Zusammenfassung
Wahlen in demokratischen Staaten nehmen eine herausragende Stellung im politischen Prozeß ein. Sie sind in der Regel das wichtigste Instrument, über das die Bürger ihren politischen Willen artikulieren. Dem trägt das deutsche Grundgesetz in Artikel 20 Abs. 2 Rechnung, nach dem die Staatsgewalt durch das Volk in Wahlen und Abstimmungen ausgeübt wird. Die in Artikel 21 Abs. 1 des Grundgesetzes vorgesehene Mitwirkung der Parteien bei der politischen Willensbildung konkretisiert sich in deren eigenem Selbstverständnis vor allem in der Beteiligung an Wahlen: Die Legaldefinition der Partei beinhaltet laut § 2 Abs. 2 des Parteiengesetzes die Teilnahme an Bundestags- oder Landtagswahlen mit eigenen Wahlvorschlägen als konstitutivem Merkmal für eine entsprechende Rechtsstellung.
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Literatur
Beginnend mit dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 19. Juli 1966 (Bverf GE 20,56).
Eine Ausnahme war der Bundestagswahlkampf 1949 der CDU; vgl. unten in Abschnitt5.1.1.
Vgl. die Einschätzung von Haungs (1992: 211), wonach die CSU in der Adenauer-Ära loyale Gefolgschaftspartei war, während es ab 1969 zu Konflikten zwischen den Schwesterparteien kam, weil die CSU zunehmend einen harten Oppositionskurs steuerte.
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© 2000 Leske + Budrich, Opladen
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Hetterich, V. (2000). Einführung. In: Von Adenauer zu Schröder — Der Kampf um Stimmen. VS Verlag für Sozialwissenschaften, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-322-97470-9_1
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DOI: https://doi.org/10.1007/978-3-322-97470-9_1
Publisher Name: VS Verlag für Sozialwissenschaften, Wiesbaden
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Online ISBN: 978-3-322-97470-9
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