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Mechanismen, Dauer und Differenzierung der Aneignung. Privilegien, Rechte, Eigentum

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Ungleichheiten

Zusammenfassung

Wir haben bisher die Objekte und die Subjekte der Aneignung sowie die Kriterien der Allokation behandelt und wollen nun die Mechanismen der Erlangung und Übertragung von Verfügungsgewalt (§ 1), die Dauer der Aneignung (§ 2) und die Differenzierung der Verfügungsgewalten (§ 3) analysieren. Die generelle pro-theoretische Analyse dieser Aspekte bietet keine Schwierigkeiten, weshalb wir uns auf abstrakte Kasuistik beschränken können. Die Klärung der Fragen: was kann von wem, warum, wie und wie lange, in welchem Grade und in welchen Grenzen angeeignet werden?; bietet uns endlich die Gelegenheit, die — bisher alltagssprachlich verwendeten — zentralen Grundbegriffe der Aneignung und Verfügungsgewalt selber zu präzisieren und einen für sozialwissenschaftliche Zwecke fruchtbaren Begriff des Eigentums auszuarbeiten (§ 4). Weil der Eigentumsbegriff nicht nur politisch und ideologisch stark geladen, sondern auch wissenschaftlich außerordentlich umstritten ist, wollen wir auf die diesbezüglichen Kontroversen etwas ausführlicher eingehen, um unseren eigenen Vorschlag plausibel und trennscharf begründen zu können.

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Literatur

  1. Vgl. zur Bedeutung der Heiratsstrategien vgl. MAYER 1977 u.a.

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  2. Vgl. vor diesem Hintergrund etwa die Diskussionen über die Entwicklung feudaler Agrarverhältnisse und die bekannten Schwierigkeiten ihrer Interpretation in der römisch-rechtlichen Tradition durch Legisten und Post-Glossatoren (VINOGRADOW 1961, MAITLAND 1911, POLLOCK 1899, MITTEIS 1958, WIEACKER 1967, SCHWAB 1975 u.a.; für die Entwicklung des Bodenrechts und der Eigentumsverhältnisse in Deutschland bis ins 19. Jh.: WELKOBORSKY). Es würde klarer, was jeweils unter ‚do-minium directum‘ — ‚dominium utile‘,‘dominium inferius‘ und ‚dominium suporius‘, ‚do-minium plenum‘ verstanden wird. Vgl. die differenzierte Behandlung der Herausbildung staatlicher Souveränität bei GIERKE 1913, KERN 1954, WOLZENDORF 1916.

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  3. Bekannt und relativ differenziert sind die Diskussionen um Differenzierung, Delegation und Begrenzung sog. ‚politischer‘ Herrengewalt in rechtsstaatlich verfaßten parlamentarischen Demokratien. Aber ganz ähnlich ließen sich auch die Diskussionen über ‘Wirtschafts-oder Unternehmensverfassung‘ z.B. im Sozialismus fruchtbar führen, welche durch die üblichen hochaggregierten Diskussionen über ‘Eigentumsverhältnisse‘ eher blockiert werden (vgl. erste Ansätze: BADER 1981, vgl. denselben Grundgedanken bei UNGER 1987:344, 492, 502 u.ö.).

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  4. Von MARX (MEW 4:165) bis Topitsch (vgl. HIRSCH 1969:208 f). „Can anything of general validity be said about what property is?“ (MACPHERSON 1978:1 f.).

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  5. Dies ist einer der Punkte, in welchem wir explizit an Max Webers Abgrenzung des Eigentumsbegriff anschließen. Vgl. zum Ganzen den hervorragenden Artikel: Eigentum, von SCHWAB 1975 in den ‚Geschichtlichen Grundbegriffen‘. Neben diesen beiden stützen wir uns vor allem auf die Arbeiten von RENNER 1965, STAMMLER 1925, KAHNFREUND 1965, MACPHERSON (ed.) 1978, COHEN (1978) und FRIEDMANN 1969.

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  6. Eigentum „is a right, not a thing“ (MACPHERSON 1978:1), „it is always a right or a bundle of rights.., it is never as such a physical object“ (PARSONS 1951:119). Aber Eigentum ist nicht nur kein ‚Ding‘, keine ‘Sache‘ usw., sondern auch nicht einfach eine Beziehung zwischen einem isolierten Eigentümer und einer Sache, sondern „a relation… between the owner and other individuals (klarer wäre: anderen Subjekten -d.Verf.) in reference to things (klarer wäre: Objekten -d.Verf.)“ (COHEN 1978:158). Es ist eine „man-made institution which creates and maintaines certain relations between people“ (MACPHERSON), es geht um „relations between men with regard to material objects“ (NOYES) u.v.a.

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  7. Vgl. die schöne und treffende Kritik dieses Fetischismus und dieser Robinsonaden bei KAHN-FREUND 1965:18–24.

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  8. Vgl. zusammenfassend: KAHN-FREUND 1965:18 ff. Vgl. FRIEDMANN 1969:76, der hier wie fast überall Renner und Kahn-Freund folgt.

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  9. Im deutschen Sprachraum zuerst ‚gewere‘, erst später ‘eigen‘, ‘Eigenthum‘ usw. (vgl. MITTEIS 1958 ausführlicher).

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  10. Objekte der Aneignung waren, anders als heute, nicht nur konkrete Sachgüter, sondern ganz ebenso soziale und ökonomische Chancen aller Art„ (WEBER WG:202f). Vgl. PARSONS 1951:119: “..always consists in rights in or relative to physical, social or cultural objects..„. Vgl. PELS 1986:26 f. im Anschluß an MACPHERSON: ‚land, corporate Charters, monopolies, tax-farming rights, various political and ecclesiastical offices, revenues‘, bis hin zu ‘other individuals, skills, knowledge, social relationships, political and human rights‘. Kurz: die Eigentumsobjekte sind identisch mit allen möglichen Objekten der Aneignung, welche wir in Kap.IV differenziert behandelt haben.

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  11. Begriffsgeschichtlich interessant ist die ‚Parallelaktion‘ der Entstehung des ‘absoluten‘ Privateigentums und der ‘plenitudo potestatis‘. Das Verständnis des Eigentums als „to tale Herrschaft über die Sache“ und „Fülle der Gewalt des Eigentumssubjekts“ entsteht gleichzeitig und in struktureller Analogie zur gezielten Entgrenzung der politischen Herrschaft durch die Ideologen der absoluten Souveränität (vgl. POGGI, vgl. schöne Beispiele bei SCHWAB 1975:78; vgl. PELS 1986: Kap. II).

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  12. Und diese historische Stoßrichtung wirkt auf jeden Fall in Deutschland bis weit ins 19. Jh. hinein: vgl. die Verteidigungen des ‚herrschaftlichen Eigentums‘ durch die Staatslehren der Restauration (etwa: Justus Möser, Carl Ludwig von Haller) und die diesbezüglichen Kritiken durch liberale Staatsrechtstheorien (etwa: Rotteck, R.V.Mohl); vgl. materialreich: GAILE 1978.

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  13. Vgl. Maurers „Herrschaft ist Eigentum“ und „Eigentum ist die Grundlage für Herrschaft“. Diese Aussagen sind erst dann mehr als reine Tautologie, „wenn der auf das Hoheitliche bezogene Charakter der Herrschaft wesensmäßig feststeht“ (SCHWAB 1975:78). Auch die systematische Formulierung der sozialistischen Kritik durch Marx geht zunächst vom liberalen Ursprungsmythos der Aneignung durch eigene Arbeit und der Trennung von ‚wirtschaftlichem‘ Eigentum und Herrschaft aus, um zu zeigen, wie dieses Lockesche Aneignungsgesetz ‘umschlägt‘ in systematische Aneignung fremder Arbeit und wie ‘Eigentum‘ mit ‘Herrschaft‘ verquickt ist: „Der Fabrikkodex, worin das Kapital seine Autokratie über seine Arbeiter, ohne die sonst vom Bürgertum so beliebte Teilung der Gewalten und das noch beliebtere Repräsentativsystem, privatgesetzlich und eigenherrlich formuliert…“ (MARX, MEW 23:447). Vgl. die klare und systematische Zusammenfassung und Argumentation bei RENNER 1965:87 ff: a) das Eigentum wird Kommandogewalt, b) das Eigentum gewinnt organisatorische Funktion, c) das Eigentum löst die alte Gesellschaft auf, d) das Eigentum wird Herrschaft über Fremde. Während also die Einschränkung des ‘Eigentums‘ auf sog. ökonomisches Eigentum in diesen theoriekritischen Stellen zunächst mitvollzogen wird, wird doch die begriffsgeschichtliche Verengung von ‘Herrschaft‘ auf den Bezirk des Hoheitlichen, auf die ‘politische Verfassung‘, systematisch und in polemischer Absicht durchbrochen. Max Weber, dessen sachliche Kritik am liberalen Basisaxiom trotz aller gegenteiligen Behauptungen mit der Marxschen weitgehend identisch ist, hat darüberhinaus nicht nur den Vorgang der Kontrastierung von ‘privatem Eigentum‘ und ‘öffentlicher‘ Herrschaft reflektiert (vgl WG 388 f et pass.), auf die Relativität der modernen ‘Trennung‘ von Gesellschaft und Staat, ‘Wirtschaft‘ und ‘Politik‘ aufmerksam gemacht, sondern in der Festlegung der Grundbegriffe ‘Eigentum‘ und ‘Herrschaft‘ die begriff-geschichtliche Verengung und Kontrastierung beider vermieden. Die ‘Einfügung‘ von Marx und Weber in rivalisierende ‘Eigentums-‘ und ‘Macht-Traditionen‘ in der, in vieler Hinsicht materialreichen und stimulierenden, Arbeit von PELS tut daher beiden Autoren sachlich Gewalt an (vor allem deshalb, weil ja weder MacPherson noch Pels selber der Kritik am liberalen Basisaxiom sachlich etwas Neues hinzufügen).

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  14. Dies versucht MACPHERSON in seiner ‚political theory of property‘ zu demonstrieren, in welcher ‘common property‘ bewußt nicht als ‘Rechte des Staats, der Gesellschaft usw.‘ formuliert werden, sondern als „individual right not to be excluded“ (1973:124 u.ö.), oder positiv: als individuelle Partizipations-und demokratische Entscheidungsrechte aller Einzelnen in allen sie betreffenden gesellschaftlichen Lebensverhältnissen. Vgl. auch PREUSZ 1979.

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  15. Wir haben diesen der anarchistischen wie der demokratisch kommunistischen Tradition gemeinsamen Grundgedanken, der sich in der alten terminologischen Unterscheidung zwischen ‚Staat‘ und ‘Gemeinwesen‘ ausdrückt, hier im Anschluß an MACPHERSON formuliert. Allerdings behandelt MacPherson die demokratietheoretischen Folgeprobleme seiner wichtigen Reformulierung von ‘common property‘ als ‘individual right not to be excluded‘ gänzlich unzulänglich. Dies gilt a limine für die auch deshalb abstrakt bleibende Kritik bei PHILLIPS 1979:154, 165 ff u.ö.

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  16. Auf diesem Auge sind alle klassischen Liberalen blind: vgl. exemplarisch HAYEK 1945, NOZICK 1974, u.a. vgl. die Kritiken von BARTSCH 1982 an J.S. Mill, vgl. Böckenförde u.a.

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  17. Vgl. MACPHERSON 1978: 7ff. „replacement of the old limited right in land and other valuable things by virtually unlimited rights“;

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  18. Vgl. Code Civil, Art. 544: „La propriété est le droit de jouir et de disposer des choses de la manière la plus absolue, pourvu qu‘on ne fasse pas un usage prohibité par la loi ou par les règlements“; vgl. BGB § 903, Schweizerisches Zivilgesetzbuch Art. 641; Österreichisches Zivilgesetzbuch § 354. Vgl. Burgerlijk Wetboek der Niederlande von 1838, art. 625. Vgl. die Interpretationen bei KAHN-FREUND 1%5:17 f, WELKOBORSKY 1976:28 ff, EÖRSI 1979:65 ff.

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  19. Zuerst in rechtshistorischen und rechtstheoretischen Arbeiten (vgl. GIERKE, vgl. die Sozialrechtskonzeptionen bei MENGER, DUGUIT, HAURIOUT u.a.), dann auch positivrechtlich verankert (vgl. WRV Art. 153, GG Art. 14). Vgl. die guten Darstellungen bei RENNER, KAHN- FREUND, FRIEDMANN, DÄUBLER, SCHWAB, EÖRSI).

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  20. Vgl. NOYES, HOHFELD, COOK 1935 u.a. Für Land also z.B.: sich bestimmter Handlungen enthalten, das Land auf alle gesetzmäßigen Arten zu nutzen; legale Macht oder Fähigkeit es zu übertragen, verändern; Schutz gegen Vernichtung oder Veränderung des Eigentums ohne eigene Zustimmung usw. Wir können es hier für unsere pro-theoretischen Zwecke mit dieser Konstatierung bewenden lassen, weil wir glauben, daß es für einen allgemeinen Eigentumsbegriff unzuträglich ist, jene ‚Fülle der Befugnisse‘ zum entscheidende Begriffsmerkmal zu erklären.

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  21. Und auch dieses ‚Genußrecht‘ kann durch Dividendenpolitik und drastische Besteuerung soweit reduziert werden, daß diese juristischen Eigentümer aufhören, in irgendeinem präzisierbaren Sinne faktische Verfügung auszuüben. Karl Renner hat diese faktische ‘ökonomische‘ Enteignung am Beispiel von Hypotheken-und Zinsverhältnissen ausführlich analysiert. Juristisches Privateigentum verwandelt sich dann in leere, papierene Rechtstitel, die ‘faktischen‘ oder sog. ‘ökonomischen‘ Eigner sind die Banken (vgl. RENNER 1965:134 f. u.ö.). Für einen soziologisch sinnvollen Eigentumsbegriff ist also ein relevantes Minimum faktischer Verfügungsgewalt Voraussetzung (vgl. 4.5), keineswegs aber ‘ungeteiltes Volleigentum‘.

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  22. In dieser Hinsicht sind die in der marxistischen Tradition üblichen Hinweise auf Probleme der Teilung und Delegation von Eigentum nur erste, zu wenig differenzierte Ansätze: vgl. z.B. COHEN 1978:„partly owns versus totally owns“; vgl. WRIGHT 1978:60, 76 u.ö.,(vgl. auch 1979, 1985):„full control; partial/minimal control; no control“ über Investitionen und Ressourcen (‘economic ownership‘), über materielle Produktionsmittel und Arbeitskraft anderer (‘possession‘) als „substantive sozial processes“ versus „juridical categories“ (‘legal ownership‘). Vgl. ALTHUSSER/BALIBAR 1972 II:303 ff u.v.a.

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  23. Parameter fest, innerhalb welcher Betriebe als Teile kapitalistischer Unternehmenskonglomerate) handeln müssen (Entscheidungen über Investitionen, Finanzierung, rechtliche Struktur des Unternehmens, Rekrutierung des Top-Managements). Operationelle Entscheidungen betreffen die Implementation dieser Strategien und die tägliche Verwaltung von einzelnen Betrieben (z.B. Verkauf, ‚budgetting‘, Selektion der mittleren Manager, Produktionsplanung, -gestaltung und -kontrolle usw. ). Vgl. auch SCOTT 1979: 36.

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  24. Vgl. etwa: „mere physical possession“, „mere momentary possession“, „occupancy“ (MACPHERSON 1978: 3); „physical custody“ oder „mere physical control“ (COOK 1935:521); „detentio“ (vgl. RENNER 1%5 pass., vgl. kritisch: KAHN-FREUND 1965: 216 „tatsächliches Innehaben einer Sache in der römisch-rechtlichen Tradition, das nicht notwendigerweise mit ‚Besitz‘ im juristischen Sinne verbunden ist“); ‘control, disposal, disposition, mastery, access, dominion, domain, participation‘ u.a.m.

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  25. Obwohl der Begriff des ‚Besitzes‘ vor allem in der soziologischen Literatur (auch bei Marx, in der marxistischen Tradition, bei Max Weber u.a.) weitgehend im Sinne faktischer Verfügung verstanden wird, schwankt er doch in der römisch-rechtlichen Tradition zwischen „Tatsache und Recht zugleich“ (SAVIGNY, vgl. Überblick bei COOK 1935) und auch positivrechtlich bedeutet er einerseits „tatsächliche Gewalt über die Sache“ (vgl. zur Widersprüchlichkeit der Begriffsverwendung im BGB: STAMMLER), andrerseits „a relation of law, juristic possession with all its legal implications“ (COOK 1935:521). Als Rechtsbegriffe kann man Besitz und Eigentum dann unterscheiden als ‘vorläufiges Recht‘ versus ‘endgültige Rechtsbeziehung‘, oder die Unterscheidung aufgeben zugunsten der Forderung einer „more realistic theory of the juridical process in action“ (COOK 1935:525 im Anschluß an Holmes).

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  26. Zunächst scheint es so, als formuliere MACPHERSON den Unterschied zwischen faktischer und rechtlicher Verfügungsgewalt genauso wie Max Weber. „As soon as any society, by custom, convention or law, makes a distinction between property and mere physical possession it has in effect defined property as a right.. to have a property is to have a right in the sense of an enforceable claim to some use or benefit of something… What distinguishes property from mere momentary possession is that property is a claim that will be enforced by society or the state, by custom or convention or law. If there were not this distinction there would be no need for a concept of property: no other concept than mere momentary physical possession would be needed.“ (19783) Auch hier wird klar zwischen faktischer Verfügung und garantierten Rechten unterschieden. Allerdings erweisen sich bei näherem Hinsehen zwei wichtige Differenzen: 1. Eigentum ist zwar ein Bündel von Rechten (property is a right) aber dies heißt nicht umgekehrt, daß alle Rechte schon ‚Eigentum‘ wären. Sonst würde ja ‘kein anderer Begriff als Rechte benötigt‘. Die Differenz zwischen ‘Rechten‘ und ‚Eigentum‘ ist bei MacPherson nicht klar. Oft verwendet er sie weitgehend identisch und wo er sie eher implizit unterscheidet, sucht er nicht nach Kriterien in der zeitlichen Dimension (wie Max Weber, vgl. unten 4.6), sondern in der sozialen: in der Frage ihrer Legitimität. Rechte wären in dieser möglichen Interpretation der Unklarheiten bei MacPherson ‘legal claims‘, Eigentum wäre ‘a moral right‘. 2. Wenn es zunächst so scheint, als lege auch MacPherson den Schwerpunkt auf das Faktum der ‚Erzwingbarkeit der Ansprüche‘, egal ob diese nun überhaupt, von wem und in welchem Maße tatsächlich für legitim gehalten werden, so zeigt sich, daß er den (rechts-)soziologisch entscheidenden Zusammenhang gerade umdreht: „..property is always thought to need justification by some more basic human or social purpose. The reason for this is implicit in two facts we have already seen about the nature of property: first, that property is a right in the sense of an enforceable claim; second that while its enforceability is what makes it a legal right, the enforceability itself depends on a society‘s belief that it is a moral right. Property is not thought to be a right because it is an enforceable claim: it is an enforceable claim because it is thought to be a human right… The legal right must be grounded in a public belief that it is morally right… If it is not justified, it does not remain property“ ( 1978: 11, vgl. 3, 12). Hier tanzen die Tische! (i) Im Begriff der Rechte verschwimmen bei MacPherson mehr oder weniger absichtsvoll ‘legal‘ und ‘moral rights‘, weil er Recht und ‘Moralität‘ oder ‘Sittlichkeit‘ schon rein begrifflich nicht trennen will. (ii) ‘Legale Rechte‘ und ‘legales Eigentum‘ werden von legitimen Rechten und legitimem Eigentum her gedacht. Damit wird das Problem der empirischen Geltung von Rechten und Eigentum tendenziell nicht mehr als Ergebnis ihrer (graduellen) faktischen Ezwingbarkeit analysiert, wie immer diese begründet sein mag, sondern als Ergebnis ethischer Theorie: „Property.. is an enforceable claim only (sic! d.V.) because and insofar as the prevailing ethical theory holds that it is a necessary human right“(3). Empirisch hängt seine Geltung natürlich keineswegs nur von Mechanismen der Garantie ab und auch in Ausnahmesituationen nicht nur von seiner ‘moral justification‘. Wenn MacPherson normativ und politisch findet, daß dies so sein solle, sollte er nicht ‘must be‘, sondern ‘should be grounded‘ sagen. (iii) Natürlich steigert die empirische Legitimität von Privilegien und Rechten ihre soziale Stabilität erheblich, aber dies gilt nur, wenn damit der faktische ‘alltagspraktische‘ Legitimitätsglaube der Aktoren angesprochen ist, der doch sehr genau von ‘prevailing ethical theory‘ zu unterscheiden wäre. Wenn man Rechte und Eigentum in moralischer Absicht quasi definitorisch für ‘legitim‘ erklärt, verbaut dieser Kryptonormativismus nüchterne soziologische Analysen. Eigentum bleibt Eigentum ja auch dann, wenn die damit verbundenen Ansprüche bei weiten Teilen der Bevölkerung als illegitim angesehen werden, solange diese eben erzwingbar sind. Er verbaut auch eine klare ethische Diskussion selber. Vgl. die Kritik an Habermas‘ sachlich identischer Argumentation bei BADER 1985.

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  27. Auch der von uns zur Bezeichnung faktisch angeeigneter Objekte umgemünzte Begriff der Privilegien hat natürlich, wie alle überhaupt verfügbaren Termini, ebenfalls juristische Konnotationen. In seiner nichtjuristischen Bedeutung verweist der Begriff klarer als andere (etwa ‚faktischer Besitz‘, ‚faktisches Eigentum‘) auf den prinzipiell relationalen, gesellschaftlichen Charakter der Aneignungs-und Schließungsprozesse wie ihrer Resultate. Privilegien können daher weniger leicht mit den Objekten selber verwechselt werden. In seiner juristischen Bedeutung wird der Begriff meist für mittelalterliche Feudal-und Ständegesellschaften und Staaten verwendet und sachlich auf rechtliche und politische Herrenrechte begrenzt. Wir lösen den Begriff von diesem historischen Kontekt, von dieser sachlichen Begrenzung wie von allen juristischen Konnotationen ab. Der Begriff der Rechte ist bei Max Weber unscharf und verschwimmt oft einfach mit dem der faktisch appropriierten Chancen selber. Bei ‘Appropriation‘ ist zunächst immer faktische Aneignung, Inbesitznahme, Verfügung gemeint und nicht ‘proprietas‘. Würden ‘Rechte‘ dasselbe meinen, wäre ein gesonderter Begriff überflüssig. Im Zusammenhang der Diskussion der ‘subjektiven Rechte‘ zeigt sich aber, daß Weber einerseits klar zwischen subjektiven Rechtsansprüchen, wie immer legitim oder legitimiert diese sein mögen, und ‘legalen‘, d.h. positiv geltenden subjektiven Rechten unterscheidet, andrerseits auch klar zwischen faktischer Inbesitznahme und ‘Rechten‘: „Daß jemand kraft staatlicher Rechtsordnung ein ‘subjektives ‘ Recht hat bedeutet also im Normalfall… für die soziologische Betrachtung: er hat die durch den einverständnismäßig geltenden Sinn einer Rechtsnorm faktisch garantierte Chance, für bestimmte (ideelle oder materielle) Interessen die Hilfe eines dafür bereitstehenden ‘Zwangsapparats‘ zu erlangen“ (WEBER, WG:184, vgl. 387 ff, 393 f, 397, 423, 487 f, 503). Überall sind Rechte durch diesen Bezug auf ‘objektive Normen‘, ‘objektives Recht im strengen Sinn‘, ‘objektiv normierte Ordnungen‘ definiert. In dieser wie in vielen anderen Hinsichten ist Roberto Ungers Begriff der Rechte viel zu unscharf: „By a system of rights I mean simply an institutionalized version of society, which is to say, a form of social life acquiring a relative stable and delineated form and generating a complicated set of expectations.“ ( 1987 II: 508 )

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  28. Dick PELS hat diese Unterscheidungsversuche und Konfrontationen auf die folgenden drei Kurzformeln gebracht (vgl. 1986:22 ff): (1) „power is about persons, while property is about things“ (vgl. unsere Kritik in § 4.2); (2) „power is shared, multiple and limited, while property is an absolute and a zero-sum“ (vgl. unsere Kritik in § 4.4); (3) ‚power is doing, property is having‘. Dieser dritte Abgrenzungsversuch wird bei Pels stiefmütterlich behandelt und in seiner Bedeutung für gesellschaftswissenschaftlich weiterführende Grundbegriffe von Macht und Eigentum, welche nicht einfach in kritischer Negation liberaler Ideologie verharren, verkannt. Allerdings darf man sich dann nicht mit einer Konfrontation von ‘dynamischer Macht-oder Handlungstheorie‘ und ‘statischer Eigentums-oder Strukturtheorie‘ zufriedengeben. Innerhalb einer Theorie der Strukturierung des Handelns lassen sich verschiedene Stufen der sozialen und zeitlichen Stabilisierung von Verfügungsgewalt über Objekte unterscheiden, welche die aktuellen Machtchancen strukturieren. In dieser Perspektive definieren wir Eigentum und brechen damit aus den leerlaufenden, rivalisierenden Konfrontationen aus. Ob man nun ‘Eigentum, Eigentum, Eigentum‘, oder ‘Macht, Macht, Macht‘, oder — wie Pels — Verfügungsgewalt‘ ruft, ist für die differenzierte Klärung der Strukturierung der Handlungschancen relativ gleichgültig. Sozial — als Rechte stabilisierte und zeitlich auf Dauer gestellte (erbliche) Aneignung von Ressourcen als ‘Eigentum‘ strukturieren je aktuelle Machtlagen. Umgekehrt reproduzieren oder transformieren die Ergebnisse des aktuellen Machtkampfs die jeweils vorausgesetzte ‘Eigentumsverteilung‘. Für sog. ‘ökonomische‘ Verhältnisse formuliert Weber diesen Grundgedanken folgendermaßen: „die ökonomische Machtlage.. zwischen einerseits den Erwerbsunternehmen und andrerseits den Haushaltungen“, welche es ersteren ermöglicht, ‘zinsgemäß zu wirtschaften, ist selber „eine Folge des Privateigentums an den Beschaffungsmitteln und Produkten“ (WG 52 et pass.). In genau derselben Perspektive könnte die Webersche Unterscheidung von Herrschaft und Macht expliziert werden: Herrschaft wäre die sozial stabilisierte (mehr oder weniger rechtlich formalisierte) und zeitlich dauerhafte Aneignung von Befehlskompetenz (wenn die zeitliche Aneignung erblich ist, sind derartige Herrschaftspositionen einfach spezifische Eigentumsobjekte).

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Bader, VM., Benschop, A. (1989). Mechanismen, Dauer und Differenzierung der Aneignung. Privilegien, Rechte, Eigentum. In: Ungleichheiten. VS Verlag für Sozialwissenschaften, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-322-97210-1_9

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