Zusammenfassung
Nach den allgemeinen Vorschriften des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (KJHG) werden Leistungen der Jugendhilfe von Trägern der freien Jugendhilfe und von Trägern der öffentlichen Jugendhilfe erbracht. Dabei muß das Wunsch- und Wahlrecht der Leistungsberechtigten nach § 5 KJHG beachtet werden. Nach § 3 KJHG richten sich die Leistungsverpflichtungen an die Träger der öffentlichen Jugendhilfe, die nach § 4 Absatz 1 KJHG verpflichtet sind, mit den Trägern der freien Jugendhilfe zum Wohl der Kinder, Jugendlichen und ihrer Familien partnerschaftlich zusammenzuarbeiten. Dabei haben sie die Selbständigkeit der freien Jugendhilfe in Zielsetzung und Durchführung ihrer Aufgaben sowie in der Gestaltung ihrer Organisationsstruktur zu achten und sie nach den Bestimmungen des Gesetzes zu fördern (§ 4 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 KJHG).
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Post, I. (1995). Erziehungsberatung in kirchlicher Trägerschaft. In: Kurz-Adam, M., Post, I. (eds) Erziehungsberatung und Wandel der Familie. VS Verlag für Sozialwissenschaften, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-322-95992-8_6
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