Zusammenfassung
Bilanz und Erfolgsrechnung stellen das Herzstück der Rechnungslegung des Unternehmens dar. Sie können nicht alle Zahlen, die von Wichtigkeit sind, beinhalten; die Statistiken der Kunden, der Mitarbeiter, der Preisentwicklung und dgl. sind wichtige Aufschlüsse über die Entwicklung einer Firma, die außerhalb des Bilanzbildes mitgeteilt werden müssen. Weiterhin sind schon deshalb, weil man eine Bilanz nicht zu lang machen kann, bestimmte Aufschlüsselungen zahlenmäßiger und verbaler Art in Geschäftsberichten und eventuell auch in mündlichen Erläuterungen zu geben. Da anzustreben ist, daß Bilanz und Erfolgsrechnung samt dem dazugehörenden Geschäftsbericht auch einer beschränkten oder unbeschränkten Zahl Außenstehender zugänglich gemacht werden sollen, wird es auch Informationen geben, die intern bleiben müssen; diese können aber nie die Höhe des Vermögens und der Verbindlichkeiten, die Umsätze, Erträge und Aufwendungen der vergangenen Periode und die Risiken, die zum Zeitpunkt der Rechnungslegung bestanden, betreffen. Was geschehen ist, kann, wenn auch zusammengefaßt, publiziert werden. Was man vorhat, das muß man zum Teil schon im Interesse der Eigentümer, der Gläubiger und der Mitarbeiter vertraulich behandeln.
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Literatur
Dieser Mangel ist allerdings bei Rohstoffländern noch am seltensten anzutreffen.
Vgl. Bilanzausweis im Bundesanzeiger vom 27.10.1978
Vgl. allerdings Adler-Düring-Schmaltz, Rechnungslegung und Prüfung der Aktiengesellschaft, Stuttgart 1968, Fußnote 158 zu § 152.
In einer Glosse der FAZ am 23. 12. 1968 „Zwischen Solvenz und Pleite“ heißt es: „Wenn beispielsweise der Bau einer chemischen Fabrik sich über mehrere Jahre erstreckt, läßt sich erst nach deren Inbetriebnahme und einer gewissen Anlaufzeit mit Sicherheit sagen, ob die vereinbarten Garantieleistungen wirklich erbracht werden und die Gewinnerwartungen des Lieferanten sich erfüllen. Der Lieferant möchte auch schon in der Zwischenzeit Teillieferungen abrechnen, um den Fluß der Wertschöpfung einigermaßen gleichmäßig erscheinen zu lassen. Dabei ist es in letzter Zeit nicht allzu selten vorgekommen, daß Gewinne im voraus realisiert wurden, die sich später in Luft auflösten. Der Fall Pintsch-Bamag ist kein Einzelfall. Bei den meisten Baugesellschaften, die in den letzten Jahren in Schwierigkeiten geraten sind, wurde nachträglich voreilige Teilgewinnrealisierung aufgedeckt. Fehlurteile werden sich nie ganz vermeiden lassen. Vor den schlimmsten Pannen könnte man sich jedoch bewahren, wenn Normen entwickelt würden, bei deren Nichteinhaltung eine Erklärung fällig wäre, und wenn außerdem im Geschäftsbericht Auskunft über den Umfang von Teilgewinnrealisierungen und Garantieverpflichtungen gegeben würde. Es liegt, so scheint es, im Interesse des Wirtschaftsprüferstandes, daß er sich dieser Frage annimmt. “
Vgl. Geschäftsbericht der Interfinanz GmbH in Düsseldorf über das Jahr 1970; dort ist ausgeführt, daß namentlich Firmen des Anlagebaus die sog. nachlaufenden Kosten nicht oder nur zum Teil erfaßt haben und daß es im Einzelhandel plötzlich zu Verlusten und Betriebsstillegungen gekommen ist, weil man kalkulatorisch vorher die zu günstigen Mieten nicht korrigiert hatte; wurden die Mieten dann dem Markttrend angepaßt, so wurde der Betrieb ernsthaft in seiner Rentabilität erschüttert.
Vgl. Finanz und Wirtschaft vom 19.9.1979
Hermann Veit Simon, Die Bilanzen der Aktiengesellschaft und der Kommanditgesellschaften auf Aktien, 4. Aufl. 1910, S. 174.
Lassen sich die buchhaltungstechnischen Schwierigkeiten bei der Erfassung schwebender Geschäfte lösen? Die Wirtschaftsprüfung, Jg. 1977, S. 113 ff.
Vgl. K. Barske, Bilanzierung schwebender Geschäfte, in: Neue Wirtschaftsbriefe vom 9.4. 1962.
2. Aufl., Düsseldorf 1976.
U. a. siehe S. 126.
Vgl. die von Kautsky besorgte Neuauflage des Kapitals, Stuttgart 1957, S. 129.
Vgl. auch Goossens, Personalwechsel und Fluktuation, in: Mensch und Arbeit, 4/1961, S. 272 ff.
Vgl.: Hessisches Institut für Betriebswirtschaft: Was kostet die Wirtschaft die Fluktuation der Arbeitskräfte?, in: Zeitschrift für Betriebswirtschaft, 1958, S. 270 f. — Maria Biffar schreibt in ihrem Aufsatz „Die Kosten der Fluktuation“, in: Der Arbeitgeber vom 20. 5. 1959: ,,Die Einarbeitungszeit liegt im allgemeinen zwischen zwei Wochen und vier Monaten für einen Maschinenarbeiter, je nach dem Schwierigkeitsgrad der Arbeit und der vorhergehenden Tätigkeit des Neueingestellten. Die Kosten der unproduktiven Arbeitszeit lassen sich wie folgt kalkulieren:
a) Die Stundenzahl, die ein Eingearbeiteter für die Herstellung einer bestimmten Produktionsmenge benötigt, wird mit dem durchschnittlichen Stundenlohn multipliziert.
b) Die Stundenzahl, die der Neueingestellte für die Herstellung derselben Produktionsmenge benötigt, wird mit seinem Stundenlohn multipliziert.
Die Differenz zwischen a) und b) sind die zusätzlichen Lohnkosten während der Anlernzeit. In gleicher Weise können auch zusätzliche Maschinenaktivstunden berechnet werden. “
Vgl. Blick durch die Wirtschaft vom 15.7.1977.
Vgl. NWB, Fach 3 c, S. 926 f.
Vgl. Handelsblatt vom 14.2.1978
Prof. Dr. Heinz Meilicke, Der Verpflichtungsüberschuß aus Arbeitsverträgen — weiterer Nichtausweis in den Bilanzen und Vermögensaufstellungen der Unternehmen? — DB vom 22729.12.1978
Vgl. NWB, Fach 3 c, S. 858 f.
Schreiben der Fidital, Institute Fiduciario Italiano S.p.A. vom 11.11.1966 an den Verfasser.
Vgl. Wirtschaftswoche vom 2.7.1976
Aber auch andere Folgen treten ein: Die SEL zahlte 1978 einen Sozialplan in Höhe von 15,3 Mio DM für 680 abzufindende Kabelwerker. Der Hauptaktionär, die ITT, mußte daraufhin einen Dividendenverzicht leisten, damit die Streuaktionäre noch bedient werden konnten. — Vgl. Industriemagazin vom August 1979, S. 17.
O. Bühler und P. Scherpf: Bilanz und Steuer, 6. Aufl., Berlin-Frankfurt/M. 195 7, S. 223.
Die Auslegung des § 160 AktG durch Adler-Düring-Schmaltz geht in diese Richtung, verlangt aber beim Eigentumsvorbehalt nur eine Erläuterung im Geschäftsbericht, wenn der Eigentumsvorbehalt ungewöhnlich ist oder aus ihm für die Gesellschaft besondere Gefahren erwachsen können.
K. Peter, Fremde Wirtschaftsgüter in der Bilanz, in: Neue Wirtschaftsbriefe vom 13.2.1962.
Bankmäßig betrachtet, sind Zessionen von Forderungen im allgemeinen kein ausreichendes Sicherungsmittel, weil auf Grund des verlängerten und des erweiterten Eigentumsvorbehalts die fertiggestellte und gelieferte Ware noch Eigentumsansprüche der Rohstofflieferanten enthalten kann. Weil die Sicherungsübereignung wirtschaftlich nichts anderes als eine Verpfändung ist, erfolgen keine Buchungen als Warenzugang oder Warenabgang, solange das Pfand nicht verwertet wird. Die Frage ist übrigens auch unter den Handelsrechtlern streitig: Würdinger (Kommentar zum HGB) spricht sich für die wirklichkeitsfremde Auffassung aus, bei Bestellung der Sicherung sei der Warenzugang zu verbuchen; Baumbach-Duden (Kurzkommentar zum HGB) dagegen sagen, die Bank habe keine Verpflichtung, die Waren in ihrer Bilanz aufzuführen.
Scholtissek, Der Jahresabschluß in Schweden nach dem Aktiengesetz 1975 und dem Buch führungsgesetz 1976, Die Wirtschaftsprüfung, Jg. 1978, S. 100 ff.
Vgl. Betriebs-Berater vom 10.4.1971, S. 424 f.
Journal of Accountancy 2/1977.
Bundesanzeiger vom 6.7.1977.
Vgl. „Leasing-Verträge in der Steuerbilanz und in der Handelsbilanz“ von Dr. Bordewin, Neue Wirtschaftsbriefe, Jg. 1974, S. 1035 ff., „Bilanzinformation und Bilanzanalyse beim Anlagenleasing“ von Prof. Dr. Leffson, Wertpapier vom 2. 5. 1978.
Vgl. Finanzierungs-Leasing in der Handelsbilanz“ von Dr. Bremser, Betriebs-Berater, Jg. 1973, S. 529.
Vgl. W. Lück, Die externe Rechnungslegung der Aktiengesellschaften in der Bundesrepublik Deutschland und in den Vereinigten Staaten von Nordamerika, Düsseldorf 1970, S. 101.
Vgl. auch das RFH-Urteil vom 23. 5. 1935 (1 A 110/33, StuW 1935, S. 619): Der Ausgangspunkt für die Steuerbilanz ist die rechtsgültige Handelsbilanz, d. h. die Handelsbilanz, die nicht gegen zwingende handelsrechtliche Vorschriften verstößt. Hat eine Gesellschaft eine rechtsgültige Handelsbilanz aufgestellt und hält sie für ihre geschäftlichen Zwecke an dieser Bilanz fest, dann ist sie auch für Steuerzwecke an diese Bilanz gebunden, es sei denn, daß das Steuerrecht Abweichungen vorschreibt.
Der BFH mißachtet in zunehmendem Maße den gesetzlich verbindlichen Grundsatz der Maßgeblichkeit der Handelsbilanz für die Steuerbilanz, indem er Aufwendungen für aktivierungspflichtig hält, die es handelsrechtlich nicht sind, jedenfalls wenn man die bisher übliche Auslegung des § 40 Abs. 2 HGB zugrundelegt, wonach nur Aufwendungen aktivierbar sind, die unmittelbar zur Anschaffung oder Herstellung von sicheren, veräußerlichen Wirtschaftsgütern, „Vermögensgegenständen“ im Sinne von § 40 Abs. 2, führen. — Zum Beispiel verlangt das Gutachten des BFH vom 26. 1. 1960 (I D 1/58 S, BStBl. III 1960, S. 191) von Versicherungsgesellschaften die Aktivierung von Abschlußkosten bei Lebensversicherungsverträgen. Man mag vielleicht im Sinne der dynamischen Bilanzauffassung annehmen, daß die Provisionen, die die Gesellschaft an Versicherungsvertreter gewährt, künftig aus den Prämien der Versicherten an die Gesellschaft zurückfließen. Im Sinne von § 40 Abs. 2 HGB sind jedoch die Abschlußprovisionen nicht aktivierbar, und der BFH verletzt geltendes Recht, wenn er sie für die Steuerbilanz als aktivierungspflichtig bezeichnet. — Das BFH-Urteil vom 4. 2. 1958 (I 326/56 U, BStBl. III 1958, S. 110) verlangt die Aktivierung jener Abfindungen, die ein Unternehmer nach § 89 b HGB seinem Handelsvertreter nach Vertragsauflösung zahlt. Nach dem BFH-Urteil vom 25. 8. 1955 (IV 510/53 U, BStBl. III 1955, S. 307) muß ein Handelsvertreter die Aufwendungen für Auslandsreisen aktivieren, von denen er einen späteren Gewinn erwartet. Beides mag betriebswirtschaftlich im Lichte der dynamischen Bilanzlehre vielleicht verständlich und u. U. de lege ferenda diskutierbar sein, wenn man die Ansicht teilt, daß jede in die Zukunft hinein wirkende gute Tat aktiviert werden soll. § 40 Abs. 2 HGB verbietet jedoch die Aktivierung nach geltendem Recht, und der BFH muß sich Mißachtung des geltenden Rechts — des Grundsatzes der Maßgeblichkeit der Handelsbilanz für die Steuerbilanz — vorwerfen lassen, solange er bei dieser Rechtsprechung verharrt.
Vgl. auch die Bemerkung von Adler-Düring-Schmaltz, Rechnungslegung und Prüfung der Aktiengesellschaft, 4. Aufl., Stuttgart 1968, Bd. I, S. 203: „Für die Beurteilung der Fristigkeit kommt es grundsätzlich nur auf die Vereinbarung der Vertragspartner bei der Kapitalhingabe an“ (bei Forderungen mit einer Laufzeit von über vier Jahren).
§ 159 AktG stellt einen kleinen Fortschritt dar. Für sich gesehen hat er aber in der Regel nur einen geringen Aussagewert; außerdem betrifft er nicht die Pensionszahlungen, die durch außerordentliche Kündigungen, z. B. von Vorstandsmitgliedern, ausgelöst werden können und die man oft in Form einer Barabfindung leisten muß. § 159 AktG lautet: „Im Jahresabschluß sind der Betrag der im Geschäftsjahr geleisteten Pensionszahlungen einschließlich der Zahlungen an rechtlich selbständige Versorgungskassen und in Vom-Hundert-Sätzen dieses Betrages die in jedem der folgenden fünf Geschäftsjahre voraussichtlich zu leistenden Zahlungen zu vermerken. “ — Die betrieblichen Unterstützungskassen und Unterstützungsfonds sind nicht einbegriffen. — Art. 9 der 4. EG-Richtlinie sieht aber für Kapitalgesellschaften den Ausweis der Restlaufzeit vor.
„Gemeinsame Denkschrift zum Referentenentwurf eines Aktiengesetzes“, Bundesverband der Deutschen Industrie, Bundesverband des privaten Bankgewerbes, Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände, Deutscher Industrie- und Handelstag, Gesamtverband der Versicherungswirtschaft, Köln-Bonn, im Februar 1959.
Eine Reihe von Wirtschaftsprüfern trennt in ihren Bewertungsgutachten das betriebsnotwendige Vermögen vom Reservevermögen. Für die erstere Kategorie werden die Einstandswerte (Wiederbeschaffungskosten) zugrundegelegt, für die letzteren die voraussichtlichen Netto-Erlöse.
Auszug aus dem vertraulichen „Handbuch zur Prüfung von Auslandsbeziehungen“ lt. Blick durch die Wirtschaft vom 3. 9. 1977.
Desgl. lt. Blick durch die Wirtschaft vom 4. 10. 1977.
Vgl. Busse von Colbe, Neuere Entwicklungstendenzen in der Konzernrechnungslegung. Die Wirtschaftsprüfung, Jg. 1978, S. 652 ff.
„Erwirtschaftetes und eingezahltes Eigenkapital werden damit im Konzernabschluß getrennt ausgewiesen“. Vgl. Sonderheft 9/1979, Schmalenbach Zeitschrift für betriebswirtschaftliche Forschung, Zitat auf S. 44. — Lustigerweise beziehen die Herren Professoren, die den Ausschuß bilden, den Fall, daß inzwischen ein Kapitalverzehr bei der Tochtergesellschaft hätte stattfinden können, garnicht in ihre Betrachtungen ein.
In UBV 1, hrsg. von Bodo Gemper, Hanstein Verlag 1977, S. 114.
Hans Havermann, Zur Berücksichtigung von Preissteigerungen in der Rechnungslegung der Unternehmen. In: Die Wirtschaftsprüfung, 1974, 16, S. 423–433 und 17, S. 445–456. -Rudolf J. Niehus, Die Berücksichtigung von Geldwertschwankungen in ausländischen Jahresabschlüssen. In: Die Wirtschaftsprüfung, 1975, 6, S. 153–160 und 7, S. 183–190. — Dieter Hild, Zur bilanziellen Auswirkung der US-Dollar-Abwertung. In: Der Betrieb, 1973, S. 783–785.
Vgl. Christian Olbrich, Probleme mit dem FASB Statement No. 8, in: Die Wirtschaftsprüfung, Jg. 1978, S. 108 ff.
Vgl. Blick durch die Wirtschaft vom 24. 6. 1974.
Patronatserklärungen — eine Untersuchung des Sicherheitscharakters und ihrer Auswirkungen auf die Rechnungslegung von H. J. Schaffland, in: Betriebs-Berater vom 30. 7. 1977.
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Zimmerer, C. (1981). Zum Umfang der Aufzeichnungen. In: Die Bilanzwahrheit und die Bilanzlüge. Gabler Verlag, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-322-96357-4_2
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