerium der Finanzen (Studienkommission, 1979), S.458
ebd, S.147; Zur Bildung von Emissionskonsortien muß erwähnt werden, daß diese zwar vom “Verbotsprinzip” des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (§ 102, Abs 2 GWB) ausgenommen sind, nicht aber von einer nachträglichen Mißbrauchsaufsicht, die sich an den Kriterien der §§ 12 und 102, Abs. 1, S. 1, Nr. 2 GWB orientiert.
Vgl. ebd., S. 144
Vgl. Böhm, J. (Einfluß, 1992), S.154, f.
Vgl. Körber, U. (Stimmrechtsvertretung, 1989), S.69–72; auf Seite 71 führt dieser die hohen formellen und materiellen Anforderungen an die entsprechenden Hauptversammlungsbeschlüsse zur Verabschiedung eines Bezugsrechtsausschlußes auf.
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Engenhardt, G.F. (1995). Die Grundlagen für das Machtpotential der Banken. In: Die Macht der Banken. Gabler Edition Wissenschaft. Deutscher Universitätsverlag, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-322-97714-4_2
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