Zusammenfassung
Zwischen 300 und 400 Hausgrundstücke umfaßte die Stadt Wismar im ausgehenden 13. Jahrhundert. Von ihnen ging alljährlich ein Zehntel in andere Hände über; es herrschte also eine Bodenmobilität von erstaunlichem Ausmaß. Die Unterschiede zwischen der städtischen und der ländlichen Bodenverfassung lassen sich hieran deutlich ablesen. Die wichtigsten rechtlichen Voraussetzungen dieses lebhaften Grundstücksmarkts, die freie Veräußerlichkeit des Grundbesitzes und die persönliche Freizügigkeit der Besitzer, waren zwar auch in den freibäuerlichen Siedlungen des hohen Mittelalters gegeben; der Bauer hat aber weniger Interesse daran, seinen Hof zu veräußern, als vielmehr, ihn zu nutzen. In den Städten dagegen, in denen besonders in der Gründerzeit des hohen Mittelalters ein lebhafter Zu- und Wegzug stattfand, konnte es vielerlei Gründe geben, sich seines Hausbesitzes zu entledigen.
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Literaturhinweise
Die Angaben zur Bodenmobilität in Wismar im 13. Jh. finden sich bei W. Ebel, Lübisches Recht I (1971) 22 Anm. 8.
Das Auftreten der Wörter eigentum und eigenschaft ist belegt im DRWB II 1345-48 und 1342-44. Die bei Conrad I 433 zusammengestellte Literatur zur Geschichte des <Grundeigentums> im MA berücksichtigt überwiegend nicht den Vorstellungswandel, der im Aufkommen dieser Wörter zutage tritt, und hat daher in Wahrheit vielfach die sog. Erbleihe zum Gegenstand. Vorsichtiger wird das Eigentum bestimmt von H. R. Hagemann, Art. Eigentum, in: HRG I (1964-1971) 882-896.
Der alten landrechtlichen Vorstellung vom Eigen gilt das Buch von H. Ebner, Das freie Eigen (Klagenfurt 1969); dazu kritisch K. Kroeschell in: HZ 213 (1971) 144-146. Vgl. ferner D. Schwab, Art. Eigen, in: HRG I (1964 bis 1971) 877-879.
Zur Verfügungsfreiheit des Bürgers bei Kaufgut oder <wohlgewonnenem Gut> vgl. allgemein Heusler II 58. Wichtige Einzelbeispiele wurden in neuerer Zeit geschildert von H. Lentze, Das Wiener Testamentsrecht des MA, in: ZRG.GA 69 (1952) 103 f; W. Ebel, Bürgerliches Rechtsleben der Hansezeit in Lübecker Ratsurteilen (1954) 31-38.
Die Umgestaltung der alten sachenrechtlichen Verfügungen von Todes wegen zu Erbverträgen und Testamenten schildert Hübner 780 bis 799. Für die Unterschiede zwischen Stadt und Land eindrucksvolle Zeugnisse in der Abhandlung von W. Schönfeld, Die Vollstreckung der Verfügungen von Todes wegen im MA nach sächsischen Quellen, in: ZRG.GA 42 (1921) 240-379.
Zur Zweideutigkeit des Grundsatzes, daß Mann und Frau bei ihren Lebzeiten kein <gezweites> Gut haben (so Ssp. I 31, 1), vgl. Hübner 672. Daß gerade die Städte von hier aus zuerst zur ehelichen Gütergemeinschaft gelangt seien, ist die Ansicht von Heusler II 304. Wie fragwürdig allerdings die Zuordnung städtischer Ehegüterredhte des MA zur Gütergemeinschaft oder einem anderen Güterrechtssystem zu sein pflegt, belegen viele neuere Forschungen. W. Ebel, Die Brautschatzfreiung, in: DERS., Forschungen zur Geschichte des lübischen Rechts I (1950) 81 f, hat gezeigt, daß es kaum ein Güterrechtssystem gibt, dem man das lübisdie Redit nicht schon hat zuordnen wollen, und H. R. Hagemann, Basler Stadtrecht im SpätMA, in: ZRG.GA 78 (1961) 241 f, erweist die Ansicht als irrig, daß in Basel allgemeine Gütergemeinschaft geherrscht habe.
Grundlegend für die Geschichte der Pfandsatzung an städtischen Grundstücken ist heute das Werk von H. Planitz, Das deutsche Grundpfandrecht (1936). Eine knappe Darstellung des Rentenkaufs gibt Hübner 397-402; die ihr zugrunde liegende Anschauung von W. Arnold, Zur Geschichte des Eigenthums in den deutschen Städten (1861) 94-116, der Rentenkauf sei aus der städtischen Erbleihe entwickelt worden, bedarf allerdings dringend der Überprüfung.
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Kroeschell, K. (1980). Eigen und Erbe. In: Deutsche Rechtsgeschichte 2. WV studium. VS Verlag für Sozialwissenschaften, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-322-97122-7_6
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