Zusammenfassung
Nach dem in Theorie, Praxis und Rechtsprechung vorherrschenden Verständnis stellt der Unternehmenswert einen Zukunftserfolgswert dar. Dieser ist durch Kapitalisierung der zukünftigen ausschüttungs- bzw. entnahmefähigen Ergebnisse der Anteilseigner mit einem Vergleichszins, der die Renditeerwartung einer Alternativinvestition darstellt (Kapitalisierungszinssatz), zu ermitteln.
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Literatur
Die Grundsätze zur Durchführung von Unternehmensbewertungen waren bislang in dem IDWStandard IDW S 1 geregelt. Vgl. IDW (2000), S. 825. Am 18. Oktober 2005 hat der HFA des IDW den IDW-Standard „Grundsätze zur Durchführung von Unternehmensbewertungen“ (IDW S 1 n. F.) verabschiedet. Vgl. IDW (2005c). Aus redaktionellen Gründen wird im Rahmen dieses Beitrags der inhaltsgleiche Entwurf des Standards (IDW ES 1 n. F.) in der Fassung vom 9. Dezember 2004 zitiert. Vgl. IDW (2005), S. 28 ff. Der HFA empfiehlt, die hierin enthaltenen Regelungen bereits mit der Veröffentlichung des Entwurfs anzuwenden, auch wenn sie noch keine abschließend bestimmte Berufsauffassung beinhalten. Entsprechend wird auch im Rahmen dieses Beitrags auf diesen Entwurf abgestellt.
Vgl. zu den Auswirkungen des StSenkG stellvertretend Auge-Dickhut/Moser/Widmann (2000), S. 362; Flötzel/Beckmann (2000), S. 696; Husmann/Kruschwitz/Löffler (2002), S. 24; Jonas (2001), S. 409; Kohl/Schulte (2000), S. 1147; Ring/Castedello/Schlumberger (2000), S. 356.
Vgl. in diesem Zusammenhang auch Wagner/Jonas/Ballwieser/Tschöpel (2004), S. 894 f.
Grundlegende Darstellungen der Bewertungsverfahren enthalten die Beiträge „Discounted Cash-flow-Verfahren“ und „Ertragswertverfahren”. Umfassende Beispielrechnungen — auch unter Einbeziehung von Steuern — finden sich etwa bei Kohl/Schulte (2000), S. 1147.
Vgl. hierzu Schmidbauer (2002), S. 216, mit Verweis auf Kohl/Schulte (2000), S. 1159. Vgl. auch Dinstuhl (2002), S. 79.
Das Zahlenbeispiel geht zurück auf Kohl/Schulte (2000), S. 1159 f. Dabei wird vereinfachend von einem in der Betrachtungsperiode unveränderten working capital und sonstigen operativen Bilanzpositionen ausgegangen. Ferner wird angenommen, dass die thesaurierten Beträge zur Fremdkapitaltilgung am Periodenende verwendet werden. Vgl. zu den Werteinflüssen von Thesaurierungen und ihrer Berücksichtigung aber z. B. auch den Beitrag „Ertragswertverfahren“.
Vgl. hierzu nur Gorny/Rosenbaum (2004), S. 861; Schmidbauer (2002a), S. 1251, Wagner/Jonas/ Ballwieser/Tschöpel (2004), S. 891, jeweils m. w. N.
Vgl. zur Ermittlung des Kapitalisierungszinssatzes IDW (2005), S. 39, Tz. 125 ff.
Allerdings ist — wie bereits im Rahmen des Standard-CAPM — bei der ggf. erforderlichen Anpassung des Betafaktors an die individuelle Kapitalstruktur des zu bewertenden Unternehmens (,,levered Beta“) der Zinsaufwand bzw. die steuerliche Abzugsfähigkeit der Zinsen als Betriebsausgabe (Tax Shield) zu berücksichtigen. Vgl. hierzu auch Goehr/Wende (2004), S. 289; Klein/Jonas (2002), S. 182; Kohl/Schulte (2000), S. 1155.
Vgl. zur Herleitung Peemöller/Beckmann/Meitner (2005), S. 92; Jonas/Löffler/Wiese (2004), S. 898. Vgl. auch Wagner/Jonas/Ballwieser/Tschöpel (2004), S. 892 ff.
Die unter 2.2.2 und 2.3 aufgezeigten Bewertungskalküle vereinfachen sich dann entsprechend. Vgl. hierzu - mit Berechnungsbeispielen - auch Kohl/Schulte (2000), S. 1147.
Im Übrigen ist nach IDW ES 1 n. F., Tz. 36, die Definitiv-Körperschaftsteuer bei der Ermittlung der finanziellen Überschüsse in Abzug zu bringen. „Dabei sind ggf. bestehende Körperschaftsteuerguthaben zu berücksichtigen.“ Mithin ist zweifelhaft, ob das Anhängeverfahren insoweit mit IDW ES 1 n. F. zu vereinbaren ist. Vgl. in diesem Zusammenhang auch schon Marx/Löffler (2001), S. 1426.
Vgl. auch Herzig (2001), S. 264. Zu beachten ist jedoch, dass neben steuerlichen auch andere Interessen für die Bevorzugung einer bestimmten Transaktionsform maßgeblich sein können. So ist die Übertragung der Vermögensbestandteile im Wege der Einzelrechtsnachfolge (zivilrechtlicher asset deal) regelmäßig aufwändiger als eine Übertragung von Beteiligungen (zivilrechtlicher share deal), da sämtliche Vermögens-bzw. Schuldposten nach den jeweiligen zivilrechtlichen Vorschriften auf den Erwerber übertragen werden müssen. Entsprechend erfordert die Überleitung von Verträgen und Verbindlichkeiten die Mitwirkung der Vertragspartner bzw. Gläubiger.
Vgl. zum Einsatz von Step-up-Modellen vor und nach der Unternehmenssteuerreform 2001 z. B. Rödder/Hötzel/Mueller-Thuns (2003), S. 807 ff.
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© 2005 Betriebswirtschaftlicher Verlag Dr. Th. Gabler/GWV Fachverlage GmbH, Wiesbaden
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Löffler, C. (2005). Berücksichtigung von Steuern in der Unternehmensbewertung. In: Schacht, U., Fackler, M. (eds) Praxishandbuch Unternehmensbewertung. Gabler Verlag, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-322-96489-2_15
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