Zusammenfassung
Charakteristisch für eine ganze Reihe von Wirtschaftsgütern, in erster Linie für solche, die produktiven Zwecken dienen, ist die Tatsache, daß sie nur dann einen Ertrag zu erbringen vermögen, wenn man sie mit anderen geeigneten Wirtschaftsgütern kombiniert. Erst im Verein mit diesen anderen Gütern erbringen sie ihrem Besitzer den erhofften und erwarteten Nutzen. Nicht das einzelne Wirtschaftsgut, sondern die übergeordnete Einheit, die dadurch zustande kommt, daß mehrere Wirtschaftsgüter zusammengefügt werden, ist produktiv.
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Literatur
Fuisting, a. a. O., S. 53.
Gutenberg, Erich, Die Struktur der Bilanzwerte, ZfB 3. Jg. (1926), S. 497 ff.
Gutenberg, Erich, a. a. O., S. 503.
Gutenberg, Erich, a. a. O., S. 504.
Kosiol, Erich, Bilanzreform und Einheitsbilanz, 2. Aufl., Berlin-Stuttgart 1949, S. 145/146.
Bilanzmäßig werden die adjunktiven Wirtschaftsgüter nur dann erfaßt, wenn offensichtlich ein Entgelt für sie gezahlt wurde. Sie erscheinen dann unter der Bezeichnung „Geschäftswert”. Jedoch wäre es falsch, wie wir noch sehen werden, den als Geschäftswert ausgewiesenen Betrag ihrem gemeinen Wert gleichsetzen zu wollen.
Vgl. S. 38.
Fuisting, B., a. a. O., S. 53.
Abgedruckt bei Fuisting, B., a. a. O., S 155.
Abgedruckt bei Fuisting, B., a. a. O., S. 168/169.
Abgedruckt bei Fuisting, B., a. a. O., S. 208, dort auch die Sperrungen. Vgl. auch OVG vom 17. 5. 1897 (E IX 84/96), OVG in St. Bd. 6, S. 31 ff.
Fuisting, B., a. a. O., S. 53: „Da sich die Bewertung nach der Preisbildung im wirtschaftlichen Tauschverkehr richtet, so können auch, soweit das Gesetz nicht ausdrücklich besondere Bestimmungen vorschreibt, für die Unterscheidung der Bewertungseinheiten überall nur wirtschaftliche Rücksichten und Anschauungen den Ausschlag geben. Hiernach bildet regelmäßig jede wirtschaftliche Einheit, d. h. die nach wirtschaftlichen Rücksichten für sich bestehende einzelne Sache oder zusammengehörige Mehrheit von Sachen, den Gegenstand der Bewertung “
Fuisting, a. a. O., S. 54.
Vgl. z. B. Ausführungsbestimmungen zum Wehrbeitragsgesetz § 22, Abs. 3: „Ein Vermögensbestandteil, dessen Wert im ganzen zu ermitteln ist, umfaßt alle Gegenstände, die in einem wirtschaftlichen Zusammenhang zueinander stehen.“
Siehe auch BFH vom 25. 6.1953 (VZ 150/52 S), BStBl. 53 III/254.
In seinem Kommentar zur AO (Handausgabe), a. a. O., S. 171 sagt Becker: „Der Begriff der wirtschaftlichen Einheit ist ein rein wirtschaftlicher Begriff.“ Und er empfiehlt — siehe S. 172 —, in Zweifelsfällen die beteiligten Berufs- und Interessenvertretungen zu hören.
RFH-Urteil vom 10. 4. 1930 (III A 294/30), RStBl. 30/298; „Werden mehrere Wirtschaftsgüter, die einem einheitlichen wirtschaftlichen Zweck zu dienen geeignet sind, zu einem Zweck zusammengefaßt und ihm gewidmet, so entsteht eine wirtschaftliche Einheit.“ Gür-sching-Stenger, Anm. 4 zu § 2. Vgl. auch RFH vom 28. 11. 1928 (VI A 1362/28), Mrozek-Kartei, RBewG § 11 R. 6.
RFH vom 20. 10. 1938 (III 148/38), Slg. Bd. 45/244. Der Verkehrsauffassung wiederum gehen selbstverständlich die Gesetzesbestimmungen vor. Vgl. z. B. die §§ 11, 29, 50 und 56, Abs. 1, wo der Gesetzgeber selbst, ohne Rücksicht auf die Verkehrsauffassung, die wirtschaftliche Einheit abgrenzt.
Vgl. Haider-Engel-Dürschke, a. a. O., S. 16.
Vgl. Haider-Engel-Dürschke, a. a. O., S. 16; Gürsching-Stenger, a. a. O., Anm. 3 zu § 2.
Ausgenommen von dieser Bestimmung sind Eheleute, deren Vermögen zusammen veranlagt wird (§ 24, Abs. 1); sie gilt ferner nicht bei einer fortgesetzten Gütergemeinschaft im Sinne des § 24, Abs. 2. Und schließlich sind der wirtschaftlichen Einheit eines landwirtschaftlichen Betriebes auch die Betriebsmittel und Gebäude zuzurechnen, die nicht dem Eigentümer des Grund und Bodens gehören (§ 30).
Haider-Engel-Dürschke, a. a. O., S. 17; Schmitt-Degenhardt und Gruss, Bewertungsgesetz, Stuttgart 1953, S. 18.
Vgl. auch Schmitt-Degenhardt und Gruss, a. a. O., S. 11 ff.; Steinhardt, R., Reichsbewertungsgesetz, Stuttgart und Köln 1950, S. 10 ff.
Interessant ist die Übereinstimmung der beiden folgenden Zitate: Fuisting, a. a. O., S. 54 führt aus: „Im Bereiche des Gewerbebetriebes erscheint als Bewertungseinheit das gesamte Anlage- und Betriebskapital eines jeden selbständigen Betriebes . . .“ und Gürsching-Stenger, a. a. O., Anm. 8 zu § 54 sind der Auffassung: „Die wirtschaftliche Einheit des Betriebsvermögens (gewerblicher Betrieb) umfaßt alle Wirtschaftsgüter des Betriebsinhabers, die dem Betrieb des Gewerbes dienen.“
Siehe z. B. die Artikel 6 und 28 der Technischen Anleitung und Artikel 5, Ziff. 4 der Ausführungsanweisung vom 6. 7. 1900.
Nur dann, wenn der Gegenstand selbst vor nicht allzu langer Zeit den Besitzer gewechselt hätte und ein Preis dafür gezahlt wurde, wäre ein Hinweis gegeben. Während das pr. OVG einem solchen Preis erhebliche Bedeutung beimaß — es sah den erzielten Preis als den gemeinen Wert der Sache an und ging von dieser Vermutung nur dann ab, wenn nachgewiesen werden konnte, daß der Preis durch ungewöhnliche Verhältnisse beeinflußt worden war —, erblickt der RFH hierin noch keine ausreichende Grundlage zur Bestimmung des gemeinen Wertes. Siehe hierzu S. 28 ff.
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Jacob, H. (1961). Einzelbewertung und Gesamtbewertung. In: Das Bewertungsproblem in den Steuerbilanzen. Gabler Verlag. https://doi.org/10.1007/978-3-322-96277-5_2
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