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Das Kapital

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Zusammenfassung

Wir unterscheiden

  1. a)

    (voll versteuertes) deklariertes Festkapital auf Dauer (z. B. Grundkapital der AG, Stammkapital der GmbH),

  2. b)

    voll versteuertes, voll eingezahltes Eigenkapital auf Zeit (z. B. Gesellschaftsdarlehen),

  3. c)

    unversteuertes Eigenkapital (z. B. die Sonderrücklagen, die z. T. unbedingt nachzuversteuern sind, z. T. wie nach § 6 b EStG nur dann nachzuversteuern sind, wenn eine Wiederanlage unterbleibt), oder steuerfreie Rücklagen wie z. B. die nach dem Entwicklungsländer-Steuergesetz, die jährlich mindestens mit einem Zwölftel bzw. einem Sechstel gewinnmindernd aufzulösen sind.

  4. d)

    Eigenkapital außerhalb der Bilanz, das einigen oder allen Gläubigern voll haftet (Eigenvermögen der Komplementäre oder der nicht voll haftenden Gesellschafter, das aber für die Schulden des Unternehmens bürgt),

  5. e)

    unsichtbares Eigenkapital in Gestalt unversteuerter stiller Reserven.119

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Literatur

  1. französisch: reserve occulte

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  2. Manfred Schneider, Offene Fragen der Bankenaufsicht, Zitat auf S. 237.

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  3. Steuerlich zulässig nur, wenn sie innerhalb von drei Monaten nach dem Bilanzstichtag nachgeholt werden.

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  4. Guhr schreibt im Bank-Betrieb 1/1971 mit Recht: „Nach geltendem Recht (Bundesgerichtshofurteil vom 27. 2. 1961) bleibt es der Entscheidung der einzelnen Unternehmen überlassen, ob und in welcher sie für ihre Verpflichtungen aus Pensionszusagen während der Dienstzeit der Berechtigten Rückstellungen bilden oder ob sie die Pensionen bei Eintritt des Versorgungsfalles ganz oder teilweise aus dem laufenden Ertrag zahlen. Obwohl es unter betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten zweckmäßig ist, die Verpflichtungen aus Pensionszusagen während der aktiven Dienstzeit der Berechtigten anzusammeln und damit die Jahre zu belasten, in denen die Gegenleistung in Form der Arbeitsleistung erbracht wird, gibt es offenbar viele Unternehmungen, die auf eine volle Vorausfinanzierung der künftigen Pensionszahlungen verzichten. Diese Unternehmen geben ihre Ertragslage gegenüber den Gesellschaften, die ihre Pensionsverpflichtungen während der Dienstzeit der Berechtigten voll passivieren und in Höhe des versicherungsmathematisch errechneten Betrages laufend auffüllen, zu günstig wieder. Die Praxis zeigt darüber hinaus, daß bei vielen Unternehmen die Höhe der jährlichen Zuführungen von der jeweiligen Ertragslage abhängt. In diesen Fällen wird der dispositionsbedingte Gewinnverwendungscharakter der Zuführungen zu Pensionsrückstellungen besonders deutlich. Diese aus dem Wahlrecht resultierende Dispositionsfreiheit hat zur Folge, daß sowohl die Vergleichbarkeit der Ergebnisse eines Unternehmens über mehrere Jahre hinweg als auch Vergleiche mit den Ergebnissen anderer Unternehmen beeinträchtigt werden. “

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  5. Lt. Wirtschaftswoche vom 17. 2. 1978.

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  6. Vgl. Wertpapier, Jg. 1977, S. 349.

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  7. Vgl. Heubeck, Betriebsrenten im Versorgungsausgleich nach der Barwert-Verordnung, Beilage 6/1977 des Betriebs-Beraters.

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  8. Vgl. Handelsblatt vom 19./20. 5. 1978: Pensionszusagen: Die persönliche Haftung des Unternehmers und Handelsblatt vom 31. 5. 1978: Pensionszusagen: Wege zur Begrenzung der persönlichen Unternehmerhaftung.

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  9. Bis zu einem gewissen Grad lediglich in der Anpassung der Betriebsrenten, die nach § 16 Betr. AVG der Arbeitgeber alle drei Jahre vornehmen muß. Hier wird nach billigem Ermessen entschieden, d. h., daß die Existenzsicherung des Betriebs der Erhaltung der Arbeitsplätze eine höhere Priorität als dem Anpassungsbegehren der Rentner einräumt. — Vgl. insbesondere die Beilage zum Betriebs-Berater 13/1980 mit dem Titel „Die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers bei der Prüfung der Anpassung von Betriebsrenten nach § 16 Betr. AFG“ von Heubeck-Rössler-Sauerberg.

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  10. Vgl. Handelsblatt vom 23. 6. 1977: Neues zur Betriebspension.

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  11. Handelsblatt vom 28. 6. 1978.

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  12. Handelsblatt vom 30.8.1979.

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  13. W. Rathenau, Vom Aktienwesen, 1918.

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  14. K. J. Ehlen, Die Filialgroßbanken, Stuttgart 1960.

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  15. Das „Stuttgarter Verfahren“ in der Vermögensteuerveranlagung läßt Vermögensabschläge bei Gesellschaften, die sich in Liquidation befinden, zu. Das ist dann eine nachträgliche Korrektur von Werten. Unsere Betrachtungsweise läßt ,,das dicke Ende“ nicht hinterherkommen.

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  16. FAZ vom 18. 3. 1977.

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  17. W. Lück, a. a. O., S. 150. Weitere Punkte sind zu erläutern, z. B. nicht ausgenutzte Akkreditive, als Kreditsicherheit verpfändete Aktien, Verpflichtungen, bestehende Verbindlichkeiten zurückzuführen, das „working capital“ in bestimmter Höhe zu halten oder die Dividendenausschüttung zu beschränken. Siehe A PB Accounting Principles.

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  18. Hier müßte freilich bei allen diesen Posten eine Einbeziehung in die laufende Buchhaltung erfolgen, da die Stichtagsfeststellung anhand der Korrespondenz des Unternehmens nicht ausreicht. — Man sollte nicht vergessen, daß die Verluste der Schweizerischen Kreditanstalt aus unverbuchten Garantien, die der Herstatt-Bank aus unverbuchten Devisenkontrakten resultierten.

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  19. Vgl. Wp-Handbuch 1977, S. 556.

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Zimmerer, C. (1981). Das Kapital. In: Die Bilanzwahrheit und die Bilanzlüge. Gabler Verlag, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-322-96357-4_4

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  • Publisher Name: Gabler Verlag, Wiesbaden

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