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Charakterisierung der Technikfolgenpolitik als neuen Policy-Typ

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Part of the book series: Studien zur Sozialwissenschaft ((SZS,volume 149))

Zusammenfassung

Das Politikfeld „Technikfolgenpolitik“ stellt noch keinen eigenständigen Politikbereich dar 185.

Es besteht derzeit weder ein stabiles Politiknetz bzw. eine ausgebildete Politikfeldstruktur noch ein zentrales politisches Ressort, welches sich mit der gesamten Problematik negativer Folgen neuer Techniken befaßte. Dennoch wird das Problemfeld der Technikfolgen — wie im folgenden ausgeführt werden kann — in vielfältiger Weise und von verschiedenen politischen Organisationen und Institutionen anderer Subsysteme der Gesellschaft partiell bearbeitet, ohne daß diese ihre Aktivitäten explizit als Technikfolgenpolitik bezeichneten.

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Literatur

  1. Von einem eigenständigen Politikfeld kann nach Hucke, J.: (1990, S. 247) dann gesprochen werden, “wenn ein politisches Problem und die Möglichkeiten der Problemlösung in der öffentlichen Diskussion mit hinreichend ähnlichen Begriffen und Oberzielen diskutiert werden, wenn sich spezialisierte Institutionen und Interessengruppen dieser Thematik annehmen und wenn ein spezielles Handlungsinstrumentarium zur Problemlösung entwickelt wird.”

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  2. Vgl. zum Instrumentarium der Policy-Analyse z. B. Windhoff-Héritier, A.: (1987).

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  3. Eine Ausnahme bildet hier die “ungeschriebene Verfassung” Großbritanniens, deren Verfassungsnormen nicht in einem kodifizierten Verfassungstext fixiert sind, sondern aus Gesetzesvorschriften und Verfassungstheorien verschiedener Verfassungsinterpreten besteht. Vgl. Sturm, R.:(1990, S. 183ff.).

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  4. Ferdinand Lassalle (1863, S. 35ff.) hat das Verhältnis von tatsächlichen Machtverhältnissen und Verfassung plakativ beschrieben: “Die tatsächlichen Machtverhältnisse, die in einer Gesellschaft bestehen, sind jene tätig wirkende Kraft, welche alle Gesetze und rechtlichen Einrichtungen dieser Gesellschaft so bestimmt, daß sie im wesentlichen gar nicht anders sein können, als sie eben sind (...). Diese tatsächlichen Machtverhältnisse schreibt man auf ein Blatt Papier nieder, gibt ihnen schriftlichen Ausdruck, und wenn sie nun niedergeschrieben sind, so sind sie nicht nur tatsächliche Machtverhältnisse mehr, son-dem jetzt sind sie auch zum Recht geworden (...) und wer dagegen angeht, wird bestraft. ”

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  5. Zu einer Darstellung der Dimensionen und des Erkenntnisinteresses von Politikfeldanalysen in der Bundesrepublik, vgl. Beyme, K.:(1990, S. 18ff.) und Jann, W.: (1991, S. 498ff.).

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  6. Vgl. zu diesen Klassifizierungsmerkmalen und zu den weiteren Ausführungen Windhoff-Héritier, A.: (1987, S. 21ff.).

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  7. Einen kurzen Überblick über verschiedene Periodisierungsversuche der techni- schen Phylogenese bietet die Darstellung von Ropohl, G.: (1979, S. 295ff.).

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  8. Durkheim, É.:(1973) hat eine derartige subjektiv empfundene relative Verschlechterung der Lebenssituation in seiner Theorie der Anomie aufgezeigt. Seine Studie über den Selbstmord kommt zu dem paradoxen Ergebnis, daß die Selbstmordrate nicht nur in Perioden wirtschaftlicher Depression steigt, sondern auch in Zeiten ökonomischen Aufschwungs. Durkheim führt dies auf die relative Veränderung der Lebenschancen einzelner zurück, also auf eine Situation, bei der die Erhöhung der jedem gebotenen Aussichten auf Mobilität, Gewinn oder Aufstieg dazu führt, daß die allgemeine Frustration wächst.

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  9. Wobei Armut nicht nur materieller Mangel bedeutet, sondern mit dem Begriff des “Pauperismus” besser beschrieben ist als ein materieller Mangel mit damit verbundenem Verlust von Identität, mit dem Verlust eines festen Platzes in der Gesellschaft und mit der Auflösung herkömmlicher Normen und kultureller Orientierungen in gesellschaftlichen Umbruchsituationen, die die Verdrängung einiger Gruppen an den Rand der Gesellschaft zum Resultat haben. Vgl. zur Armutsdebatte in der Zeit der Formierung der Industriegesellschaft die Ausführungen in Evers, A.; Nowotny, H.:(1987, S. 88ff.).

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  10. Nach Beck, U.: (1986, S. 48) sind Risikogesellschaften dadurch charakterisiert, daß sie keine Klassengesellschaften sind. “(...) ihre Gefährdungslagen lassen sich nicht als Klassenlagen begreifen, ihre Konflikte nicht als Klassenkonflikte. (...) Not ist hierarchisch, Smog ist demokratisch.” Dies scheint — oberfächlich betrachtet — einsichtig zu sein. Doch sieht man einmal von der mißglückten Apostrophierung des Smogs als “demokratisch” ab (gemeint ist wohl eher “egalitär”), so ist doch im Gegenteil feststellbar, daß sich wohlhabende Schichten einer Gesellschaft besser vor technischen Risiken schützen können als arme Gruppen. Dies beginnt beim Bau eines privaten atomsicheren Bunkers und hört beim Kauf schadstoffarmer, aber teuerer Nahrungsmittel noch nicht auf. Auch der Smog läßt sich trefflich mit einem Filter im Auto oder mit der Klimaanlage des Eigenheims bekämpfen, wenn nicht sowieso das Eigenheim sich in einer nicht smoggefährdeten, aber teueren Lage befindet.

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  11. Zu dieser Einteilung vgl. Windhoff-Héritier, A.:(1987, S. 27ff.). Eine andere Unterteilung nimmt Jann, W.: (1983, S. 114ff.) vor. Er unterscheidet in informative, regulative, konstitutive und distributive Maßnahmen, wobei er allerdings inkonsistent die Wirkungskomponente distributiv als Steuerungsinstrument mit aufführt, aber das “redistributive” Wirkungselement nicht berücksichtigt. Letztlich beruhen aber alle Differenzierungen auf der “klassischen” Einteilung der Steuerungsinstrumente in Geld, Recht und Information. Luhmann, N.: (1988, S. 337) sieht gar das Politische System nur auf die Steuerungsmedien Recht und Geld beschränkt und unterschätzt dabei z. B. dessen Einflußmöglichkeiten bei der Herstellung kollektiver Identität und öffentlicher Moral (im positiven wie im negativen Sinne).

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  12. Eine Taxonomie von Konfliktlösungsstrategien bei gesellschaftlichen Auseinandersetzungen, die auch als Möglichkeiten politischer Steuerungsmöglichkeiten interpretiert werden können, findet sich bei Fietkau, H.-J.; Weidner, H.:(1992, S. 28).

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  13. Dem entspricht das “Verursacherprinzip” in der Umweltpolitik. Eng damit verbunden ist ebenfalls das Konzept der “Gefahrenabwehr”. Vgl. zu diesem Begriff und seiner historischen Entwicklung die Ausführungen bei Prittwitz, V.:(1988, S. 49ff.).

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  14. So setzt auch das Modell einer legal-bürokratischen Herrschaft von Max Weber als höchste Stufe der Rationalität eine konditionale Programmierung d. h. ein “Wenn-Dann-Schema” des Verwaltungshandelns durch positives Recht voraus. Vgl. Weber, M.:(1922, S. 124ff.).

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  15. Zum theoretischen Konzept der Übersteuerung von Gesellschaften, in denen der Kontrollgrad hoch und der Konsensusgrad niedrig ist, vgl. Etzioni, A.:(1969, S. 145ff.). Auf Organisationsebene vgl. Türk, K.: (1976, S. 122ff.). In jüngster Zeit wird das Gentechnikgesetz als Beispiel einer Übersteuerung bei der Technikfolgenregulierung genannt. Dieses behindere die Forschung in Deutschland derart, daß Wissenschaftler zum Experimentieren in ausländische Labors ausweichen müßten. Vgl. zu den Vorwürfen die Anzeigen der “Initiative Pro Gentechnik” z. B. in DIE ZEIT:(5.2.1993, S. 18).

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  16. Beispiele solcher unbestimmter Rechtsbegriffe oder besser: noch zu bestimmender Rechtsbegriffe sind “anerkannte Regeln der Technik”, “handwerkliche Fertigkeiten” und “Verfahrenssicherheit” in §7a u. 18b WHG sowie “Stand der Technik” im BImSchG (85) und “Stand der Wissenschaft und Technik” im AtG (§7), die jeweils unterschiedliche Qualitäten von Anspruchsstandards an Technik darstellen. Zu einer Kritik an einer auf immer “anspruchsvollere High-TechVersion hin gestylte” Eingriffstatbestände vgl. Wolf, R.:(1987, S. 382ff.).

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  17. “Verhaltensunwirksam bleibt das Programm sowohl dann, wenn das erwünschte Verhalten trotz des gebotenen Anreizes unterbleibt, als auch dann, wenn der Adressat das erwünschte Verhalten auch ohne zusätzlichen Anreiz aus eigenem Interesse gewählt hätte (Mitnahme-Effekt)” Scharpf, F. W.: (1983, S. 102)

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  18. So erhielt der Landkreis Lüchow-Dannenberg und das Land Niedersachsen durch eine Verwaltungsvereinbarung “über die Regelung der finanziellen Auswirkungen des Genehmigungs-und Planfeststellungsverfahrens für das nukleare Entsorgungszentrum bei Gorleben” im Jahr 1979 zwischen Niedersachsen und der Bundesregierung über einen Zeitraum von zehn Jahren insgesamt 320 Millionen DM. 1990 kam es dann zu einer Folgevereinbarung über “Ausgleichszahlungen des Bundes an das Land Niedersachsen im Zusammenhang mit der geplanten nuklearen Entsorgung” über mindestens 180 Millionen in sechs Jahren, in deren Genuß die Stadt Salzgitter und der Landkreis Wolfenbüttel kam. Die zugewiesenen Gelder wurden allerdings dann zur Finanzierung z. B. einer neuen Schwimmhalle und eines neuen Verwaltungsgebäudes verwandt, so daß sich schnell der Verdacht der Korrumpierbarkeit der Gemeinden erhob und die Gelder als Schmiergeld bezeichnet wurden. Vgl. Kassel, K. F.:(1992, S. 38).

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  19. Zu den zweckwidrigen Potentialen technischer Apparate am Beispiel der Krankenhausmedizin und zu einer Kritik seiner Technisierung vgl. die Ausführungen in Halfar, B.:(1987, S. 128ff.).

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  20. Das ökonomische bzw. politische Verbundprinzip ist ein Erklärungsinstrument der modernen politischen Ökonomie, die die möglichen Ursachen für die Unwirtschaftlichkeit im Angebot, im Konsum und in der Finanzierung staatlicher Leistungen aufzeigt. Vgl. Recktenwald, H. C.:(1987, S. 601ff.).

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  21. Als “Freifahrer” oder “free rider” werden in der Wohlfahrtsökonomie Personen bezeichnet, die die Vorteile und Nutzen einer staatlichen Einrichtung oder Leistung genießen, ohne dafür etwas zu leisten oder zu zahlen. Vgl. Recktenwald, H. C.:(1987, S. 191). Unberücksichtigt bleiben in diesem Theorieansatz jedoch jene Personen, die aufgrund ihrer persönlichen Lebensumstände nicht in der Lage sind, für diese Leistungen zu zahlen und die schlechterdings nicht mit dem Negativbegriff des “Frei-oder Schwarzfahrers” belegt werden können.

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  22. Vgl. zum “Bürgerdialog Kernenergie” und zu den Gründen seines Scheiterns die Ausführungen in BMFT: (1979, S. 18) sowie Bartelt, M. u. a. (1980, S. 28f.).

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  23. Zum Konfliktpotential und zu den internationalen Akteurskategorien bei der UN-Konferenz über Umwelt und Entwicklung (United Nations Conference on Environment and Development) (UNCED) Vgl. Oberthür, S.:(1992, S. 9ff.).

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  24. Vgl. zu den Problemen von Politikformulierung und Implementierung im föderativen Staat den Aufsatz von Garlichs, D.: (1980, S. 20ff.).

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  25. Bei der Umsetzung von Gesetzen in Verhaltensänderungen der Politikadressaten ist bei machtvollen Normadressaten davon auszugehen, daß die “mittlere Lösung” die wichtigste Form der Konfliktlösung darstellt, die zwischen einer vollständigen und schnellen Anpassung an die Norm und einer gänzlichen Nichtbefolgung liegt. Zu den Interaktionsbeziehungen bei der Durchsetzung regulativer Politik vgl. Hucke, J.; Ullmann, A. A.:(1980, S. 106f.).

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  26. Rainer Wolf (1991, S. 386) hat diese unterschiedlichen Durchsetzungsmöglichkeiten in der Umweltpolitik folgendermaßen formuliert: “Das gegebene Umweltstrafrecht funktioniert nur vorzüglich als Medium zur Sanktion von Bagatellproblemen, die außerhalb des Aktionsfeldes des betrieblichen Umweltschutzes entstehen”. Vgl. dazu bspw. die Untersuchung zu den Bedingungen der Interessensdurchsetzung im Gesetzesvollzug am Beispiel der Implementation von Umweltschutznormen der Luft-und Gewässerreinhaltung im Bereich der Industrie von Hucke, J.; Ullmann, A. A.:(1980, S. 103ff.).

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  27. Eine solche Betroffenenbeteiligung wird z. B. bei der “arbeitnehmerorientierte TFA” angestrebt. Vgl. Rautenberg, T.:(1991, S. 165ff.).

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  28. Zu Verfahrensmerkmalen und Entwicklungsstand der Alternative-DisputeResolution-Verfahren vgl. Zilleßen, H.; Barbian, T.: (1992, S. 14ff.) und die dort angegebene Literatur.

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  29. In der Bundesrepublik wird versucht, das Mediationsverfahren als Organisationsform für den Prozeß der Technikfolgenabschätzung einzusetzen. Dabei hofft das projektunterstützende BMFT, auf “die Chance, sachgerechtere, akzeptablere, möglicherweise auch kostengünstigere und schnellere Problemlösungen zu erreichen als allein in den rechtlich vorgeschriebenen Genehmigungsverfahren. Vgl. N.N.:(1992b, S. 11).

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  30. In einem vom WZB initiierten Mediationsverfahren wurde deshalb ein Mediator gesucht, der folgende Eigenschaften aufweisen sollte: “Neutralität, fachliche und soziale Kompetenz, politische Erfahrung und allgemeine Reputation”, wobei der Nachweis der Neutralität sicherlich am schwersten zu führen, wenn nicht gar unmöglich zu realisieren ist. Zu einer Darstellung der Mediationsverfahren in der Bundesrepublik vgl. Fietkau, H.-J.; Weidner, H.:(1992, S. 30ff.).

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  31. Definitionen des Begriffs der Technikfolgenabschätzung finden sich z. B. bei Paschen, H.; Gresser, K.; Conrad, F.:(1978, S. 19f.); Böhret, C.; Franz, P.:(1982, S. 10ff.). Einen Überblick zu Technikfolgenabschätzungs-Definitionen bietet ebenfalls Huisinga, R.: (1985, S. 98ff.).

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  32. Während die Bundesregierung z. B. Unterstützung bei der Bewertung und Legitimation von Technikförderprogrammen erwartet sowie die Akzeptanz von neuen Techniken erhöhen will, möchte der Bundestag die Beratungsqualität bei technologiepolitischen Entscheidungen verbessern und ihre Kontrollfunktion verstärken. Vgl. zu den “unterschiedlichen Interessen von Exekutive und Legislative an der Technikfolgenabschätzung” die Ausführungen bei Mai, M.: (1991, S. 20ff.). Im ökonomischen System sind die Unternehmen v. a. an der Analyse von Marktchancen und Technologiepotentialen interessiert, aber auch an der Antizipation von Widerständen (der Kunden und staatlicher Institutionen) bei der Technikeinführung. Vgl. Breitschwerdt, W.: (1989, S. 126). Konsequenterweise wird daher statt TFA eine Produktfolgenabschätzung und -bewertung (PFA) gefordert. Vgl. Schade, D.: (1988, S. 11). Für Gewerkschaften soll TFA überwiegend die Folgen neuer Techniken auf die Arbeitnehmer aufzeigen. Vgl. Rautenberg, T.: (1991). Vgl. auch die Darstellung möglicher kontrastierender Ziele der TFA bei Böhret, F.; Franz, P.:(1982, S. 58ff.).

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  33. Ein Beispiel für eine erhebliche Reduzierung und begriffliche Umdeutung des TFA-Instrumentes auf ökonomische Bewertungsverfahren stellt die Studie von Fleischmann, G.; Paul, I.: (1987) dar.

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  34. Methoden der Risikoanalyse oder der Kosten-Nutzen-Analyse können zwar in einer TFA Anwendung finden, stellen jedoch selbst per definitionem keine TFA dar. Auch Helmar Krupp (1991, S. 63f.) beklagt “eine verwirrende Inflation von Definitionen und Konzepten bezüglich Technikfolgenabschätzung und -bewertung”, die auch nicht vor Mitgliedern der Enquete-Kommissionen des Bundestages und dem BMFT halt mache.

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  35. Bechmann, G.:(1989a, S. 9f.) unterscheidet vier Typen von TFA, ohne diese jedoch systematisch herzuleiten und methodisch fundiert unterscheiden zu können. Meine - oben dargelegte - grundlegende Typisierung von TFA in Anlehnung an die Induktionsmechanismen der technischen Entwicklung erlaubt dagegen den Zusammenhang von Technikgenese, Technikfolgen sowie deren Analyse und Abschätzung herzustellen.

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  36. In der Technikfolgenliteratur werden diese beiden TFA-Typen oftmals mit geringem Bezug zu den Induktionsmechanismen des technischen Wandels als “technologie-bzw. probleminduzierte TFA” bezeichnet. Vgl. statt vieler Paschen, H.; Gresser, K.; Conrad, F.:(1978, S. 17).

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  37. Bartocha, B.: (1973, S. 341f.) unterscheidet sogar fünf zeitliche Klassen von technology assessement: anticipatory and responsive future oriented technology assessement; reactive and corrective present time oriented technology assessments und retrospective past time oriented technology assessments.

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  38. Eine projektive TFA hat kürzlich das Büro für Technikfolgenabschätzung vorgenommen, als es eine TFA-Studie über das Raumtransportsystem Sänger vornahm und drei Handlungsoptionen für den Bundestag erarbeitete. Vgl. Hoffmann, W.:(1992, S. 33).

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  39. Zur Problematik der Begleitforschung als Technikfolgenabschätzung am Beispiel der sozialwissenschaftlichen Begleitforschung bei den Kabelpilotprojekten vgl. Teichert, W.: (1988, S. 14ff.). Er zeigt auf, daß eine Vielzahl von Begleituntersuchungen von Bund und Ländern in Auftag gegeben wurden, ohne daß deren Ergebnisse in den politischen Entscheidungsprozeß Eingang gefunden haben. Begleitforschung wurde im Falle der Kabelpilotprojekten zur Akzeptanz- und Legitimationsbeschaffung mißbraucht und blieb auf “eine symbolische Reflexionsfunktion” begrenzt.

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  40. Vgl. zu den angewandten Methoden bei TFA die Ausführungen in Paschen, H. et al.:(1978, S. 65ff.). Vgl. zu einem Überblick über verschiedene Methoden der Technikfolgenabschätzung die Darstellung bei Huisinga, R.:(1985, S. 155ff.) sowie die Graphik bei Böhret, C.:(1983, S. 34).

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  41. Vgl. Gordon, T. J.; Greenspan, D.:(1988, S. lff.) und Böhret, C.:(1990, S. 136ff.). Zu einer kritischen Bestandsaufnahme der Aussagekraft von Chaosbzw. Katastrophentheorie vgl. Ekeland, I.:(1989).

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  42. Die älteste Verfahrensbeschreibung zur Durchführung einer TFA stammt aus dem Jahre 1971, umfaßt sieben Arbeitsschritte, und wurde von der MITRE-Corporation formuliert. Die zweitälteste Methodenbeschreibung legte das Battelle-Institut im Jahre 1976 vor. Hier waren die Arbeitsschritte auf vierzehn verdoppelt worden. Das drittälteste Verfahren wurde 1978 von der OECD publiziertund enthält bereits 36 Arbeitsschritte. Vgl. Paschen, H. et al.: (1978, S. 55ff.). Eine Darstellung der drei Verfahren findet sich bei Helle, H. J.:(1981, S. 415ff.). Daneben existieren eine Vielzahl unterschiedlicher Verfahrensvorschläge. Zu einem mathematisch ausgerichteten und dem Machbarkeitspostulat einer umfassenden Abschätzung von Technikfolgen verpflichteten Verfahren vgl. z. B. Ralph, C. A.:(1973, S. 709ff.).

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  43. Vgl. die Verfahrensschritte bei der Kohle-TFA der AFAS des KfK bei Böhret, C.: (1983, S. 32) oder das “Konzentrierte Fünf-Phasen-Schema” von Böhret, C.:(1983, S. 31).

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  44. Zumeist werden in der TFA-Diskussion die instrumentellen Probleme in den Vordergrund gestellt. So z. B. auf dem Symposium “Reichweite und Potential der Technikfolgenabschätzung”in Stuttgart. Vgl. Kornwachs, K.: (1991).

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  45. Bereits Werner Sombart (1934, S. 266f.) hat einen “Obersten Kulturrat” zur Bewertung von Technikfolgen vorgeschlagen, der über die Zulassung von Erfindungen beim Patentamt entscheide und “ob die Erfindung kassiert, dem Museum überwiesen oder ausgeführt werden soll”. Vgl. zu organisatorischen Vorschlägen für einen TFA-Rat die Ausführungen bei Böhret, C.; Franz, P.:(1982, S. 252ff.).

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  46. Zu verschiedenen Modellen eines Science Court vgl. Böhret, C.; Franz, P.:(1982, S. 228ff.).

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  47. “Schon so einfache Fragen aber wie die: (...) inwieweit die nicht gewollten Nebenerfolge in Kauf genommen werden sollen, (...) sind ganz und Gar Sache der Wahl oder des Kompromisses. Es gibt keinerlei (rationales oder empirisches) wissenschaftliches Verfahren irgendwelcher Art, welches hier eine Entscheidung geben könnte. Am allerwenigsten kann diese Wahl unsere streng empirische Wissenschaft dem Einzelnen zu ersparen sich anmaßen und sie sollte daher auch nicht den Anschein erwecken, es zu können.” Weber, M.: (1917, S. 198f.).

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  48. Ropohl, G.: (1985, S. 230ff.) unterscheidet in eine “permissive Technopolitik”, welche eine “reaktive Technikbewertung” durchführe und eine “normative Technopolitik” mit “innovativer Technikbewertung”.

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Zeilhofer, M. (1995). Charakterisierung der Technikfolgenpolitik als neuen Policy-Typ. In: Technikfolgenpolitik. Studien zur Sozialwissenschaft, vol 149. VS Verlag für Sozialwissenschaften, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-322-97059-6_5

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