Zusammenfassung
Die kompol. Praxis bezeichnet mit FA Transferzahlungen (TZ) zwischen Staat und Gemeinden (G) bzw. Gemeindeverbänden (GV). Die finanz- und staatsrechtswissenschaftl. Lit. faßt den Begriff weiter: In der älteren Lit. werden alle Aufgabe- und Finanzverteilungen auf Gebietskörperschaften (GK) darunter subsumiert („Finanz- und Lastenausgleich“; „passiver und aktiver FA“), in der jüngeren Lit. wird nur die Regelung von Finanzbeziehungen, also die Verteilung von Steuerhoheiten (StH) (Gesetzgebungs-, Verwaltungs-, EinnahmeH.) und der Ausgleich von Finanzdisparitäten über TZ zum FA gerechnet. Die ältere, sehr weite Begriffsfassung ist allerdings insofern konsequent, als der FA i.e. S. stets nur Resultat der vorausgegangenen Steuer- und Aufgabenverteilung sein kann, wie umgekehrt die Aufgabenverteilung dort ihre Grenzen findet, wo sie nicht durch die Einnahmeverteilung abgesichert ist. Dennoch hat es sich als zweckmäßig erwiesen, den FA auf ergänzenden FA zu beschränken und die Verteilung der Aufgaben und der StH als gegeben zugrundezulegen: Eine Änderung der Aufgabenverteilung unterliegt eigenen Gesetzmäßigkeiten (→ Funktionalreform), die Verteilung der StH tangiert die bundesstaatl. Verfassung (Finanzraform). FA kann deshalb mit TZ zwischen GK Gleichgesetzt werden.
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Literatur
Finanzstatistische Quellen: Statistisches Bundesamt, Fachserie 14, Reihe 3.3.; Gemeindefinanzbericht. In: Der Städtetag (jährlich, Februarheft); Bundesfinanzbericht Teil 3.
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Fürst, D. (1984). Finanzausgleich, kommunaler (kFA). In: Voigt, R. (eds) Handwörterbuch zur Kommunalpolitik. Studienbücher zur Sozialwissenschaft. VS Verlag für Sozialwissenschaften, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-322-95697-2_40
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