Zusammenfassung
Die US-amerikanische Rechtsordnung ist in vieler Hinsicht von britischen Vorbildern geprägt. Außer bei der Grundstruktur der Finanzintermediäre1 kann man dies deutlich im Bereich der Ordnung des typischen Marktes für Unternehmenskontrolle erkennen. Im angloamerikanischen Bereich sind Regelungen, die an der Entstehung von Unternehmungszusammenschlüssen durch den Erwerb des Eigenfinanzierungstitels Aktie ansetzen, sehr viel ausgeprägter als im bundesdeutschen Regelungsansatz. Oberster Leitsatz scheint in beiden Ländern das Prinzip der Gleichbehandlung der Aktionäre und damit auch der Schutz der Minderheitsaktionäre zu sein. Regelungen zum Schutz von Gläubigern sind indes in diesen Regelungswerken nicht bekanntgeworden.
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Literatur
Vgl. hierzu § 9 dieser Arbeit.
Der Vorsitzende des Panel, sein Stellvertreter und weitere nichtrepräsentative Mitglieder werden vom Governor der Bank of England zugelassen. Zusätzlich sind die Repräsentanten folgender Verbände Mitglieder des Panel: The Association of British Insurers, The Association of British Investment Trust Companies, The British Bankers’ Association, The British Merchant Banking and Securities Houses Association, The Confederation of British Industry, The Institute of Chartered Accountants in England and Wales, The International Stock Exchange of the United Kingdom and the Republic of Ireland Limited, The Investment Management Regulatory Organization, The National Association of Pension Funds, The Securities and Futures Authority, The Unit Trust Association (City Code, Introduction, Tz. 2).
Vgl. Knoll (1992), S. 117 sowie Caytas/Mahari (1988), S. 91.
Vgl. Knoll (1992), S. 117.
Vgl. zu diesen Begriffen § 9 dieser Arbeit.
Dto.
Dto.
Vgl. Barnett (1992), S. 24.
Vgl. Barnett (1992), S. 25.
Vgl. Heaton (1992), S.11.
Die Gleichsetzung von Aktiengesellschaft und public limited company bzw. Gesellschaft mit beschränkter Haftung und private limited company ist mehr als grob. Präzise gilt vielmehr: Nur eine public limited company kann Aktien an andere Personen als ihre Gründer veräußern, es gibt aber auch private limited companies auf Aktien. Eine Änderung der Inhaberstruktur erfordert bei einer private limited company also eine Änderung des Gesellschaftsvertrages. Eine public limited company muß mindestens zwei Gründer haben, eine private limited company mindestens einen. Eine public limited company hat ein Mindestgrundkapital von £ 50.000, für private limited companies gibt es keine entsprechende Vorschrift. Die ersteren haben im Namen den Zusatz „public limited company“ oder „p.1.c.“ zu fuhren, die letzteren die Bezeichnung „limited“ oder „ltd.“: CA 1985 s. 2 i.V.m. FSA 1986 s. 170 (1), CA 1985 s. 25, s. 26, s. 27; vgl. Mayson/French/ Ryan (1992), S. 23 – 46, Abbott (1990), S. 44 – 53 und Gower (1992), S. 11 – 13.
Vgl. Burgess (1985), Tz. 7 – 36; Stern (1992), S. 1066 und Knoll (1992), S. 117.
City Code, Introduction, Tz. 1 ; Berger (1990) interpretiert die explizite Setzung allgemeiner Prinzipien vor die Einzelregelungen so, daß eine vollständige Regelung aller Details eines öffentlichen Übernahmeangebotes nicht möglich ist und stattdessen auf den „Geist“ des Regelungswerkes abzustellen sei (S. 1649); „Gleichbehandlung“ bedeutet hier Gleichbehandlung durch den Bieter und sollte nicht mit dem Gleichbehandlungsgebot des § 53a AktG verwechselt werden, der eine Gleichbehandlung von Aktionären durch die eigene Gesellschaft vorschreibt (Berger (1990), S. 1651).
CA 1985 s. 198, s. 199 und s. 201; dort allerdings 5%; vermutlich hat sich der Prozentsatz bis zum Erscheinen von Knoll (1992) reduziert; vgl. Knoll (1992), S. 119; man bezeichnet dies auch als „Substantial Share Acquisition Rule“.
City Code, rules 24.1, 24.2, 24.3.
City Code, rule 31.1.
City Code, rule 31.4.
City Code, rule 31.6; vgl. Knoll (1992), S. 127.
City Code, rule 32.1.
City Code, rule 34.
City Code, rule 6.2.
City Code, rule 6.2 i.V.m. note 4.
City Code, rule 36.1.
City Code, rule 36.2.
City Code, rule 36.3.
City Code, rule 36.5 in der Interpretation von Knoll (1992), S. 128.
City Code, rule 11.1; vgl. Knoll (1992), S. 129, der aber 15% als kritische Grenze angibt; vermutlich handelt es sich um einen Redaktionsfehler.
City Code, rule 10.
City Code, rule 9.1 lit. (a); hier liegt ein entscheidender Unterschied zur Regelung in den USA vor, die kein Zwangsangebot vorsieht.
City Code, rule 9.1 lit. (b); vgl. Assmann/Bozenhardt (1988), S. 33.
City Code, rule 9.5 lit (a); vgl. Knoll (1992), S. 121.
City Code, rule 9.3 lit (a).
City Code, rule 35.1; Knoll (1992), S. 139 weist auf die auch an dieser Stelle bestehenden fundamentalen Unterschiede zur Regelung in den USA hin.
Vgl. hierzu § 9 dieser Arbeit.
City Code, rule 3.1.
City Code, rule 3.2; letzteres scheint sich mir auch direkt aus rule 3.1 zu ergeben.
Vgl. Barnett (1992), S. 15.
Vgl. O’Brien (1992), S. 42.
Vgl. hierzu Gliederungspunkt 4.2 dieses Pargraphen.
Assmann/Bozenhardt (1988) formulieren: „Abwehrmaßnahmen ... sind als ineffizient ... und außerhalb seiner (des boards; DK) verbandsrechtlichen Befugnisse (ultra vires) anzusehen und mithin zu unterbinden“ (S. 70; Fettdruck von mir; DK).
City Code, rule 21; in den USA ist diese Maßnahme auch während eines öffentlichen Übernahmeangebotes möglich (vgl. Cooke (1986), S. 239).
City Code, rule 38; in den USA ist das nicht der Fall (vgl. Cooke (1986), S. 239).
City Code, rule 24.4; vgl. Cooke (1986), S. 241.
Vgl. Cohen/Berring/Olson (1989), S. 2 und 13 sowie Breiding (1974), S. 43.
Vgl. Cohen/Berring/Olson (1989), S. 13.
Vgl. ebda.; nur ein kleiner Teil aller Fälle fuhrt auch zu solchen opinions.
Breiding (1974), S. 43.
„The Congress shall have Power ... To regulate Commerce with foreign Nations, and among the Several States, and with the Indian Tribes“ (Constitution, Art. I, Sec. 8 (3); zitiert nach Hütz (1990), S. 56).
Vgl. Hütz (1990), S. 58; ähnlich Knoll (1992), S. 46.
Cohen/Berring/Olson (1989), S.7.
Dies., S. 145/6.
Vgl. dies., S. 261.
Vgl. Cox (1984), Tz. 1.0000; Gesellschaftsrecht ist grundsätzlich Staatenrecht und wird erst dann Bundesrecht, wenn eine Gesellschaft ihre Anteile über die Staatsgrenze hinaus absetzt (vgl. hierzu Treumann/Peltzer/Kuehn (1990), S. 209).
Vgl. Breiding (1974), S. 54.
Vgl. Cox (1984), Tz. 1.2100; auf die Anführungsstriche bei nicht völlig eindeutig dem amerikanischen Pendant zuzuordnenden Begriffen wie „Aktie“ und „Aktiengesellschaft“ werde ich im folgenden verzichten.
Vgl. Cox (1984), Tz. 21. 1100.
Vgl. Wiethölter (1961), S. 186.
Vgl. Treumann/Peltzer/Kuehn (1990), S. 237.
Vgl. ebda.; vgl. auch Cox (1984), Tz. 10.2100.
Vgl. Treumann/Peltzer/Kuehn (1990), S. 241.
Vgl. Wiethölter (1961), S. 249.
Vgl. Lamprecht (1973), S. 192/3.
Vgl. Treumann/Peltzer/Kuehn (1990), S. 251.
Vgl. Cox (1984), Tz. 26.3730.
Vgl. Treumann/Peltzer/Kuehn (1990), S. 229: „There is no separate corporate organ which supervises the activities of the board of directors.“
Vgl. Breiding (1974), S. 56.
Vgl. ebda, sowie Wiethölter (1961), S. 206 und Treumann/Peltzer/Kuehn (1990), S. 227.
Vgl. Wiethölter (1961), S. 206.
Vgl. ders., S. 208.
Vgl. Treumann/Peltzer/Kuehn (1990), S. 229.
Vgl. Cox (1984), Tz. 23.3200 sowie Treumann/Peltzer/Kuehn (1990), S. 223; handelt es sich um eine im Staate Delaware gegründete Gesellschaft, so hat der Vorstand stets dieses Recht (vgl. ebda.).
Trockels(1990), S. 140.
Vgl. Berger (1991), S. 1656.
Vgl. Breiding (1974), S. 199 sowie Treumann/Peltzer/Kuehn (1990), S. 227; Manager von Gesellschaften mit Sitz im Staate Delaware können sich aufgrund des Anti-Takeover-Gesetzes dieses Staates noch etwas sicherer vor Übernahmen fühlen, da hier grundsätzlich eine dreijährige Frist zwischen Erwerb bestimmter Beteiligungspakete und den dadurch an sich möglichen gesellschaftsrechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten wie etwa der Fusion abzuwarten ist (vgl. Knoll (1992), S. 51/2).
Vgl. Wiethölter (1961), S. 194 und Cox (1984), Tz. 11.2200.
Vgl. Cox (1984), Tz. 8.2120.
Vgl. Treumann/Peltzer/Kuehn (1990), S. 223; hat eine corporation etwa zwei Aktionäre, von denen einer 67% und der andere 33% des Aktienkapitals hält und besteht ihr board aus drei Mitgliedern, so kann der „Minderheitsaktionär“ auf jeden Fall einen ihm genehmen director im board durchsetzen (vgl. ebda.).
Vgl. Wiethölter (1961), S. 228 i.V.m. Treumann/Peltzer/Kuehn (1990), S. 224.
Vgl. Cox (1984), Tz. 8.3200; dies kann so aussehen, daß nur ein Drittel der directors eine volle dreijährige Amtszeit hat, während ein anderes Drittel eine zweijährige und das letzte Drittel schließlich nur eine einjährige Amtszeit hat (ders., Tz. 8.3210).
Vgl. Cox (1984), Tz. 12.100 sowie Wiethölter (1961), S. 248.
Weder der Vorstand noch der Aufsichtsrat einer deutschen Aktiengesellschaft dürften dies; vgl. Zöllner (1985), § 134, Rn. 79.
Vgl. Wiethölter (1961), S. 249.
SEA § 14 (a); SEC rule 14a-3; vgl. Cox (1984), Tz. 12.3000.
15 U.S.C. § 78n (c); vgl. Cox (1984), Tz. 12.3300; Schedule 14A zu rule 14a schreibt insbesondere die Information vor, die der board erteilen muß, wenn er sich bei einem Aktionär um eine Stimmrechtsvollmacht bemüht (vgl. ebda.); vgl. Wiethölter (1961), S. 50, 51, 163 und 251.
Vgl. hierzu § 9 dieser Arbeit.
Vgl. Wiethölter (1961), S. 252.
Vgl. Cox (1984), Tz. 12.3600 und 12.5000 sowie Wiethölter (1961), S. 259.
Vgl. Cox (1984), Tz. 12.5100.
Vgl. Cox (1984), Tz. 12.5120.
15 U.S.C. § 78m (d), (e) und 15 U.S.C. § 78n (d) — (f); vgl. Assmann/Bozenhardt (1988), S. 27.
15 U.S.C. §781.
Vgl. Breiding (1974), S. 106; Treumann/Peltzer/Kuehn (1990), S. 277; Assmann/Bozenhardt (1988), S. 28; Knoll (1992), S. 55/6 sowie Cox (1984), Tz. 26.6120.
Vgl. Knoll (1992), S. 90; Cox (1984), Tz. 26.6210.
Dies gilt jedenfalls für das noch darzulegende unabdingbare Rücktrittsrecht, den Zwang zur Repartierung und die Pflicht zur allgemeinen Weitergabe eines nachträglich erhöhten Angebotspreises; so jedenfalls Breiding (1974), S. 108; vgl. auch Assmann/Bozenhardt (1988), S. 29 sowie Cox (1984), Tz. 26.6220.
15 U.S.C. §78n (c).
Vgl. Knoll (1992), S. 96; ähnlich Breiding (1974), S. 138.
15 U.S.C. § 78m (d) (6) (13) und § 78n (8) (A).
Vgl. Breiding (1974), S. 120.
15 U.S.C. § 78m (d)(1).
Vgl. Breiding (1974), S. 141/2 und 160; noch weiter präzisiert werden die Anforderungen an diese Unterlage durch schedule 13D; Treumann/Peltzer/Kuehn (1990), S. 278; Assmann/ Bozenhardt(1988), S. 28.
15 U.S.C. §78n (d)(1).
Vgl. Knoll (1992), S. 82/3.
Vgl. Hahn, D. (1990), S. 17.
Als Faustregel setzen Experten für den bei öffentlichen Übernahmeangeboten in den USA gesetzten Preis eine Prämie von 20% auf den laufenden Marktpreis an (vgl. Hayes/Taussig (1967), S. 39/40).
rule 14e-1(a); vgl. Knoll (1992), S. 84/5 und Assmann/Bozenhardt (1988), S. 28; diese Regelung ist eine Reaktion auf die sogenannten „saturday night specials“. Das waren Übernahmeangebote, bei denen zwischen Veröffentlichung der Offerte und deren Fristablauf eine extrem kurze Zeitspanne verging (vgl. ebda.)
Vgl. Knoll (1992), S. 83.
15 U.S.C. §78n (d) (7).
Vgl. Assmann/Bozenhardt (1988), S. 29 sowie Knoll (1992), S. 83.
rule 10b — 13; vgl. Knoll (1992), S. 85 und Breiding (1974), S. 179.
In Großbritannien stellt sich dieses Problem im Regelfall nicht, da Teilangebote vom Panel meist nicht zugelassen werden; vgl. Gliederungspunkt 1.2 dieses Paragraphen.
Vgl. Hahn (1990), S. 17 sowie Breiding (1974), S. 105.
Vgl. Knoll (1992), S. 83.
SEA § 14 (d) (6), entsprechend 15 U.S.C. § 78n (d) (6); vgl. Breiding (1974), S. 19 und 66; Assmann/Bozenhardt (1988), S. 29 sowie Knoll (1992), S. 83 und 87.
Vgl. Hahn, D. (1990), S. 17.
Eine explizite Erlaubnis findet man im SEA nicht. Die Zulässigkeit folgt nach dem Grundsatz: „Was nicht verboten ist, ist erlaubt“; vgl. Knoll (1992), S. 88.
Vgl. Knoll (1992), S. 109/10.
Vgl. Knoll (1992), S. 259.
Vgl. Assmann/Bozenhardt (1988), S. 30.
Vgl. Gliederungspunkt 3.1 dieses Paragraphen.
Vgl. Knoll (1992), S. 291.
Vgl. Treumann/Peltzer/Kuehn (1990), S. 273.
Vgl. Hamilton (1991), S. 431 – 446 und Moye (1989), S. 346 – 354.
Hamilton (1991), S. 431.
Moye (1989), S. 349.
Die Ausführungen stellen eine eigenständige Überarbeitung eines begrifflich nicht immer konsistenten Literaturangebotes dar. Zur grundsätzlichen Überprüfung der Richtigkeit der Aussagen empfehlen sich Moschner (1988a), (1988b), (1988c), (1988d), (1989a), (1989b), (1989c) zu den Handelsformen, Cooke (1986) zu den Abwehrmaßnahmen und allgemein Bogenschütz(1990).
Vgl. Lutter/Wahlers (1989), S. 1/2. Die Autoren weisen darauf hin, daß ein LBO im strengen Sinne dieser Definition bei der bundesdeutschen Aktiengesellschaft höchstens in der aktienrechtlichen Konzentrationsform der Fusion, nicht aber als gewöhnlicher Kauf möglich ist (S. 9, 10, 12 und 13 unter Bezugnahme auf die §§ 71a (1) und 57 (1) AktG).
Als „das“ Beispiel für einen Leveraged Buy Out gilt die abenteuerlich zu lesende Geschichte um den zwischen management und der amerikanischen investment bank Kohlberg, Kravis, Roberts & Co. entbrannten Kampf um den Keks- und Tabakkonzern RJR Nabisco. Am allerkurzweiligsten ist die Darstellung von Behrens (1990), S. 35 – 46. Eine sehr intensiv recherchierte Analyse haben dagegen Michel/Shaked (1991) vorgelegt. Hervorzuheben sind die folgenden Aspekte: 1) RJR war eine „cash cow“; anhand der Daten der Angebotsunterlage, die die investment bank ihrem Übernahmeangebot am 6. Dezember 1988 beilegte, stellt sich RJR als ein breit diversifizierter Konzern mit gleichmäßigem Wachstum und geringem Finanzbedarf dar (vgl. Michel/Shaked (1991), S. 16). 2) Die investment bank verfolgte erfolgreich eine Strategie des „get them all“: Es wurden sehr viele investment banks in das Übernahmekonsortium einbezogen. Verbleibende Bieter konnten so kaum noch auf andere erfahrene investment banks zurückgreifen (vgl. Michel/Shaked (1991), S. 23/24).
Diese Grundtypen sind in den USA stets anwendbar, weil die amerikanischen Gerichte unter Anwendung der besagten „business judgement rule“ dem board einen äußerst weiten Ermessensspielraum bei Abwehrmaßnahmen zubilligen (vgl. Assmann/Bozenhardt (1988), S. 162). Aufgrund des „City Code“ sind sie in Großbritannien während eines Übernahmeangebotes verboten (Cooke (1986), S. 237 – 246). Auf die Anwendbarkeit im deutschen Rechtsraum wird in den folgenden Fußnoten individuell eingegangen.
§§ 71 – 71e AktG; als Abwehrgrund könnte lediglich der „schwere Schaden“ des § 71 (1) AktG in Frage kommen. Hierunter fallen aber Änderungen der Mehrheit in der Hauptversammlung, eine absehbare Konzernierung einer bis dahin unverbundenen Gesellschaft oder eine drohende Überfremdung der Gesellschaft gerade nicht; vgl. Hauschka/Roth (1988), S. 187.
Vgl. Ebenroth/Eyles (1988), S. 416.
Vgl. Peltzer (1991), S. 488.
Das deutsche Recht läßt eine solche Staffelung der Amtszeiten zu. Allein schon durch die gesetzlichen Bestimmungen zur Bestellung von Aufsichtsrat und Vorstand wird aber eine vollständige Neubesetzung der Organe einer Gesellschaft auf einen Schlag meist unmöglich sein; vgl. Hauschka/Roth (1988), S. 187/88; vgl. § 3 dieser Arbeit.
Soll eine Fusion bei einer bundesdeutschen Aktiengesellschaft erschwert werden, so kann die Satzung eine solche Bestimmung durchaus vorsehen; vgl. hierzu auch § 3 dieser Arbeit; § 340c (2) S. 2 AktG; vgl. Hauschka/Roth (1988), S. 188/89.
Vgl. auch hierzu § 3 dieser Arbeit.
Derartige Regelungen erübrigen sich für eine bundesdeutsche Aktiengesellschaft. Aufgrund der §§340 (2) Nr. 3 und 340b (4) AktG müssen das Umtauschverhältnis der Aktien und eine eventuelle bare Zuzahlung bei der Fusion durch einen Sachverständigen überprüft werden. Auch kann jeder Aktionär einer übergebenden Gesellschaft gesetzliche Überprüfung nach den §§ 352a und 306 AktG verlangen. Ferner geben die §§ 349 und 351 AktG einen Schadensersatzanspruch gegen die Organe der fusionierenden Gesellschaft; vgl. Hauschka/Roth (1988), S. 189.
Vgl. Knoll (1992), S. 281.
Vgl. Hauschka/Roth (1988), S. 188; § 53a AktG verbietet eine solche Ungleichbehandlung von Aktionären in Deutschland; vgl. Peltzer (1988) S. 73/4; für den konkreten Fall der Fusion wird die Umtauschrelation darüber hinaus von zwingenden gesetzlichen Regelungen und gerichtlichen Kontrollmöglichkeiten determiniert (vgl. ebda.).
Dies ist in Deutschland in der Form des Höchststimmrechtes grundsätzlich zulässig; § 134 (1) S. 2 AktG; beim Höchststimmrecht ist die Stimmkraft ab einer bestimmten Beteiligungsquote niedriger als die Kapitalbeteiligung; vgl. Zöllner (1985), § 134, Rn. 1 und 24; allerdings müssen die Kriterien für alle Aktionäre gelten, die gezielte Benachteiligung bestimmter Aktionäre ist unzulässig; § 134 (1), S. 5 AktG; vgl. Hauschka/Roth (1988), S. 190; die Stimmrechtsbeschrän- kung gilt ferner nicht, wenn das Gesetz eine Kapitalmehrheit vorschreibt, was bei Kapitalerhöhungen und Fusionen beispielsweise der Fall ist (ebda.).
§ 12 AktG.
In Deutschland kann das Bezugsrecht der Altaktionäre gemäß § 186 AktG mit einer Mehrheit von drei Vierteln des vertretenen Grundkapitals ausgeschlossen werden. Der Ausschluß des Bezugsrechts muß aber sachlich gerechtfertigt sein. Sollte ein Übernehmer das Ziel verfolgen, wichtige Teile des Zielunternehmens umgehend zu veräußern, so würde das einen Bezugsrechtsausschluß rechtfertigen (vgl. Hauschka/Roth (1988), S. 291). Um dem Vorstand von vorneherein die Möglichkeit schnellen Handelns offenzuhalten, sollte aber eher über den Bezugsrechtsausschluß im Rahmen des Genehmigten Kapitals (§§ 202 ff.) nachgedacht werden (ebda.).
Derartige Abfindungen mit Sanktionscharakter sind nach deutschem Recht nicht möglich. Bei der rechtlichen Argumentation muß hierbei nach dem jeweiligen Unternehmensorgan unterschieden werden: Die Vergütung des Aufsichtsrates regelt die Satzung oder beschließt die Hauptversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit (§113 AktG). Weder alte noch neue Aktionäre — insbesondere also keine Übernehmer — brauchen einer Regelung zuzustimmen, die den Aufsichtsrat zu lasten des Unternehmens begünstigt. Die Bezüge der Vorstandsmitglieder wiederum setzt der Aufsichtsrat fest. Hierbei hat er nach dem Grundsatz der Angemessenheit zu verfahren. Unangemessene Bezüge machen ihn nach § 116 AktG i.V.m. § 93 AktG schadensersatzpflichtig; nach § 93 (2) AktG kann sich die Pflicht zum Schadensersatz auch auf den begünstigten Vorstand erstrecken; vgl. Hauschka/Roth (1988), S. 192.
Caytas/Mahari (1988), S. 326.
Auch in Deutschland ist diese Abwehrmaßnahme uneingeschränkt zulässig. Nach § 98 (2) GWB unterliegen alle kartellrechtlich relevanten Sachverhalte dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (man beachte aber bezüglich des Kartellverbots die „Bereichsausnahme“ für Kreditinstitute des § 102 GWB). Das Amtsverfahren erfolgt indes nach dem Opportunitätsprinzip, ein Antragsrecht Dritter besteht nicht (vgl. von Gamm (1990), § 24 GWB, Rn. 25).
Einzelne Vermögensteile bis hin zu ganzen Betriebsabteilungen können in Deutschland vom Vorstand ohne Zustimmung von Aufsichtsrat und Hauptversammlung veräußert werden. Nach der „HolzmülIer“-Entscheidung des Bundesgerichtshofes erfordert jedoch die Ausgliederung des betriebswichtigsten Teils die Zustimmung der Hauptversammlung mit einfacher Mehrheit; vgl. Hauschka/Roth (1988), S. 191; anders verhält es sich bei einem völligen Verkauf des Unternehmensvermögens, der stets der Zustimmung der Hauptversammlung mit drei Vierteln des vertretenen Grundkapitals bedarf; § 361 AktG.
Dto.
In Zusammenhang mit dieser Abwehrmaßnahme ist für den deutschen Rechtskreis auf die Bedeutung der Reihenfolge des Erwerbs von Unternehmensanteilen hingewiesen worden (vgl. Hauschka/Roth (1988), S. 194 unter Bezugnahme auf die §§ 19, 20 21 und 328 AktG); hier muß jedoch darauf hingewiesen werden, daß § 71d AktG die Entstehung wechselseitiger Beteiligungen unmöglich macht, die jenseits der wirtschaftlich bedeutenden 50%-Grenze liegen, die im Regelfall erst den Zugang zu den Unternehmensorganen Aufsichtsrat und Vorstand eröffnet (vgl. Koppensteiner (1988), § 71d, Rn. 11).
Vgl. hierzu § 9 der vorliegenden Arbeit.
Im deutschen Schrifttum sind diese Dienstleistungen von angloamerikanischen Finanzintermediären bisher wenig dokumentiert. Für den britischen Bereich hat unlängst (1993) Herr cand. rer. pol. Andreas Heinrichs mit seiner Diplomarbeit „Die Rolle von Finanzintermediären bei öffentlichen Übernahmeangeboten am Beispiel der englischen merchant banks: Institutionelle Regelungen und ökonomische Analyse“ einen eigenständig recherchierten Beitrag vorgelegt; vgl. Auch Moschner (1988b).
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Kaiser, D. (1994). Der Markt für Unternehmenskontrolle in realtypischer Betrachtung: Die US-amerikanische Konzeption. In: Finanzintermediäre am Markt für Unternehmenskontrolle. Deutscher Universitätsverlag. https://doi.org/10.1007/978-3-322-97681-9_6
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