Zusammenfassung
Neben den Sitzungen der Gemeinsamen Verfassungskommission (GVK) über Staatsziele, Grundrechte, Parlamentsrecht, Gleichberechtigung, Familie etc. ist auch das Verhältnis von Kirche und Staat Gegenstand in den Beratungen gewesen. Der Bereich Staatskirchenrecht im Grundgesetz (GG) ist ein jedoch problematisches Thema, allein schon aufgrund der Tatsache, daß der diesbezügliche Artikel 140 GG als einziger aus einem inkorporierten Teil der Weimarer Reichsverfassung (WRV) besteht, genauer aus den Artikeln 136, 137, 138, 139 und 141 WRV. Diese Auffälligkeit stellt sich bei einer genaueren Betrachtung aussagekräftiger heraus, als es zunächst den Anschein hat, gerade im Hinblick auf die Beratungen der GVK zu dieser Frage. Aktuelle Geschehnisse und Diskussionen zu Aspekten des Staatskirchenrechts wie die Militärseelsorge in den östlichen Bundesländern, das Kruzifixurteil, Brandenburgs neues Schulfach ‚Lebensgestaltung — Ethik — Religionskunde‘ als verpflichtendes Lehrfach anstelle des konfessionellen Religionsunterrichts u.a. verweisen immer auf die Problematik, mit der dieses Gebiet behaftet ist, können und sollen jedoch im Rahmen dieses Artikels nicht erläutert werden.1
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Literatur
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Eggert, E. (1997). Der Bereich Staatskirchenrecht in der Gemeinsamen Verfassungskommission und dessen Grundlagen. In: Konegen, N., Nitschke, P. (eds) Revision des Grundgesetzes?. VS Verlag für Sozialwissenschaften. https://doi.org/10.1007/978-3-322-95821-1_11
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