Zusammenfassung
Die Bundesregierung hat im Dezember 1995 den Entwurf eines Gesetzes zur Reform des öffentlichen Dienstrechts verabschiedet1 und im Frühjahr 1996 federführend an den Innenausschuß überwiesen, der im Anschluß an die Anhörung der Tarifparteien die erste Beschlußempfehlung für den Bundestag formuliert hat.2 Da keine Landesregierung dem Vorhaben zugestimmt hat, wurde der Gesetzentwurf am 27.9.1996 im Bundesrat gestoppt und der Vermittlungsausschuß angerufen. Die Reform zielt insbesondere auf eine Neugestaltung des Entgeltsystems unter verstärkter Berücksichtigung einer leistungsorientierten Bezahlung sowie auf eine Erhöhung der Personaleinsatzflexibilität ab. Im Tarifbereich finden sich ähnliche Entwicklungstendenzen. Die im Rahmen der Dienstrechtsreform beabsichtigte Vergabe von Leistungszulagen und -prämien ist für Arbeitnehmer im kommunalen Bereich seit Anfang des Jahres möglich.3
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Literatur
Vgl. Deutscher Bundestag, 1996. Bis auf wenige Änderungen folgt der Innenausschuß dem Entwurf der Bundesregierung.
Vgl. Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände, 1995.
Der Auftrag der Studienkommission für die Reform des öffentlichen Dienstrechts bestand u.a. in der Unterbreitung von Vorschlägen für eine zeitgemäße Weiterentwicklung des öffentlichen Dienstes, für die Rechtsstellung der Bediensteten und eine aufgabenadäquate Personalstruktur. Das 1976 vorgelegte Aktionsprogramm zur Realisierung der Vorschläge scheiterte v.a. am Widerstand der Gewerkschaften und strittigen Fragen des Regelungsverfahrens; vgl. Studienkommission für die Reform des öffentlichen Dienstrechts, 1973; ferner Ronneberger et al., 1975, S. 9f.; ferner Oechsler, 1989, Sp. 1271; ferner Kluges et al., 1995, S. 73f.; ferner Meixner, 1982, S. 273ff.; ferner Richthofen, 1990, S. 70.
Vgl. DBB, 1996a; ferner ÖTV, 1995; ferner Friedrich-Eben-Stiftung (Hrsg.), 1992; ferner Deutscher Bundestag, 1996.
Vgl. Sachverständigenrat „Schlanker Staat“, 1996; ferner Bursch, 1996; ferner Reichard/Wollmann (Hrsg.), 1996.
Vgl. Budäus, 1995; ferner Reichard 1995; ferner Naschold, I995a; ferner Aucoin, 1990; ferner Buschor, 1996.
Vgl. den Überblick über Forschung und Lehre zum New Public Management bei Reichard, 1994c; ferner Budäus, 1993b und 1995, S. 40; ferner Damkowski/Precht, 1995, S. 42ff.
Eine hohe Anzahl von Veröffentlichungen ist zwar nicht mit einem hohen wissenschaftlichen Stellenwert gleichzusetzen (vgl. z.B. kritisch Kieser, 1995a, S. 2f.), jedoch mag sie auf die Intensität der Fachdiskussion hinweisen. Hervorzuheben sind insbesondere die Schriftenreihe „Modernisierung des öffentlichen Sektors“, die die Reform staatlicher Dienstleistungsproduktion und Anpassung des öffentlichen Sektors an die veränderten Bedingungen thematisiert sowie die seit 1990 von der OECD veröffentlichten jährlichen Berichte über den aktuellen Stand der Verwaltungreformen in den Mitgliedsstaaten; vgl. z.B. Budäus, 1995; ferner Naschold, 1995; ferner OECD 1990 bis 1995.
Seit März 1995 erscheint die Zeitschrift „Die innovative Verwaltung“. Im Vorwort des ersten Heftes kündigen die Herausgeber an, daß die Zeitschrift den Strukturwandel in der öffentlichen Verwaltung begleiten möchte, vgl. Janning, 1995, S. 3. Unter der Schriftleitung von Reinermann wird ebenfalls seit 1995 „Verwaltung & Management, Zeitschrift für allgemeine Verwaltung” herausgegeben. Die Zeitschrift versteht sich als Forum für den „Paradigmenwechsel“ in der öffentlichen Verwaltung vom Bürokratiemodell zum New Public Management, vgl. Reinermann, 1995e, S. 1. Vgl. zum Paradigmenwechsel auch Kapitel 2.4.
Vgl. z.B. Bertelsmann Stiftung, 1994; ferner den Speyerer Qualitätswettbewerb, Hill/Klages (Hrsg.), 1993.
Vgl. Kühnlein/Wohlfahrt, 19956, S. 18f.; ferner Reichard, 1993a, S. 4; ferner Danskowski/Precht, 1995, S. 274; ferner Novak, 1989, S. 195.
Reichard kam 1987 zu dem Ergebnis, die fachwissenschaftliche Diskussion des Personalmanagements in der öffentlichen Verwaltung würde von den Rechtswissenschaften beherrscht; vgl. Reichard, 1987, S. 227. Vgl. beispielsweise das Kapitel zum Personalwesen bei Scheerbarth et al., 1992, S. 211ff.; ferner die Ausführungen bei Müller, 1995; ferner für die verwaltungswissenschaftliche Sicht Novak, 1989; ferner Becker, 1989a, S. 808ff.
Brede stellt beispielsweise fest, daß personalwirtschaftliche Fragestellungen in der öffentlichen Verwaltung selten bis gar nicht behandelt werden, und beklagt das Fehlen personalwirtschaftlicher Lehrbücher für die öffentliche Verwaltung; vgl. Brede, 1984, S. 670. Berthel und Hentze verwenden den Begriff „betriebliche“ Personalarbeit bzw. -wirtschaft und gehen von der Übertragbarkeit der Erkenntnisse auf andere Organisationsformen aus, ohne die Sonderregelungen im einzelnen zu erläutern; vgl. Berthel, 1995, S. 2f.; ferner Hentze, 1994, S. 26f. Bühner und Scholz äußern sich nicht zu der Frage, ob die Aussagen auch für die öffentliche Verwaltung gelten. Einschlägige Hinweise im Sachregister finden sich nicht; vgl. Bühner, 1994; ferner Scholz, 1994. Drumm bezieht die Personalwirtschaftslehre ausdrücklich nur auf Unternehmen und grenzt diese von einer nicht näher betrachteten „Personallehre” ab, die sich allgemeinen Fragen im Zusammenhang mit der Existenz von Personal in Organisationen widmet; vgl. Drumm, 1995a, S. B. Bei Oechsler finden die Sonderregelungen für den öffentlichen Dienst explizit Berücksichtigung; vgl. Oechsler, 1997a.
Zu den Besonderheiten der Personalarbeit im öffentlichen Dienst vgl. Balzereit, 1992, Sp. 1841f.; ferner Oechsler, 1989, Sp. 1263; ferner Weggemans, 1987, S. 163f.
Hierzu zählen v.a. die Ergebnisse der Studienkommission für die Reform des öffentlichen Dienstrechts, 1973, das Handbuch von Bierfelder, 1976, die Veröffentlichungen von Meixner zur Personalpolitik und Aus-und Fortbildung, vgl. Meixner, 1982 und 1984, sowie letztlich auch die Veröffentlichung zur Personalpolitik aus dem Jahr 1993, die sich stark an die Grundlagen von 1982 anlehnt und die aktuellen Entwicklungen der (internationalen) Verwaltungsreformen nicht berücksichtigt; vgl. Meixner, 1993. Maurer hat 1987 eine gelungene Analyse personalwirtschaftlicher Fragestellungen in den Landes-und ausgewählten Kommunalverwaltungen vorgelegt, die erst durch die neueren Verwaltungsreformen an Aktualität verliert; vgl. Maurer, 1987.
Vgl. Oechsler, 1984 und 1989; ferner Reichard, 1987, S. 227ff.; ferner Balzereit, 1992.
Vgl. Oechsler, 1997b. Zu den Ausbildungsinhalten im gehobenen Dienst vgl. Kapitel 3.5.1.
Vgl. Reichard, 1993a und 1994b; ferner Naschold, 1995a, S. 82ff.; ferner die umfangreichen Analysen zur Fortbildung in westdeutschen Kommunalverwaltungen von Kühnlein/Wohlfahrt, 1995a und 19956 sowie bei Kühnlein, 1996. Ferner den Überblick zum leistungsorientierten Entgelt bei Tondorf, 1995a, und Reichert et al., 1996. Vgl. auch Kapitel 3.4.2. und 3.5.2.
Die fehlenden konzeptionellen Weiterentwicklungen führen vereinzelt zu der Aussage, daß die 1973 entwickelten Reformvorschläge der Studienkommission zur Reform des öffentlichen Dienstrechts bis heute aktuell sind; vgl. Damkowski/Precht, 1995, S. 221f.
Vgl. Oechsler, 1996a; ferner Truss/Gratton, 1994, S. 665; ferner Hendry/Pettigrew, 1990, S. 21; ferner zum Begriff und Konzept des Human Resource Management Kapitel 2.3.1.5. Eine alle Aspekte umfassende, generell akzeptierte Definition des Begriffes „öffentliche Verwaltung“ existiert nicht; vgl. Reichard, 1987, S. 3. Zu einem Überblick über die Begriffsfindung und zur historischen Entwicklung vgl. Hugger, 1989, S. 19ff.; ferner Strunz, 1993; ferner Becker, 1989a, S. 33ff.
Vgl. Thieme, 1989, Sp. 1761f.; ferner Hugger, 1989, S. 18f.
Vgl. Luder, 1989, Sp. 1152. Zu unterschiedlichen Systematisierungen der Merkmale vgl. Reichard, 1987, S. 3; ferner Oechsler, 1984, S. 874; ferner Laux, 1989, Sp. 1682f.; ferner Hofmann/Strunz, 1993, S.46; ferner Schauer, 1993, S. 253; ferner Banner/Plamper, 1995, S. 9; ferner Damkowski/Precht, 1995, S. 29f.
Vgl. Laux, 1989, Sp. 1682f.; ferner Hofmann/Strunz, 1993, S. 51f.; ferner Brede, 1989, Sp. 1868ff.; ferner Loesch, 1989, Sp. 465.
Vgl. Brede, 1989, Sp. 1868.
Öffentliche Güter lassen sich durch die Merkmale Nicht-Rivalität im Konsum und Nicht-Ausschließbarkeit kennzeichnen; vgl. Hirsch, 1989, Sp. 1080. Nicht-Rivalität im Konsum liegt vor, wenn der Gebrauch eines Gutes durch einen Nutzer andere Nutzer an dessen Gebrauch nicht hindert. Ausschließbarkeit liegt vor, wenn ein potentieller Nutzer von der Nutzung des Gutes ausgeschlossen werden kann, falls er bestimmte Angebotsbedingungen nicht erfüllt; vgl. Becker, 1989a, S. 65. Dienstleistungen sind Produkte, die sich durch die Merkmale der Immaterialität und den unmittelbaren Kontakt zwischen Anbieter und Nachfrager auszeichnen. Die Erstellung von Dienstleistungen ist von der Abgabe der Leistung nicht zu trennen und nur dann möglich, wenn der nachfragende Konsument sich in den Prozeß der Leistungserstellung mit einbringt; vgl. Corsten, 1990, S. 22f.; ferner Stauss, 1995, S. 28; ferner Schleberger/Reinelt, 1989, Sp. 1671f.
Ein Ziel der öffentlichen Verwaltung bezeichnet einen erwünschten Zustand oder ein angestrebtes Ereignis. Davon abzugrenzen ist eine Aufgabe, die eine konkrete Verpflichtung zu zielgerichtetem Handeln beinhaltet. Während die Handelnden bei der Vorgabe eines Ziels hinsichtlich der Wahl der Mittel zur Zielerreichung frei sind, liegt diesbezüglich eine Einschränkung bei der Vorgabe einer Aufgabe vor; vgl. Brede, 1989, Sp. 1867f.; ferner Eichhorn, 1989, Sp. 1063.; ferner Erhardt, 1989, Sp. 1003; ferner Schleberger/Reinelt, 1989, Sp. 1670; ferner Hugger, 1989, S. 40.
Ein Ziel der öffentlichen Verwaltung bezeichnet einen erwünschten Zustand oder ein angestrebtes Ereignis. Davon abzugrenzen ist eine Aufgabe, die eine konkrete Verpflichtung zu zielgerichtetem Handeln beinhaltet. Während die Handelnden bei der Vorgabe eines Ziels hinsichtlich der Wahl der Mittel zur Zielerreichung frei sind, liegt diesbezüglich eine Einschränkung bei der Vorgabe einer Aufgabe vor; vgl. Brede, 1989, Sp. 1867f.; ferner Eichhorn, 1989, Sp. 1063.; ferner Erhardt, 1989, Sp. 1003; ferner Schleberger/Reinelt, 1989, Sp. 1670; ferner Hugger, 1989, S. 40.
Vgl. Reichard, 1993a, S. 16 und 1987, S. 3; ferner Naschold, 1995, S. 43f.; ferner Erhardt, 1989, Sp. 1004f.; ferner Hugger, 1989, S. 40; ferner Laux, 1989, Sp. 1682f.; ferner Böhret, 1989, Sp. 1717. Für öffentliche Aufgaben gilt das Subsidiaritätsprinzip, d.h. der Staat nimmt die Aufgaben nur dann wahr, wenn Initiativen einzelner Bürger oder Unternehmen versagen und die Bereitstellung der Güter und Dienstleistungen über den Marktmechanismus nicht funktioniert; vgl. Hirsch, 1989, Sp. 1080; ferner Huber, 1993, S. 82.
Von den insgesamt 6,5 Mio. Beschäftigten im öffentlichen Dienst entfallen 1,4 Mio. auf die Arbeiter, wobei die Zahl seit 1991 um jährlich ca. 100.000 sinkt; vgl. Statistisches Bundesamt, 1995, S. 518. Zur Unterscheidung von Angestellten und Arbeitern vgl. SchmidiTrenk-Hinterberger, 1994, S. 20f.; ferner Müller, 1995, S. 17; ferner Schaub, 1992, S. 59f.; ferner Löwisch, 1991, S. 8f.; ferner Baßlsperger/Gerhard, 1993, S. 27. Die Unterscheidung in Arbeiter und Angestellte verliert durch die zunehmende Angleichung der Tätigkeiten infolge des technologischen und arbeitsorganisatorischen Wandels ihre Berechtigung. Dieser Entwicklung wurde beispielsweise durch die Angleichung der Kündigungsfristen in § 622 BGB und durch die Neufassung des Entgeltfortzahlungsgesetzes Rechnung getragen; vgl. Oechsler, 1997a, S. 181; ferner Lecheler, 1996, S. 2.
Es werden verschiedene Arten von Beamten unterschieden: nach dem Dienstherrn (Bund, Länder, Kommunen, Körperschaften), nach dem Umfang der Bindung (Berufsbeamte, Ehrenbeamte) und nach der Dauer der Bindung (auf Lebenszeit, auf Zeit, auf Probe und auf Widerruf); vgl. Scheerbarth, 1992, S. 149ff.; ferner Schnellenbach, 1994, S. 3; ferner Baßlsperger/Gerhard, 1993, S. 44f; zu den Ernennungsvoraussetzungen vgl. Pippke, 1989, Sp. 87; femer Mattem, 1991, S. 26f.; ferner Ilbertz/Stiller, 1991, S. 10f.
Vgl. Scheerbarth et al., 1992, S. 144f.; ferner Hablützel, 1995, S. 143; ferner Baßlsperger/Gerhard, 1993, S. 14; ferner Studienkommission für die Reform des öffentlichen Dienstrechts, 1973, S. 33ff.
Art. 33 II und III GG gelten für den gesamten öffentlichen Dienst, also auch für Angestellte und Arbeiter, während Art. 33 IV und V GG nur für Beamte gelten; vgl. Scheerbarth et al., 1992, S. 79ff.
Vgl. Baßlsperger/Gerhard, 1993, S. 150.
Vgl. Pippke, 1989, Sp. 87. Ein „Grundsatz“ liegt nur vor, „wenn er das Berufsbeamtentum in seiner überkommenen Gestalt so prägt, daß seine Beseitigung auch das Wesen des Beamtentums antasten würde.” Scheerbarth et al., 1992, S. 87. Ein Grundsatz gilt als „hergebracht“, wenn er eine Tradition in der Verfassungswirklichkeit hat, d.h. mindestens in der Weimarer Reichsverfassung als verbindlich anerkannt war; vgl. Scheerbarth et al., 1992, S. 88ff.; ferner Summer, 1992, S. 2; ferner Merten, 1989, Sp. 264f. Zu den hergebrachten Grundsätzen i.w.S. zählen außerdem die Entlassung des Beamten nur bei schweren Disziplinarvergehen, das Haftungsprivileg, der Vorbehalt eines formellen Gesetzes für Gehalt und Versorgung der Beamten, das Verbot kollektiver Kampfmaßnahmen, die Unzulässigkeit der Verminderung der Bezüge
Vgl. Schmid/Trenk-Hinterberger, 1994, S. 59ff. und S. 68ff.; ferner Schaub, 1992, S. 257ff. und S. 405ff.
Vgl. Schmid/Trenk-Hinterberger, 1994, S. 63ff. und S. 77f.; ferner Müller, 1995, S. 204ff. und S. 249ff.; ferner Schaub, 1992, S. 322ff. und S. 817ff.
Von der öffentlichen Verwaltung werden insbesondere öffentliche Unternehmen abgegrenzt. Dabei handelt es sich um selbständige Organisationseinheiten, die zumindest organisatorisch, evtl. auch rechtlich aus der öffentlichen Verwaltung ausgegliedert sind. Sie dienen der Fremdbedarfsdeckung und setzen ihre Produkte gegen Entgelt ab. Das Eigentum liegt bei der öffentlichen Hand (Bund, Länder oder Gemeinden). Öffentliche Unternehmen sind dem Gedanken der Gemeinwirtschaftlichkeit verpflichtet; vgl. Chmielewicz, 1989, Sp. 1093f.; ferner Laux, 1989, Sp. 1681f.; ferner Diederich, 1989, Sp. 1857f.; ferner Schauer, 1993, S. 253f.
Vgl. Luder, 1989, Sp. 1152f.; ferner Oechsler, 1982c, S. 22; ferner Lawton/Rose, 1991, S. 2f.; ferner Damkowski/Precht, 1995, S. 32.
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Vaanholt, S. (1997). Einführung in das Thema. In: Human Resource Management in der öffentlichen Verwaltung. Deutscher Universitätsverlag, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-322-97630-7_1
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