Zusammenfassung
Nachdem der gemeine Wert im Jahre 1893 in das preußische Ergänzungssteuergesetz Eingang gefunden hatte, behauptete er sich Jahrzehnte hindurch als der zentrale Wertmaßstab des Steuerrechts. In dieser Zeit gewann allerdings auch die Erkenntnis immer mehr an Boden, daß das Bewertungsproblem mit Hilfe des gemeinen Wertes nicht befriedigend gelöst werden könne.
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Literatur
Vgl. hierzu insbesondere Kap. IV, Abschn. 1 und Kap. V, Abschn. 1.
Der Kommentar Schmalenbachs zu dem Urteil des pr. OVG vom 17. 5. 1897 (OVG in St. Bd. 6, S. 30 ff.) rückt diese Tatsache ins Licht. Schmalenbach sagt: „Ich kann aus diesen Worten (des genannten Urteils, Anm. d. V.) nichts anderes herauslesen, als daß der Verfasser trotz seiner Verwahrung in allen Fällen, in denen er genügendes Preismaterial nicht besitzt, die Einzelwerte addieren will.” Theoretische Studie über den gemeinen Wert, ZfhF, 12. Jg. (1918), S. 150/151.
In seinem Kommentar zum Wehrbeitragsgesetz, a. a. O., S. 59, schreibt z. B. Rheinstrom: „Der gemeine Wert eines gewerblichen oder bergbaulichen Betriebsvermögens ist ... identisch mit dem handelsrechtlich nach § 40 HGB (für Inventur und Bilanz) maßgebenden tatsächlichen Werte, allerdings nicht mit einem fiktiven Buch-, sondern mit dem wirklichen Substanzwert.“ Ähnlich andere Kommentatoren des Wehrbeitrags- und des Besitzsteuergesetzes.
Vgl. Seite 72 ff.
Mirre, Ludwig, Gemeiner Wert und Ertragswert, Zeitschrift des Deutschen Notarvereins, 13. Jg. (1913), S. 155 ff., insb. S. 169.
Mirre, L., Gemeiner Wert und Ertragswert, a. a. O., S. 169: „Es ist einleuchtend, daß dann nicht der gemeine Wert der einzelnen Sache, sondern ihre Bedeutung für die ganze Einheit, zu der sie gehört, hier kurz Teilwert genannt, zu ermitteln ist.“
Mirre, L., Gemeiner Wert und Ertragswert, a. a. O., S. 169.
Mirre, L., Einkommensteuergesetz vom 29. März 1920, Mannheim, Berlin, Leipzig 1920, S. 202; siehe auch S. 211 ff.
Vgl. S. 38.
Vgl. RFH vom 14. 12. 1926 (VI A 575/26), Amtl. Slg. 20/87; StW 27/10.
RFH vom 14. 12. 1927 (VI A 802/27), StW 28/54; Amtl. Slg. 22/309, RStBl. 28/108.
Vgl. S. 68 ff.
12a) Bewertungsmöglichkeit 3, vgl. Seite 38.
Erler, Das Reichsbewertungsgesetz vom 10. 8. 1925, 2. Auflage, Berlin, Wien 1927, S. 197/198.
Becker, Enno, Zum Begriff der wirtschaftlichen Einheit, StW 26, Sp. 206.
Becker, StW 26, Sp. 202: „An sich scheint das Gebot, den Verkaufswert des ganzen Betriebsvermögens zu fassen, geradezu dem Ideal steuerrechtlicher Gerechtigkeit und Gleichmäßigkeit zu entsprechen. Ist das aber wirklich ausnahmslos der Fall? ........ Bei diesen Steuern (den laufend wiederkehrenden Steuern, wie Grund- und Gebäudesteuer, Gewerbesteuer, Vermögensteuer) drängt sich der Gedanke auf, daß der Preis, der am Stichtag durch Veräußerung der gesamten Einheit erzielt werden könnte, dann nicht schlechthin entscheidend sein darf, wenn eine Veräußerung, weil die Gegenstände entsprechend ihrer wirtschaftlichen Bestimmung genutzt werden, gar nicht in Frage kommt.“
Becker, StW 26, Sp. 205.
Erler, Reichsbewertungsgesetz 1925, a. a. O., S. 198.
Das Urteil vom 14. 12. 1927 erläuternd, sagt Mirre: „Der Reichsfinanzhof macht nun darauf aufmerksam, daß die AO eine ausdrückliche Bestimmung über die Bewertung von Gegenständen, die zu einer wirtschaftlichen Einheit gehören, nicht enthalte. Sie kennt überhaupt nur die Bewertung von wirtschaftlichen Einheiten im ganzen (§ 137 Abs. 2 Satz 1). Nur bei ihr ist § 138 ohne weiteres anwendbar. Wie Teile einer wirtschaftlichen Einheit zu bewerten sind, sagt die AO nicht. Man kann nun entweder annehmen, es sei dann von dem Gesamtwert der wirtschaftlichen Einheit auszugehen und diese zu verteilen, oder es sei § 138 AO in der Weise anzuwenden, daß zu den preisbeeinflussenden Umständen auch die Zugehörigkeit zu einer wirtschaftlichen Einheit zu rechnen sei. Der Reichsfinanzhof führt zutreffend aus, daß beide Annahmen zu demselben Ergebnis führen (nämlich zu der Bewertungsweise 3a).“ Mirre, Zur Bewertung von Waren und Schulden in der Einkommensteuerbilanz, Deutsche Steuerzeitung, 17. Jg. (1928), S. 113.
Strutz, Georg, EStG 1925, II. Bd., S. 35. Siehe auch Pissel-Koppe, Das Einkommensteuergesetz vom 10. August 1925, Berlin-Wien 1925, S. 144: „Die Gesamtlage des Unternehmens, sein Wert als Ganzes, der sich in dem Verkaufspreis des Gesamtunternehmens ausdrückt, wirkt also auf die Bewertung des einzelnen Gegenstandes des Betriebsvermögens zurück, ...“
Hoffmann, Fritz, Zum Teilwertbegriff, StW 47, Sp. 522. Ebenso Blümich-Falk, Einkommensteuergesetz, 7. Auflage, Berlin und Frankfurt a. M. 1955, S. 357: „Die Teilwertvorschrift geht von der Vorstellung eines Betriebserwerbs und der Aufteilung des Gesamtkaufpreises auf die einzelnen Wirtschaftsgüter aus.“
Zitzlaff stützt sich dabei auf das Urteil des ROHG vom 3. 12. 1873 (Bd. 12, S. 19). Vgl, auch Kap. 4, Ab schn. 2a.
Zitzlaff, Der Teilwert im Einkommensteuerrecht nach der Rechtsprechung des Reichsfinanzhofs, Bank-Archiv 1939, S. 279 ff., Zitat S. 281; siehe auch Zitzlaff, Zur Entstehung des Teilwertbegriffs, StW 1941, Sp. 193 ff.
Vgl. S. 61 und die dort angegebene Literatur.
Die Unterschiede zwischen dem Geschäftswert des Reichsgerichts und dem Teilwert herausarbeitend, sagt Fritz Hoffmann in seinem Aufsatz „Zum Teilwertbegriff“, StW 1947, Sp. 521/522:
„1. Der ,Geschäftswert‘ des einzelnen Wirtschaftsgutes ergibt sich ausschließlich aus dem Wert des Gutes an sich (Sperrung im Original) unter Berücksichtigung seiner nutzbringenden Verwendung in einem lebenden Betrieb.
Die Ertragsergebnisse des Betriebes berühren den Wert des Wirtschaftsgutes nicht.“ Für den Teilwert gilt demgegenüber:
„1. Der Teilwert wird durch Aufteilung des Gesamtwertes des Betriebes auf die einzelnen Wirtschaftsgüter ermittelt.
Die Rentierlichkeit des Betriebes ist für den Teilwert der einzelnen Wirtschaftsgüter, aus denen sich das Unternehmen zusammensetzt, bedeutsam.“
Siehe auch Max Lion, Die Bewertung der Waren und Vorräte in der Bilanz für die Einkommen- und die Körperschaftsteuer, StW 27 I, Sp. 763.
Fritz Wall, Der Teilwert, seine Problematik und seine Ersetzung durch den gemeinen Wert (EStG), Die Wirtschaftsprüfung, 10. Jg. (1957), S. 545 ff.
So auch Brohl, Engelbert, Die Bedeutung des Teilwertes in der steuerlichen Erfolgsbilanz und in der Vermögensteuerbilanz, Kölner Diss. 1944, S. 14.
Jüngling, Hanns, Der Teilwert im Rahmen der steuerlichen Wertbegriffe, StW 47 I/663.
Strutz, Georg, Kommentar zum EStG 1925, Bd. II, a. a. O., S. 80.
Auch Mellerowicz, K., Der Wert der Unternehmung als Ganzes, Essen 1952, S. 208 ff., will den Teilwert unabhängig vom Gesamtwert ermittelt wissen. Dies folge aus seiner Entwicklung aus dem gemeinen Wert. Dieser Argumentation kann nicht zugestimmt werden. Zwischen dem Gedanken der Fortführung des Betriebes, der nach § 19 EStG 1925 und § 31 RBewG 1925 bei der Bewertung der einzelnen Wirtschaftsgüter beachtet werden sollte, und der Unterstellung einer Veräußerung bei der Ermittlung des gemeinen Wertes besteht ein unlösbarer Widerspruch. Der RFH suchte ihn dadurch zu überbrücken, daß er an die Stelle der Einzelveräußerung die Veräußerung des Gesamtbetriebes setzte. Damit war der grundsätzliche Unterschied zwischen dem gemeinen Wert und dem Teilwert klar zum Ausdruck gebracht. Vgl. z. B. Horst Berger, a. a. O., S. 525. Man kann darum nicht, ausgehend vom gemeinen Wert, auf das Wesen des Teilwerts schließen.
Schon Strutz vermerkt in seinem Kommentar zum EStG 1925, Bd. II, a. a. O., S. 79 ff., der in § 19, Abs. 1 Satz 2 niedergelegte Bewertungsgrundsatz sehe „in der Theorie schöner aus, als er in der Praxis leicht durchführbar“ sei. Die dem § 19, Abs. 1 Satz 2 zugrunde liegende Vorstellung, die Verkaufspreise der zu einer wirtschaftlichen Einheit gehörenden Gegenstände aus dem Verkaufspreis der Einheit abzuleiten, habe „etwas Gekünsteltes, mit den Vorgängen im Wirtschaftsleben nicht Übereinstimmendes an sich“.
Vgl. dazu u. a. Runderlaß des RdF vom 25. Juni 1936 (S 3300–670 III), RStBl. 1936, S. 721; Runderlaß des RdF vom 6. Februar 1937 (S 3101–30 III), RStBl. 1937, S. 265; VSt-Richtlinien 1940 Ziff. 26, RStBl. 1940, S. 211; VSt-Richtlinien 1949, BStBl. 1952 I, S. 893. Hier heißt es in Ziff. 26 Abs. 2: „Der Begriff des Teilwertes nach dem BewG deckt sich mit dem des EStG (§ 6 EStG).“ Und es wird daraus gefolgert: „Soweit Wirtschaftsgüter bereits in der Steuerbilanz zutreffend mit dem Teilwert angesetzt sind, können diese Werte für die Einheitsbewertung, bei der stets der Teilwert maßgebend ist, ohne weiteres übernommen werden.“ Vgl. auch RFH vom 4. 6. 1940 (III 74/39), StW 41/44. Ferner Walter Maedel, Das Reichsbewertungsgesetz, 2. Aufl., Berlin — Wien 1940, S. 33; Otto Veiel, Betriebswirtschaftslehre und Einheitsbewertung, StW 41/Sp. 1 ff.
Blümich-Falk, Einkommensteuergesetz, 7. Aufl., Berlin und Frankfurt/Main 1955, S. 390. Siehe auch RFH vom 19. 10. 1938 (VI 653/38), StW 38/676; Enno Becker, Zur Rechtsprechung, StW 38/1403 ff.; derselbe, StW 39/947 ff. Becker bestreitet hier, daß man durch Verweisung auf die Grundsätze ordnungsmäßiger Bilanzierung die Kannvorschrift des § 6 Abs. 1 Ziff. 2 in eine Mußvorschrift umdeuten könne. Er sieht hier eine schwache Stelle im Gesetz, die durch eine geeignete, u. U. dem klaren Wortlaut des Gesetzes widersprechende Auslegung — etwa fußend auf § 1 Steueranpassungsgesetz — ausgeschaltet werden muß.
32a) Unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt das Gesetz allerdings auch den Ansatz eines die Anschaffungskosten übersteigenden Teilwerts (vgl. § 6 Abs. 1 Ziff. 5 EStG 1958).
Enno Becker, Zur Bedeutung des Teilwertbegriffes, StW 33, Sp. 1416 ff. Im Hinblick auf die Aufgaben, die der Teilwert zu erfüllen hat, kommt Becker zu der Schlußfolgerung: „Wenn der Teilwertgedanke nicht dank der Betriebswirtschaftslehre in das Handelsrecht und das Steuerrecht bereits Eingang gefunden hätte, müßte er wenigstens steuerrechtlich, aber auch handelsrechtlich schleunigst geschaffen werden.“ Ähnlich Bühler in seinem Aufsatz „Soll der ,Teilwert‘ verschwinden?“, Der Betriebsberater, 3. Jg. (1948), S. 285 ff.
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Jacob, H. (1961). Die klassische Teilwertidee und die Anwendungsgebiete und Aufgaben des Teilwerts. In: Das Bewertungsproblem in den Steuerbilanzen. Gabler Verlag. https://doi.org/10.1007/978-3-322-96277-5_6
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