Zusammenfassung
Die Bilanz hat die Aufgabe, den Unternehmer und die mit dem Unternehmen verbundenen Personen und Institutionen über die Vermögenslage und über die Erfolgsentwicklung zu unterrichten. Grundsätzlich ist es nicht notwendig, für jeden Personen- oder Interessentenkreis eine andere Bilanz zu machen. Es ist ein arger Mangel, daß in den meisten westlichen Ländern die verschiedenen handeis- und steuerbilanzrechtlichen Vorschriften voneinander abweichen. Die Untergliederung der Bilanz sollte nach Zielgruppen unterschiedlich sein; der Aufsichtsrat einer Aktiengesellschaft muß sicherlich mehr Einzelheiten erfahren als der Kleinaktionär. Aber die Zahlen sollten für jedermann die gleichen sein; und sie sollten auch weder für den Fiskus noch für die Gesellschafter manipuliert werden dürfen.1 Ebenso ist es notwendig, daß wir ein einheitliches Bilanzrecht für alle Rechtsformen bekommen. Das schließt selbstverständlich nicht aus, daß Abweichungen für einzelne Wirtschaftszweige verordnet werden; ebenso müssen sicherlich auch in Zukunft bestimmte Wirtschaftsbereiche, wie Banken und Versicherungsunternehmen, mit eigenen Formblättern arbeiten. Aber wir brauchen im Prinzip eine einheitliche Bilanzierung.
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Literatur
„In der Fachliteratur wird unter Bilanzwahrheit das Prinzip der materiellen Ordnungsmäßigkeit der Bilanz verstanden, während bei der sog. Bilanzklarheit der Jahresabschluß den Anforderungen des Gesetzes hinsichtlich der formellen Ordnungsmäßigkeit zu genügen hat... Zwischen Wahrheit und Fälschung befindet sich die Spannbreite der Bilanzmanipulationen, die nach beiden Seiten Übergänge oder Annäherungen aufweist.“ W. Dürrhammer in Zfbf 1980, S. 844.
Ansätze hierzu fanden sich allerdings schon im GmbH-Gesetz vom 20. April 1892, §§ 41 ff.
„Die Schlagworte Bilanzwahrheit und Bilanzklarheit sind zwar allgemein geläufig, aber wer sie ernsthaft und wortgetreu in der Praxis verwirklicht sehen will, bekommt das von vielen Unternehmen und ihren Beratern mit einem überlegen-nachsichtigen und hintergründigen Lächeln quittiert. Sagen wir es daher ganz unverblümt: Die kaufmännische Praxis wollte lange Zeit hindurch keine Klarheit, und viele Unternehmer wollen sie auch heute noch nicht. Es wird überdies behauptet, Bilanzwahrheit wäre eine reine Utopie. Wer so spricht, hat den Begriff nicht richtig erfaßt; denn Bilanzwahrheit ist nur im Sinne von Wahrhaftigkeit des Rechnungslegenden zu verstehen. “ Le Coutre: Erfordernisse ordentlicher Buchführung.
Selbstverständlich ist auch zu berücksichtigen, daß nach § 38 Abs. 1 HGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1 HGB die „Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung“ für Einzelkaufleute, Personengesellschaften und auch für sämtliche in der Form juristischer Personen organisierten Handelsgesellschaften allgemeinverbindlich sind, den Charakter von Rechtsnormen haben und deshalb im Interesse der Rechtssicherheit präzisiert werden sollten. Man hat sich bisher damit beholfen — und auch die heute noch zu beachtenden einheitlichen Richtlinien des Reichswirtschaftsministers und der Reichsfinanzdirektion zur Organisation der Buchführung vom 11. 11. 1937 enthalten in Ziff. 11/8 und 9 eine entsprechende Verweisung —, die aktienrechtlichen Buchführungs- und Bilanzierungsgrundsätze mutatis mutandis als allgemeinverbindliche Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung im Sinne von § 38 Abs. 1 HGB anzusehen.
Le Coutre hat diesen Ausdruck bis zuletzt beibehalten; logischer als „Gewinn- und Verlustrechnung“ ist er jedenfalls.
Ministerialrat Herbert Biener, Zur Transformation der 4. EG-Richtlinie, Die Wirtschaftsprüfung, Jahrgang 1980, S. 689 ff., Zitat auf S. 692.
wobei manche Bilanziers die Journalisten, die ihre Abschlußrechnungen analysieren, geradezu provozieren. Hierfür ein Beispiel: „Die Mainzer Aktien-Bierbrauerei führte auch 1977 ihre Gewinne an die Frankfurter Mutter, die Binding-Brauerei, ab. Das Kuriose: Wie 1976 so waren es auch im vergangenen Jahr genau 1.312.404,23 Mark. “ Wirtschaftswoche vom 30.6.1978.
Laut FAZ vom 23.7.1977.
Laut FAZ vom 10.5.1978.
Prof. Dr. Carsten Peter Claussen, Sin die Rechnungslegungsvorschriften des AktG 1965 gelungen — oder brauchen wir ein staatliches Aktienamt? Die Aktiengesellschaft Jg. 1979, Zitat von S. 176.
Vgl. die Ausführungen von Dr. Frank Niethammer, Mitglied des Vorstandes der AGIV in der HV am 31. August 1978, abgedruckt in der Beilage zum Wertpapier am 1.10.1978.
Trotzdem hieß es: ,,Die Bilanz für das Jahr 1977 habe das uneingeschränkte Testat der Wirtschaftsprüfer erhalten, man habe nichts auf die Zukunft verschoben, alle Verluste ausgewiesen und auch im erforderlichen Umfang Rückstellungen gebildet. Mit dieser Versicherung im Grunde selbstverständlicher Bilanzierungsvorgänge präsentierte der als Koordinator im Vorstand der Baugesellschaft tätige Ogem-Manager van Heusden, das mit viel Mühe, Rechenkunststücken und nicht minder ausgetüftelten juristischen Feinheiten erstellte Rechenwerk für das Jahr 1977. FAZ vom 15.8.1978. S. 11 Aus dem Bericht des Konkursverwalters Rechtsanwalt Friedrich Metzeier wurde außerdem noch bekannt, daß vor Aufstellung der Bilanz noch sog ,,Vergabegewinne“ gebucht worden sind. Man nahm also einen Auftrag herein für 1000 machte davon 200 selbst und gab die übrigen 800 für 750 weiter. Der Unterschiedsbetrag von 50 wurde nach Vertragsablauf mit dem Unterauftragnehmer als Reinertrag gebucht.
Zur Klöckner-Bilanz schreibt die Wirtschaftswoche vom 14.4.1978: „Ohne der Verkauf von Gebäuden und Grundstücken, ohne Zuschreibungen bei den Anlagen und ohne zusätzlich aufgelöste Rückstellungen stünden bei Klöckner die folgenden Verluste unter dem Strich: 340 Millionen DM für das vergangene Jahr, 50 Millionen im Jahr 1975/76, 78 Millionen ein weiteres Jahr zuvor und noch 10 Millionen DM im Jahr 1973/74, als letztmalig eine Dividende gezahlt worden ist — alles in allem rund 480 Millionen DM in vier Jahren.’
More Debits than Credits, Harper & Row, 1976.
Vgl. den Bericht im Handelsblatt vom 22.4.1978 mit dem Titel: ,,Bonn beharrt auf dem Nominalwertprinzip“.
Einige Auszüge sind im ,,Blick durch die Wirtschaft“ vom 4.10. und vom 8.10.1977 veröffentlicht worden.
Vgl. den Bericht im Handelsblatt vom 20.12.1977, S. 14
Vgl. den Bericht in „Blick durch die Wirtschaft“ vom 25.4.1978 über einen Vortrag von Prof. Adolf Moxter unter dem Titel „Werden Wirtschaftsprüfer brotlos? “
„Die Wirtschaftsprüfung“, Heft 1/2/1977, S. 6.
Vgl. z.B. Bruno Wurm, Die geschlossene Sozialbilanz, Der Deutsche Volks- und Betriebswirt, Jg. 1977, S. 203 ff. Es gibt sogar einen Arbeitskreis „Sozialbilanz-Praxis“, der lt. Handelsblatt vom 10.5.1977 eine Rahmenempfehlung vorlegte.
Es gibt hierüber Arbeiten im Gottlieb Duttweiler-Institut in Zürich.
Vgl. FAZ vom 1.4.1978, S. 27.
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Zimmerer, C. (1981). Einleitung: Der Bilanzinhalt. In: Die Bilanzwahrheit und die Bilanzlüge. Gabler Verlag, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-322-96357-4_1
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