Zusammenfassung
Es ist üblich, dass die Kreditinstitute sich untereinander Auskünfte über ihre Kunden geben, ohne dass damit nach herrschender Meinung ein Verstoß gegen das Bankgeheimnis vorliegt. Mit welchem Argument kann ein Kreditinstitut einem Kunden gegenüber die Berechtigung solcher Auskünfte stichhaltig vertreten?
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A
Die Informationen werden von dem empfangenden Kreditinstitut nicht an einen Dritten weitergegeben.
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B
Die Auskünfte werden unter Ausschluss der Haftung erteilt.
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C
Die Kreditinstitute können unterstellen, dass solche allgemeinen Auskünfte grundsätzlich auch im Interesse des Kunden liegen.
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D
Durch die Anerkennung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen hat sich der Kunde mit der Erteilung von Auskünften über ihn einverstanden erklärt.
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E
Wenn der Kunde die Schufa-Klausel unterschrieben hat, kann das Kreditinstitut alle kontobezogenen Daten an alle interessierten Kreditinstitute und Kunden mit berechtigtem Interesse weitergeben
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© 2002 Betriebswirtschaftlicher Verlag Dr. Th. Gabler GmbH, Wiesbaden
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Grundmann, W. (2002). Aufgaben. In: Zwischenprüfungstraining Bankfachklasse. Prüfungstraining für Bankkaufleute. Gabler Verlag, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-322-96608-7_1
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DOI: https://doi.org/10.1007/978-3-322-96608-7_1
Publisher Name: Gabler Verlag, Wiesbaden
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