Zusammenfassung
Die Auswahl der an einem Gerichtsverfahren beteiligten Schöffen geschieht in einem Verfahren, das in einzelnen Gemeinden unterschiedlich gehandhabt wird. Zunächst muß die Gemeinde in jedem vierten Jahr eine Vorschlagsliste für Schöffen aufstellen. Die Namen für diese Vorschlagslisten werden mancherorts dem Adreßbuch entnommen, woanders von den politischen Parteien benannt, oder sie beruhen auf freiwilligen Meldungen. Die Vorschlagsliste soll alle Gruppen der Bevölkerung nach Geschlecht, Alter, Beruf und sozialer Stellung angemessen berücksichtigen. Die Listen werden, nachdem sie in den Gemeinden eine Woche lang öffentlich ausgelegen haben, an das Amtsgericht des Bezirks übersandt. Hier tritt alle vier Jahre ein Ausschuß zusammen, der aus einem Richter beim Amtsgericht, einem Verwaltungsbeamten sowie zehn Vertrauenspersonen (die häufig von den Parteien delegiert werden) besteht. Der Ausschuß wählt dann aus der Vorschlagsliste die erforderliche Anzahl von Haupt- und Hilfsschöffen (Ersatzschöffen) aus. Die gewählten Hauptschöffen werden anschließend im Losverfahren den einzelnen Sitzungen zugeordnet. Die Hilfsschöffen kommen der Reihe nach zum Einsatz, wenn ein Hauptschöffe verhindert ist; ferner werden sie zu außerplanmäßigen Schöffensitzungen herangezogen.
Access this chapter
Tax calculation will be finalised at checkout
Purchases are for personal use only
Preview
Unable to display preview. Download preview PDF.
Rights and permissions
Copyright information
© 1997 Leske + Budrich, Opladen
About this chapter
Cite this chapter
Lüthke, A., Müller, I. (1997). Sonderregelungen für das Schöffenamt. In: Strafjustiz für Nicht-Juristen. VS Verlag für Sozialwissenschaften, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-322-97384-9_9
Download citation
DOI: https://doi.org/10.1007/978-3-322-97384-9_9
Publisher Name: VS Verlag für Sozialwissenschaften, Wiesbaden
Print ISBN: 978-3-8100-1849-6
Online ISBN: 978-3-322-97384-9
eBook Packages: Springer Book Archive