Zusammenfassung
In den bisherigen Lektionen war immer nur von zwei Personen die Rede, die an einem Vertrag beteiligt sind, also Willenserklärungen abgeben. Nach unserer Privatrechtsordnung hat grundsätzlich jedermann nur für sein eigenes Handeln, für seine eigenen Willenserklärungen einzustehen. Was andere tun, berührt seinen Rechtskreis in der Regel nicht. Das Gesetz kennt nur in wenigen bestimmten Fällen ein Eintretenmüssen für Handlungen Dritter; dies sind insbesondere
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§ 278 Haftung für den Erfüllungsgehilfen1)
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§ 831 Haftung für den Verrichtungsgehilfen1)
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§§ 164 ff. Stellvertretung
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Nur dieser letzte Fall soll hier behandelt werden. Mit der Regelung der Stellvertretung trägt der Gesetzgeber der Tatsache Rechnung, daß im modernen Wirtschaftsleben der einzelne nicht mehr alle Rechtsgeschäfte persönlich abschließen kann. Er läßt die Mitwirkung eines Dritten beim Zustandekommen des Vertrages zu; der Dritte kann Willenserklärungen abgeben, welche die Vertragspartner berechtigen und verpflichten, wie wenn sie der Vertretene selbst abgegeben hätte.
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Literatur zur Vertiefung
Enneccerus, Band II: §§ 178–188; S. 1086 ff.
Lange: § 46; S. 290 ff.
Larenz: §§ 36–38; S. 529 ff.
Lehmann: § 36; S. 298 ff.
(Ausführliche Titel: vgl. Literaturverzeichnis)
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© 1973 Betriebswirtschaftlicher Verlag Dr. Th. Gabler · Wiesbaden
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Gross, W., Söhnlein, W. (1973). Stellvertretung und Vollmacht. In: Bürgerliches Recht für Wirtschaftswissenschaftler. Gabler Verlag. https://doi.org/10.1007/978-3-322-96254-6_7
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DOI: https://doi.org/10.1007/978-3-322-96254-6_7
Publisher Name: Gabler Verlag
Print ISBN: 978-3-322-96120-4
Online ISBN: 978-3-322-96254-6
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