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Betriebsjustiz und Strafjustiz als alternative Formen der Normdurchsetzung

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Alternative Rechtsformen und Alternativen zum Recht

Part of the book series: Jahrbuch für Rechtssoziologie und Rechtstheorie ((JRR,volume 6))

Summary

This analysis compares penal law implementation by prosecutors and courts with the internal sanctioning practice of industrial organizations. According to legal criteria, factory jurisdiction is more arbitrary than penal law. This is a consequence of less codification of factory rules. Institutions responsible for enforcing norms within factories are relatively free to decide whether to regard certain modes of behavior as acceptable or deviant, as well as how to punish certain deviations. Discretion in decision making and the domination of policy considerations result in the danger that certain groups of workers will be subjected to restrictive social controls.

Let us assume that the aim of the current reform debate is to reduce arbitrariness of norm-setting within factories, and to promote equal treatment of those affected by the norms. Legalization of factory jurisdiction, then, with procedures and substantive codification analogous to penal law appears to us neither desirable nor feasible. We suggest that social control emanating from factory rules be modified to allow shop committees to gain a greater right to codetermination in matters concerning the setting and enforcing of norms.

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Anmerkungen

  1. Vgl. den Beitrag von Rottleuthner, H. in diesem Band.

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  2. Vgl. die Beiträge von Felstiner, W. L. F., Williams, L. A. und von Rokumoto, K. in diesem Band.

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  3. Mit Popitz definieren wir soziale Normen als,,Chrw(133) soziale Verhaltensregelmäßigkeiten, die in Fällen abweichenden Verhaltens durch negative Sanktionen bekräftigt werden“. Unter Sanktionen verstehen wir „Chrw(133) Reaktionen, die mit der Intention der Erkennbarkeit für den Betroffenen als negative (strafende) Antwort auf ein bestimmtes Verhalten vollzogen werden”. Popitz, H., Der Begriff der Norm. (Unveröffentlichtes Manuskript). Freiburg, o. J. S. 4, 14. Vgl. auch Popitz, H., Soziale Normen. In: Europ. Archiv für Soziologie II. Paris 1961, S. 185 ff.; Popitz H., Der Begriff der sozialen Rolle als Element der soziologischen Theorie, Tübingen 1967 und Spittler, G., Norm und Sanktion. Untersuchungen zum Sanktionsmechanismus. Olten und Freiburg i. Br. 1967, S. 9 ff. Nach unserer Terminologie werden also Rechtsnormen und Sittennormen als Subkategorien sozialer Normen erfaßt. Es sei darauf hingewiesen, daß unser Normbegriff vom juristischen in wesentlichen Punkten abweicht: Norm im juristischen Sinne (= Rechtsnorm) ist „jede hoheitliche Anordnung, die für eine Vielzahl von Personen allgemein verbindliche Regelungen“ (Setzen von Rechtsfolgen) „enthält”. Auch der hier verwendete Begriff der Sanktion weicht vom enger gefaßten juristischen ab: „In der allgemeinen Rechtslehre wird Sanktion, die mit einer rechtlichen Regelung verbundene Rechtsfolge genannt, die jener zur effektiven Geltung verhelfen soll, etwa i. S. der Zustimmung oder Festigung z. B. durch Erlaß eines Gesetzesbefehls als Bestätigung eines Rechtssatzes mit Zwangs-oder Strafdrohung zu seiner Durchsetzung.“ Creifelds, C. (Hrsg.). Rechtswörterbuch, 3. Aufl., München 1973, S. 472 und 939. Vgl. ferner: Larenz, K., Methodenlehre der Rechtswissenschaft. 3. Aufl. Heidelberg 1975.

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  4. Der Forschungsbericht ist erschienen unter: Kaiser, G., Metzger-Pregizer, G. (Hrsg.), Betriebsjustiz — Untersuchungen über die soziale Kontrolle abweichenden Verhaltens in Industriebetrieben. Berlin 1976. Im Folgenden zitiert als „Forschungsbericht“. Ein Teil unseres Beitrags stellt eine komprimierte Fassung von Rosellen, R., Schulz, E., Vergleichende Analyse der Normdurchsetzung durch Betriebsjustiz und Strafjustiz — Versuch eines Systemvergleichs. In: Forschungsbericht dar. Ekkehard Schulz war an der Abfassung dieser Analyse als juristischer Mitarbeiter beteiligt. Ihm und allen anderen Mitarbeitern des Betriebsjustizprojektes, auf deren Arbeit und Ergebnisse sich dieser Beitrag stützt, sind wir zu großem Dank verpflichtet.

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  5. Zur detaillierteren Darstellung vgl. Metzger-Pregizer, G., Rosellen, R., Methode und Ablauf der Untersuchung. In: Forschungsbericht, S. 29–47.

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  6. Zum Beispiel behandeln bestimmte Betriebe kleinere Diebstähle, Sachbeschädigungen etc., die im Sinne des Strafgesetzes als Delikte zu verstehen sind, grundsätzlich als nicht sanktionswürdige Bagatellen. In anderen Betrieben werden solche Fälle dagegen mit Sanktionen beantwortet.

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  7. Daß dieser Anspruch keinesfalls immer eingelöst wird, haben neuere Untersuchungen ergeben. Vgl.: Zur Polizei, die wir hier als Organ der Strafrechtspflege verstehen, Feest, J./ Blankenburg, E., Die Definitionsmacht der Polizei. Düsseldorf 1972; Kürzinger, J., Private Strafanzeigen bei der Polizei. Unveröffentlichtes Manuskript. Freiburg 1974; Steffen, W., Zur Effizienz polizeilicher Ermittlungstätigkeit aus der Sicht des späteren Strafverfahrens. Schriftenreihe BKA, Wiesbaden 1976; s. ferner: Feest, J./Lautmann, R. (Hrsg.), Die Polizei — eine Institution öffentlicher Gewalt. Neuwied, Darmstadt 1975. Zum Bereich der Gerichte: Opp, K. D./Peuckert, R., Das Urteil im Strafprozeß. Die soziale Schicht von Täter und Opfer und andere Bedingungen für die Höhe des Strafmaßes. Angewandte Sozialforschung 1969, Bd. 1, S. 311 ff.; dies., Ideologie und Fakten in der Rechtsprechung. München 1971; Peuckert, R., Zur Soziologie des Richters. Eine empirische Untersuchung bayerischer Strafrichter. Vorgänge 1969, S. 323–325; Lautmann, R., Justiz — die stille Gewalt. Frankfurt a. M. 1972; Peters, D., Richter im Dienste der Macht. Stuttgart 1973; Schöch, H., Strafzumessungspraxis und Verkehrsdelinquenz. Stuttgart 1973; vgl. ferner: Rottleuthner, H., Richterliches Handeln. Frankfurt a. M. 1973; Peters, K., Strafprozeß und Tatsachenforschung. In: Roxin, C., u. a. (Hrsg.), Grundfragen der gesamten Strafrechtswissenschaft. Festschrift für H. Henkel. Berlin 1974, S. 253 ff. Zur Staatsanwaltschaft: Sessar, K., Die Staatsanwaltschaft im Prozeß sozialer Kontrolle. In: Mitteilungen aus der Max-Planck-Gesellschaft 1974, S. 90 ff.; Blankenburg, E./Steffen, W., Der Einfluß sozialer Merkmale von Täter und Opfer auf das Strafverfahren. In: Blankenburg, E. (Hrsg.), Empirische Rechtssoziologie. München 1975, S. 248 ff.; Blankenburg, E./Sessar, K./Steffen, W., Die Schichtverteilung der (Eigentums-und Vermögens-)Kriminalität: Eine Willkür der Instanzen! KrimJ 7 (1975), S. 36 ff.

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  8. Als Adressat einer Norm bezeichnen wir diejenigen Personen, die zur Einhaltung dieser Norm verpflichtet sind. Normbenefiziare sollen Personen heißen, denen gegenüber eine Norm ein bestimmtes Verhalten anderer verbindlich macht; auf operationeller Ebene lassen sich Normbenefiziare definieren als die Kategorien von Personen, die im Falle des Normbruches ihre eigenen Rechte als verletzt betrachten, die also zu Opfern des Normbruchs werden. Ebenso wie der Benefiziarbegriff in der Soziologie ist auch der Opferbegriff in der Kriminologie noch Gegenstand von Diskussionen. So wie wir diese Begriffe verwenden, erfassen sie die Kategorien von Personen, die sich im Falle der Übertretung bestimmter Normen primär geschädigt fühlen; der so definierte Begriff des Benefiziars impliziert keinesfalls, daß nicht noch weitere Kategorien von sekundär Geschädigten existieren. Wird in einem Betrieb z. B. durch falsche Bedienung eine Maschine funktionsunfähig, so dürfte sich im allgemeinen die Betriebsleitung primär als geschädigt betrachten, wenn auch sekundär durch den Ausfall der Maschine andere Personengruppen Schaden erleiden können, wie z. B. Arbeiter, die ihre Akkordzahlen nicht erreichen, oder Kunden, die verspätet beliefert werden. Zum begrenzten Nutzen eines besonderen kriminologischen Opferbegriffs vgl. Kaiser, G., Kriminologie. 2. Aufl., Karlsruhe 1973, S. 68; zur Diskussion allgemein: Schneider, H. J., Viktimologie. Tübingen 1975, S. 10 f. Zu den Begriffen „Normadressat“ und „Normbenefiziar” vgl. Geiger, Th., Vorstudien zu einer Soziologie des Rechts. Neuwied, Berlin 1964 (1. Aufl.: 1947), S. 19.

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  9. Allerdings kann davon ausgegangen werden, daß die Polizei solche Normierungen durchaus zu umgehen weiß.

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  10. Für das Sanktionsverhalten nehmen wir eine analytische Trennung in drei verschiedene Funktionen vor: Es zielt erstens darauf ab, einen vermuteten Normbruch bzw. Normbrecher zu entdecken, zweitens eine Sanktion zuzumessen und drittens diese zu vollziehen. Demnach beginnt das Sanktionsgeschehen mit dem Auftreten eines spezifischen Verdachts: Kontrollverhalten schlägt in Sanktionsverhalten um, sobald die Kontrollperson gezielt beginnt, Informationen über einen bestimmten, vermuteten Normbruch bzw. Normbrecher zu sammeln. Zur Dreiteilung der Sanktionsfunktionen vgl. Popitz, H., a.a.O., o. J. Die Bedeutung einer solchen analytischen Trennung auch für den strafjustiziellen Bereich wird in der Diskussion um das Schuldinterlokut sichtbar. Vgl. dazu Blau, G., Bericht über die Verhandlungen des X. Internationalen Strafrechtskongresses in Rom zum Thema: Die Teilung des Strafverfahrens in zwei Abschnitte. ZStW 82 (1970), S. 571 ff.; Achenbach, H., Zweiteilung des Strafverfahrens — Plädoyer für eine „kleine Lösung“,JR 1974, S. 401 ff.; Krauß, D., Das Prinzip der materiellen Wahrheit im Strafprozeß. In: Grünwald, G./Miehe, 0./Rudolphi, H. J./Schreiber, H.-L. (Hrsg.), Festschrift für Friedrich Schaffstein. Göttingen 1975, S. 411 ff., insbes. S. 430f.; Roxin, G., in: Kern, E./Roxin, C., Strafverfahrensrecht. 13. Aufl., München 1975, § 43 B II, S. 206 f.; ders., die Reform der Hauptverhandlung im deutschen Strafprozeß. In: Lüttger, H., Probleme der Strafprozeßreform. Berlin. New York 1975, S. 62 ff. (Im Bereich der Strafjustiz fassen wir unter den Begriff Sanktionsvollzug sowohl die Strafvollstreckung wie den Strafvollzug).

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  11. Vgl.: Metzger-Pregizer, G., Organisation und Verfahren der Betriebsjustiz. In: Forschungsbericht, S. 68–104. (Insbesondere die Abschnitte „Untersuchungen von bekanntgewordenen Verstößen“ und „Entscheidungskompetenzen”.

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  12. Vgl.: Feest, J., Betriebskriminalität und Betriebsjustiz — Ergebnisse der Betriebsenquete. In: Forschungsbericht S. 48–67 (insbesondere den Abschnitt „Sanktionsorgane“).

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  13. Vgl.: Feest, J., Betriebskriminalität und Betriebsjustiz — Ergebnisse der Betriebsenquête. In: Forschungsbericht S. 48–67 (insbesondere den Abschnitt „Sanktionsorgane“).

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  14. Vgl.: Feest, J., Betriebskriminalität und Betriebsjustiz — Ergebnisse der Betriebsenquete. In: Forschungsbericht S. 48–67 (insbesondere den Abschnitt „Ordnungs-und Disziplinarmaßnahmen“).

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  15. Abweichend vom juristischen Sprachgebrauch wurden um einer einfacheren Darstellung willen unter dem Begriff „Eigentumsdelikte“ solche Sachverhalte erfragt, die den §§ 242248, 263, 264a, 265a, 266, 303 des StGB in der im Erhebungszeitraum 1971 gültigen Fassung vom 1.9.1969 unterfallen.

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  16. Vgl. Blankenburg, E./Sessar, K./Steffen, W., Die Staatsanwaltschaft im Prozeß strafrechtlicher Sozialkontrolle. Berlin 1978.

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  17. Vgl. Blankenburg, E./Sessar, K./Steffen, W., a.a.O.

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  18. Dies führt bei Gastarbeitern sogar zur Überrepräsentierung unter betrieblichen Tätern. Dieser Befund wird einerseits auf besondere Anpassungsprobleme, mit der diese Personengruppe im Betrieb konfrontiert ist, andererseits auf die erhöhte Kontrollintensität, der diese Gruppe unterworfen ist, zurückzuführen sein. Dabei dürfte von Bedeutung sein, daß die relativ geringe Kriminalität von Gastarbeitern in der Gesamtgesellschaft „durch ihre hohe Segregation“ von der Wirtspopulation mitbedingt ist. Vgl. Kayser, G., Gastarbeiterkriminalität und ihre Erklärung als Kulturkonflikt. In: Ansay, T./Gessner, V., Gastarbeiter in Gesellschaft und Recht. München 1974, S. 218 f.; vgl. auch Villmow, B., Gastarbeiterkriminalität — Vorurteile und Realität. Vorgänge 1974, S. 124–132.

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  19. Vgl. Stephan, E., Die Stuttgarter Opferbefragung, BKAForschungsreihe 3.,Wiesbaden 1976, und Schwind, H.-D., Dunkelfeldforschung in Göttingen 1973/74, BKA-Forschungsreihe Bd. 2, Wiesbaden 1975. Es sei allerdings darauf hingewiesen, daß unsere Schätzung für das Dunkelfeld von Kollegendiebstahl auf der unsicheren Datenbasis der Arbeitnehmerbefragung beruht.

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  20. Nach Angaben der Betriebsleitungen werden pro Jahr auf 1.000 Betriebsmitglieder 667 Ordnungsverstöße und 19 Delikte registriert.

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  21. Vgl. Blankenburg, E./Sessar, K./Steffen, W., a.a.O.

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  22. Dies zeigt das Beispiel einer Betriebspolizei, die für ein Jahr über 3.000 Verstöße gegen die Werkstraßenverkehrsordnung angab. Diese Verstöße werden im allgemeinen äußerst selten registriert.

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  23. Arzt, G., Eser, A., u. a., Entwurf eines Gesetzes zur Regelung der Betriebsjustiz, Tübingen 1975.

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  24. Pfarr, H., Der Entwurf eines Gesetzes zur Regelung der Betriebsjustiz. Kritische Bemerkungen aus arbeitsrechtlicher Sicht. In: ZRP 10/76, S. 233–256.

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  25. Pfarr, H., a.a.O., S. 234.

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  26. Pfarr, H., a.a.O., S. 238.

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Erhard Blankenburg Ekkehard Klausa Hubert Rottleuthner

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Rosellen, R., Metzger-Pregizer, G. (1980). Betriebsjustiz und Strafjustiz als alternative Formen der Normdurchsetzung. In: Blankenburg, E., Klausa, E., Rottleuthner, H. (eds) Alternative Rechtsformen und Alternativen zum Recht. Jahrbuch für Rechtssoziologie und Rechtstheorie, vol 6. VS Verlag für Sozialwissenschaften, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-322-96990-3_13

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  • DOI: https://doi.org/10.1007/978-3-322-96990-3_13

  • Publisher Name: VS Verlag für Sozialwissenschaften, Wiesbaden

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