Skip to main content
  • 190 Accesses

Zusammenfassung

Die Bundesregierung hat im Dezember 1995 den Entwurf eines Gesetzes zur Reform des öffentlichen Dienstrechts verabschiedet1 und im Frühjahr 1996 federführend an den Innenausschuß überwiesen, der im Anschluß an die Anhörung der Tarifparteien die erste Beschlußempfehlung für den Bundestag formuliert hat.2 Da keine Landesregierung dem Vorhaben zugestimmt hat, wurde der Gesetzentwurf am 27.9.1996 im Bundesrat gestoppt und der Vermittlungsausschuß angerufen. Die Reform zielt insbesondere auf eine Neugestaltung des Entgeltsystems unter verstärkter Berücksichtigung einer leistungsorientierten Bezahlung sowie auf eine Erhöhung der Personaleinsatzflexibilität ab. Im Tarifbereich finden sich ähnliche Entwicklungstendenzen. Die im Rahmen der Dienstrechtsreform beabsichtigte Vergabe von Leistungszulagen und -prämien ist für Arbeitnehmer im kommunalen Bereich seit Anfang des Jahres möglich.3

This is a preview of subscription content, log in via an institution to check access.

Access this chapter

Chapter
USD 29.95
Price excludes VAT (USA)
  • Available as PDF
  • Read on any device
  • Instant download
  • Own it forever
eBook
USD 49.99
Price excludes VAT (USA)
  • Available as PDF
  • Read on any device
  • Instant download
  • Own it forever
Softcover Book
USD 49.99
Price excludes VAT (USA)
  • Compact, lightweight edition
  • Dispatched in 3 to 5 business days
  • Free shipping worldwide - see info

Tax calculation will be finalised at checkout

Purchases are for personal use only

Institutional subscriptions

Preview

Unable to display preview. Download preview PDF.

Unable to display preview. Download preview PDF.

Literatur

  1. Vgl. Deutscher Bundestag, 1996. Bis auf wenige Änderungen folgt der Innenausschuß dem Entwurf der Bundesregierung.

    Google Scholar 

  2. Vgl. Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände, 1995.

    Google Scholar 

  3. Der Auftrag der Studienkommission für die Reform des öffentlichen Dienstrechts bestand u.a. in der Unterbreitung von Vorschlägen für eine zeitgemäße Weiterentwicklung des öffentlichen Dienstes, für die Rechtsstellung der Bediensteten und eine aufgabenadäquate Personalstruktur. Das 1976 vorgelegte Aktionsprogramm zur Realisierung der Vorschläge scheiterte v.a. am Widerstand der Gewerkschaften und strittigen Fragen des Regelungsverfahrens; vgl. Studienkommission für die Reform des öffentlichen Dienstrechts, 1973; ferner Ronneberger et al., 1975, S. 9f.; ferner Oechsler, 1989, Sp. 1271; ferner Kluges et al., 1995, S. 73f.; ferner Meixner, 1982, S. 273ff.; ferner Richthofen, 1990, S. 70.

    Google Scholar 

  4. Vgl. DBB, 1996a; ferner ÖTV, 1995; ferner Friedrich-Eben-Stiftung (Hrsg.), 1992; ferner Deutscher Bundestag, 1996.

    Google Scholar 

  5. Vgl. Sachverständigenrat „Schlanker Staat“, 1996; ferner Bursch, 1996; ferner Reichard/Wollmann (Hrsg.), 1996.

    Google Scholar 

  6. Vgl. Budäus, 1995; ferner Reichard 1995; ferner Naschold, I995a; ferner Aucoin, 1990; ferner Buschor, 1996.

    Google Scholar 

  7. Vgl. den Überblick über Forschung und Lehre zum New Public Management bei Reichard, 1994c; ferner Budäus, 1993b und 1995, S. 40; ferner Damkowski/Precht, 1995, S. 42ff.

    Google Scholar 

  8. Eine hohe Anzahl von Veröffentlichungen ist zwar nicht mit einem hohen wissenschaftlichen Stellenwert gleichzusetzen (vgl. z.B. kritisch Kieser, 1995a, S. 2f.), jedoch mag sie auf die Intensität der Fachdiskussion hinweisen. Hervorzuheben sind insbesondere die Schriftenreihe „Modernisierung des öffentlichen Sektors“, die die Reform staatlicher Dienstleistungsproduktion und Anpassung des öffentlichen Sektors an die veränderten Bedingungen thematisiert sowie die seit 1990 von der OECD veröffentlichten jährlichen Berichte über den aktuellen Stand der Verwaltungreformen in den Mitgliedsstaaten; vgl. z.B. Budäus, 1995; ferner Naschold, 1995; ferner OECD 1990 bis 1995.

    Google Scholar 

  9. Seit März 1995 erscheint die Zeitschrift „Die innovative Verwaltung“. Im Vorwort des ersten Heftes kündigen die Herausgeber an, daß die Zeitschrift den Strukturwandel in der öffentlichen Verwaltung begleiten möchte, vgl. Janning, 1995, S. 3. Unter der Schriftleitung von Reinermann wird ebenfalls seit 1995 „Verwaltung & Management, Zeitschrift für allgemeine Verwaltung” herausgegeben. Die Zeitschrift versteht sich als Forum für den „Paradigmenwechsel“ in der öffentlichen Verwaltung vom Bürokratiemodell zum New Public Management, vgl. Reinermann, 1995e, S. 1. Vgl. zum Paradigmenwechsel auch Kapitel 2.4.

    Google Scholar 

  10. Vgl. z.B. Bertelsmann Stiftung, 1994; ferner den Speyerer Qualitätswettbewerb, Hill/Klages (Hrsg.), 1993.

    Google Scholar 

  11. Vgl. Kühnlein/Wohlfahrt, 19956, S. 18f.; ferner Reichard, 1993a, S. 4; ferner Danskowski/Precht, 1995, S. 274; ferner Novak, 1989, S. 195.

    Google Scholar 

  12. Reichard kam 1987 zu dem Ergebnis, die fachwissenschaftliche Diskussion des Personalmanagements in der öffentlichen Verwaltung würde von den Rechtswissenschaften beherrscht; vgl. Reichard, 1987, S. 227. Vgl. beispielsweise das Kapitel zum Personalwesen bei Scheerbarth et al., 1992, S. 211ff.; ferner die Ausführungen bei Müller, 1995; ferner für die verwaltungswissenschaftliche Sicht Novak, 1989; ferner Becker, 1989a, S. 808ff.

    Google Scholar 

  13. Brede stellt beispielsweise fest, daß personalwirtschaftliche Fragestellungen in der öffentlichen Verwaltung selten bis gar nicht behandelt werden, und beklagt das Fehlen personalwirtschaftlicher Lehrbücher für die öffentliche Verwaltung; vgl. Brede, 1984, S. 670. Berthel und Hentze verwenden den Begriff „betriebliche“ Personalarbeit bzw. -wirtschaft und gehen von der Übertragbarkeit der Erkenntnisse auf andere Organisationsformen aus, ohne die Sonderregelungen im einzelnen zu erläutern; vgl. Berthel, 1995, S. 2f.; ferner Hentze, 1994, S. 26f. Bühner und Scholz äußern sich nicht zu der Frage, ob die Aussagen auch für die öffentliche Verwaltung gelten. Einschlägige Hinweise im Sachregister finden sich nicht; vgl. Bühner, 1994; ferner Scholz, 1994. Drumm bezieht die Personalwirtschaftslehre ausdrücklich nur auf Unternehmen und grenzt diese von einer nicht näher betrachteten „Personallehre” ab, die sich allgemeinen Fragen im Zusammenhang mit der Existenz von Personal in Organisationen widmet; vgl. Drumm, 1995a, S. B. Bei Oechsler finden die Sonderregelungen für den öffentlichen Dienst explizit Berücksichtigung; vgl. Oechsler, 1997a.

    Google Scholar 

  14. Zu den Besonderheiten der Personalarbeit im öffentlichen Dienst vgl. Balzereit, 1992, Sp. 1841f.; ferner Oechsler, 1989, Sp. 1263; ferner Weggemans, 1987, S. 163f.

    Google Scholar 

  15. Hierzu zählen v.a. die Ergebnisse der Studienkommission für die Reform des öffentlichen Dienstrechts, 1973, das Handbuch von Bierfelder, 1976, die Veröffentlichungen von Meixner zur Personalpolitik und Aus-und Fortbildung, vgl. Meixner, 1982 und 1984, sowie letztlich auch die Veröffentlichung zur Personalpolitik aus dem Jahr 1993, die sich stark an die Grundlagen von 1982 anlehnt und die aktuellen Entwicklungen der (internationalen) Verwaltungsreformen nicht berücksichtigt; vgl. Meixner, 1993. Maurer hat 1987 eine gelungene Analyse personalwirtschaftlicher Fragestellungen in den Landes-und ausgewählten Kommunalverwaltungen vorgelegt, die erst durch die neueren Verwaltungsreformen an Aktualität verliert; vgl. Maurer, 1987.

    Google Scholar 

  16. Vgl. Oechsler, 1984 und 1989; ferner Reichard, 1987, S. 227ff.; ferner Balzereit, 1992.

    Google Scholar 

  17. Vgl. Oechsler, 1997b. Zu den Ausbildungsinhalten im gehobenen Dienst vgl. Kapitel 3.5.1.

    Google Scholar 

  18. Vgl. Reichard, 1993a und 1994b; ferner Naschold, 1995a, S. 82ff.; ferner die umfangreichen Analysen zur Fortbildung in westdeutschen Kommunalverwaltungen von Kühnlein/Wohlfahrt, 1995a und 19956 sowie bei Kühnlein, 1996. Ferner den Überblick zum leistungsorientierten Entgelt bei Tondorf, 1995a, und Reichert et al., 1996. Vgl. auch Kapitel 3.4.2. und 3.5.2.

    Google Scholar 

  19. Die fehlenden konzeptionellen Weiterentwicklungen führen vereinzelt zu der Aussage, daß die 1973 entwickelten Reformvorschläge der Studienkommission zur Reform des öffentlichen Dienstrechts bis heute aktuell sind; vgl. Damkowski/Precht, 1995, S. 221f.

    Google Scholar 

  20. Vgl. Oechsler, 1996a; ferner Truss/Gratton, 1994, S. 665; ferner Hendry/Pettigrew, 1990, S. 21; ferner zum Begriff und Konzept des Human Resource Management Kapitel 2.3.1.5. Eine alle Aspekte umfassende, generell akzeptierte Definition des Begriffes „öffentliche Verwaltung“ existiert nicht; vgl. Reichard, 1987, S. 3. Zu einem Überblick über die Begriffsfindung und zur historischen Entwicklung vgl. Hugger, 1989, S. 19ff.; ferner Strunz, 1993; ferner Becker, 1989a, S. 33ff.

    Google Scholar 

  21. Vgl. Thieme, 1989, Sp. 1761f.; ferner Hugger, 1989, S. 18f.

    Google Scholar 

  22. Vgl. Luder, 1989, Sp. 1152. Zu unterschiedlichen Systematisierungen der Merkmale vgl. Reichard, 1987, S. 3; ferner Oechsler, 1984, S. 874; ferner Laux, 1989, Sp. 1682f.; ferner Hofmann/Strunz, 1993, S.46; ferner Schauer, 1993, S. 253; ferner Banner/Plamper, 1995, S. 9; ferner Damkowski/Precht, 1995, S. 29f.

    Google Scholar 

  23. Vgl. Laux, 1989, Sp. 1682f.; ferner Hofmann/Strunz, 1993, S. 51f.; ferner Brede, 1989, Sp. 1868ff.; ferner Loesch, 1989, Sp. 465.

    Google Scholar 

  24. Vgl. Brede, 1989, Sp. 1868.

    Google Scholar 

  25. Öffentliche Güter lassen sich durch die Merkmale Nicht-Rivalität im Konsum und Nicht-Ausschließbarkeit kennzeichnen; vgl. Hirsch, 1989, Sp. 1080. Nicht-Rivalität im Konsum liegt vor, wenn der Gebrauch eines Gutes durch einen Nutzer andere Nutzer an dessen Gebrauch nicht hindert. Ausschließbarkeit liegt vor, wenn ein potentieller Nutzer von der Nutzung des Gutes ausgeschlossen werden kann, falls er bestimmte Angebotsbedingungen nicht erfüllt; vgl. Becker, 1989a, S. 65. Dienstleistungen sind Produkte, die sich durch die Merkmale der Immaterialität und den unmittelbaren Kontakt zwischen Anbieter und Nachfrager auszeichnen. Die Erstellung von Dienstleistungen ist von der Abgabe der Leistung nicht zu trennen und nur dann möglich, wenn der nachfragende Konsument sich in den Prozeß der Leistungserstellung mit einbringt; vgl. Corsten, 1990, S. 22f.; ferner Stauss, 1995, S. 28; ferner Schleberger/Reinelt, 1989, Sp. 1671f.

    Google Scholar 

  26. Ein Ziel der öffentlichen Verwaltung bezeichnet einen erwünschten Zustand oder ein angestrebtes Ereignis. Davon abzugrenzen ist eine Aufgabe, die eine konkrete Verpflichtung zu zielgerichtetem Handeln beinhaltet. Während die Handelnden bei der Vorgabe eines Ziels hinsichtlich der Wahl der Mittel zur Zielerreichung frei sind, liegt diesbezüglich eine Einschränkung bei der Vorgabe einer Aufgabe vor; vgl. Brede, 1989, Sp. 1867f.; ferner Eichhorn, 1989, Sp. 1063.; ferner Erhardt, 1989, Sp. 1003; ferner Schleberger/Reinelt, 1989, Sp. 1670; ferner Hugger, 1989, S. 40.

    Google Scholar 

  27. Ein Ziel der öffentlichen Verwaltung bezeichnet einen erwünschten Zustand oder ein angestrebtes Ereignis. Davon abzugrenzen ist eine Aufgabe, die eine konkrete Verpflichtung zu zielgerichtetem Handeln beinhaltet. Während die Handelnden bei der Vorgabe eines Ziels hinsichtlich der Wahl der Mittel zur Zielerreichung frei sind, liegt diesbezüglich eine Einschränkung bei der Vorgabe einer Aufgabe vor; vgl. Brede, 1989, Sp. 1867f.; ferner Eichhorn, 1989, Sp. 1063.; ferner Erhardt, 1989, Sp. 1003; ferner Schleberger/Reinelt, 1989, Sp. 1670; ferner Hugger, 1989, S. 40.

    Google Scholar 

  28. Vgl. Reichard, 1993a, S. 16 und 1987, S. 3; ferner Naschold, 1995, S. 43f.; ferner Erhardt, 1989, Sp. 1004f.; ferner Hugger, 1989, S. 40; ferner Laux, 1989, Sp. 1682f.; ferner Böhret, 1989, Sp. 1717. Für öffentliche Aufgaben gilt das Subsidiaritätsprinzip, d.h. der Staat nimmt die Aufgaben nur dann wahr, wenn Initiativen einzelner Bürger oder Unternehmen versagen und die Bereitstellung der Güter und Dienstleistungen über den Marktmechanismus nicht funktioniert; vgl. Hirsch, 1989, Sp. 1080; ferner Huber, 1993, S. 82.

    Google Scholar 

  29. Von den insgesamt 6,5 Mio. Beschäftigten im öffentlichen Dienst entfallen 1,4 Mio. auf die Arbeiter, wobei die Zahl seit 1991 um jährlich ca. 100.000 sinkt; vgl. Statistisches Bundesamt, 1995, S. 518. Zur Unterscheidung von Angestellten und Arbeitern vgl. SchmidiTrenk-Hinterberger, 1994, S. 20f.; ferner Müller, 1995, S. 17; ferner Schaub, 1992, S. 59f.; ferner Löwisch, 1991, S. 8f.; ferner Baßlsperger/Gerhard, 1993, S. 27. Die Unterscheidung in Arbeiter und Angestellte verliert durch die zunehmende Angleichung der Tätigkeiten infolge des technologischen und arbeitsorganisatorischen Wandels ihre Berechtigung. Dieser Entwicklung wurde beispielsweise durch die Angleichung der Kündigungsfristen in § 622 BGB und durch die Neufassung des Entgeltfortzahlungsgesetzes Rechnung getragen; vgl. Oechsler, 1997a, S. 181; ferner Lecheler, 1996, S. 2.

    Google Scholar 

  30. Es werden verschiedene Arten von Beamten unterschieden: nach dem Dienstherrn (Bund, Länder, Kommunen, Körperschaften), nach dem Umfang der Bindung (Berufsbeamte, Ehrenbeamte) und nach der Dauer der Bindung (auf Lebenszeit, auf Zeit, auf Probe und auf Widerruf); vgl. Scheerbarth, 1992, S. 149ff.; ferner Schnellenbach, 1994, S. 3; ferner Baßlsperger/Gerhard, 1993, S. 44f; zu den Ernennungsvoraussetzungen vgl. Pippke, 1989, Sp. 87; femer Mattem, 1991, S. 26f.; ferner Ilbertz/Stiller, 1991, S. 10f.

    Google Scholar 

  31. Vgl. Scheerbarth et al., 1992, S. 144f.; ferner Hablützel, 1995, S. 143; ferner Baßlsperger/Gerhard, 1993, S. 14; ferner Studienkommission für die Reform des öffentlichen Dienstrechts, 1973, S. 33ff.

    Google Scholar 

  32. Art. 33 II und III GG gelten für den gesamten öffentlichen Dienst, also auch für Angestellte und Arbeiter, während Art. 33 IV und V GG nur für Beamte gelten; vgl. Scheerbarth et al., 1992, S. 79ff.

    Google Scholar 

  33. Vgl. Baßlsperger/Gerhard, 1993, S. 150.

    Google Scholar 

  34. Vgl. Pippke, 1989, Sp. 87. Ein „Grundsatz“ liegt nur vor, „wenn er das Berufsbeamtentum in seiner überkommenen Gestalt so prägt, daß seine Beseitigung auch das Wesen des Beamtentums antasten würde.” Scheerbarth et al., 1992, S. 87. Ein Grundsatz gilt als „hergebracht“, wenn er eine Tradition in der Verfassungswirklichkeit hat, d.h. mindestens in der Weimarer Reichsverfassung als verbindlich anerkannt war; vgl. Scheerbarth et al., 1992, S. 88ff.; ferner Summer, 1992, S. 2; ferner Merten, 1989, Sp. 264f. Zu den hergebrachten Grundsätzen i.w.S. zählen außerdem die Entlassung des Beamten nur bei schweren Disziplinarvergehen, das Haftungsprivileg, der Vorbehalt eines formellen Gesetzes für Gehalt und Versorgung der Beamten, das Verbot kollektiver Kampfmaßnahmen, die Unzulässigkeit der Verminderung der Bezüge

    Google Scholar 

  35. Vgl. Schmid/Trenk-Hinterberger, 1994, S. 59ff. und S. 68ff.; ferner Schaub, 1992, S. 257ff. und S. 405ff.

    Google Scholar 

  36. Vgl. Schmid/Trenk-Hinterberger, 1994, S. 63ff. und S. 77f.; ferner Müller, 1995, S. 204ff. und S. 249ff.; ferner Schaub, 1992, S. 322ff. und S. 817ff.

    Google Scholar 

  37. Von der öffentlichen Verwaltung werden insbesondere öffentliche Unternehmen abgegrenzt. Dabei handelt es sich um selbständige Organisationseinheiten, die zumindest organisatorisch, evtl. auch rechtlich aus der öffentlichen Verwaltung ausgegliedert sind. Sie dienen der Fremdbedarfsdeckung und setzen ihre Produkte gegen Entgelt ab. Das Eigentum liegt bei der öffentlichen Hand (Bund, Länder oder Gemeinden). Öffentliche Unternehmen sind dem Gedanken der Gemeinwirtschaftlichkeit verpflichtet; vgl. Chmielewicz, 1989, Sp. 1093f.; ferner Laux, 1989, Sp. 1681f.; ferner Diederich, 1989, Sp. 1857f.; ferner Schauer, 1993, S. 253f.

    Google Scholar 

  38. Vgl. Luder, 1989, Sp. 1152f.; ferner Oechsler, 1982c, S. 22; ferner Lawton/Rose, 1991, S. 2f.; ferner Damkowski/Precht, 1995, S. 32.

    Google Scholar 

Download references

Authors

Rights and permissions

Reprints and permissions

Copyright information

© 1997 Deutscher Universitäts-Verlag GmbH, Wiesbaden

About this chapter

Cite this chapter

Vaanholt, S. (1997). Einführung in das Thema. In: Human Resource Management in der öffentlichen Verwaltung. Deutscher Universitätsverlag, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-322-97630-7_1

Download citation

  • DOI: https://doi.org/10.1007/978-3-322-97630-7_1

  • Publisher Name: Deutscher Universitätsverlag, Wiesbaden

  • Print ISBN: 978-3-8244-0362-2

  • Online ISBN: 978-3-322-97630-7

  • eBook Packages: Springer Book Archive

Publish with us

Policies and ethics